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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 257/03
vom 16. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 16. Dezember 2004 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 23. Oktober 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 • festgesetzt.
Dem Beklagten wird Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungs-beschwerde versagt.
Gründe:
[X.]
Die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht erhobene Beschwerde rügt ohne Erfolg die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht. Der angeblich übergangene Vortrag des [X.] ist nicht entscheidungserheblich. Dem Berufungsgericht kann daher auch - 3 - nicht zur Last gelegt werden, daß es auf dieses Vorbringen nicht weiter [X.] ist.
1. Die Verurteilung des Beklagten wird durch den Tatbestand der [X.] (§ 3 Abs. 1 [X.]) getragen; die Entgeltlichkeit der Hälfteüber-tragung an dem Anwesen [X.]hat dafür keine Bedeutung.
2. Auf der Inkongruenz der Deckung beruht das Berufungsurteil zu § 3 Abs. 1 [X.] ([X.] ff), während das [X.] den Benachteiligungsvorsatz der [X.]uldnerin und die Kenntnis des Beklagten auch anderweitig festgestellt hatte ([X.]). Die Inkongruenz der Deckung kann nach beiden Begründun-gen mit dem angeblich übergangenen Vortrag des Beklagten nicht ausge-schlossen werden.
a) Zutreffend haben die Vorinstanzen eine etwaige Rückzahlungsver-bindlichkeit der [X.]uldnerin gegenüber dem Beklagten nicht als fällig angese-hen. Denn es galt nicht die sofortige Fälligkeit nach § 271 Abs. 1 BGB a.F., sondern der Beklagte mußte angesichts des mehrfachen Leistungsaufschubs gemäß § 609 BGB a.F. kündigen.
b) Der Beklagte hatte einen durchsetzbaren Anspruch auf den [X.] der [X.]uldnerin an dem Anwesen [X.]
vor dem 25. Juli 2000 schon deshalb nicht, weil [X.] hierüber vom [X.] 1998, auf welche er sich beruft, nach den §§ 313, 125 BGB a.F. formnichtig waren.
3. Die Vorsatzanfechtung gegen den Beklagten ist nicht deshalb unbe-gründet, weil bei Errichtung der Übertragungsurkunde am 25. Juli 2000 tat-- 4 - sächlich noch keine Zahlungsunfähigkeit der [X.]uldnerin drohte (§ 3 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die Nichtzulassungsbeschwerde meint zwar, um der Ergebnis-richtigkeit des Berufungsurteils zu begegnen, daß die Zahlungstitel gegen die [X.]uldnerin vom 11. und 12. Juli 2001 ([X.]. [X.]) zur [X.] der angefochtenen Rechtshandlung noch nicht absehbar gewesen seien ([X.] 9). Dazu hat jedoch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausge-führt, zu dieser [X.] habe bereits das erste Berufungsurteil des [X.] im Rechtsstreit gegen die [X.]uldnerin über das Anwesen [X.]. "ein Zeichen für ein voraussichtliches Obsiegen der Kläge-rin gesetzt." Der Bruder der [X.]uldnerin sei zudem am 11. April 2000 als [X.] vor dem [X.] vernommen worden und habe für die [X.]uldnerin un-günstig ausgesagt. Diese Feststellungen tragen die tatrichterliche [X.]lußfolge-rung des Berufungsgerichts zum Benachteiligungsvorsatz der [X.]uldnerin und der Kenntnis des Beklagten hiervon.
4. Die Anfechtung gegen den Beklagten greift auch nach § 3 Abs. 2 [X.] durch. Die zweijährige Anfechtungsfrist ist hier entgegen der Beschwer-debegründung gewahrt, weil sie nach § 8 [X.] erst mit der [X.] des Beklagten als Alleineigentümer des Anwesens W.
be-gonnen hat.
I[X.]
Weitere Zulassungsgründe hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO prüft der Bundesge-- 5 - [X.] nur die Zulassungsgründe, die in der Beschwerdebegründung darge-legt worden sind ([X.], 7).
- 6 - II[X.]
Der [X.] deckt sich mit der Festsetzung der Vorinstanzen zu dem hier allein berührten Grundstücksbruchteil der [X.]uldnerin an dem Anwe-sen [X.].
[X.] [X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Meta
16.12.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. IX ZR 257/03 (REWIS RS 2004, 173)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 173
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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