Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2008, Az. VI ZR 214/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5207

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 214/07 vom 4. März 2008 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 4. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Vortrag dazu, dass und aus welchem medizinischen Grund im Fall der Klägerin die Dokumentation eines Befundergebnisses bzw. das Ausdrucken und Aufbewahren von Kontrollbefunden des Überwachungsmonitors geboten gewesen wäre, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor und ist auch nicht darin zu sehen, dass das Berufungsgericht das vorgelegte Privatgutachten nicht ausdrücklich erörtert und auf die [X.] der Klägerin nicht näher eingeht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 320.000,00 • [X.] [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.02.2006 - 8 O 246/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.] -

Meta

VI ZR 214/07

04.03.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2008, Az. VI ZR 214/07 (REWIS RS 2008, 5207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5207

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