Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2006, Az. II ZR 4/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4733

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 4/05 vom 6. März 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 6. März 2006 durch [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 24. November 2004 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen (Art. 103 GG) hat der Senat geprüft und für nicht durch-greifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 291.436,50 • Goette [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 29.03.2004 - 12 O 151/03 - [X.], Entscheidung vom 24.11.2004 - 7 [X.] -

Meta

II ZR 4/05

06.03.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2006, Az. II ZR 4/05 (REWIS RS 2006, 4733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4733

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