Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2000, Az. VIII ZR 19/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3538

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:12. Januar 2000Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 89 bZur Substantiierung der Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Vertrags-händlers entsprechend § 89 b HGB.[X.], Urteil vom 12. Januar 2000 - [X.] - [X.] 2 -Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 12. Januar 2000 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] in [X.] vom 7. September 1998 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB,den die Beklagte aufrechnungsweise gegen die Kaufpreisforderung der Kläge-rin für erworbene Software und in Höhe des überschießenden Betrages [X.] der Widerklage geltend macht.Die Beklagte vertrieb als erste und bis 1986 einzige Vertragshändlerinauf dem [X.] Markt die Software-Produkte [X.]der [X.] Inc./USA, zu-letzt auf Grund eines im März 1992 mit der Klägerin abgeschlossenen "Distri-butorenvertragesfl. Danach war die Beklagte berechtigt, [X.] der [X.] von der Klägerin zu erwerben und an autorisierte- 3 -Händler, nicht autorisierte Händler (Wiederverkäufer) und Endkunden im eige-nen Namen und auf eigene Rechnung zu veräußern, wobei ihr je nach [X.] zwischen 20 % und 60 % auf den Einkaufspreis gewährt wurden; [X.] war sie berechtigt, Händler anzuwerben, zu schulen und zur [X.] die Klägerin vorzuschlagen. Die Verpflichtungen gegenüber der Klägerinbestanden unter anderem in der aktiven Verkaufsförderung, näher geregeltenServiceleistungen und der Information über die Geschäftsabschlüsse, welchedie Klägerin mittels umfassender Einsichtsrechte überprüfen konnte. [X.] der Beklagten bei Vertragsauflösung waren ausgeschlos-sen.Die Klägerin kündigte den "[X.]" zum 31. Januar 1993.Eine beabsichtigte Neugestaltung der Vertragsbeziehungen scheiterte. Stattdessen schloß die Klägerin mit der [X.], an der die Beklagtezu 60 % beteiligt war, eine als "A. -Vertrag" bezeichnete Vereinbarung, [X.] den Verkauf von [X.]-Produkten an autorisierte Händler und Endkun-den gestattete und, im Vergleich zu dem "[X.]" mit der [X.], niedrigere [X.] vorsah. Mit Schreiben vom 29. April 1993 machte [X.] gegenüber der Klägerin einen Ausgleichsanspruch als Vertrags-händler geltend.Das [X.] hat der zuletzt auf 2.231.853,91 DM gerichteten [X.] der Klägerin in Höhe von 1.879.351,12 DM stattgegeben, die [X.] der Beklagten mit dem Ausgleichsanspruch als unbegründet [X.] ihre Widerklage abgewiesen, weil die Beklagte nicht verpflichtet [X.], der Klägerin den Kundenstamm zu übertragen. Die Berufung der [X.], mit der sie sich allein gegen die Aberkennung der [X.] gegen die Abweisung ihrer Widerklage auf zuletzt 8.056.634 [X.] 4 -blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt,verfolgt die Beklagte ihren Ausgleichsanspruch weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Das Rechtsmittel sei nicht begründet. Ein Ausgleichsanspruch der [X.] entsprechend § 89 b HGB sei nicht schlüssig dargetan. Der Anspruchbestehe zwar dem Grunde nach. Die Beklagte habe aber trotz Auflagen nichtdargetan, daß der Klägerin aus der Geschäftsbeziehung mit von ihr geworbe-nen neuen Kunden nach Beendigung des Vertrags erhebliche Vorteile verblie-ben seien; jedenfalls lasse sich deren Umfang nicht bestimmen.I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in [X.]Punkten stand.1. Allerdings lassen die Ausführungen der Vorinstanz zum Grund [X.] Rechtsfehler nicht erkennen. Die von der Revisionserwide-rung erhobenen Gegenrügen greifen nicht durch.a) Zutreffend ist zunächst der Ausgangspunkt des [X.],wonach § 89 b HGB entsprechende Anwendung findet, wenn zum einen [X.] zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller oder Liefe-ranten derart ausgestaltet ist, daß es sich nicht in einer bloßen [X.] erschöpft, sondern den Vertragshändler so in die Absatzor-ganisation des Herstellers oder Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich inerheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfül-- 5 -len hat, und er zum anderen verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten [X.] seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß dieser sich dieVorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann([X.], Urteile vom 1. Dezember 1993 - [X.], [X.], 548 =NJW 1994, 657 unter [X.] a und vom [X.] 1996 [X.], [X.] = NJW 1996 , 2159 unter [X.] m.w.[X.]) Die einem Handelsvertreter vergleichbare Eingliederung der [X.] in die Absatzorganisation der Klägerin hat das Berufungsgericht inrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Bestimmungen des [X.] entnommen. Danach war die Beklagte auf ein bestimmtes [X.] festgelegt sowie insbesondere verpflichtet, den Vertrieb durchWerbung, Teilnahme an Messen und ähnlichem zu fördern, den Geschäftsbe-trieb in bestimmter Weise zu gestalten, Serviceleistungen zu erbringen, derKlägerin regelmäßig über die Geschäftsentwicklung und alle Abschlüsse zuberichten und ihr Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren. Dem hatdie Revisionserwiderung nichts Erhebliches entgegenzusetzen.bb) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der [X.] keine ausdrückliche Verpflichtung der Beklagten zur Überlassung [X.] enthält. Es hat jedoch zutreffend darauf abgestellt, daß inso-weit eine Verpflichtung zur laufenden Unterrichtung des Herstellers oder Liefe-ranten über Namen und Adressen der Kunden während der Vertragszeit ge-nügt ([X.]Z 135, 14, 17 m.w.Nachw.), wie sie hier der Beklagten durch die re-gelmäßige Berichtspflicht über alle Geschäftsabschlüsse vertraglich auferlegtwar. Ferner hat das Berufungsgericht zu Recht auf die vertragliche Verpflich-tung der Beklagten hingewiesen, die von ihr geworbenen Händler der Klägerinzur Autorisierung vorzuschlagen und alle Endkunden anzuhalten, eine [X.] 6 -karte ausgefüllt und unterschrieben an die Klägerin zu übersenden. Zu folgenist auch der Auffassung des [X.], es komme in diesem Zusam-menhang nicht darauf an, welchen Zweck der Hersteller oder Lieferant mit dervertraglich begründeten Verpflichtung zur [X.] verfolge ([X.], [X.] 1. Dezember 1993 aaO unter [X.] b) und ob die Übermittlung der Kunden-daten lückenlos sei ([X.], Urteil vom 6. Oktober 1993 [X.]/92,[X.], 243 unter [X.] b cc).b) Nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme des Berufungsge-richts, das Vertragshändlerverhältnis zwischen den Parteien sei beendet [X.] Ausgleichsanspruch sei dem Grunde nach nicht ausgeschlossen.Die Klägerin hat den mit der Beklagten geschlossenen "[X.]" gekündigt. Der mit der Vertragsbeendigung entstandene Anspruch istnicht durch den Abschluß der als "A. -Vertrag" bezeichneten Vereinbarung mitder [X.] gemäß § 89 b Abs. 3 Nr. 3 HGB ausgeschlossen.Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch nicht, wenn aufgrund einer [X.] zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritteranstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt. Wegen [X.] des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der [X.] infolge der Kündigung scheidet aber ein nachfolgender Eintritt der[X.] anstelle der Beklagten in dieses Vertragsverhältnisschon begriffsnotwendig aus. Darüber hinaus ist die tatrichterliche Würdigung,daß der"A. -Vertrag" bereits wegen seiner von dem "[X.]" abweichen-den Bestimmungen keine Fortsetzung dieses Vertragsverhältnisses durch ei-nen Dritten, vielmehr die Neubegründung einer anders gearteten [X.] -ziehung darstellt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn nicht garnaheliegend, und damit für das Revisionsgericht bindend.2. Rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnen indessen die Erwä-gungen des [X.], mit denen es der Beklagten den [X.] aberkannt hat. Das Berufungsgericht hat die Forderung mit der [X.] verneint, die Beklagte habe nicht dargelegt, daß der Klägerin aus [X.] mit ihren Kunden nach Beendigung des Vertrags er-hebliche Vorteile verblieben seien; jedenfalls lasse sich deren Umfang nichtbestimmen. Damit hat es die an das Vorbringen der Beklagten zu stellendenAnforderungen überspannt (§ 286 ZPO).Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind der Berech-nung des Ausgleichsanspruchs des [X.] grundsätzlich die inner-halb des letzten Jahres auf den Listenpreis gewährten [X.] zugrunde zulegen ([X.], Urteil vom 5. Juni 1996 - [X.], [X.], 1558 unter [X.]); davon ist jedoch nur der Teil zu berücksichtigen, den der [X.] Umsätze mit von ihm neu geworbenen Stammkunden erhalten hat, weil nurmit diesen Kunden eine Geschäftsverbindung im Sinne von § 89 b Abs. 1Satz 1 Nr. 1 HGB besteht ([X.], Urteil vom 26. April 1999 - [X.]/97,[X.], 1471 unter [X.], zur [X.] in [X.]Z 141, 248 bestimmt).a) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Vortrag [X.], 80 % der Kunden seien als Stammkunden anzusehen, der Aufforde-rung im [X.] und [X.] vom 30. September 1996, die [X.] anzugeben, nicht genügt. Denn die Beklagte hat durch die Vorlage [X.] [X.] zwar den Gesamtumsatz mit den Artikeln der Klägerin, aufge-gliedert nach autorisierten Händlern, Wiederverkäufern und Endkunden, vor-getragen. Sie hat aber nicht behauptet, daß es sich bei [X.] in dieser Anlage- 8 -aufgeführten Kunden um [X.] gehandelt habe, also solche Kun-den, die in einem überschaubaren Zeitraum, in dem üblicherweise mit Nachbe-stellungen zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem [X.] abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (vgl[X.], Urteil vom 6. August 1997 [X.], [X.], 31 = NJW 1998,66 unter [X.]). Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenenVerfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet(§ 565 a ZPO).Indessen war der vom Berufungsgericht erwartete konkrete Vortrag, [X.] der einzelnen Kunden als [X.] anzusehen seien, nicht erfor-derlich. Die im Berufungsurteil wiedergegebene Behauptung der Beklagten,daß 80 % der Kunden Stammkunden seien, ist ausreichend. Eine Partei genügtihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einemRechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als inihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. In welchem Maße sie ihr [X.] durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muß,hängt vom Einzelfall ab (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 29. September 1999- [X.] unter [X.] a, noch nicht veröffentlicht; Urteil vom 21. [X.] - [X.], [X.], 1178 unter [X.] a m.w.Nachw.). Zu berück-sichtigen ist insbesondere, inwieweit der Vortrag der Gegenseite Anlaß zu ei-ner weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung bietet ([X.],Urteil vom 15. Februar 1990 - [X.], [X.], 656 unter [X.] a =[X.]R ZPO § 138 Abs. 1, Darlegungslast 1; Urteil vom [X.] 1999 aaOunter [X.], jeweils m.w.Nachw.). Hier hat die Klägerin die Behauptung der [X.] zum Anteil der Stammkunden nicht einmal bestritten, sondern vielmehrselbst aufgegriffen und ausgeführt, die von der Beklagten eingereichte Auf-stellung der Umsätze umfasse sämtliche Umsätze und nicht nur solche mit- 9 -fiStammkunden, die die Beklagte ...mit 80 % angegebenfl habe. [X.] hat die Beklagte mit ihrem Vorbringen ihrer Darlegungslast genügt.b) Die Auffassung des [X.], die Beklagte habe nicht aus-reichend vorgetragen, welche Kunden sie für die Klägerin geworben habe, [X.] nicht frei von [X.].Die Beklagte hat behauptet, daß sie als Vertragshändlerin der "erstenStunde", die auch schon für die Muttergesellschaft der Klägerin, die[X.]Inc./USA, tätig gewesen sei, alle von ihr in der Aufstellung [X.] aufge-führten Kunden neu geworben habe. Diese Behauptung hat die Klägerin [X.] bestritten. Sie hat unter Vorlage der Anlage [X.] lediglich vorge-tragen, daß (nur) einige autorisierte Händler der Beklagten - also nicht einmalKunden aus [X.] Kundengruppen - auch bei anderen Distributoren eingekaufthätten. Dies enthält jedoch nicht die konkrete Behauptung, daß diese Händlerbereits vor den Käufen bei der Beklagten von anderen Unternehmen ihre Arti-kel bezogen haben, was aber für ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ge-wesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 1999 aaO unter [X.] a aa).Zwar kann ein solches von dem [X.] nur gefordert werden,wenn dem [X.] eine weitere Substantiierung nicht möglich oder nichtzumutbar ist, während der [X.] alle wesentlichen Tatsachen kennt [X.] ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen ([X.]Z 86, 23, 29; 100, 190,195 f; [X.], Urteil vom 24. November 1998 - [X.], NJW 1999, 714unter [X.] m.w.Nachw.; vgl. auch [X.], Urteil vom 3. Februar 1999 [X.], [X.], 1034 unter [X.] aa m.w.Nachw.). Dies istanzunehmen, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihrvorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis dermaßgebenden Tatsachen besitzt ([X.], Urteil vom 11. Juni 1990 - [X.], [X.], 1844 unter I[X.]; [X.], Urteil vom 3. Februar 1999 aaO), was- 10 -unter I[X.]; [X.], Urteil vom 3. Februar 1999 aaO), was insbesondere dort derFall ist, wo das materielle Recht das Nichtvorliegen [X.] zur Anspruchsvoraussetzung erhebt oder sonst nach den Gege-benheiten im konkreten Rechtsstreit das Nichtvorliegen eines Umstands [X.] werden muß ([X.], Urteil vom 29. April 1999 - [X.], [X.],1585 unter [X.]). So aber ist es hier. Der Beklagten ist es bei der Vielzahl [X.] und Geschäftsvorgänge (über 20.000) kaum möglich und damit nichtzumutbar, den Nachweis zu führen, daß alle von ihr aufgeführten Kunden [X.] bei ihr und nicht bei einem anderen Distributor oder autorisierten [X.] haben. Dagegen ist die Klägerin ohne weiteres in der Lage anzuge-ben, welcher Kunde die Artikel zuerst bei einem anderen Distributor/Händlerbezogen hat. Auf Grund ihrer umfassenden Unterrichtung über den Vertrieb [X.] in [X.] kann sie den Wechsel der Kunden von einem Distri-butor/Händler zu einem anderen anhand der Einkaufsda-ten/Lizensierungsdaten feststellen. Damit liegt dieser Umstand im Wahrneh-mungsbereich der Klägerin, weshalb ihr nähere Angaben möglich und auchzumutbar waren (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 1999 aaO unter [X.] a aa).II[X.] Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1ZPO). Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem [X.] verwehrt (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Sache bedarf weite-rer Sachaufklärung; sie ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen(§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit - gegebenenfalls nach ergänzendem Sach-vortrag der Parteien - die erforderlichen Feststellungen getroffen werden [X.].Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß das Oberlan-desgericht gegebenenfalls die Anwendung des § 287 Abs.2 ZPO zugunsten- 11 -der Beklagten zu erwägen haben wird. Diese Vorschrift findet nach der gefe-stigten Rechtsprechung des B[X.]gerichtshofes auf den Ausgleichsanspruchgemäß § 89 b HGB Anwendung (vgl. nur [X.]Z 34, 310, 320; 59, 125, 130;[X.], Urteil vom 6. August 1997 - [X.], [X.], 25 unter [X.] c aa).Steht der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch dem Grunde [X.] und bedarf es lediglich der Ausfüllung der Höhe, darf von der [X.] Ausgleichsanspruchs grundsätzlich nicht schon deshalb abgesehen wer-den, weil es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Schätzung des ge-samten [X.] (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) und des damiteinhergehenden Verlustes des [X.] (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2HGB) nach § 287 ZPO fehlt. Auch wenn der Sachverhalt nicht in vollem Um-fang erschöpft wird, ist vielmehr zu prüfen, in welchem Umfang dieser eine hin-reichende Grundlage für eine Schätzung wenigstens eines in jedem Fall gege-benen Mindestausgleichsanspruchs bietet (vgl. für einen Schadensersatzan-spruch [X.], Urteil vom 12. Oktober 1993 - [X.], [X.], 758 = NJW1994, 663 unter [X.] c bb m. weit. Nachw.). Im Rahmen des § 287 ZPO kannvon dem Anspruchsberechtigten eine Substantiierung der anspruchsbegrün-denden Tatsachen nicht in gleicher Weise gefordert werden wie hinsichtlichanderer tatsächlicher Fragen. Dann aber darf der Klage nicht wegen eines lük-kenhaften Vortrags der Beklagten zur Höhe des zur Aufrechnung gestelltenAusgleichsanspruchs stattgegeben und die Widerklage abgewiesen werden,solange greifbare Anhaltspunkte für eine Schätzung vorhanden sind (vgl. [X.],Urteil vom 24. September 1986 - [X.], [X.] 1986, 1477 unter I[X.]m.w.Nachw.; Urteil vom 6. Juni 1989 - [X.], NJW 1989, 2539 unter [X.]= [X.]R ZPO § 287 Abs. 1 Mindestschaden 4). Solche Anhaltspunkte könntenhier mit dem unstreitigen Bruttoeinkaufsumsatz, den vertraglich festliegenden[X.]n und dem Stammkundenanteil, der Rückschlüsse auf den [X.] -denumsatzanteil zulassen dürfte (vgl. [X.], Urteil vom 6. August 1997 aaOunter [X.] d), vorliegen.[X.] [X.] Dr. Leimert[X.]Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 19/99

12.01.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2000, Az. VIII ZR 19/99 (REWIS RS 2000, 3538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3538

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