Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2009, Az. I ZR 34/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3132

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 34/07 Verkündet am: 10. Juni 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 10. Juni 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 19. Januar 2007 unter Zu-rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als die Abweisung der Klage mit den Anträgen zu [X.] bis 8 und den darauf rückbezogenen Anträgen zu [X.] und [X.]I bestätigt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger ist der [X.], Wohnungs- und Grundeigentümer. Er führte zunächst den Namen "[X.] und Grundeigentümer". Am 14. Mai 1992 beschloss die Mitglie-derversammlung des [X.], dem Vereinsnamen den Bestandteil "[X.] 1 - 3 - Grund" voranzustellen. Seitdem führt der Kläger den Namen "[X.] Grund Deutschland - [X.], Wohnungs- und Grundei-gentümer e.V.". Die Satzungsänderung wurde am 29. September 1992 in das Vereinsregister eingetragen. Dem Kläger sind bundesweit Landesverbände [X.], die sich wiederum in Ortsvereine gliedern. Den Ortsvereinen hat der Kläger gestattet, in ihren Namen den Bestandteil "[X.] Grund" zu führen. Die [X.] zu 1 ist Immobilienmaklerin. Sie ließ am 5. Januar 1988 ihr einzelkaufmännisches Unternehmen unter der Firma "[X.] [X.]" in das Handelsregister eintragen. Im Geschäftsverkehr tritt sie auch unter den Bezeichnungen "[X.] Grund Immobilien [X.], [X.]", "[X.] Grund [X.] [X.]" und "[X.] Grund Immobilien [X.] [X.]" auf. Darüber hinaus verwendet die [X.] zu 1 das aus dem Klageantrag zu [X.] ersichtliche Firmenlogo mit dem Wortbestandteil "[X.] Grund". 2 Die [X.] zu 2, deren Geschäftsführerin die [X.] zu 1 ist, ist In-haberin des Domainnamens "haus-grund-roosmann.de". Auf dieser Internetsei-te befinden sich auch das Firmenlogo der [X.]n zu 1 sowie weitere Kenn-zeichen, unter denen die [X.] zu 1 im Geschäftsverkehr auftritt. 3 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe an der Bezeichnung "[X.] Grund" das prioritätsältere Recht zu. Er verwende die Bezeichnung bereits seit 1957, da ihm auch die Benutzung durch seine Landesverbände zu-gute komme. Es bestehe zudem Verwechslungsgefahr mit den angegriffenen Bezeichnungen. 4 - 4 - Des Weiteren macht der Kläger im Wege der gewillkürten Prozessstand-schaft die Namensrechte des [X.]" einschließlich der Ti-telschutzrechte für die von diesem Verlag herausgegebene Zeitung geltend. 5 6 Der Kläger hat zuletzt beantragt, [X.] die [X.]n unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der [X.] für Dienstleistungen im Bereich des [X.] fol-gende Kennzeichnungen zu benutzen:
(1) [X.] Grund Immobilien [X.], [X.], (2) (3) [X.] Grund [X.] [X.], [X.] [X.] Grund Immobilien [X.] [X.], [X.] [X.] [X.], (6) haus-grund-roosmann.de, (7) [X.] IMMOBILIEN [X.], (8) [X.] Grund [X.]
und/oder (9) [X.] [X.]. die [X.]n zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Antrag I seit dem 28. Juni 2003 begangen haben, und zwar über die Umsätze, die unter den streit-gegenständlichen Kennzeichen gemacht wurden; [X.][X.] festzustellen, dass die [X.]n als Gesamtschuldner dem Kläger alle Schäden zu ersetzen haben, die ihm seit dem 28. Juni 2003 aus den in Antrag I beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden. Die [X.]n sind der Klage entgegengetreten und haben insbesondere die Ansicht vertreten, ihnen stehe das bessere Recht an der Bezeichnung "[X.] Grund" zu. Sie machen hierzu unter anderem geltend, dass die [X.] zu 1 schon im Jahre 1980 im Gewerberegister eingetragen worden sei und seit 1981 unter [X.] mit dem Bestandteil "[X.] 7 - 5 - Grund" auftrete. Das Firmenlogo mit dem Bestandteil "[X.] Grund" verwende die [X.] zu 1 bereits seit Ende 1990/Anfang 1991. 8 Aus gewillkürter Prozessstandschaft stünden dem Kläger die streitge-genständlichen Ansprüche ebenfalls nicht zu, da es zumindest an einem eige-nen wirtschaftlichen Interesse des [X.] an der Geltendmachung fremder Rechte fehle. Darüber hinaus haben sich die [X.]n auf den Einwand der Verwirkung berufen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-rufung des [X.] ist erfolglos geblieben ([X.], 165). 9 Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.]n beantragen, verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz ge-stellten Anträge weiter. 10 Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für einen Unterlas-sungsanspruch des [X.] aus § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 [X.] und hierzu ausgeführt: 11 Der Kläger könne für sich keine Priorität i.S. des § 6 Abs. 3 [X.] in Anspruch nehmen. Der Namensbestandteil "[X.] Grund" sei vor 1992 nicht rechtsbegründend benutzt worden. Bei eingetragenen Vereinen sei [X.] auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister abzustellen. Ein 12 - 6 - eingetragener Verein könne nur einen einzigen Namen haben. Die [X.] setze nur in Ausnahmefällen bereits vor der Eintra-gung in das Vereinsregister ein. Dies erfordere jedoch eine massive Herausstel-lung des neuen Namens vor dessen Eintragung. Die Darlegung einer derart intensiven Benutzung der Bezeichnung "[X.] Grund" vor deren Eintragung sei dem Kläger nicht gelungen. Darüber hinaus fehle es auch an der für den Unterlassungsanspruch notwendigen Verwechslungsgefahr. Der hinzugesetzte Eigenname der [X.]n zu 1 bilde ein aussagekräftiges Unterscheidungskri-terium. Dieser Annahme stehe nicht entgegen, dass sich der Name "[X.]" nicht immer direkt hinter der Wortgruppe "Haus und Grund" befinde. Entscheidend sei, dass er auf jedem der vorgelegten Dokumente stehe. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein treuwidriges (§ 242 BGB) Han-deln der [X.]n berufen, da die von ihm beanstandete Situation auf sein ei-genes Verhalten zurückzuführen sei. Er hätte die Möglichkeit gehabt, die Be-zeichnung "[X.] Grund" früher in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Die vom Kläger geltend gemachte Prozessstandschaft sei zwar zulässig; jedoch stünden dem Verlag "[X.] Grund GmbH" keine Unterlassungsansprüche gegen die [X.]n zu, da es an der erforderlichen Verwechslungsgefahr feh-le. Die [X.]n veröffentlichten keine Zeitschriften. 13 B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffe-nen Feststellungen kann der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der mit den Anträgen zu [X.] bis 8 angegriffenen Bezeichnungen nicht verneint wer-den. Das Gleiche gilt für die darauf rückbezogenen Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. 14 - 7 - [X.] Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision gegen die Abweisung des Klageantrags zu [X.], mit dem den [X.]n die Verwendung der [X.] "[X.] Grund" in Alleinstellung untersagt werden soll. Insoweit fehlt es für den Unterlassungsanspruch an der erforderlichen Begehungsgefahr. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu einer isolierten Verwendung der Bezeichnung "[X.] Grund" durch die [X.]n getroffen. Die Revision macht vergeblich geltend, die [X.]n würden die Bezeichnung "[X.] Grund" in ihrem [X.] in isolierter Form benutzen. Für ein solches [X.] gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Wortbestandteil ist mittig in den [X.] integriert. Der Verkehr fasst das Logo deshalb als [X.] Bezeichnung auf. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. 15 Der Kläger hat den Verbotsantrag zu [X.] außerdem damit begründet, dass die Wortfolge "[X.] Grund · Immobilien [X.] · [X.]" in der Anlage [X.] durch Punkte abgetrennt sei ("[X.] Grund · Immobilien [X.]"). Die Bezeichnung "[X.] Grund" sei deshalb dort auch ohne Zusätze enthalten. Die Vorinstanzen sind demgegenüber ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Bezeichnungen der [X.]n, die in den angegriffenen Verletzungsformen mit Punkten zwischen den einzelnen Wörtern dargestellt werden, vom Verkehr als einheitliche Bezeichnung aufgefasst werden. Dies ist nicht erfahrungswidrig. Die Revision hat dagegen auch keine [X.] erhoben. Hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags zu [X.] erweist sich die Revision daher als unbegründet. Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz bestehen mangels Rechtsverletzung insoweit ebenfalls nicht. 16 [X.]. Die Abweisung der Klage mit den Anträgen zu [X.] bis 8 und den darauf rückbezogenen Anträgen zu [X.] und [X.]I hält den Angriffen der Revision dagegen nicht stand. 17 - 8 - 1. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne den [X.]n die Verwen-dung der angegriffenen Bezeichnungen nicht aus abgeleitetem Recht des [X.]" verbieten. 18 19 Insoweit fehlt es bereits an einem eigenen schutzwürdigen Interesse des [X.], mögliche Ansprüche des Verlags gegen die [X.]n im eigenen Namen geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann ein Dritter aufgrund einer Ermächtigung des [X.] dann aus dessen Recht auf Unterlassung klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat ([X.], 279, 286 - [X.]). Das schutzwürdige Eigeninteresse eines Dachverbands kann sich aus der Mitgliedschaft eines [X.] im Zentralverband ergeben, wenn die verletzte Bezeichnung des [X.] auch vom Dachverband benutzt wird (vgl. [X.], [X.]. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, [X.], 1108 [X.]. 55 = [X.], 1537 - [X.] Grund [X.]I). Beim Verlag "Haus und Grund" handelt es sich nicht um ein Mitgliedsun-ternehmen des [X.], sondern - nach der eigenen Darstellung des [X.] - um eine Tochtergesellschaft des [X.] "[X.] Grund Rheinland Verband Rheinischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.". Zwar hat der Kläger ein schutzwürdiges Interesse daran, dass seine Mitglieder unter ei-nem einheitlichen Unternehmensschlagwort auftreten und dass Dritte daraus gebildete Kennzeichen seiner Mitglieder nicht verletzen. Dies kann jedoch nicht in gleicher Weise bei Kennzeichen eines Unternehmens angenommen werden, das nur einem Mitgliedsverband angeschlossen ist und nicht dem Einfluss des [X.] unterliegt (vgl. [X.] [X.], 1108 [X.]. 66 - [X.] Grund [X.]I). [X.] zwischen dem Verlag und dem Kläger hat das Berufungsge-richt nicht festgestellt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. 20 - 9 - 21 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das [X.] auch eigene Ansprüche des [X.] gegen die [X.]n wegen der Verletzung des Unternehmenskennzeichens "[X.] Grund" verneint hat (§ 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 4 und 5 [X.]). a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das Kennzei-chen "[X.] Grund" - sei es als Bestandteil des [X.] des [X.] oder sei es als Firmenschlagwort und damit eigenständiges Unternehmens-kennzeichen - schutzfähig ist. Einer Bezeichnung kann als Firmenbestandteil oder als - von der Firma bzw. dem Namen unabhängiges - eigenständiges Schlagwort kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von [X.] werden, wenn sie ohne weiteres geeignet ist, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken ([X.] [X.], 1108 [X.]. 32 - [X.] Grund [X.]I, m.w.N.). Die Anforderungen an die [X.] dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der [X.], ist nicht Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft. [X.] reicht es aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist ([X.] [X.], 1108 [X.]. 32 - [X.] Grund [X.]I, m.w.N.). 22 Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat ([X.], 1108 [X.]. 34 - [X.] Grund [X.]I), kann dem Klagezeichen die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden. Die aus den Begriffen Haus und Grund gebildete Wortkombination "[X.] Grund" ergibt ein einprägsames Schlagwort, dem als Kurzbezeichnung des klagenden [X.] zukommt ([X.] [X.], 1108 [X.]. 34 - [X.] Grund [X.]I). 23 - 10 - b) Dagegen hält die weitere Annahme des Berufungsgerichts, den [X.]n komme gegenüber dem Namensrecht des [X.] die bessere Priorität an dem Schlagwort "[X.] Grund" zu, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 24 25 [X.]) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, dass das einzelkaufmännische Unternehmen der [X.]n zu 1 am 5. Januar 1988 un-ter der Firma "[X.] [X.]" in das Handelsregister eingetra-gen worden ist. Es hat angenommen, der Kläger habe ein Recht an der Be-zeichnung "[X.] Grund" demgegenüber erst mit Eintragung seines jetzigen [X.] in das Vereinsregister am 29. September 1992 erlangt. Er habe nicht dargelegt, dass er bereits vor der Eintragung unter dem neuen Namen massiv hervorgetreten und tätig geworden sei. [X.]) Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht den vom Klä-ger vorgetragenen Sachverhalt in kennzeichenrechtlicher Hinsicht nicht er-schöpfend gewürdigt hat. Zwar teilt das als Unternehmenskennzeichen ge-schützte Schlagwort "[X.] Grund", soweit es einen Teil des [X.] bildet, den Zeitrang des [X.] ([X.], [X.]. v. 24.2.2005 - I ZR 161/02, [X.], 871, 872 = [X.], 1164 - Seicom). Das [X.] hätte bei seiner Beurteilung aber auch in Erwägung ziehen müs-sen, ob der Kläger an der Bezeichnung "[X.] Grund" schon vor deren Auf-nahme in seinen jetzigen Vereinsnamen durch Nutzung als Firmenschlagwort, also als besondere Geschäftsbezeichnung i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.], Schutz erlangt hatte (vgl. [X.] [X.], 1108 [X.]. 43 - [X.] Grund [X.]I). 26 Eine besondere Geschäftsbezeichnung dient - ebenso wie der Name oder die Firma - dazu, das Unternehmen zu benennen. Der Schutz von originär unterscheidungskräftigen geschäftlichen Bezeichnungen entsteht mit ihrer [X.] - 11 - gebrauchnahme, unter der jede Art von nach außen gerichteter geschäftlicher Tätigkeit im Inland zu verstehen ist, sofern sie auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob die Kennzeichnung bereits im Verkehr eine gewisse Anerkennung gefunden hat (vgl. [X.]Z 75, 172, 176 - [X.]; [X.], [X.]. v. 20.2.1997 - I ZR 187/94, [X.], 903, 905 = [X.], 1081 - [X.], m.w.N.). cc) Der Kläger hat vorgetragen, das Schlagwort "[X.] Grund" sei [X.] seit 1957 von ihm und seinen Mitgliedsverbänden umfangreich als [X.] Bezeichnung genutzt worden. Die Nutzung durch die ihm angehö-renden Landesverbände und Ortsvereine komme auch ihm zugute, da unter ihm als übergeordnetem Zentralverband eine hierarchisch gegliederte Organi-sationsstruktur bestehe. Der Verkehr erkenne regelmäßig solche Strukturen und vermute daher einen organisatorischen Zusammenhang. Das Berufungsge-richt ist diesem Vortrag nicht nachgegangen, weil es davon ausgegangen ist, ein Verein dürfe stets nur unter seinem vollständigen Vereinsnamen auftreten. Das trifft jedoch nicht zu. Einem eingetragenen Verein ist es ebenso wie ande-ren juristischen Personen unbenommen, im Geschäftsverkehr unter einer vom offiziellen Vereinsnamen abweichenden Kurzbezeichnung aufzutreten ([X.] [X.], 1108 [X.]. 45 - [X.] Grund [X.]I). 28 Der Kläger hat seinen Vortrag durch Vorlage diverser Unterlagen belegt. Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob sich aus diesen Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verkehr die Verwendung der Bezeichnung "[X.] Grund" durch Mitgliedsverbände dem Kläger zurechnet. Bei dieser - dem Tatrichter vorbehaltenen - Prüfung kommt es darauf an, ob die als Anlagen K 18 bis 22 vorgelegten Unterlagen, die nach den Feststellungen des [X.]s von den Landesverbänden und Ortsverei-nen stammen, auf einen Gebrauch der Bezeichnung "[X.] Grund" auch 29 - 12 - durch den Kläger hindeuten. Denn es ist anerkannt, dass einzelnen [X.] einer Unternehmensgruppe die Verkehrsbekanntheit eines ein-heitlich benutzten Unternehmenskennzeichens zugute kommen kann, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet. [X.] ist stets, wie der Verkehr die gemeinschaftliche Benutzung dessel-ben Schlagworts durch verschiedene Unternehmen auffasst (vgl. [X.], [X.]. v. 13.10.2004 - I ZR 66/02, [X.], 61, 62 = [X.], 97 - [X.]/ComNet [X.]; [X.] [X.], 1108 [X.]. 46 - [X.] Grund [X.]I, m.w.N.). [X.] ist dagegen, ob der Kläger tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf die Mitgliedsverbände hat. Die (unterstellte) Benutzung der Bezeichnung "[X.] Grund" ist aber nur dann dem Kläger zuzurechnen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur jeweils dem Ortsverein oder Landesverband zuordnet, dem er begegnet, sondern der gesamten Organisation und damit auch dem Dachverband ([X.] [X.], 1108 [X.]. 46 - [X.] Grund [X.]I). c) Für das Revisionsverfahren ist unter diesen Umständen zu Gunsten des [X.] zu unterstellen, dass er die Bezeichnung "[X.] Grund" bereits seit 1957 als besondere Geschäftsbezeichnung in Gebrauch genommen hat. Im Rahmen der revisionsrechtlichen Prüfung ist daher davon auszugehen, dass diese Bezeichnung einen besseren Zeitrang als die von den [X.]n verwen-deten, mit den Anträgen zu [X.] bis 8 angegriffenen Bezeichnungen genießt. Das Berufungsurteil kann deshalb insoweit keinen Bestand haben. 30 3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Denn die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] scheitere jedenfalls an der Verwechslungsgefahr, hält in Bezug auf die Anträge zu [X.] bis 8 der revisionsrechtlichen Nachprüfung [X.] nicht stand. 31 - 13 - a) Das Berufungsgericht hat angenommen, es fehle an dem Merkmal der Branchenidentität. Außerdem sei keine hinreichende Zeichenähnlichkeit gege-ben. Dabei hat das Berufungsgericht maßgeblich auf den hinzugesetzten Eigennamen "[X.]" als Unterscheidungskriterium abgestellt. Zwar finde sich der Name "[X.]" nicht bei allen beanstandeten Verwendungen direkt hinter der Wortgruppe "[X.] Grund"; dennoch sei er auf jedem der vorgeleg-ten Dokumente enthalten. Das Gesamterscheinungsbild schließe dabei in je-dem Fall eine Zuordnung zur Organisation des [X.] aus. 32 b) Mit dieser Begründung kann die Verwechslungsgefahr hinsichtlich der mit den Anträgen zu [X.] bis 8 angegriffenen Bezeichnungen nicht pauschal ver-neint werden. 33 [X.]) Die Verwechslungsgefahr ist entgegen der Auffassung des [X.]s nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die [X.] des [X.] und der [X.]n zu 1 nicht identisch sind. Verwechs-lungsgefahr kann auch bereits bei einer hinreichenden Branchennähe gegeben sein (vgl. [X.] [X.], 1102 [X.]. 16 - [X.] Grund I). Die Tätigkeit des [X.] ist nach § 2 seiner Satzung darauf gerichtet, die Belange des Haus- und Grundeigentums gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und der Öffentlichkeit zu wahren sowie die Grundstücks- und Gebäudewirtschaft zu [X.]. Hiervon unterscheidet sich zwar der Bereich, in dem die [X.] zu 1 als Immobilienmaklerin tätig ist. Gemeinsamer Bezugspunkt beider Tätigkeiten sind jedoch Immobilien. Dies würde jedenfalls bei Zeichenidentität ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne anzunehmen, weil der Verkehr zumindest wirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge zwischen den Parteien vermuten würde. Insoweit bestehen ausreichende Berührungspunkte (vgl. [X.] [X.], 1102 [X.]. 16 - [X.] Grund I). 34 - 14 - [X.]) Zur Kennzeichnungskraft des vom Kläger beanspruchten [X.] "[X.] Grund" hat das Berufungsgericht keine eigenen Feststellungen getroffen. Mit der Revision ist deshalb von durchschnittlicher Kennzeichnungs-kraft auszugehen. 35 36 cc) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem [X.], auf dessen Feststellungen das Berufungsurteil Bezug nimmt, angenommen, dass der den angegriffenen Bezeichnungen hinzugesetzte Eigenname "[X.]" ein hinreichendes Unterscheidungskriterium bilde. Dem Verkehr sei [X.], dass der Kläger und seine Unterorganisationen die Bezeichnung "[X.] Grund" entweder allein oder aber mit Landes- und Ortsbezeichnung verwen-deten. Das Wort "[X.]" bezeichne nach allgemeinem Sprachverständnis keinen Ort. Diese Beurteilung der Zeichenähnlichkeit hält den Angriffen der Re-vision hinsichtlich der mit den Anträgen zu [X.] bis 8 angegriffenen Bezeichnun-gen nicht stand. (1) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamtein-druck miteinander zu vergleichen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verkehr die in Rede stehende Gestaltung überhaupt wie bei einem Gesamtzeichen im Zusammenhang wahrnimmt und nicht von mehreren selbständigen Kennzei-chen ausgeht oder bestimmte Elemente nur als Aufmachungsbestandteile au-ßerhalb der Kennzeichnung ansieht (vgl. [X.], [X.]. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, [X.], 171, 174 = [X.], 1315 - [X.]; [X.]. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, [X.], 258 [X.]. 30 = [X.], 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Außerhalb der Kennzeichnung liegende Begleitumstände wie etwa das Präsentationsumfeld sind bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.]Z 171, 89, 103 [X.]. 38 - Pralinenform; Ingerl/[X.], [X.], 2. Aufl., § 14 Rdn. 519; [X.]/[X.]/37 - 15 - [X.], Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 14 [X.] Rdn. 245). 38 (2) Mit Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Beur-teilung des Gesamteindrucks der mit dem Antrag zu [X.] angegriffene [X.] "[X.] IMMOBILIEN [X.]" nicht hinreichend berücksichtigt, dass die [X.] zu 1 nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen auf ihrem seit 2001 benutzten Geschäftspapier jeweils rechts unten die Bezeichnung in Alleinstellung verwendet. Erst darunter befindet sich der Hinweis "Geschäftsfüh-rer: [X.]". Das mit dem Klageantrag zu [X.] angegriffene Logo mit dem Wortbestandteil "[X.] Grund" wird auf dem Briefkopf ebenfalls in Alleinstel-lung verwendet. Erst darunter befindet sich der Hinweis: "Ein Unternehmen der [X.] Gruppe". Die Hinweise auf den Eigennamen "[X.]" sind von den angegriffenen Bezeichnungen räumlich abgesetzt und deshalb nicht als [X.] anzusehen. [X.] oder aufklärende Angaben, die auf die tatsächliche Herkunft hinweisen, gehören grundsätzlich nicht zum Zei-chen (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 14 Rdn. 182 ff.). Sie gehören zum Präsentationsumfeld und sind in den [X.] nicht einzubeziehen. Das gleiche gilt für den als Anlage [X.] vorgelegten Internetauftritt der [X.]n zu 2, der ebenfalls das Logo "[X.] Grund" aufweist. Auf der Seite befinden sich noch zwei weitere Logos; eines davon enthält den Wortbestand-teil "[X.]". Bei der Internetseite handelt es sich nicht um ein Gesamtzeichen, sondern um eine Mehrfachkennzeichnung. Der Verkehr nimmt mehrere Elemente einer Gesamtaufmachung als eigenständige Zeichen wahr, wenn sie - wie hier - räumlich voneinander abgesetzt sind (vgl. [X.] [X.], 171, 174 - [X.]; [X.]. v. 13.9.2007 - I ZR 33/05, [X.], 254 [X.]. 32 - [X.] STORE; [X.] [X.], 258 [X.]. 30 39 - 16 - - INTERCONNECT/T-InterConnect). Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr sind nur die sich jeweils gegenüberstehenden Zeichen zu prüfen. 40 (3) Auch bei den weiteren mit den Klageanträgen zu [X.], 3 bis 6 und 8 angegriffenen Bezeichnungen fehlen Feststellungen dazu, ob der Eigenname "[X.]" im Sinne eines [X.]s zu verstehen ist, der am Gesamteindruck teilnimmt, oder ob dem Namen eine selbständig [X.] Stellung zukommt. Letzteres liegt jedenfalls bei den mit den Anträgen zu [X.] und [X.] angegrif-fenen Bezeichnungen "[X.] Grund Immobilien [X.], [X.]" und "[X.] Grund Immobilien [X.] [X.]" nicht fern. Der Verkehr kann unter Umständen aufgrund der Aufmachung, bestimmter Werbemaßnahmen oder Kennzeichnungsgewohnheiten allgemein oder auf dem betreffenden [X.] einzelnen Elementen eine eigenständige, von der Kennzeichnungs-funktion anderer Bestandteile unabhängige Funktion zuerkennen (vgl. [X.], [X.], 171, 174 = [X.], 1315 - [X.]). In entsprechender Weise kann der Verkehr in besonders gelagerten Fällen bei einem zusammen-gesetzten Zeichen einen Bestandteil auch im Sinne eines selbstständig ver-wendeten Zweitkennzeichens oder im Sinne eines außerhalb der [X.] liegenden Hinweises auffassen (vgl. [X.], [X.]. v. 22. 7. 2004 - I ZR 204/01, [X.], 865, 866 = [X.], 1281 - [X.]). Dies wäre anzunehmen, wenn der Verkehr dem angehängten Eigennamen "H. [X.]" nicht die Funktion eines Firmenbestandteils beimisst, sondern darin eher einen Hinweis auf die Geschäftsführerin oder zuständige Person sieht. Es ist denkbar, dass der Verkehr das eigentliche Unternehmenskennzeichen nur in der Wortfolge "[X.] Grund Immobilien [X.]" sieht, während der Name "[X.]" als weitergehender Hinweis und nicht als [X.] wahr-genommen wird. Wäre davon im Streitfall auszugehen, könnte eine [X.] - 17 - lungsgefahr zwischen dem Schlagwort "[X.] Grund" und den angegriffenen Bezeichnungen mit ihrem verbleibenden Bestandteil "[X.] Grund Immobilien [X.]" begründet sein. 42 4. Ob sich die Abweisung der Anträge zu [X.] bis 8 und der darauf rückbe-zogenen Folgeanträge im Hinblick auf den von den [X.]n geltend gemach-ten Verwirkungseinwand als zutreffend erweist, kann in der Revisionsinstanz auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Die Bejahung oder Verneinung einer Verwirkung ist grundsätzlich dem Tatrich-ter vorbehalten, der den ihm zur Begründung des Einwands vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen hat (vgl. [X.]Z 146, 217, 223 - [X.]; [X.], [X.]. v. 1.2.2005 - [X.], [X.], 567, 569 = [X.], 755 - Schweißbrennerreinigung). [X.][X.] Das Berufungsurteil ist danach auf die Revision des [X.] insoweit aufzuheben, als die Abweisung der Klage mit den Anträgen zu [X.] bis 8 und den darauf rückbezogenen Anträgen zu [X.] und [X.]I bestätigt worden ist. Die Sache ist, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen. 43 Für das neue Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 44 1. Der [X.] hat den Grad der Kennzeichnungskraft zu bestimmen (vgl. [X.], [X.]. v. 8. 11. 2001 - I ZR 139/99, [X.], 626, 629 = [X.], 705 - IMS; [X.]Z 171, 89 [X.]. 34, 35 - Pralinenform). Von Haus aus verfügt die Bezeichnung "Haus und Grund" nur über eine schwache [X.], weil sie deutlich beschreibende Anklänge für die vom Kläger angebotenen Immobiliendienstleistungen aufweist. Die Beantwortung der [X.] - 18 - ge, ob das Zeichen durch einen besonderen Benutzungsumfang normale oder gesteigerte Kennzeichnungskraft erlangt hat, erfordert noch weitere [X.]. 46 2. Soweit die angegriffenen Bezeichnungen den Namen "[X.]" oder "[X.]" als unselbständigen [X.] aufweisen, ver-stößt es nicht gegen Erfahrungssätze, dass das Berufungsgericht die Zeichen-ähnlichkeit verneint hat. Ein solches Verständnis liegt bei den mit den Anträgen zu [X.], 5, 6 und 8 angegriffenen Bezeichnungen nahe. Der Bestandteil "[X.] Grund" zeichnet sich durch deutlich beschreibende Anklänge an die von den [X.]n angebotenen Dienstleistungen eines Maklerunternehmens aus (vgl. [X.] [X.], 1102 [X.]. 19 - [X.] Grund I). Dem Bestandteil "[X.]" kann deshalb eine den Gesamteindruck mitprägende Wirkung nicht ab-gesprochen werden. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn dem [X.] "[X.] Grund" für den Kläger zum maßgeblichen Kolli-sionszeitpunkt eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zukam. Der Familienname stellt ein klassisches Kennzeichnungsmittel dar, dem der Verkehr im [X.] einen klaren Herkunftshinweis entnimmt (vgl. [X.], [X.]. v. 30.1.2008 - I ZR 134/05, [X.], 801 [X.]. 13 = [X.], 1189 - [X.]; [X.] [X.], 1102 [X.]. 19 - [X.] Grund I). Da die Unterorganisationen des [X.] sich nicht mit Familiennamen zu bezeichnen pflegen, hätte der Verkehr keinen Anlass, die [X.]n als zum Verband des [X.] gehörig anzusehen. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne wäre deshalb nicht anzunehmen. Die Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, das Berufungs-gericht hätte auch in diesen Fällen von einer selbständig kennzeichnenden Stel-lung der Bezeichnung "[X.] Grund" ausgehen müssen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine komplexe Kenn-zeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung [X.] - 19 - hält, ohne dass es das Erscheinungsbild der komplexen Kennzeichnung domi-niert oder prägt ([X.], [X.]. v. 6.10.2005 - [X.]/04, [X.]. 2005, [X.] = [X.], 1042 [X.]. 30 - [X.] LIFE; [X.], [X.]. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05, [X.], 1002 [X.]. 33 = [X.], 1434 - [X.]). Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Kennzeichen älteren Zeitrangs kann eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gegeben sein (vgl. [X.] [X.], 1042 [X.]. 31 - [X.] LIFE; [X.] [X.], 258 [X.]. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Hierfür gibt es im Streitfall jedoch keine Anhaltspunkte. Aufgrund der beschreibenden An-klänge des Bestandteils "[X.] Grund" schließt der Verkehr eine Zuordnung zur Organisation des [X.] bei den Bezeichnungen aus, bei denen er in dem Familiennamen "[X.]" einen klaren Herkunftshinweis erblickt. [X.] Pokrant

Büscher

Bergmann Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.07.2006 - 36 O 158/04 (018) - [X.], Entscheidung vom 19.01.2007 - 10 U 53/06 ([X.]) -

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I ZR 34/07

10.06.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2009, Az. I ZR 34/07 (REWIS RS 2009, 3132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3132

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