§ 69 AO

Haftung der Vertreter

1Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. 2Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.


Fußnote Paragraph

(+++ § 69: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 23. Januar 2025 00:40

G. zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61;

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