Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2017, Az. 1 BvR 8/13

1. Senat 4. Kammer | REWIS RS 2017, 13014

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose normunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen § 4 Abs 2 S 3 SpielhG BE (Mindestabstand zwischen Geldspielgeräten, Erfordernis einer Sichtblende) - Gesetzgebungskompetenz des Landes gem Art 70 Abs 1 GG iVm Art 74 Abs 1 Nr 11 GG


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen eine Vorschrift des [X.] im [X.] ([X.]) vom 20. Mai 2011 ([X.]), mit der die zulässige Höchstzahl von Geldspielgeräten in Spielhallen von zwölf auf acht je Spielhalle reduziert und die zuvor nach § 3 Abs. 2 Satz 3 der Spielverordnung zulässige Aufstellung von Geldspielgeräten in Zweiergruppen verboten werden (§ 4 Abs. 2 [X.]).

2

Die Beschwerdeführerinnen betreiben Spielhallen im [X.], in denen bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde jeweils zwölf, in einem Fall fünf Geldspielgeräte aufgestellt waren, wobei die Aufstellung der Geldspielgeräte in Zweiergruppen erfolgte. Die Beschwerdeführerin zu 1) hat ihren Geschäftsbetrieb in [X.] zwischenzeitlich unter Verweis auf die Auswirkungen der angegriffenen Regelungen eingestellt. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, § 4 Abs. 2 [X.] sei kompetenzwidrig erlassen und verletze sie deshalb in ihrer Berufsfreiheit.

3

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) nach der zwischenzeitlichen Schließung ihrer in [X.] betriebenen Spielhallen unzulässig geworden ist, oder ob das Rechtsschutzbedürfnis mit Blick auf die vorgetragene Ursächlichkeit der angegriffenen Regelungen für die Schließung auch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch fortbesteht (vgl. [X.] 69, 161 <168>; 81, 138 <140 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

4

1. Das [X.] hat bereits entschieden, dass die in § 4 Abs. 2 [X.] angeordnete Reduzierung der [X.] von zwölf auf acht je Spielhalle formell und materiell verfassungsgemäß ist (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, Rn. 112, 163 ff.).

5

2. Das in § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.] enthaltene Verbot der Zweiergruppenaufstellung von Geldspielgeräten in Spielhallen einschließlich der Vorgabe des zwischen Geldspielgeräten einzuhaltenden [X.] und der Notwendigkeit von Sichtblenden ist formell verfassungsgemäß. Entgegen der von den Beschwerdeführerinnen allein erhobenen Rüge einer mangelnden Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers ist § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.] dem Recht der Spielhallen (Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) und damit der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder zuzuordnen (so auch [X.], Beschluss vom 20. Juni 2014 - [X.] 96/13 -, NVwZ-RR 2014, S. 825 <826>; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 [X.] 6.15 -, juris, Rn. 33). Den Ländern kommt mit der Kompetenz für das Recht der Spielhallen die Befugnis zur Regelung der gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen zu (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, Rn. 100 ff.). Dies umfasst auch Fragen der zulässigen [X.] von Geldspielgeräten in Spielhallen (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, Rn. 112).

6

§ 4 Abs. 2 Satz 3 [X.] regelt den bei der Aufstellung von nach Bundesrecht bauartzugelassenen Geldspielgeräten in Spielhallen einzuhaltenden Abstand zwischen den einzelnen Geräten und damit die Art und Weise der Spielgeräteaufstellung in Spielhallen. Gegenstand der Regelung sind erlaubnisunabhängige Vorgaben an die Anordnung der Geldspielgeräte in Spielhallen und damit an den Betrieb einer Spielhalle; ein Bezug zu den technischen Anforderungen an Geldspielgeräte oder zu Fragen der Geräteaufstellung unabhängig vom konkreten Aufstellort besteht nicht. Das Gebot der Einzelaufstellung soll im Sinne des Spielerschutzes dem nach der Gefahreinschätzung des Gesetzgebers mit besonders hohen Risiken einhergehenden gleichzeitigen Bespielen mehrerer Geräte und dem Umgehen der vom Gerät vorgegebenen [X.] durch den Wechsel auf ein anderes Gerät entgegenwirken und so den Suchtgefahren einer bestimmten [X.] abhelfen (vgl. Abgeordnetenhaus [X.], Drucksache 16/4142, [X.], 14). Es stellt damit unabhängig vom Gefährdungspotential des Einzelspielgeräts auf die dem Betrieb einer Spielhalle zuzurechnende spezifische Gefährlichkeit ab, die sich aus der Aufstellung [X.] Geldspielgeräte in Spielhallen in einer Gruppe mit jeweils zwei Geräten ergibt.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 8/13

31.03.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 4. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

Art 70 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 11 GG, § 4 Abs 2 S 3 SpielhG BE

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2017, Az. 1 BvR 8/13 (REWIS RS 2017, 13014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13014

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