Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2018, Az. V ZB 190/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12261

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2018:150318BVZB190.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 190/17
vom

15. März 2018

in der Abschiebungshaftsache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 15. März 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und
Weinland, [X.] Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Hauptsache hat sich erledigt.

Gerichtskosten werden in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. [X.] Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000

Gründe:
I.
Mit der Beschwerde hat sich die Betroffene gegen die [X.] des Amtsgerichts vom 12. Juli 2017 gewendet und zugleich die Feststellung beantragt, dass der angefochtene Beschluss sie in ihren Rechten verletzt hat. Das [X.] hat die Haftanordnung mit dem angefochtenen Beschluss vom 8.
August 2017 aufgehoben. Ausführungen zu dem [X.] der Betroffenen finden sich in dem Beschluss nicht. Am 9.
August 2017 hat
die Betroffene das [X.] zur Vermeidung einer Rechtsbe-schwerde um Entscheidung über den Feststellungsantrag gebeten
und ange-fügt, einer Entscheidung werde bis zum 30.
August 2017 entgegengesehen. Nachdem hierauf keine Reaktion des [X.]s erfolgt war,
hat die [X.]
-
3
-
ne am 8.
September 2017 Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf Antrag der Be-troffenen hat der Senat durch Beschluss vom 24.
November 2017 das Rechts-beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des [X.]s über den Ergän-zungsantrag vom 9.
August 2017 ausgesetzt. Nachdem das [X.] durch Beschluss vom 18.
Januar 2018 im Wege der Ergänzung festgestellt hat, dass der Beschluss des Amtsgerichts die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat, hat diese
die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und ihre
zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-gung notwendigen Auslagen der beteiligten Behörde aufzuerlegen.

II.
Die Hauptsache hat sich aufgrund der von dem Beschwerdegericht aus-gesprochenen
Ergänzung erledigt. Dies ist durch Beschluss festzustellen (vgl. [X.] 1979, 117, 120; [X.], FamFG, 19. Aufl., § 22 Rn. 30). Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
ist gemäß §
83 Abs. 2,
§ 81 FamFG zu entscheiden. Dies führt gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur Nichterhebung der Gerichtskosten. Anlass, der Betroffenen oder der beteiligten Behörde die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen
(§ 81 Abs.
1 Satz 1
FamFG), besteht nicht.
1. Eine Kostentragungspflicht der
Betroffenen
gemäß § 83 Abs. 2, §
81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG scheidet aus. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, dass nämlich die Rechtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und die anwaltlich vertretene
Betroffene dies erkennen musste, liegen nicht vor.

2
3
-
4
-
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist in den Fällen, in denen der Betroffene -
wie hier -
neben der Aufhebung der Haftanordnung in entspre-chender Anwendung von §
62 Abs.
1 FamFG die Feststellung von deren
Rechtswidrigkeit beantragt und das Beschwerdegericht auf
die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft aufhebt, ohne zugleich über den Feststellungsantrag zu entscheiden, die Rechtsbeschwerde des [X.] nur dann zulässig, wenn aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass das Gericht über den Feststellungsantrag bewusst nicht entschieden hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 -
V [X.] InfAuslR
2014, 281 Rn.
4; Beschluss vom 6.
März 2014 -
V [X.], FGPrax
2014, 188 Rn.
3). Enthalten die Beschlussgründe dagegen keine Ausführungen zu dem [X.], ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über diesen Antrag versehentlich unterblieben ist. Dann ist der Beschluss des [X.] gemäß §
43 FamFG auf Antrag um eine Sachentscheidung zu ergänzen; ledig-lich letztere kann ggf. mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
März 2014 -
V
ZB
205/13, FGPrax
2014, 188 Rn.
3).
b)
Aus dem Umstand, dass die Gründe des
Beschlusses
vom 8. August 2017 keine Ausführungen zu dem Feststellungsantrag enthielten, musste der [X.] der Betroffenen aber nicht schließen, dass der nachgesuchte Rechtsschutz aufgrund des gestellten [X.] [X.] gewährt würde und es der Einlegung einer Rechtsbeschwerde nicht be-dürfe. Es bestand nämlich die Besonderheit, dass das Beschwerdegericht trotz des Hinweises in dem Schriftsatz der Betroffenen vom 9. August 2017, es [X.] zur Vermeidung einer Rechtsbeschwerde um eine Entscheidung über den Feststellungsantrag gebeten, nicht reagiert hat.
Deshalb war unklar, ob eine nachträgliche Entscheidung gemäß § 43 FamFG noch erfolgen sollte
oder ob das Beschwerdegericht bewusst nicht über den Feststellungantrag entschieden hatte. Bei dieser Sachlage kann der Betroffenen nicht zum Vorwurf gemacht 4
5
-
5
-
werden, dass ihr [X.]r zur Vermeidung von [X.] fristgerecht vorsorglich Rechtsbeschwerde eingelegt hat.
2. Auf der anderen Seite ist es aber auch nicht gerechtfertigt, der beteilig-ten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dass die Rechtsbe-schwerde eingelegt wurde und es hierdurch zu der Entstehung weiterer Kosten gekommen ist, hat seine maßgebliche Ursache in dem verfahrenswidrigen Vor-gehen des [X.], das zum einen über den bereits mit der Be-schwerde gestellten Feststellungsantrag der Betroffenen zunächst nicht ent-schieden und auf den von dem Bevollmächtigten der Betroffenen gestellten Er-gänzungsantrag nicht zeitnah reagiert hat. Letzteres beruht zwar darauf, dass der Schriftsatz mit dem Ergänzungsantrag vom 9. August 2017 den Richtern der [X.] erst am 26. September 2017 vorgelegt worden ist. Dies rechtfertigt aber keine
abweichende Beurteilung, weil
es auf ein Verschul-den des Gerichts nicht ankommt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2017
-
V [X.], juris Rn. 7 zu einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG).
3. Bei dieser Sachlage hält es der Senat für angemessen, dass [X.] nicht erhoben werden (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG) und die Betroffene und die beteiligte Behörde ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
6
7
-
6
-
4. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach §
36 Abs.
3 GNotKG.

Stresemann
Schmidt-Räntsch
Weinland

Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.]), Entscheidung vom 12.07.2017 -
70 [X.]/17 -

LG Halle, Entscheidung vom 08.08.2017 -
1 [X.]/17 -

8

Meta

V ZB 190/17

15.03.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2018, Az. V ZB 190/17 (REWIS RS 2018, 12261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12261

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 190/17 (Bundesgerichtshof)


V ZB 146/14 (Bundesgerichtshof)


V ZB 205/13 (Bundesgerichtshof)

Abschiebungshaftsache: Ergänzungsantrag für die Beschwerdeentscheidung bei versehentlich unterbliebener Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der …


V ZB 3/15 (Bundesgerichtshof)


V ZB 205/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZB 17/14

V ZB 205/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.