Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.12.2016, Az. 8 C 5/16

8. Senat | REWIS RS 2016, 530

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Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen gesetzliche Regelungen des [X.], die den Betrieb ihrer Spielhallen in der ... Chaussee ... in [X.] negativ betreffen.

2

Für diese Spielhallen waren ihr am 10. Januar 2002 bzw. am 26. Mai 2008 Erlaubnisse nach § 33i Gewerbeordnung ([X.]) erteilt worden. Nachdem Kontrollen Verstöße gegen die zulässige Höchstzahl an Geräten und Anforderungen an deren Aufstellung ergeben hatten und die Geschäftsführerin der Klägerin zum Erlass eines Bußgeldbescheides angehört worden war, hat die Klägerin Klage auf Feststellung erhoben, dass sie in beiden Spielhallen zur Aufstellung von bis zu zwölf Spielgeräten selbst bei Verabreichung von Speisen und alkoholfreien Getränken sowie in Zweiergruppen berechtigt sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Juli 2013 als unzulässig, soweit wegen der Verstöße zwischenzeitlich Bußgeldbescheide ergangen waren, und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

3

Mit Beschluss vom 12. Januar 2016 hat das Oberverwaltungsgericht die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die Feststellungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Das Land [X.] sei nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Erlass der angegriffenen Bestimmungen befugt gewesen. Diese schränkten die Berufsausübungsfreiheit zum Zwecke der Bekämpfung und Prävention von Spielsucht in verhältnismäßiger Weise ein. Die Annahme des Gesetzgebers, durch Reduzierung von Geldspielgeräten in Spielhallen würden [X.] verringert, sei nicht offensichtlich fehlsam. Die von der Klägerin befürchteten Umsatzeinbußen seien wegen der hohen Bedeutung des Schutzgutes der Suchtprävention hinzunehmen. Die 24-monatige Übergangsfrist zur Einhaltung der abgesenkten Gerätehöchstzahlen sei angemessen. Die angegriffenen Regelungen benachteiligten die Klägerin weder gleichheitswidrig gegenüber Gaststätten oder der Spielbank [X.] noch verletzten sie ihr Grundrecht auf Eigentum. Sie seien auch nicht wegen Verstoßes gegen die Informationspflicht gegenüber der [X.] nach der [X.]/[X.] unanwendbar, da sie keine technischen Vorschriften darstellten.

4

Zur Begründung ihrer am 15. Februar 2016 hiergegen eingelegten Revision macht die Klägerin geltend, die von ihr angegriffenen Regelungen seien formell und materiell verfassungswidrig. Den Ländern komme insoweit keine Gesetzgebungskompetenz zu. Durch die [X.] sei ihnen mit dem "Recht der Spielhallen" im Wege der normativen Rezeption lediglich die Zuständigkeit für den eingeschränkten Regelungsbereich des § 33i [X.] übertragen worden. Regelungen über die Anzahl und Aufstellung von Spielgeräten seien dem Spielgeräterecht zuzuordnen, für das der [X.] weiterhin regelungsbefugt sei. Die Einschränkungen griffen in verfassungswidriger Weise in die Berufsfreiheit, die Eigentumsfreiheit der Klägerin und in das Gleichbehandlungsgebot ein. Sie stellten Spielhallen ohne hinreichenden Grund schlechter als Gaststätten mit Spielautomaten und als Spielbanken, in denen eine ungleich höhere Anzahl zudem gefährlicherer Automaten aufgestellt sei. Im Zusammenwirken mit anderen Vorschriften wie den [X.], der Sperrzeitenregelung und der [X.] gefährdeten sie die wirtschaftliche Existenz von Spielhallenbetreibern. Die zweijährige Übergangsfrist für ihre Einhaltung sei unzureichend. Außerdem sei das Spielhallengesetz wegen einer Verletzung der [X.] aus der [X.]/[X.] unanwendbar.

5

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts [X.]-Brandenburg vom 12. Januar 2016 und das Urteil des Verwaltungsgerichts [X.] vom 5. Juli 2013 zu ändern und festzustellen,

1. dass die Klägerin auch seit dem 2. Juni 2013 dazu berechtigt ist, in ihren beiden Spielhallenobjekten in der ... Chaussee ..., ... [X.], entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 Spielhallengesetz [X.] bis zu zwölf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen und

2. dass sie dazu berechtigt ist, in ihren beiden Spielhallenobjekten in der ... Chaussee ..., ... [X.], Geldspielgeräte in Zweiergruppen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] und entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 Spielhallengesetz [X.] aufzustellen sowie ohne Beschränkung der Geräteanzahl nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Spielhallengesetz [X.] alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er verteidigt das Berufungsurteil. Mit den angegriffenen Regelungen habe der Gesetzgeber auf den sprunghaften Anstieg der Anzahl von Spielhallen und der in ihnen aufgestellten Spielgeräten vor allem in den Innenstadtbezirken [X.]s reagiert, um der herausragenden Suchtgefahr des Geldautomatenspiels entgegenzuwirken. Insoweit verfüge der Gesetzgeber über einen legislativen Einschätzungsspielraum, der hier auch ausweislich neuester Studien über Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in [X.] nicht überschritten sei. Die Länder seien zum Erlass der angegriffenen Regelungen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG befugt. Diese stellten zur Spielsuchtbekämpfung und -prävention geeignete, erforderliche und zumutbare Berufsausübungsregelungen dar. Sie tangierten nicht die Eigentumsfreiheit. Der Landesgesetzgeber habe Spielhallen gegenüber dem Automatenspiel in Gaststätten und in Spielbanken unterschiedlich behandeln dürfen. Unionsrecht stehe der Anwendung der Regelungen nicht entgegen. Insbesondere seien sie keine notifizierungspflichtigen technischen Vorschriften im Sinne der [X.]/[X.].

8

Der Vertreter des [X.]esinteresses hält die Länder nicht für befugt, Gerätehöchstzahlbegrenzungen und Regelungen über Beschränkungen bei Abgabe von Speisen oder Getränken in einer Spielhalle zu erlassen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Der angegriffene [X.]eschluss des [X.]erufungsgerichts nach § 130a VwGO verletzt nicht revisibles Recht.

1. Die Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Klägerin wendet sich dagegen, mit ihren Spielhallen [X.]eits in [X.] getretenen [X.] Einschränkungen zu unterliegen. Damit ist sie an einem gegenwärtigen, feststellungsfähigen Rechtsverhältnis beteiligt. § 43 Abs. 2 VwGO greift insoweit nicht ein, da die [X.] sind und es der Klägerin nicht zuzumuten ist, Sanktionen abzuwarten (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 [X.] 19.09 - [X.]E 136, 54 <64>). Ein [X.]echtigtes Interesse der Klägerin an den von ihr begehrten Feststellungen ergibt sich aus ihrem Interesse, Klarheit ü[X.] die Rechtslage zu erzielen, um wirtschaftliche Dispositionen für ihren Spielhallenbetrieb treffen zu können (vgl. [X.], Urteile vom 9. Mai 2001 - 3 [X.] 2.01 - [X.]E 114, 226 <227> und vom 20. Novem[X.] 2003 - 3 [X.] 44.02 - juris Rn. 22).

2. Das O[X.]verwaltungsgericht hat die [X.]erufung zu Recht zurückgewiesen, da die Klage unbegründet ist. Die von der Klägerin begehrten Feststellungen können nicht getroffen werden, weil die von ihr angegriffenen [X.]estimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im [X.] ([X.] - [X.]) vom 20. Mai 2011 (GV[X.]l. [X.] 2011 [X.]23, geändert durch Gesetz vom 22. März 2016, GV[X.]l. [X.] 2016 [X.]17) mit Verfassungs- und Unionsrecht in Einklang stehen.

a) Das [X.] war zum Erlass der mit den Feststellungsbegehren angegriffenen Regelungen befugt. Zur [X.]egründung nimmt der Senat [X.]ezug auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen in seinem Urteil vom selben Tage zum Parallelverfahren [X.] 8 [X.] 6.15, die sich mit gleichgerichteten [X.] der dortigen Klägerin befassen:

"Der ausdrückliche und ausschließliche Länderkompetenztitel (vgl. [X.]. 16/813 [X.]3) in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] für das 'Recht der Spielhallen' ermächtigt die Länder zur Regelung sämtlicher Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres [X.]etriebes einschließlich der räumlichen [X.]ezüge in ihrem Umfeld. Dies ergibt die Auslegung des [X.] nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck (vgl. allg. [X.], [X.]eschluss vom 14. Januar 2015 - 1 [X.]vR 931/12 - [X.] 138, 261 <273 f.>).

aa) Der Wortlaut des [X.] 'Recht der Spielhallen' ist weit und erfasst ü[X.] die Voraussetzungen der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis hinaus alle Gesichtspunkte des mit der Räumlichkeit einer Spielhalle verbundenen [X.]etriebes. Insbesondere beschränkt er sich nicht auf den Regelungsgehalt des bisherigen § 33i [X.]. Regelungen dagegen, die sich unabhängig vom Aufstellungsort Spielhalle [X.] mit der Gestaltung, Zulassung, Aufstellung und Ü[X.]prüfung von Spielgeräten befassen, sind dem 'Recht der Spielhallen' wegen des im Wortlaut angelegten räumlichen [X.]ezuges dieser Materie nicht zuzuordnen.

Auch die Entstehungsgeschichte des im Zuge der Föderalismusreform zugunsten der Länder umgestalteten [X.] des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] spricht dafür, dass das 'Recht der Spielhallen' alle Aspekte der Erlaubnis und des [X.]etriebes von Spielhallen umfasst. Insbesondere lassen sich weder den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens für das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 ([X.] I [X.]034), mit dem die Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] verabschiedet wurde, noch den Materialien der 2003 eingesetzten '[X.] und [X.]esrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung' ([X.] I), an deren Ergebnisse das [X.] anknüpfte, Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit ihm lediglich der Regelungs[X.]eich der bisherigen Rechtsgrundlage für eine Spielhallenerlaubnis in § 33i [X.] normativ rezipiert und die Gesetzgebungsbefugnis der Länder hierauf beschränkt werden sollte.

Die Reform der [X.] im Jahre 2006 ging auf die Initiative der Länder zurück, die bundesstaatliche Ordnung kritisch zu ü[X.]prüfen und den [X.] wieder mehr Kompetenzen zu verschaffen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 14. Januar 2015 - 1 [X.]vR 931/12 - [X.] 138, 261 <264>). In der [X.] I konnte allerdings zwischen [X.] und [X.] kein Konsens darü[X.] hergestellt werden, welche Materien aus dem Kompetenztitel des 'Rechts der Wirtschaft' in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] auf die Länder verlagert werden sollten. Einigkeit bestand lediglich darü[X.], dass den [X.] Materien ü[X.]tragen werden sollten, die einen regionalen [X.]ezug aufwiesen und nicht zur Wahrung des einheitlichen Wirtschaftsraums in der [X.]eskompetenz verbleiben mussten (vgl. Ergebnisvermerk der 6. Sitzung der Projektgruppe 5 'Regionale Themen' am 29. Septem[X.] 2004, [X.]; Stenografischer [X.]ericht der 9. Sitzung der [X.] am 14. Okto[X.] 2004, [X.]31; alle auch nachfolgend genannten Dokumente der [X.] I in: Deutscher [X.]estag/[X.]esrat, [X.], Dokumentation der [X.] und [X.]esrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, 2005, [X.]D-ROM). Eine Ü[X.]tragung der Materie der 'Spielhallen' auf die Länder schlugen erstmals die beiden Vorsitzenden der [X.] I in ihren abschließenden Darstellungen und ihrem Vorentwurf eines [X.]eschlussvorschlages vor (vgl. [X.] der Vorsitzenden zur [X.] am 26. Novem[X.] 2004, [X.] und am 3. Dezem[X.] 2004, S. 3; Vorentwurf vom 13. Dezem[X.] 2004 für einen Vorschlag der Vorsitzenden, [X.]). Die Reichweite der dort aufgeführten Materie 'Spielhallen' wurde darin nicht erläutert. Die vorhergehenden Arbeitsdokumente der [X.] I enthielten weder einen Vorschlag zur Ü[X.]tragung der späteren Ländermaterie 'Recht der Spielhallen' noch Hinweise für deren Eingrenzung. Das gilt auch für die von der Klägerin und von Teilen der Literatur als [X.]eleg für eine enge Auslegung in [X.]ezug genommene Stellungnahme des [X.]esministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 28. Septem[X.] 2004 zur 'Gewerbeordnung und Handwerksordnung' ([X.]/0020), in der 'Spielhallen (§ 33i)' erwähnt sind (vgl. ebd. [X.]). Die Stellungnahme des [X.]esministeriums sollte auf [X.]itten der Länder klären, ob der [X.] ein [X.]edürfnis, grundlegende Rahmenbedingungen wirtschaftlicher [X.]etätigung weiterhin bundesgesetzlich zu regeln, für alle [X.]ereiche der Gewerbeordnung sah (vgl. ebd. [X.]), nachdem das [X.] zuvor die Position der Länder zur Ü[X.]tragung des gesamten Gewer[X.]echts auf sie umfassend zurückgewiesen hatte (vgl. [X.], Stellungnahme für die [X.]ereiche u.a. Handwerksrecht und allgemeines Gewer[X.]echt zu: [X.] der Länderposition zum 'Recht der Wirtschaft' <Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.]> <[X.]/0002>^, [X.]/0007 = [X.]/0006, S. 3 f.). Das [X.] schlug in der Stellungnahme nicht vor, die Regelung von Spielhallen den [X.] zu ü[X.]tragen, sondern listete den bestehenden Inhalt der Gewerbeordnung auf. Dem jeweiligen [X.]en Regelungs[X.]eich der Vorschriften der §§ 30 bis 38 [X.] wurde jeweils in Klammern deren Paragrafenbezeichnung hinzugesetzt, also beispielsweise 'Gewinnspiele und Geldspielgeräte (...) (§§ 33c bis h), Spielhallen (§ 33i), Pfandleiher (§ 34)'. Diese [X.]estimmungen, so die Stellungnahme, würden zum Teil ergänzt durch ausführliche Verordnungen mit Detailregelungen. [X.]ei einzelnen dieser [X.]ereiche komme eine Verlagerung der Kompetenz auf die Länderebene in [X.]etracht, soweit ein lokaler [X.]ezug vorhanden sei. Allerdings sei den [X.] in diesen [X.]ereichen [X.]eits nach geltendem Recht die materielle Ausgestaltung ü[X.]lassen ([X.]/0020 [X.]). Welche [X.]ereiche sich konkret für eine Verlagerung der Kompetenz auf die Länder eigneten, führte das [X.] nicht aus. In der zuständigen Projektgruppe 5 'Regionale Themen' war zu diesem Zeitpunkt außerdem offen, ob eine etwaige Zuständigkeitsverlagerung auf die Länder [X.] oder verfassungsrechtlich erfolgen solle (vgl. den [X.]ericht in der 7. Sitzung der Arbeitsgruppe '[X.] und Mitwirkungsrechte' der [X.] I, [X.] vom 6. Okto[X.] 2004 [X.]2 f.). Jedenfalls sollte die Verteilung der Kompetenzen im [X.]ereich des Wirtschaftsrechts dem Ansatz der 'örtlichen Radizierung' folgen (vgl. den Ergebnisvermerk der 6. Sitzung der Projektgruppe 5 'Regionale Themen' am 29. Septem[X.] 2004 [X.]). Zur Verabschiedung eines Ergebnisses der [X.] kam es nicht mehr, nachdem die Vorsitzenden deren Arbeit für gescheitert erklärten (vgl. Stenografischer [X.]ericht der 11. Sitzung vom 17. Dezem[X.] 2004 [X.]79 ff.).

Die Entstehungsgeschichte des - mit dem Entwurf für das [X.] vom 28. August 2006 ([X.] I [X.]034) wieder aufgegriffenen - [X.] eines Vorschlages der Vorsitzenden der [X.] I bietet daher für die Auslegung des heutigen [X.] des 'Rechts der Spielhallen' keine konkrete Substanz. Sie spricht a[X.] dagegen, dass den [X.] im [X.]ereich des Gewer[X.]echts kleinteilig Gesetzgebungsbefugnisse nach Maßgabe der bestehenden Regelungen in der Gewerbeordnung ü[X.]tragen werden sollten. Hierfür hätte die in der [X.] I ebenfalls erwogene Schaffung [X.]er Öffnungsklauseln zugunsten der Länder genügt. Vielmehr wurden unter Sichtung der Gewerbeordnung Sachverhalte von vorrangig regionaler [X.]edeutung gesucht, die von den [X.] deshalb ohne Gefährdung des einheitlichen Wirtschaftsraums selbständig gestaltet werden konnten. Dazu gehörte nach dem Vorentwurf der Vorsitzenden der [X.] I die Regelung von Spielhallen, nicht dagegen die Regelung von Gewinnspielen und Geldspielgeräten, die zuvor in der Auflistung des Inhalts der Gewerbeordnung durch das [X.]esministerium für Wirtschaft und Arbeit ebenso aufgeführt waren. Der infolge der Koalitionsvereinbarung vom 18. Novem[X.] 2005 erarbeitete Entwurf der Fraktionen der [X.]DU/[X.]SU und [X.] eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 7. März 2006 ([X.]. 16/813) griff den letzten Sachstand der [X.] I aus dem Vorsitzendenentwurf ausdrücklich auf (vgl. ebd. S. 3, 7 und 13). Die verabschiedete Endfassung entspricht dem Gesetzesentwurf.

Der Auffassung, der Zuweisungsgehalt des 'Rechts der Spielhallen' in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] müsse normativ-rezeptiv nach dem Regelungs[X.]eich des § 33i [X.] bestimmt werden (vgl. z.[X.]. [X.], [X.] 2009, 269 <270>; [X.], Normativ-rezeptive Kompetenzzuweisung und Grundgesetz, 2015, 46 ff.), kann auch aus anderen Gründen nicht gefolgt werden. Von einer normativen Rezeption geht das [X.]esverfassungsgericht aus, wenn der Verfassungsge[X.] eine normativ ausgeformte Materie vorgefunden und sie nachvollziehend benannt hat, so dass die [X.]e Ausformung in der Regel unter dem Gesichtspunkt des Traditionellen und Herkömmlichen den Zuweisungsgehalt auch der Kompetenznorm bestimmt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 [X.]vR 834, 1588/02 - [X.] 109, 190 <218> und [X.]eschluss vom 14. Januar 2015 - 1 [X.]vR 931/12 - [X.] 138, 261 Rn. 29). Sie ist bislang allenfalls für [X.]eits vorkonstitutionell ausgeformte, umfangreiche Rechtsmaterien anerkannt worden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 11. Juli 2013 - 2 [X.]vR 2302/11, 2 [X.]vR 1279/12 - [X.] 134, 33 <55 ff.> und Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 [X.]vR 834, 1588/02 - [X.] 109, 190 für das Strafrecht). Für eine restriktive Anwendung der Rechtsfigur spricht, dass sie das Rangverhältnis zwischen Verfassungsrecht und einfachem Recht umkehrt und den Gestaltungsspielraum des Gesetzge[X.]s schwächt, wenn sie die ü[X.]kommene [X.]e Ausgestaltung für seine verfassungsrechtliche Regelungskompetenz für maßgeblich hält (vgl. dazu [X.], in: [X.]/Kirchhof, Handbuch des [X.], 3. Aufl. 2008, § 135 Rn. 35, 39; [X.], in: von [X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum Grundgesetz, 6. Aufl. 2010, Art. 70 Rn. 49).

Die normative Rezeption eines als einheitliches Regelungswerk konzipierten [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 [X.]vR 34, 1588/02 - [X.] 109, 190 <218>) in einem verfassungsrechtlichen Kompetenztitel soll eine gewisse Kontinuität der Gesetzgebung in langjährig entwickelten Rechtsgebieten ü[X.] Verfassungsänderungen hinweg gewährleisten. Sie setzt einen von anderen Regelungs[X.]eichen abgrenzbaren und langjährig gefestigten [X.]en [X.] voraus, der prägende Wirkung für eine Kompetenzmaterie entwickeln kann. Daran fehlt es hier. Die ordnungs- und gewer[X.]echtlichen Anforderungen an Spielhallen wurden bis zur Schaffung der Kompetenzmaterie der Länder im [X.] immer wieder grundlegend geändert (vgl. eingehend m.w.N. zur Regelungsgeschichte [X.], in: [X.][X.], [X.] Stand 2016, vor § 33c Rn. 1 ff.; [X.], in: [X.], [X.] Stand 2016, vor § 33c Rn. 4 ff.) und waren mit Anforderungen an Aufsteller von Geräten und Veranstalter anderer Spiele verschränkt (vgl. nur § 33i Abs. 2 [X.]. § 33c Abs. 2, § 33d Abs. 3 [X.], § 3a [X.]. § 3 [X.]). 1933 wurde die gewerbsmäßige Aufstellung mechanischer Spiele und Spieleinrichtungen mit Gewinnmöglichkeit an öffentlichen Orten genehmigungspflichtig (RG[X.]l. 1933 I [X.]080). Durch Verordnung wurde 1953 erstmals die Aufstellung von Geldspielgeräten in geschlossenen Räumen - und damit auch der [X.]etrieb einer Spielhalle - zugelassen ([X.] 1953 [X.]). 1960 wurden in der Gewerbeordnung der Erlaubnisvorbehalt für den gewerbsmäßigen [X.]etrieb einer Spielhalle und, hiervon getrennt, eine [X.] und eine [X.]auartzulassung für Spielgeräte eingeführt ([X.] 1960 [X.], [X.]. [X.]). 1979 wurde die [X.] in eine orts- und geräteü[X.]greifende personenbezogene Erlaubnis umgewandelt ([X.] 1979 I [X.]49). Dies bedingte eine stärkere Inpflichtnahme des [X.]etrei[X.]s einer Spielhalle für die Einhaltung der Anforderungen an die Aufstellung der Geräte im konkreten [X.]etrieb. Diese Entwicklung spiegelte sich auch in den Änderungen der 1962 erlassenen Spielverordnung ([X.]). Deren gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 33f [X.] erlaubte zum Zeitpunkt der [X.] den Erlass von [X.] zur Durchführung von gerätebezogenen wie auch von [X.] und von spielhallenbetrei[X.]bezogenen Regelungen der Gewerbeordnung (Fassung vom 25. Novem[X.] 2003, [X.] I [X.]304). Entsprechend enthielt die Spielverordnung spielhallenbezogene Regelungen, die sich teilweise an die Aufsteller von Spielgeräten, teilweise a[X.] auch an die Veranstalter von Spielen und an die [X.]etrei[X.] von Spielhallen richteten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 und 3, §§ 3a und 4 [X.] i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 11. Dezem[X.] 1985, [X.] I [X.]245, geändert durch Verordnung vom 24. April 2003, [X.] I S. 547 und durch die 5. Verordnung zur Änderung der [X.] vom 17. Dezem[X.] 2005, [X.] I S. 3495).

Im Übrigen wäre selbst bei einer normativ-rezeptiven Auslegung des 'Rechts der Spielhallen' in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] zu [X.]ücksichtigen, dass die bundesrechtlichen Regelungen zu Spielhallen 2006 ü[X.] erlaubnisbezogene Anforderungen hinausgingen. Sie umfassten neben orts- und [X.] Anforderungen auch Pflichten des Spielhallenbetrei[X.]s zur Einhaltung von Höchstzahlen für Geräte und andere Spiele, [X.] und Sicherungsmaßnahmen zugunsten von Minderjährigen sowie die Verpflichtung, die Aufstellung von Geräten nur bei Einhaltung der [X.] rechtlichen Anforderungen zuzulassen (vgl. § 33c Abs. 3 Satz 3, § 33f Abs. 1 Nr. 1 und 4 [X.] [X.]. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 3, §§ 3a, 4 [X.]).

Der systematische Zusammenhang der Länderkompetenz für das 'Recht der Spielhallen' in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] spricht ebenfalls dafür, den [X.] die Regelungsbefugnis für sämtliche erlaubnis- und [X.] Aspekte des Spiels in Spielhallen zuzuordnen. Die in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] von der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des [X.]es ausgenommenen, ausschließlich den [X.] zugeordneten Materien des [X.], der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen sowie der Messen, Ausstellungen und Märkte betreffen durchweg Gewerbeaktivitäten mit [X.]ezug zu einer räumlich-betrieblich abgegrenzten Einrichtung oder Veranstaltung vor Ort. Sie alle weisen damit den von der [X.] I geforderten regionalen [X.]ezug auf. Damit hat der Gesetzge[X.] in Anknüpfung an die oben genannten Ü[X.]legungen in der [X.] I aus dem 'Recht der Wirtschaft' [X.]ereiche identifiziert, die in erster Linie auf regionale Sachverhalte bezogen sind und deshalb typischerweise ohne Gefährdung des einheitlichen Wirtschaftsraums von den [X.] eigenständig gestaltet werden können. Mit ihnen hat der Verfassungsge[X.] in Kauf genommen, dass sich bundesweit tätige Unternehmen wie Einzelhandels- und Restaurantketten, [X.]eschicker von Märkten und Messen ebenso wie Vertrei[X.] und Aufsteller von Spielgeräten auf unterschiedliche Regelungen der Länder in diesen Materien einzustellen haben. [X.] ohne räumlich-betrieblichen [X.]ezug wie das 'Recht der Spielgeräte' und der ortsü[X.]greifenden Zulassung ihrer Aufstellung, die bei einer länderspezifischen Ausgestaltung etwa die Handelbarkeit des Produkts beeinträchtigen könnten, fallen dagegen aus der Systematik dieser ausschließlichen Ländermaterien heraus und sind der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des [X.]es aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] für das 'Recht der Wirtschaft (Gewerbe)' zuzuordnen.

Diese Auslegung entspricht schließlich auch dem Sinn und Zweck der Kompetenznorm. Mit der Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] wollte der [X.]ge[X.] eine neu konturierte und klare föderale Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten im Recht der Wirtschaft erzielen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 14. Januar 2015 - 1 [X.]vR 931/12 - [X.] 138, 261 <277>). Deutlicher voneinander abgegrenzte Verantwortlichkeiten sollten die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von [X.] und [X.] verbessern und die Landesgesetzge[X.] durch Zuweisung neuer Materien mit Regionalbezug, die eine bundesgesetzliche Regelung nicht zwingend erfordern, gestärkt werden (vgl. [X.]. 16/813 S. 7, 9). Schon die [X.] I verfolgte das Ziel, die Zuständigkeiten von [X.] und [X.] zu entflechten und die Länderebene zu stärken (vgl. Positionspapier der Ministerpräsidenten zur Föderalismusreform, [X.]sdrucksache 0045, [X.], in: Deutscher [X.]estag/[X.]esrat, [X.]). Die Anknüpfung der Kompetenzverlagerung auf die Länder an einen ü[X.]wiegenden regionalen [X.]ezug der Materie bedeutet daher nicht, dass jede einzelne Regelung durch einen besonderen [X.]edarf für landes- oder ortsspezifische Differenzierungen zum Erlass von Regelungen gedeckt sein muss. Ein solcher Vorbehalt würde die Neuzuweisung von Kompetenzen an die Länder ohne Rückhalt in der Entstehungsgeschichte des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] wesentlich einschränken und neue Unsicherheiten in der Abgrenzung der Kompetenzverteilung schaffen, die mit der Verfassungsänderung vermieden werden sollten.

bb) Nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 [X.] können die Länder im [X.]ereich der ihnen durch Änderung des Art. 74 Abs. 1 [X.] zugewiesenen Materien das als [X.]esrecht fortgeltende Recht durch Landesrecht ersetzen. Mit den von der Klägerin angegriffenen Regelungen des [X.], des Glücksspielstaatsvertrages sowie des Ausführungsgesetzes des [X.] hierzu hat das [X.] von dieser [X.]efugnis Gebrauch gemacht. Sie lassen sich dem Kompetenztitel für das 'Recht der Spielhallen' auch zuordnen.

Für die Zuordnung gesetzlicher Regelungen zu einer verfassungsrechtlichen Kompetenznorm sind ihr Gegenstand und Gesamtzusammenhang im jeweiligen Gesetz maßgeblich (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 11. Juli 2006 - 1 [X.]vL 4/00 - [X.] 116, 202 <216>; Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 [X.]vR 3262/07, 402, 906/08 - [X.] 121, 317 <348>; [X.], in: von [X.]/[X.]/[X.], a.a.O., [X.]d. 2 Art. 70 Rn. 55)."

Die von der Klägerin angegriffenen Regelungen sind danach der oben dargelegten ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder für das "Recht der Spielhallen" zuzuordnen. Insoweit hat der Senat in dem genannten Urteil ausgeführt:

"[X.]eschränkungen der Verabreichung von Speisen und Getränken ... stellen Anforderungen an die Organisation und räumlich-betriebliche Ausgestaltung von Spielhallen dar. Das gilt auch für Regelungen zur Höchstzahl von Spielgeräten oder anderen Spielen und zur Art und Weise der Aufstellung von Spielgeräten. Insbesondere sind [X.]- und -aufstellungsregelungen nicht dem [X.]en Geräterecht oder dem ortsü[X.]greifenden Aufstellerrecht als Teil des in der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des [X.]es verbliebenen 'Gewer[X.]echts' nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] zuzuordnen. Sie betreffen nicht die [X.]eschaffenheit und Vermarktung von Spielautomaten, sondern die Art und Weise des [X.] vor Ort. Nachdem die Gesetzgebungskompetenz für die Ausgestaltung des [X.]etriebes von Spielhallen im Rahmen der [X.] ausschließlich den [X.] ü[X.]tragen worden ist, bleibt für bundesrechtliche Neuregelungen der Höchstzahl von Spielgeräten und deren räumliche Anordnung in Spielhallen kein Raum mehr. Dafür ist unerheblich, ob die vor 2006 erlassenen [X.] ü[X.] die Höchstzahl und Art und Weise der Aufstellung von Geräten in der bundesrechtlichen Spielverordnung der Durchführung der Regelungen in der Gewerbeordnung ü[X.] Spielgeräte (§ 33c ff. [X.]) oder der Regelungen ü[X.] die Zulassung von Spielhallen (§ 33i [X.]) dienten. Im Übrigen gehörte die Gewährleistung der Einhaltung der [X.] in einer Spielhalle auch nach bisherigem Recht mit zu den Verpflichtungen des Gewerbetreibenden, in dessen [X.]etrieb die Spielgeräte aufgestellt waren (§§ 3, 3a [X.])."

b) Die angegriffenen landesrechtlichen Regelungen sind materiell mit der Verfassung vereinbar.

aa) Sie greifen in das Grundrecht der [X.]erufsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 [X.] ein. Insoweit wird [X.]ezug genommen auf die Ausführungen des Senats im Parallelverfahren [X.] 8 [X.] 6.15 zu den gleichgerichteten [X.] der dortigen Klägerin:

"Ein Eingriff in die [X.]erufsfreiheit erfordert eine kompetenzgemäß erlassene gesetzliche Grundlage, die durch hinreichende, der Art der betroffenen [X.]etätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet (stRspr; vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 12. Januar 2016 - 1 [X.]vL 6/13 - NJW 2016, 700 <701> m.w.N.; vom 14. Januar 2014 - 1 [X.]vR 2998/11, 1 [X.]vR 236/12 - [X.] 135, 90 <111 Rn. 57> und vom 30. Novem[X.] 2010 - 1 [X.]vL 3/07 - ZfWG 2011, 33 <38>). Reine [X.] können grundsätzlich durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden, soweit [X.] und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen. Objektive und subjektive [X.]erufswahlbeschränkungen sind dagegen nur zum Schutz ü[X.]ragender Gemeinwohlgüter zulässig (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 30. Novem[X.] 2010 - 1 [X.]vL 3/07 - ZfWG 2011, 33 Rn. 45). Es ist vornehmlich Sache des Gesetzge[X.]s, auf der Grundlage seiner wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter [X.]eachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will. Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die [X.]erufsausübungsfreiheit fallen umso strenger aus, je mehr eine Regelung sich auf die Freiheit der [X.]erufswahl auswirken kann (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 14. Januar 2015 - 1 [X.]vR 931/12 - [X.] 138, 261 <284 f. m.w.N.>). Wirkt eine auf die [X.]erufsausübung zielende Regelung auf die [X.]erufswahl zurück, weil sie in ihren Wirkungen einer Regelung der [X.]erufswahl nahe kommt, so ist ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung an den Anforderungen an Regelungen betreffend die [X.]erufswahl zu messen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 5. August 2015 - 2 [X.]vR 2190/14 - [X.], 1827 <1828>; [X.] vom 24. August 2011 - 1 [X.]vR 1611/11 - NVwZ 2012, 104 <105>).

Gemessen hieran stellen die angegriffenen [X.]eschränkungen für Spielhallen verhältnismäßige [X.]erufsausübungsregelungen dar.

...

Die angegriffenen Regelungen sollen den Gefahren der Glücksspielsucht entgegenwirken (vgl. die [X.]egründung zum Entwurf des [X.], [X.]. 16/4027 [X.]; Entwurf zum [X.] ü[X.] das öffentliche Glücksspiel, [X.]. 17/0313 [X.]6, 50, 56, 78 f.). Die [X.]ekämpfung und Prävention von Glücksspielsucht ist als ü[X.]ragend wichtiges Gemeinwohlziel anerkannt, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die [X.]etroffenen selbst, für ihre Familien und für die [X.] führen kann (vgl. [X.], Urteil vom 28. März 2006 - 1 [X.]vR 1054/01 - [X.] 115, 276 <304 f.>; [X.] vom 14. Okto[X.] 2008 - 1 [X.]vR 928/08 - NVwZ 2008, 1338; [X.]eschluss vom 5. August 2015 - 2 [X.]vR 2190/14 - [X.], 1827 <1828>). ... Der Landesgesetzge[X.] durfte entgegen der Auffassung der Revision beim Erlass von Regelungen ü[X.] Spielhallen auf die Zielsetzung der [X.]ekämpfung von Glücksspielsucht zurückgreifen, auch wenn [X.]eits die bundesrechtlichen Vorschriften ü[X.] die Gerätezulassung auf dieses Ziel ausgerichtet sind. Verfassungsrechtlich legitime Schutzzwecke für Maßnahmen innerhalb der Regelungskompetenz des Landesgesetzge[X.]s werden nicht durch Regelungen 'verbraucht', die der [X.]esgesetzge[X.] unter derselben Zielsetzung für die ihm zustehenden Kompetenzmaterien getroffen hat."

aaa) Ausgehend von der Feststellung des [X.]erufungsgerichts, dass dem gewerblichen Automatenspiel ein besonders hohes Suchtpotenzial zukommt ([X.] [X.]8 f.), ist die Herabsetzung der zulässigen Höchstzahl von bislang zwölf (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.]) auf acht Geldspielgeräte in einer Spielhalle (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1, [X.]. 2 [X.]) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit hat der Senat in dem genannten Urteil ausgeführt:

"Diese Höchstzahlregelung, die auf [X.] nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des [X.] anzuwenden ist, soll Anreize zu ü[X.]mäßigem Spiel innerhalb einer Spielhalle vermindern und dadurch einen [X.]eitrag zur Suchtprävention leisten ([X.]. 16/4027 [X.]4). Sie verringert die für den wirtschaftlichen Ertrag einer Spielhalle bedeutsame höchstens zulässige Geräteanzahl um ein Drittel und gehört damit zu den Neuregelungen, die Spielhallenbetrei[X.] am stärksten betreffen. Gleichwohl ist auch sie verhältnismäßig, weil der Gesetzge[X.] innerhalb seines [X.] von einem Zusammenhang zwischen Suchtgefährdung und Verfügbarkeit von Spielangeboten ausgehen und eine Verringerung der Geräteanzahl als geeigneten, erforderlichen und angemessenen [X.]eitrag zur ü[X.]ragend wichtigen Spielsuchtprävention ansehen durfte."

Das [X.]erufungsgericht ist vorliegend davon ausgegangen, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Regelung auf die [X.]etriebe der Klägerin von dieser nicht näher substantiiert worden sind und dass Geld- oder Warenspielgeräte durch andere Geräte - etwa Unterhaltungsspielgeräte - ersetzt und dadurch weitere Umsätze generiert werden können ([X.] [X.]4). Dagegen hat die Klägerin keine Verfahrensrügen erhoben, sodass diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend ist (§ 137 Abs. 2 VwGO).

bbb) Zu dem von der Klägerin angegriffenen Verbot der Aufstellung von Spielgeräten in Zweiergruppen hat der Senat in dem genannten Urteil ausgeführt:

"Auch die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.], die ü[X.] die schon bislang nach § 3 Abs. 2 Satz 3 [X.] [X.] geltenden Anforderungen an die Aufstellung von Geräten innerhalb der Spielhalle hinaus eine Aufstellung in Zweiergruppen untersagt, dient in verhältnismäßiger Weise der Prävention und Eindämmung von Spielsucht. Mit ihr soll das gleichzeitige [X.]espielen mehrerer Automaten unter Umgehung der nach § 13 Nr. 6 [X.] [X.] durch die zugelassene [X.]auart von Geldspielgeräten gewährleisteten Spielpause im Sinne des Spielerschutzes erschwert werden (vgl. [X.]. 16/4027 [X.]4). Ein solches Spielverhalten deutet auf den Kontrollverlust des Spielers hin und ist nach dem Evaluierungs[X.]icht des [X.]esministeriums für Wirtschaft und Technologie zur 5. Novelle der Spielverordnung ([X.]. 881/10 S. 51 f.) mit besonders hohen Risiken verbunden."

Darauf wird [X.]ezug genommen.

ccc) Wie der Senat in seinem Urteil zum Parallelverfahren [X.] 8 [X.] 6.15 ebenfalls festgestellt hat, sind auch das Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken in Spielhallen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] und die [X.]egrenzung der [X.] auf drei Geräte bei Verabreichung von Speisen und Getränken (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]) verhältnismäßige [X.]erufsausübungsregelungen, weil sie Anreize zum ü[X.]langen Verweilen von Spielern in einer Spielhalle verhindern (vgl. [X.]. 16/4027 [X.]4 f.). Der Senat hat des Weiteren ausgeführt, dass die erlaubnisunabhängigen Einschränkungen des [X.] wie die Herabsetzung der Anzahl der zulässigen Spielgeräte, das Gebot eines Mindestabstandes mit Sichtschutz zwischen den Geräten oder die Restriktionen im Zusammenhang mit der Verabreichung von Speisen und Getränken nicht deshalb unzumutbar sind, weil sie nicht auch für Spielbanken und Gaststätten eingeführt wurden. Außerhalb des staatlichen [X.] besteht kein die unterschiedlichen Regelungs[X.]eiche ü[X.]greifendes Konsistenzgebot. Dazu hat der Senat in dem genannten Urteil ausgeführt:

"Die Zumutbarkeit der spielhallenrechtlich bedingten [X.]eeinträchtigungen der Ausübung des [X.]erufs eines Spielhallenbetrei[X.]s setzt auch nicht voraus, dass der Gesetzge[X.] die durch das Spielen an Spielautomaten hervorgerufenen Suchtgefahren gleichzeitig auch bezogen auf andere Aufstellorte wie Spielbanken oder Gaststätten konsequent oder gar mit uniformen Mitteln bekämpft. Das [X.]esverfassungsgericht hat der Verfassung ein Konsistenzgebot lediglich für das aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierte Glücksspielangebot entnommen und ü[X.]dies klargestellt, dass sich aus ihr kein sektorü[X.]greifendes Gebot der Kohärenz glücksspielrechtlicher Regelungen einschließlich derjenigen zum gewer[X.]echtlich zugelassenen Automatenspiel ableiten lässt (vgl. [X.], [X.] vom 20. März 2009 - 1 [X.]vR 2410/08 - [X.]K 15, 263 <268>). Eine Ü[X.]tragung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an glücksspielrechtliche Regelungen innerhalb des Monopol[X.]eichs auf das nicht monopolisierte Glücksspiel wäre verfassungsrechtlich auch nicht zu rechtfertigen. Eine Konsistenzkontrolle von Regelungen, die der Parlamentsgesetzge[X.] in Ü[X.]einstimmung mit sonstigem Verfassungsrecht einschließlich des Gleichbehandlungsgebotes erlassen hat, durch Gerichte würde weit in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzge[X.]s eingreifen und könnte allenfalls bei besonders intensiven Eingriffen wie einem gewerblichen [X.]etätigungsmonopol des Staates in [X.]etracht kommen.

Unabhängig hiervon wäre eine Inkonsistenz der von der Klägerin angegriffenen spielhallenrechtlichen Regelungen u.a. der Mindestabstände zu anderen Spielhallen und des Verbotes von [X.] auch nicht erkennbar. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die hier in Rede stehenden spielhallenrechtlichen Regelungen inkonsistent wären. Insbesondere ist nicht zu sehen, dass der Gesetzge[X.] ein identisches Suchtpotenzial des Angebots von Spielautomaten in Spielhallen unterschiedlich gewichtet hätte (vgl. dazu [X.], Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 [X.]vR 3262/07 u.a. - [X.] 121, 317 <362 f.>). Eine Inkonsistenz besteht auch nicht sektorü[X.]greifend mit [X.]lick auf das in Spielbanken und Gaststätten bestehende Angebot zum Automatenspiel. Die verfassungsrechtliche [X.] beschränkt sich auf Regelungen innerhalb ein und derselben gesetzge[X.]ischen Maßnahme und bewertet nicht, welche weiteren Regelungen der Gesetzge[X.] in anderen Regelungs[X.]eichen hätte schaffen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 [X.]vR 3262/07, 1 [X.], 906/08 - [X.] 121, 317 <362 f.>). Dass sich der Landesgesetzge[X.] auf Anforderungen an Spielhallen beschränkt und diese nicht für Gaststätten und Spielbanken nachgezeichnet hat, begründet deshalb keinen Mangel an Schlüssigkeit seiner Maßnahme. [X.]eim Automatenspiel in Gaststätten und Spielbanken handelt es sich gegenü[X.] dem Automatenspiel in Spielhallen um gesonderte [X.]ereiche, für die eine eigene Gefahreneinschätzung getroffen und andere gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden dürfen. Im Übrigen unterscheidet sich die durch Spielbanken und Gaststätten hervorgerufene Suchtgefahr wegen der geringeren Verfügbarkeit bzw. des unterschiedlichen Gepräges der Einrichtung von derjenigen des [X.]; auch dies rechtfertigt eine andere Gefahreneinschätzung und andere Maßnahmen (s.o. II.3 (a); s.u. [X.]). Hinsichtlich der illegalen '[X.]afé-[X.]asinos' fehlt es, wie ausgeführt, [X.]eits an einem normativ angelegten Vollzugsdefizit."

Im Übrigen liegen unterschiedliche Gefahrensituationen vor, denen der Gesetzge[X.] mit unterschiedlichen Mitteln begegnen kann (s.u. cc)).

ddd) Der Einwand der Klägerin, die angegriffenen Regelungen führten im Zusammenwirken mit den übrigen Einschränkungen des Spielhallengesetzes und der in [X.] erhobenen [X.] dazu, dass Spielhallen nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könnten, greift nicht durch. Hierzu hat der Senat in dem Urteil im Verfahren [X.] 8 [X.] 6.15 ausgeführt:

"Die angegriffenen Regelungen greifen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ([X.], [X.]eschluss vom 27. März 2012 - 2 [X.]vR 2258/09 - [X.] 130, 372 <392>) auch kumulativ nicht unverhältnismäßig in die [X.]erufsfreiheit der Klägerin ein. [X.]loße Vermutungen reichen zur Annahme eines durch Kumulation verschiedener Maßnahmen unverhältnismäßigen 'additiven' Grundrechtseingriffs nicht aus (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 13. Septem[X.] 2005 - 2 [X.] - [X.] 114, 196 <247>). Auf der Grundlage der [X.]ufungsgerichtlichen tatsächlichen Feststellungen, dass sie selbst bei [X.]erücksichtigung der Höhe der [X.] und bauplanungsrechtlicher Einschränkungen nicht zu einer wirtschaftlichen Erdrosselung von [X.] führen und nicht ersichtlich ist, dass Spielhallen in den weniger attraktiven Außen[X.]eichen von [X.] nicht wirtschaftlich betrieben werden könnten ([X.] f.), lässt sich keine unangemessene [X.]eeinträchtigung erkennen (so auch Finanzgericht [X.]-[X.]randenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - 6 K 6070/12 - juris Rn. 61 f.)."

Auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist das [X.]erufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht nicht von einer wirtschaftlich erdrosselnden kumulativen Wirkung der landesrechtlichen Einschränkungen für Spielhallen ausgegangen ([X.] S. 30).

bb) Die Klägerin wird durch die angegriffenen Einschränkungen für Spielhallen auch nicht in ihrer Eigentumsfreiheit verletzt. Diesen kommt keine enteignende Wirkung zu. Hierzu kann auf die entsprechenden Ausführungen des [X.] im Parallelverfahren [X.] 8 [X.] 6.15 [X.]ezug genommen werden:

"Eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 [X.] setzt eine staatliche Güterbeschaffung zugunsten der öffentlichen Hand oder eines sonst Enteignungsbegünstigten voraus ([X.], Urteil vom 6. Dezem[X.] 2016 - 1 [X.]vR 2821/11, 2 [X.]vR 321, 1456/12 - Rn. 246 und [X.]eschluss vom 22. Mai 2001 - 1 [X.]vR 1512, 1677/97 - [X.] 104, 1 <9 f.>), die hier nicht in Rede steht. Als gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen einer durch Art. 14 Abs. 1 [X.] geschützten Rechtsposition der Klägerin sind die Anforderungen an Spielhallen jedenfalls verhältnismäßig.

... Das Nutzungsrecht an den einzelnen Spielgeräten wird nicht durch die Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb vermittelt. Die dort aufgestellten Spielgeräte können bei einem Entzug der Erlaubnis an anderen Orten aufgestellt werden. Zwar mag die Herabsetzung der Anzahl der in [X.]er Spielhallen höchstens zulässigen Geräte den Markt für diese Produkte verringern. Derartige [X.]eeinträchtigungen künftiger [X.]hancen und Verdienstmöglichkeiten sind jedoch eigentumsrechtlich nicht geschützt (vgl. [X.], [X.] vom 27. März 1987 - 1 [X.]vR 850/86 u.a. - NVwZ 1987, 1067). Davon abgesehen weist das [X.]erufungsgericht zutreffend darauf hin, dass die den Spielhallenbetrei[X.]n nach § 8 Abs. 3 [X.] eingeräumte Frist von zwei Jahren für die Reduzierung der Spielgeräte nicht deshalb beanstandet werden kann, weil sie für eine Vollamortisation aller Geräte möglicherweise zu kurz ist. Art. 14 Abs. 1 [X.] und das Gebot des Vertrauensschutzes verlangen keine Regelung, die eine Vollamortisation ermöglicht ([X.], Urteil vom 23. Okto[X.] 2008 - 7 [X.] 48.07 - [X.]E 132, 224 <232>). Außerdem können die [X.]etrei[X.] vorrangig [X.]eits abgeschriebene Geräte entfernen und ggf. noch nicht abgeschriebene Geräte anderweitig, etwa durch Verkauf, verwerten ([X.] 62).

...

[X.]ezogen auf die Klägerin selbst fehlt es im Übrigen an Feststellungen zu Art, Umfang und Zeitpunkt etwaiger von ihr im Vertrauen auf bestehende Erlaubnisse getätigter Investitionen oder sonstiger eigentumsrechtlich geschützter wirtschaftlicher Dispositionen, die eine [X.]eurteilung ihrer konkreten eigentumsrechtlichen [X.]etroffenheit zuließen."

cc) Die Klägerin ist nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 [X.] verletzt. Insoweit kann auf die folgenden Ausführungen des [X.] im Parallelverfahren [X.] 8 [X.] 6.15 verwiesen werden:

"Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzierende Regelungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessen sind (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 24. März 2015 - 1 [X.]vR 2880/11 - [X.] 139, 1 <12 f.>). Diesem Maßstab genügen die für die Feststellungsanträge der Klägerin relevanten Regelungen ü[X.] die Erlaubnis und den [X.]etrieb von Spielhallen.

aaa) Gegenü[X.] Spielbanken in [X.] werden Spielhallen durch die angegriffenen Regelungen nicht in verfassungswidriger Weise ungleich behandelt. Der Gesetzge[X.] darf Anforderungen an das Spiel an gewerblich zugelassenen Spielautomaten in Spielhallen und das Spiel an Automaten in Spielbanken (sog. kleines Spiel) trotz der Ähnlichkeit beider [X.] jeweils gesondert regeln. Nach den bindenden Feststellungen des [X.]erufungsgerichts liegt insoweit hier kein vergleichbarer Sachverhalt vor, weil die Spielbank [X.] nur wenige Außenstellen hat. Zu ihnen besteht zudem im Hinblick auf das Ziel der Suchtbekämpfung ein strenger reglementierter Zugang. Demgegenü[X.] gibt es in [X.] hunderte von Spielhallen, die für potenzielle Spieler in deren unmittelbarem Lebensumfeld leicht zugänglich sind ([X.] 58). Dass die weitaus größere Verfügbarkeit des Automatenspiels eine höhere Gefahreneinschätzung für Spielhallen rechtfertigt, entspricht auch den von der Klägerin im Revisionsverfahren eingereichten Ausführungen des Suchtexperten Zeltner, trotz höheren Risikopotenzials der Geldspielgeräte in Spielbanken sei die Gefährdung durch die höhere Verfügbarkeit von Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten größer ([X.]4 der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 24. Novem[X.] 2016).

[X.]ei der gebotenen Gesamtbetrachtung der rechtlichen Anforderungen an Spielbanken in [X.] verletzen die festzustellenden [X.] nicht den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 [X.]. Spielbanken unterliegen dort der gleichen Sperrzeit für das Automatenspiel wie Spielhallen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ü[X.] die Zulassung öffentlicher Spielbanken in [X.] ([X.] - Sp[X.]G [X.]) vom 8. Februar 1999, GV[X.]l. [X.] 1990 [X.], zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. März 2010, GV[X.]l. [X.] 2010 [X.]24, [X.]. § 2 Abs. 1 Satz 2 der von der [X.] erlassenen Spielordnung für die Spielbank [X.] vom 16. Januar 2008, https://www.[X.]lin.de/sen/inneres/buerger-und.../spielo_spielbank_01-2008.pdf). Allerdings dürfen in ihnen ohne Höchstzahlbegrenzung Automaten aufgestellt werden, die nicht den spielerschützenden [X.]auartbeschränkungen des Gewer[X.]echts unterliegen (vgl. § 33h Nr. 1 [X.]) und die anerkanntermaßen ein höheres Gefährdungspotenzial beinhalten. Werbung für das Glücksspiel in Spielbanken wird in § 2 Abs. 2 [X.]. § 5 GlüStV weniger stark beschränkt als für Spielhallen in § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 26 Abs. 1 GlüStV. Spielbanken unterliegen jedoch im Hinblick auf die [X.]ekämpfung von Glücksspielsucht Anforderungen, die insgesamt jedenfalls kein geringeres Schutzniveau als die Regelungen für Spielhallen gewährleisten. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für die Errichtung und den [X.]etrieb einer öffentlichen Spielbank in [X.] (§ 2 Sp[X.]G [X.]). Der repressive Erlaubnisvorbehalt gewährleistet eine staatliche Kontrolle auch der Anzahl von Spielbanken. Eine Erlaubnis wird befristet erteilt (§ 2 Abs. 6 Sp[X.]G [X.]). Spielbanken sind dem länderü[X.]greifenden Sperrsystem nach §§ 8 und 23 GlüStV angeschlossen und müssen durch Einlass- und Identitätskontrollen (§ 5 Spielordnung [X.]) nicht nur Selbstsperrungen, sondern auch [X.] aus dem gesamten [X.]esgebiet umsetzen, die aufgrund von Wahrnehmungen des Personals oder Meldungen Dritter vorgenommen worden sind. Das Geschehen an Spielautomaten ist u.a. zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebes laufend videotechnisch zu ü[X.]wachen (§ 10a Sp[X.]G [X.]). Es entspricht im Übrigen ständiger Rechtsprechung, dass Spielbanken und gewerbliches Glücksspiel wegen unterschiedlicher ordnungsrechtlicher Ziele auch unterschiedlich geregelt werden dürfen (vgl. nur [X.], [X.]eschlüsse vom 23. Juli 2003 - 6 [X.] - [X.] 2003, 433, vom 24. August 2001 - 6 [X.] 47.01 - [X.] 2001, 476, und vom 15. Dezem[X.] 1994 - 1 [X.] - [X.] 451.41 § 18 [X.] Nr. 8 S. 6).

bbb) Das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 [X.] wird auch nicht dadurch verletzt, dass die Anforderungen an das Automatenspiel in Gaststätten hinter den für Spielhallen geltenden Einschränkungen zurückbleiben. Das [X.] hat bislang keine Regelungen ü[X.] das Automatenspiel in Gaststätten erlassen. Aufgrund der [X.] bundesrechtlichen Spielverordnung dürfen in Gaststätten höchstens drei, ab dem 10. Novem[X.] 2019 höchstens zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] sowie Art. 5 der 6. Verordnung zur Änderung der [X.] vom 4. Novem[X.] 2014, [X.] I [X.]678). Allerdings sind für sie weder ein Mindestabstand noch ein Sichtschutz zwischen den Geräten vorgeschrieben. Für Gaststätten gilt lediglich eine Sperrzeit zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr (vgl. § 6 Abs. 1 der Gaststättenverordnung vom 10. Septem[X.] 1971, GV[X.]l. [X.]778, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezem[X.] 2005, GV[X.]l. S. 754). Die Einhaltung des Verbots der Teilnahme von Minderjährigen am öffentlichen Glücksspiel (§ 6 Abs. 2 [X.], § 2 Abs. 4 [X.]. § 4 Abs. 3 GlüStV) ist durch ständige Aufsicht sicherzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Der Zutritt zu Gaststätten ist jedoch für Minderjährige, anders als der Zutritt zu Spielhallen, nicht generell verboten. Er kann [X.] ab 16 Jahren zwischen 5:00 Uhr und 24:00 Uhr auch ohne [X.]egleitung einer personensorge[X.]echtigten oder erziehungsbeauftragten Person grundsätzlich gestattet werden (vgl. § 4 Abs. 1 [X.]), sodass sie das Automatenspiel Erwachsener dort zumindest beobachten können. Gaststätten mit Geldspielautomaten unterliegen den Anforderungen der §§ 5 bis 7 GlüStV an Werbung für Glücksspiel und sind ebenfalls zur Erstellung eines Sozialkonzeptes, Schulung von Personal und [X.]ereithaltung von spielrelevanten Informationen verpflichtet.

Es ist nicht zu bestreiten, dass der hierdurch gewährleistete Schutz vor Spielsucht im [X.]ereich des gewerblichen Automatenspiels in Gaststätten bislang geringer ist als in Spielhallen, obwohl Spielautomaten in Gaststätten ebenfalls im unmittelbaren Lebensumfeld potenzieller Spieler leicht zugänglich sind. Vom Spielangebot in Spielhallen und in Gaststätten gehen jedoch unterschiedliche Gefahren aus, die es rechtfertigen, dass der Landesgesetzge[X.] zunächst strengere [X.]eschränkungen für Spielhallen eingeführt hat (vgl. auch [X.] des [X.], [X.]eschluss vom 20. Juni 2014 - 96/13 - NVwZ-RR 2014, 825 <827>). Die deutlich geringere Anzahl von drei, künftig zwei höchstens zulässigen Spielgeräten in Gaststätten gegenü[X.] acht Geräten in Spielhallen verringert den [X.], der nach Einschätzung des Gesetzge[X.]s mit einem vielfältigen Spielangebot verbunden ist. In Gaststätten sehen sich Spieler anders als in Spielhallen regelmäßig einer Sozialkontrolle durch nicht spielende Gäste ausgesetzt. [X.] lassen sich auch dadurch rechtfertigen, dass Gaststätten ihr Gepräge durch das Verabreichen von Getränken und Speisen erhalten und nur gelegentlich dem Automatenspiel der [X.]esucher dienen, während Spielhallen regelmäßig allein um des Spiels Willen aufgesucht werden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 14. Januar 1991 - 1 [X.] 174.90 - [X.] 451.41 § 18 [X.] Nr. 5 S. 5; [X.], [X.] vom 1. März 1997 - 2 [X.]vR 1599/89 u.a. - NVwZ 1997, 573 <575> und vom 3. Septem[X.] 2009 - 1 [X.]vR 2384/08 - [X.]K 16, 162 <175>).

ccc) Das nach dem Vortrag der Klägerin in [X.] bestehende Spielangebot in illegalen Spielstätten - sog. '[X.]afé-[X.]asinos' - kann schon deshalb nicht ihr Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 [X.] verletzen, weil solche Spielstätten denselben rechtlichen Vorschriften unterworfen sind wie Spielhallen, sofern sie die Voraussetzungen eines Unternehmens nach § 1 Abs. 1 und 2 [X.] erfüllen oder dies nach § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] jedenfalls gesetzlich vermutet wird (s.o.)."

c) Die für die Feststellungsbegehren der Klägerin entscheidungserheblichen Anforderungen an Spielhallen sind schließlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die unionsrechtliche [X.] aus der [X.][X.] und des Rates vom 22. Juni 1998 ü[X.] ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (A[X.]l. [X.] vom 21. Juli 1998 S. 37, geändert durch die Richtlinie 2006/96/[X.] vom 20. Novem[X.] 2006, A[X.]l. L 363 S. 81) unanwendbar. Hierzu nimmt der Senat [X.]ezug auf seine Ausführungen in seinem Urteil zum Parallelverfahren [X.] 8 [X.] 6.15:

"Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten der [X.] den Entwurf einer technischen Vorschrift ü[X.]mitteln und die [X.] ü[X.] die Gründe der Festlegung der technischen Vorschrift unterrichten. Der Entwurf darf nach Art. 9 Abs. 1 [X.][X.] nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung bei der [X.] angenommen werden. Ein Verstoß gegen die Notifikationspflicht führt zur Unanwendbarkeit der jeweiligen technischen Vorschrift (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 4. Februar 2016 - [X.]-336/14 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2016:72], [X.] - NVwZ 2016, 369 <372>). Anders als der Glücksspielstaatsvertrag sind die Entwürfe des Spielhallengesetzes, des Mindestabstandumsetzungsgesetzes und des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag des [X.] nicht an die Europäische [X.] ü[X.]mittelt worden.

Die hier angegriffenen Vorschriften dieser Gesetze unterlagen nicht der Informationspflicht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der [X.][X.], da sie keine 'technischen Vorschriften' im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Art. 1 der Richtlinie darstellen. Das [X.]erufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sie unter den vier Kategorien von Maßnahmen, die der [X.]egriff 'technische Vorschrift' umfasst (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 13. Okto[X.] 2016 - [X.]-303/15 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2016:771], [X.] - juris Rn. 18 m.w.N.), allenfalls den 'sonstigen Vorschriften' im Sinne von Art. 1 Nr. 4 der [X.][X.] zuzuordnen wären. Der [X.] sieht nationale Vorschriften, die bestimmte Verwendungsmöglichkeiten eines Erzeugnisses nach seinem Inverkehrbringen einschränken, nur dann als notifizierungspflichtige 'sonstige Vorschriften' nach Art. 1 Nr. 4 der [X.][X.] an, wenn sie auf das Erzeugnis selbst bezogen sind und dessen Zusammensetzung, Art oder Vermarktung wesentlich beeinflussen können ([X.], Urteile vom 21. April 2005 - [X.]-267/03 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2005:246], Lind[X.]g - Rn. 62 ff., 95; vom 19. Juli 2012 - [X.]-213/11 u.a. [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2012:495], [X.] - NVwZ-RR 2012, 717 <718 Rn. 35 ff.> und vom 13. Okto[X.] 2016 - [X.]-303/15 - juris Rn. 20 ff., 29). Ob die Größe des Marktes für das Erzeugnis durch diesem nicht selbst anhaftende Anforderungen beeinflusst wird, ist dagegen für die [X.] unerheblich (vgl. [X.], Urteil vom 21. April 2005 - [X.]-267/03 - Rn. 95). Die Verwendungsbeschränkung muss sich demnach auf jedes Exemplar des betreffenden Erzeugnisses beziehen und ihm dadurch [X.] im weiteren Lebenszyklus anhaften. Dies wird auch daran deutlich, dass eine nationale Verwendungsbeschränkung nur dann als 'sonstige Vorschrift' mitteilungspflichtig ist, wenn sie die Nutzungskanäle für das betreffende Erzeugnis verringert (vgl. [X.], Urteile vom 11. Juni 2015 - [X.]-98/14 - ZfWG 2015, 336 <345> und vom 13. Okto[X.] 2016 - [X.]-303/15 - juris Rn. 26). Das ist der Fall, wenn in einem bestimmten Nutzungskanal kein Exemplar des betreffenden Erzeugnisses mehr verwendet werden darf. Dies traf auf die mitgliedstaatlichen Verbote der Verwendung von Spielautomaten außerhalb von Spielcasinos, die der [X.] als notifizierungspflichtig angesehen hat, zu (vgl. [X.], Urteile vom 11. Juni 2015 - [X.]-98/14 - ZfWG 2015, 336 Rn. 99 und vom 19. Juli 2012 - [X.]-213/11 u.a. - NVwZ-RR 2012, 717 ). Eine geplante nationale Regelung ist dagegen nicht nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie mitteilungspflichtig, wenn sie den potenziellen Einsatz[X.]eich eines Erzeugnisses lediglich bestimmten [X.]edingungen unterwirft und ihn damit in einer Weise beschränkt, die nicht für jedes einzelne Exemplar zum Tragen kommt.

Weder die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen und sonstigen Einrichtungen noch die Verringerung der [X.] in Spielhallen oder sonstige der hier streitgegenständlichen Anforderungen an die Erlaubnis und den [X.]etrieb von Spielhallen haften dem Erzeugnis der Spielautomaten als solches an und verringern ihre Nutzungskanäle. Sie führen vielmehr zu einer stärkeren Spreizung zulässiger Spielhallenstandorte im [X.]er Stadtgebiet und zu einer verringerten Dichte an Geldspielgeräten innerhalb dieser Spielstätten. Anders als eine [X.]eschränkung des Einsatzes von Glücksspielautomaten außerhalb einer definierten Kategorie stationärer Spielstätten haften sie nicht jedem Exemplar dieser Automaten an, sondern verringern die Größe des Marktes für Spielautomaten und möglicherweise auch deren Wert, was indes für die Frage der [X.] irrelevant ist ([X.], Urteil vom 21. April 2005 - [X.]-267/03 - Rn. 95). Auch nach vollständiger Umsetzung der angegriffenen Regelungen im [X.] bleibt die Verwendung von Spielgeräten in Spielhallen zulässig, selbst wenn einige [X.]etrei[X.] zur Wahl eines anderen Standortes veranlasst werden und in einer Spielhalle nur eine geringere Zahl von Geräten aufgestellt werden darf."

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

8 C 5/16

16.12.2016

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 12. Januar 2016, Az: OVG 1 B 19.13, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.12.2016, Az. 8 C 5/16 (REWIS RS 2016, 530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 530

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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