Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.12.2016, Az. 8 C 6/15

8. Senat | REWIS RS 2016, 524

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Gegenstand

Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin


Leitsatz

1. Der Kompetenztitel für das Recht der Spielhallen in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ermächtigt die Länder zur Regelung sämtlicher Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebes einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld. Für die Regelung der produktbezogenen, nicht vom Aufstellungsort abhängigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Vermarktung und die Aufstellung von Spielgeräten und der Voraussetzungen für die ortsübergreifende Aufstellererlaubnis ist dagegen weiterhin der Bund unter dem Kompetenztitel "Recht der Wirtschaft (Gewerbe)" zuständig.

2. Außerhalb des Monopolbereiches unterliegen glücksspielrechtliche Regelungen keinem verfassungsrechtlichen Konsistenz- oder Kohärenzerfordernis.

3. Die vom Automatenspiel in Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten jeweils ausgehenden Suchtgefahren unterscheiden sich im Hinblick auf die Verfügbarkeit des Angebots und die Prägung der Einrichtungen. Sie können daher in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG mit unterschiedlichen Mitteln bekämpft werden.

4. Das sachneutrale Losverfahren ist jedenfalls insoweit zulässig, als zwischen konkurrierenden Erlaubnisanträgen keine Auswahl nach sachbezogenen Kriterien mehr erfolgen kann, weil die Erlaubnisvoraussetzungen in gleicher Weise erfüllt werden.

5. Eine Verwendungsbeschränkung stellt nur dann eine nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG (juris: EGRL 34/98) notifizierungspflichtige "sonstige Vorschrift" i.S.d. Art. 1 Nr. 4 dieser Richtlinie dar, wenn sie jedem einzelnen Erzeugnis anhaftet. Das ist etwa der Fall bei einem Verbot der Verwendung von Spielgeräten außerhalb bestimmter Einrichtungen, nicht jedoch bei einer einrichtungsbezogenen Beschränkung der Anzahl solcher Geräte.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen gesetzliche Regelungen des [X.], die den Betrieb ihrer Spielhallen nachteilig betreffen.

2

Sie betreibt in dem nicht in ihrem Eigentum stehenden Gebäudekomplex ... in [X.] sechs Spielhallen, die kreisförmig um einen [X.] herum angeordnet sind. Den Betrieb einer siebten Spielhalle dort hat sie im Verlauf des Revisionsverfahrens aufgegeben; insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Bescheiden vom 4. November 2008 waren der Klägerin für ihre Spielhallen unbefristete Erlaubnisse nach § 33i Abs. 1 der Gewerbeordnung ([X.]) erteilt worden.

3

Nachdem am 2. Juni 2011 das Spielhallengesetz [X.] ([X.]) in [X.] getreten war, wies das [X.] von [X.] die Klägerin auf die danach einzuhaltenden Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen hin. Bei nicht fristgerechter Einhaltung sei das Ordnungsamt gehalten, Widerrufsverfahren einzuleiten.

4

Am 27. Juli 2011 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage auf Feststellung erhoben, dass die ihr erteilten Erlaubnisse auch nach deren im Spielhallengesetz [X.] vorgesehenen Erlöschen am 31. Juli 2016 wirksam bleiben, sie für den Betrieb ihrer Spielhallen keine weiteren Erlaubnisse benötigt und näher bezeichneten Vorschriften des Spielhallengesetzes [X.] und des Ausführungsgesetzes [X.] zum Glücksspielstaatsvertrag ([X.]) nicht unterliegt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. März 2013 abgewiesen.

5

Mit Urteil vom 11. Juni 2015 hat das Oberverwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin ihre Berufung durch Antragsbeschränkung im Berufungsverfahren zurückgenommen hat, und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Die Feststellungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Das Land [X.] sei nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Erlass der angegriffenen Bestimmungen befugt gewesen. Diese schränkten die Berufsausübungsfreiheit zum Zweck der Bekämpfung und Prävention von Spielsucht sowie zur Sicherung des Jugendschutzes in verhältnismäßiger Weise ein. Es sei nicht feststellbar, dass die Klägerin wegen der Beschränkungen zulässiger Standorte oder einer wirtschaftlichen Erdrosselung künftig in [X.] keine Spielhalle mehr werde betreiben können. Sie könne auf andere Standorte im [X.]er Stadtgebiet ausweichen. Da bei Weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten an Automaten spielten, die nach der Gewerbeordnung betrieben werden dürften, habe der [X.]er Gesetzgeber von einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial ausgehen und entsprechende präventive Regelungen erlassen dürfen. Seine Annahme, eine Reduzierung der Anzahl und Dichte von Spielhallen könne Spielsüchtige vom Spielen abhalten und einem Gewöhnungseffekt für Kinder und Jugendliche entgegenwirken, sei nicht offensichtlich fehlsam. Die Eignung der Regelungen werde nicht durch ein etwaiges Vollzugsdefizit gegenüber nicht genehmigten Spielhallen in Frage gestellt, da kein normatives [X.] bestehe. Für Ausweichbewegungen von Spielern in Gaststätten mit Geldspielautomaten seien keine verlässlichen Erkenntnisse ersichtlich. Die Regelungen verletzten weder den Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber Gaststätten oder der Spielbank [X.] noch das Grundrecht der Klägerin auf Eigentum. Sie seien auch nicht wegen Verstoßes gegen die Informationspflicht gegenüber der [X.] nach der [X.]/[X.] unanwendbar, da sie keine technischen Vorschriften darstellten.

6

Am 7. Juli 2015 hat die Klägerin hiergegen Revision eingelegt. Nach Inkrafttreten des am 22. März 2016 verabschiedeten [X.]umsetzungsgesetzes [X.] ([X.]) am 6. April 2016, das für die Neuerteilung von Erlaubnissen an [X.] ein Sonderverfahren vorsieht, hat sie für die streitgegenständlichen Spielhallen entsprechende Erlaubnisanträge gestellt. Gleichzeitig hält sie an ihrem Feststellungsbegehren fest.

7

Zur Begründung der Revision macht die Klägerin neben Verfahrensrügen im Wesentlichen geltend, die von ihr angegriffenen Regelungen seien formell und materiell verfassungswidrig. Den Ländern komme insoweit keine Gesetzgebungskompetenz zu. Durch die [X.] sei ihnen mit dem "Recht der Spielhallen" im Wege der normativen Rezeption lediglich die Zuständigkeit für den eingeschränkten Regelungsbereich des § 33i [X.] übertragen worden. Regelungen zur abstrakten Gefahrenabwehr und zur Suchtprävention im gewerblichen Automatenspiel seien dem Geräte- und Aufstellungsrecht zuzuordnen, für das der [X.] sei. Standortbezogene Beschränkungen für Spielhallen seien ausschließlich dem Bauplanungsrecht zuzuordnen. Jugendschützende Regelungen unterfielen der Regelungskompetenz des [X.]. Insoweit habe der [X.] von seiner Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht. Eine weitere Rechtsetzung der Länder sei daher gesperrt.

8

Die mit dem Spielhallengesetz [X.], dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Ausführungsgesetz für das Land [X.] geschaffenen neuen Erlaubnisvorbehalte stellten repressive Verbote und objektive Berufswahlbeschränkungen für Spielhallenbetreiber dar. Sie seien nach neuerer Suchtforschung nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolge mit ihnen in Wahrheit fiskalische Ziele, da er das stärker spielsuchtrelevante Automatenspiel in Spielbanken nicht vergleichbar reguliere. Angesichts des [X.] gegenüber einer Vielzahl illegaler Spielstätten in [X.] sei den Betreibern langjährig unbeanstandeter [X.] eine Schließung nicht zuzumuten. Die landesrechtlichen Abstandsregelungen für Spielhallen konterkarierten bauplanungsrechtliche Regelungen zur Konzentration von Spielhallen in bestimmten Baugebieten und führten zu einem "Kahlschlag" der vorhandenen Spielhallen. Das [X.]gebot von 500 Metern zu anderen Spielhallen sei wissenschaftlich nicht zu rechtfertigen. Neben dem bestehenden Zugangsverbot zu Spielhallen für Jugendliche nach dem Jugendschutzgesetz ([X.]) sei das Verbot von [X.] in räumlicher Nähe zu Einrichtungen, die von Minderjährigen besucht werden, unverhältnismäßig. Es sei auch nicht hinreichend bestimmt. Das nach dem [X.]umsetzungsgesetz [X.] vorgesehene Sonderverfahren für die Erteilung einer Erlaubnis an Bestandsunternehmen führe zu zusätzlichen Standorteinschränkungen und erhebe mit dem Losentscheid den Zufall zum Rechtsprinzip. Die Reduzierung der Höchstzahl von zwölf auf acht Geräte in einer Spielhalle sei betriebswirtschaftlich nicht verkraftbar und zur Spielsuchtbekämpfung nicht erforderlich.

9

Die Regelung des Spielhallengesetzes über das Erlöschen von [X.] verletzte die Klägerin auch in ihrem Grundrecht auf Eigentum. Eine fünfjährige Übergangsfrist für [X.] reiche wegen der Ungewissheit darüber, welcher Bestandsbetrieb eine Erlaubnis nach neuem Recht erhalte, nicht aus. Auch die Reduzierung der [X.] greife in das Eigentumsrecht von Spielhallenbetreibern ein. Darüber hinaus verstoße es gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG, Spielhallen stärker zu beschränken als Gaststätten mit Geldspielgeräten und Spielbanken mit teilweise hunderten stärker spielergefährdenden Automaten in einem Saal. Die angegriffenen Einschränkungen für Spielhallen verletzten zudem das verfassungsrechtliche Konsistenzgebot und das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Die Klägerin hält an ihren in den Vorinstanzen erhobenen Einwänden gegen die Werberestriktionen für Spielhallen, die Verpflichtung zur Stellung einer Aufsichtsperson pro Spielhalle, gegen obligatorische Eingangskontrollen und die Verpflichtung zur Berücksichtigung von Selbstsperren fest. Sie meint, die über den Glücksspielstaatsvertrag hinausgehenden Regelungen des Spielhallengesetzes [X.] verstießen gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens. Außerdem sei das Spielhallengesetz wegen einer Verletzung der [X.] aus der [X.]/[X.] unanwendbar.

Die Klägerin beantragt,

soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, die Urteile des Oberverwaltungsgerichts [X.]-Brandenburg vom 11. Juni 2015 und des Verwaltungsgerichts [X.] vom 1. März 2013 zu ändern und

1. a) festzustellen, dass die Klägerin im Hinblick auf die ihr im November 2008 erteilten [X.] gemäß § 33i Gewerbeordnung auch ohne Neuerteilung von landesrechtlichen Erlaubnissen nach dem Spielhallengesetz [X.] vom 20. Mai 2011 oder nach dem [X.] über das öffentliche Glücksspiel vom 19. Juni 2012, jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des [X.] nach dem Spielhallengesetz [X.] für Bestandsunternehmen sowie zur Änderung spielrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2016, weiterhin berechtigt ist, die Spielhallen M. I "...", [X.] "...", [X.]I "...", [X.] "...", [X.] "..." und [X.]I "..." zu betreiben,

hilfsweise,

b) festzustellen, dass die zuständige Erlaubnisbehörde nicht berechtigt ist, die Erteilung landesrechtlicher Erlaubnisse für die im Klagantrag Ziffer 1. a) aufgeführten Spielhallen wegen Nichteinhaltung der in § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Spielhallengesetz vorgesehenen Standortbeschränkungen abzulehnen.

2. festzustellen, dass die Klägerin entgegen der in § 4 Abs. 2 Spielhallengesetz und in § 4 Abs. 3 Spielhallengesetz vorgesehenen Begrenzungen berechtigt ist, in den in Ziffer 1 bezeichneten Spielhallen bei Einhaltung der weiteren, in der Spielverordnung vorgesehenen Voraussetzungen jeweils bis zu zwölf Geld- oder Warenspielgeräte aufzustellen und bis zu drei andere Spiele zu veranstalten,

3. festzustellen, dass die Klägerin in den in Ziffer 1 genannten Spielhallen entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Spielhallengesetz auch dann Speisen und nichtalkoholische Getränke verabreichen darf, wenn in einer Spielhalle vier oder mehr Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt sind,

4. festzustellen, dass die Klägerin in den in Ziffer 1 genannten Spielhallen entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Spielhallengesetz Speisen und Getränke unentgeltlich abgeben darf,

5. festzustellen, dass die Klägerin entgegen § 5 Abs. 1 Spielhallengesetz berechtigt ist, die in Ziffer 1 genannten Spielhallen auch in der [X.] von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr und in der [X.] von 6:00 Uhr bis 11:00 Uhr zu betreiben, soweit nicht das feiertägliche Spielverbot gemäß § 5 Abs. 2 Spielhallengesetz eingreift,

6. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Spielhallengesetz und in § 26 Abs. 1 des [X.] vorgesehenen Werbebeschränkungen einzuhalten,

7. festzustellen, dass die Klägerin nicht gemäß § 6 Abs. 2 Spielhallengesetz während der Öffnungszeiten sicherstellen muss, dass in jeder der in Ziffer 1 genannten Spielhallen mindestens eine Aufsichtsperson dauerhaft anwesend ist,

8. festzustellen, dass die Klägerin abgesehen von Zweifelsfällen im Hinblick auf die Einhaltung der Altersgrenze (siehe § 2 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 [X.]) nicht gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 Spielhallengesetz verpflichtet ist, durch Eingangskontrolle und Prüfung des Personalausweises oder anderer Dokumente die Identität und/oder das Alter der Personen, die Zutritt zu einer Spielhalle begehren, zu kontrollieren,

9. festzustellen, dass die Klägerin nicht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 Spielhallengesetz verpflichtet ist, Personen für die Dauer von mindestens einem Jahr vom Spiel auszuschließen, die dies ihr gegenüber oder gegenüber dem mit der Aufsicht betrauten Personal verlangen,

10. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die in § 6 und § 7 Glücksspielstaatsvertrag geregelten Pflichten der Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen zu beachten.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das Berufungsurteil. Mit den angegriffenen Regelungen habe der Gesetzgeber auf den sprunghaften Anstieg von [X.] und den in ihnen aufgestellten Spielgeräten vor allem in den Innenstadtbezirken [X.]s reagiert, um der herausragenden Suchtgefahr des Geldautomatenspiels entgegenzuwirken. Insoweit verfüge der Gesetzgeber über einen legislativen Einschätzungsspielraum, der hier auch ausweislich neuester Studien über Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in [X.] nicht überschritten sei. Die Länder seien für sämtliche der angegriffenen Regelungen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG regelungsbefugt. Die Ausübung des Berufs des [X.] bleibe in [X.] selbst bei Einhaltung der Mindestabstände möglich, da auch bauplanungsrechtlich ausreichend Standorte zur Verfügung stünden. Die angegriffenen Einschränkungen für Spielhallen seien zur Spielsuchtbekämpfung und -prävention geeignet, erforderlich und zumutbar. Das Sonderverfahren zur Auswahl von Standorten für [X.] stelle eine Entscheidung anhand hinreichend bestimmter qualitativer Kriterien und eine grundrechtsschonende Ausschöpfung der [X.] sicher. Der Landesgesetzgeber habe Spielhallen gegenüber dem Automatenspiel in Gaststätten und in Spielbanken unterschiedlich behandeln dürfen. Die nach § 33i [X.] erteilten [X.] würden durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt. Bis zu ihrem Erlöschen gelte eine großzügige Übergangsfrist. Die große Zahl der nach Inkrafttreten des Spielhallengesetzes weiterbetriebenen Spielhallen spreche gegen eine [X.] der neuen Regelungen. Unionsrecht stehe ihrer Anwendung nicht entgegen. Insbesondere seien sie keine notifizierungspflichtigen technischen Vorschriften im Sinne der [X.]/[X.].

Der Vertreter des [X.]esinteresses hält die Länder zur Regelung von Mindestabständen zu anderen Spielhallen und zu Einrichtungen, die von Minderjährigen besucht werden, für befugt. Solche Regelungen seien zwar mangels unmittelbaren Bezuges zur Räumlichkeit von Spielhallen nicht dem "Recht der Spielhallen" zuzuordnen. Jedoch habe der [X.] insoweit jedenfalls von seiner Kompetenz zur Regelung der öffentlichen Fürsorge und des Rechts der Wirtschaft keinen Gebrauch gemacht. Die Länder seien aber nicht befugt, [X.]begrenzungen und Regelungen über Beschränkungen bei Abgabe von Speisen oder Getränken in einer Spielhalle zu erlassen.

Entscheidungsgründe

Soweit die [X.]eteiligten den Rechtsstreit - hinsichtlich der von der Klägerin nicht mehr betriebenen Spielhalle M. VII "..." - ü[X.]einstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1 [X.]. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 [X.] einzustellen. Im Übrigen bleibt die zulässige Revision ohne Erfolg. Das angegriffene Urteil verletzt nicht [X.] Recht.

1. Die Feststellungsklage der Klägerin ist nach § 43 Abs. 1 [X.] zulässig. Soweit sie sich dagegen wendet, mit ihren Spielhallen [X.]eits in [X.] getretenen [X.] Einschränkungen zu unterliegen, ist sie an einem gegenwärtigen, feststellungsfähigen Rechtsverhältnis beteiligt. § 43 Abs. 2 [X.] greift insoweit nicht ein, da die [X.] sind und der Klägerin nicht zuzumuten ist, etwaige Sanktionen abzuwarten (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 [X.] 19.09 - [X.]VerwGE 136, 54 <64>). Soweit sich die Klägerin gegen erst künftig eintretende, mit dem Erlöschen ihrer Spielhallenerlaubnisse und dem Erfordernis einer neuen Erlaubnis verbundene [X.]eschränkungen wendet, ist die Klage als vorbeugende Feststellungsklage zulässig. Zwar gelten die ihr auf der Grundlage von § 33i [X.] erteilten Erlaubnisse nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des [X.] nach dem Spielhallengesetz [X.] für [X.]estandsunternehmen (Mindestabstandsumsetzungsgesetz [X.] - MindAbstUmsG [X.]E) vom 22. März 2016 (GV[X.]l. 2016 [X.]) bis zum Ablauf des sechsten Monats nach [X.]ekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend, weil die Klägerin für die streitgegenständlichen Spielhallen Anträge auf Neuerteilung von Erlaubnissen gestellt hat und bislang noch keine Auswahlentscheidung ü[X.] die fortbestehenden Standorte getroffen worden ist. Welchen rechtlichen Anforderungen sie im Hinblick auf die künftige Erteilung einer Erlaubnis unterliegen wird, ist a[X.] [X.]eits jetzt sachlich und zeitlich hinreichend ü[X.]schaubar. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist deshalb auch insoweit gegeben (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 16. Novem[X.] 1989 - 2 [X.] 23.88 - NJW 1990, 1866). Ein [X.]echtigtes Interesse der Klägerin an sämtlichen von ihr begehrten Feststellungen ergibt sich aus ihrem Interesse, Klarheit ü[X.] die Rechtslage zu erzielen, um wirtschaftliche Dispositionen für ihre [X.]e treffen zu können (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 9. Mai 2001 - 3 [X.] 2.01 - [X.]VerwGE 114, 226 <227> und vom 20. Novem[X.] 2003 - 3 [X.] 44.02 - [X.] 418.32 [X.] Nr. 37 S. 18 f.).

2. Die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler des [X.]erufungsgerichts liegen nicht vor. Die Ablehnung ihrer [X.]eweisanträge Nr. 5 a bis d verletzt den Untersuchungsgrundsatz nicht. Ausgehend von seiner für die Prüfung von [X.] maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 [X.] 11.07 - [X.]VerwGE 131, 186 <189>), dass es auf wirtschaftliche Nachteile der [X.]e wegen illegaler Spielangebote nur ankomme, wenn diese Nachteile in einem normativen [X.] angelegt sind, musste das O[X.]verwaltungsgericht den von der Klägerin beantragten [X.]eweis zu den Gründen der Schließung zweier [X.]er [X.] wegen der Konkurrenz benachbarter illegaler scheingastronomischer Spielangebote nicht erheben. Mit der Ablehnung des [X.]eweisantrags war keine vorweggenommene [X.]eweiswürdigung indizieller Tatsachen verbunden. Vielmehr hat das [X.]erufungsgericht die wirtschaftliche Konkurrenz durch illegale Spielstätten für rechtlich unerheblich gehalten, weil es ein normatives [X.] als Ursache der illegalen Konkurrenz verneint hat. Den Antrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur regelmäßigen wirtschaftlichen Unmöglichkeit des Weiterbetriebes vorhandener (Mehrfach-)Spielhallen aufgrund der Neuregelungen für Spielhallen hat das [X.]erufungsgericht zwar insoweit zu eng verstanden, als es auf die künftige rechtliche Unzulässigkeit des [X.]etriebes von Mehrfachspielhallen verwiesen und deren Weiterbetrieb als [X.]n ausgeblendet hat (vgl. [X.]). Die Ablehnung dieses [X.]eweisantrages findet gleichwohl im geltenden Prozessrecht eine hinreichende Stütze. Auf Grundlage der Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts, dass ein Ausweichen von [X.] in andere [X.]ereiche des [X.]er Stadtgebietes möglich und rechtlich zumutbar sei, war die zum [X.]eweis gestellte Tatsache nicht entscheidungserheblich, soweit sie sich auf die verfahrensgegenständlichen Spielhallen der Klägerin bezog. Darü[X.] hinaus durfte der Antrag mangels hinreichender Substantiierung (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. Mai 2014 - 10 [X.] 34.14 - juris Rn. 9) abgelehnt werden. Die Klägerin hatte angesichts der vom [X.]erufungsgericht hervorgehobenen beträchtlichen Anzahl von Spielhallen, die im Land [X.] nach Inkrafttreten der angegriffenen Regelungen weiterhin betrieben werden, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Fortführung ihrer [X.]e als [X.]n in [X.] wirtschaftlich unmöglich wäre. Gleiches gilt für die Ablehnung der [X.]eweisanträge zur Ü[X.]tragbarkeit von Ertragsrechnungen dreier pseudonymisierter [X.]e auf andere Spielhallen. Diese Anträge enthielten schon keine Angaben zur Art und Lage der als exemplarisch dargestellten [X.]etriebe und waren nicht hinreichend bestimmt, um dem [X.]erufungsgericht eine Sachaufklärung zur wirtschaftlichen Auskömmlichkeit des [X.]etriebes von Spielhallen unter Geltung der neuen Anforderungen nahezulegen.

Das O[X.]verwaltungsgericht hat auch nicht aktenwidrig unter Verstoß gegen den Ü[X.]zeugungsgrundsatz angenommen, dass die wirtschaftliche Konkurrenz für Spielhallen durch illegale Spielstätten singulär nur bestimmte [X.]ezirke des Stadtgebietes betreffe und es weder dargetan noch ersichtlich sei, dass Spielhallen nicht in den unattraktiveren Außen[X.]eichen von [X.] wirtschaftlich betrieben werden könnten. Diese [X.]ufungsgerichtlichen Annahmen liegen nicht außerhalb des Gesamtergebnisses des Verfahrens, denn die Klägerin hatte ausweislich des Tatbestandes des [X.]erufungsurteils ([X.] ff.) vorgetragen, in einigen [X.]ezirken sei künftig ein [X.]etrieb von Spielhallen faktisch nicht mehr möglich, in manchen Stadtgebieten gebe es eine große Anzahl illegaler Spielbetriebe und durch die [X.] würden künftig Spielhallen auch in Gegenden eröffnet, in denen es solche bislang nicht gegeben habe. Eine [X.]erichtigung des Tatbestandes des [X.]erufungsurteils hat die Klägerin insoweit nicht beantragt.

3. Das O[X.]verwaltungsgericht hat die [X.]erufung zu Recht zurückgewiesen, da die Klage unbegründet ist. Die von der Klägerin begehrten Feststellungen können nicht getroffen werden, weil ihnen verfassungs- und unionsrechtskonforme landesrechtliche [X.]estimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land [X.] (Spielhallengesetz [X.] - [X.] [X.]E) vom 20. Mai 2011 (GV[X.]l. [X.]E 2011 [X.]23, geändert durch Gesetz vom 22. März 2016, GV[X.]l. [X.]E 2016 [X.]) [X.]. dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz [X.] (MindAbstUmsG [X.]E), des [X.] zum Glücksspielwesen in [X.] (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15. Dezem[X.] 2011 (GV[X.]l. [X.]E 2012 S. 193, 199) sowie des hierzu ergangenen Ausführungsgesetzes des Landes [X.] zum Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung vom 20. Juli 2012 (A[X.]lüStV [X.]E, GV[X.]l. [X.]E 2012 [X.]38, zwischenzeitlich geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2016, GV[X.]l. [X.]E 2016 [X.]) entgegenstehen. Das erst nach Verkündung des [X.]erufungsurteils erlassene Mindestabstandsumsetzungsgesetz [X.] ist in die revisionsgerichtliche Prüfung einzubeziehen, weil für das Feststellungsbegehren der Klägerin die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des [X.] maßgeblich ist und das Revisionsgericht eine Änderung des Landesrechts nach Erlass des [X.]erufungsurteils zu beachten hat, wenn das [X.]erufungsgericht bei einer Entscheidung zu diesem Zeitpunkt auf die entsprechenden Regelungen abzustellen hätte (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - 1 [X.] 30.86 - NJW 1990, 2768), und von der Anwendung des geänderten irrevisiblen Rechts die richtige Anwendung des revisiblen Rechts abhängt (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2014, § 137 Rn. 24 m.w.N.). Das ist hier der Fall, weil durch das Mindestabstandsumsetzungsgesetz [X.] wesentliche, grundrechtsrelevante Anforderungen an die Neuerteilung von Erlaubnissen für [X.] nach dem Spielhallengesetz [X.] ausgestaltet werden. Insbesondere hat der Gesetzge[X.] darin erstmals Regelungen ü[X.] die Auflösung einer Konkurrenz mehrerer bestehender Spielhallen an den künftig noch zulässigen [X.] geschaffen und hierdurch [X.]echtigten Zweifeln daran, ob sich die wesentlichen Entscheidungen für die Auswahl unter konkurrierenden [X.] einem Parlamentsgesetz entnehmen ließen, Rechnung getragen.

a) Das Land [X.] war zum Erlass sämtlicher mit den Feststellungsbegehren angegriffener Regelungen befugt. Der ausdrückliche und ausschließliche Länderkompetenztitel (vgl. [X.]T-Drs. 16/813 S. 13) in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] für das "Recht der Spielhallen" ermächtigt die Länder zur Regelung sämtlicher Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres [X.]etriebes einschließlich der räumlichen [X.]ezüge in ihrem Umfeld. Dies ergibt die Auslegung des [X.] nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck (vgl. allg. [X.]VerfGE, [X.]eschluss vom 14. Januar 2015 - 1 [X.]vR 931/12 - [X.]VerfGE 138, 261 <273 f.>).

aa) Der Wortlaut des [X.] "Recht der Spielhallen" ist weit und erfasst ü[X.] die Voraussetzungen der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis hinaus alle Gesichtspunkte des mit der Räumlichkeit einer Spielhalle verbundenen [X.]etriebes. Insbesondere beschränkt er sich nicht auf den Regelungsgehalt des bisherigen § 33i [X.]. Regelungen dagegen, die sich unabhängig vom Aufstellungsort Spielhalle [X.] mit der Gestaltung, Zulassung, Aufstellung und Ü[X.]prüfung von Spielgeräten befassen, sind dem "Recht der Spielhallen" wegen des im Wortlaut angelegten räumlichen [X.]ezuges dieser Materie nicht zuzuordnen.

Auch die Entstehungsgeschichte des im Zuge der Föderalismusreform zugunsten der Länder umgestalteten [X.] des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] spricht dafür, dass das "Recht der Spielhallen" alle Aspekte der Erlaubnis und des [X.]etriebes von Spielhallen umfasst. Insbesondere lassen sich weder den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens für das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 ([X.]G[X.]l. I [X.]034), mit dem die Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] verabschiedet wurde, noch den Materialien der 2003 eingesetzten "[X.] von [X.]undestag und [X.]undesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung" ([X.] I), an deren Ergebnisse das [X.] anknüpfte, Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit ihm lediglich der Regelungs[X.]eich der bisherigen Rechtsgrundlage für eine Spielhallenerlaubnis in § 33i [X.] normativ rezipiert und die Gesetzgebungsbefugnis der Länder hierauf beschränkt werden sollte.

Die Reform der [X.] im Jahre 2006 ging auf die Initiative der Länder zurück, die bundesstaatliche Ordnung kritisch zu ü[X.]prüfen und den [X.] wieder mehr Kompetenzen zu verschaffen (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 14. Januar 2015 - 1 [X.]vR 931/12 - [X.]VerfGE 138, 261 <264>). In der [X.] I konnte allerdings zwischen [X.]und und [X.] kein Konsens darü[X.] hergestellt werden, welche Materien aus dem Kompetenztitel des "Rechts der Wirtschaft" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] auf die Länder verlagert werden sollten. Einigkeit bestand lediglich darü[X.], dass den [X.] Materien ü[X.]tragen werden sollten, die einen regionalen [X.]ezug aufwiesen und nicht zur Wahrung des einheitlichen Wirtschaftsraums in der [X.]undeskompetenz verbleiben mussten (vgl. Ergebnisvermerk der 6. Sitzung der Projektgruppe 5 "Regionale Themen" am 29. Septem[X.] 2004, [X.]; Stenografischer [X.]ericht der 9. Sitzung der [X.] am 14. Okto[X.] 2004, [X.]31; alle auch nachfolgend genannten Dokumente der [X.] I in: Deutscher [X.]undestag/[X.]undesrat, [X.], Dokumentation der [X.] von [X.]undestag und [X.]undesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, 2005, [X.]D-ROM). Eine Ü[X.]tragung der Materie der "Spielhallen" auf die Länder schlugen erstmals die beiden Vorsitzenden der [X.] I in ihren abschließenden Darstellungen und ihrem Vorentwurf eines [X.]eschlussvorschlages vor (vgl. [X.] der Vorsitzenden zur [X.] am 26. Novem[X.] 2004, [X.] und am 3. Dezem[X.] 2004, S. 3; Vorentwurf vom 13. Dezem[X.] 2004 für einen Vorschlag der Vorsitzenden, [X.]). Die Reichweite der dort aufgeführten Materie "Spielhallen" wurde darin nicht erläutert. Die vorhergehenden Arbeitsdokumente der [X.] I enthielten weder einen Vorschlag zur Ü[X.]tragung der späteren Ländermaterie "Recht der Spielhallen" noch Hinweise für deren Eingrenzung. Das gilt auch für die von der Klägerin und von Teilen der Literatur als [X.]eleg für eine enge Auslegung in [X.]ezug genommene Stellungnahme des [X.]undesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 28. Septem[X.] 2004 zur "Gewerbeordnung und Handwerksordnung" ([X.]/0020), in der "Spielhallen (§ 33i)" erwähnt sind (vgl. ebd. [X.]). Die Stellungnahme des [X.]undesministeriums sollte auf [X.]itten der Länder klären, ob der [X.]und ein [X.]edürfnis, grundlegende Rahmenbedingungen wirtschaftlicher [X.]etätigung weiterhin bundesgesetzlich zu regeln, für alle [X.]ereiche der Gewerbeordnung sah (vgl. ebd. [X.]), nachdem das [X.] zuvor die Position der Länder zur Ü[X.]tragung des gesamten Gewer[X.]echts auf sie umfassend zurückgewiesen hatte (vgl. [X.]MWA, Stellungnahme für die [X.]ereiche u.a. Handwerksrecht und allgemeines Gewer[X.]echt zu: "Konkretisierung der Länderposition zum 'Recht der Wirtschaft' <Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.]> <[X.]/0002>", [X.]/0007 = [X.]/0006 S. 3 f.). Das [X.] schlug in der Stellungnahme nicht vor, die Regelung von Spielhallen den [X.] zu ü[X.]tragen, sondern listete den bestehenden Inhalt der Gewerbeordnung auf. Dem jeweiligen [X.]en Regelungs[X.]eich der Vorschriften der §§ 30 bis 38 [X.] wurde jeweils in Klammern deren Paragrafenbezeichnung hinzugesetzt, also beispielsweise "Gewinnspiele und Geldspielgeräte (...) (§§ 33c bis h), Spielhallen (§ 33i), Pfandleiher (§ 34)". Diese [X.]estimmungen, so die Stellungnahme, würden zum Teil ergänzt durch ausführliche Verordnungen mit Detailregelungen. [X.]ei einzelnen dieser [X.]ereiche komme eine Verlagerung der Kompetenz auf die Länderebene in [X.]etracht, soweit ein lokaler [X.]ezug vorhanden sei. Allerdings sei den [X.] in diesen [X.]ereichen [X.]eits nach geltendem Recht die materielle Ausgestaltung ü[X.]lassen ([X.]/0020 [X.]). Welche [X.]ereiche sich konkret für eine Verlagerung der Kompetenz auf die Länder eigneten, führte das [X.] nicht aus. In der zuständigen Projektgruppe 5 "Regionale Themen" war zu diesem Zeitpunkt außerdem offen, ob eine etwaige Zuständigkeitsverlagerung auf die Länder [X.] oder verfassungsrechtlich erfolgen solle (vgl. den [X.]ericht in der 7. Sitzung der Arbeitsgruppe "[X.] und Mitwirkungsrechte" der [X.] I, [X.] vom 6. Okto[X.] 2004 [X.]2 f.). Jedenfalls sollte die Verteilung der Kompetenzen im [X.]ereich des Wirtschaftsrechts dem Ansatz der "örtlichen Radizierung" folgen (vgl. den Ergebnisvermerk der 6. Sitzung der Projektgruppe 5 "Regionale Themen" am 29. Septem[X.] 2004 [X.]). Zur Verabschiedung eines Ergebnisses der [X.] kam es nicht mehr, nachdem die Vorsitzenden deren Arbeit für gescheitert erklärten (vgl. Stenografischer [X.]ericht der 11. Sitzung vom 17. Dezem[X.] 2004 [X.]79 ff.).

Die Entstehungsgeschichte des - mit dem Entwurf für das [X.] vom 28. August 2006 ([X.]G[X.]l. I [X.]034) wieder aufgegriffenen - [X.] eines Vorschlages der Vorsitzenden der [X.] I bietet daher für die Auslegung des heutigen [X.] des "Rechts der Spielhallen" keine konkrete Substanz. Sie spricht a[X.] dagegen, dass den [X.] im [X.]ereich des Gewer[X.]echts kleinteilig Gesetzgebungsbefugnisse nach Maßgabe der bestehenden Regelungen in der Gewerbeordnung ü[X.]tragen werden sollten. Hierfür hätte die in der [X.] I ebenfalls erwogene Schaffung [X.]er Öffnungsklauseln zugunsten der Länder genügt. Vielmehr wurden unter Sichtung der Gewerbeordnung Sachverhalte von vorrangig regionaler [X.]edeutung gesucht, die von den [X.] deshalb ohne Gefährdung des einheitlichen Wirtschaftsraums selbständig gestaltet werden konnten. Dazu gehörte nach dem Vorentwurf der Vorsitzenden der [X.] I die Regelung von Spielhallen, nicht dagegen die Regelung von Gewinnspielen und Geldspielgeräten, die zuvor in der Auflistung des Inhalts der Gewerbeordnung durch das [X.]undesministerium für Wirtschaft und Arbeit ebenso aufgeführt waren. Der infolge der Koalitionsvereinbarung vom 18. Novem[X.] 2005 erarbeitete Entwurf der Fraktionen der [X.]DU/[X.]SU und [X.] eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 7. März 2006 ([X.]T-Drs. 16/813) griff den letzten Sachstand der [X.] I aus dem Vorsitzendenentwurf ausdrücklich auf (vgl. ebd. S. 3, 7 und 13). Die verabschiedete Endfassung entspricht dem Gesetzesentwurf.

Der Auffassung, der Zuweisungsgehalt des "Rechts der Spielhallen" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] müsse normativ-rezeptiv nach dem Regelungs[X.]eich des § 33i [X.] bestimmt werden (vgl. z.[X.]. [X.], [X.] 2009, 269 <270>; [X.], Normativ-rezeptive Kompetenzzuweisung und Grundgesetz, 2015, 46 ff.), kann auch aus anderen Gründen nicht gefolgt werden. Von einer normativen Rezeption geht das [X.]undesverfassungsgericht aus, wenn der Verfassungsge[X.] eine normativ ausgeformte Materie vorgefunden und sie nachvollziehend benannt hat, so dass die [X.]e Ausformung in der Regel unter dem Gesichtspunkt des Traditionellen und Herkömmlichen den Zuweisungsgehalt auch der Kompetenznorm bestimmt (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 [X.]vR 834, 1588/02 - [X.]VerfGE 109, 190 <218> und [X.]eschluss vom 14. Januar 2015 - 1 [X.]vR 931/12 - [X.]VerfGE 138, 261 Rn. 29). Sie ist bislang allenfalls für [X.]eits vorkonstitutionell ausgeformte, umfangreiche Rechtsmaterien anerkannt worden (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 11. Juli 2013 - 2 [X.]vR 2302/11, 2 [X.]vR 1279/12 - [X.]VerfGE 134, 33 <55 ff.> und Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 [X.]vR 834, 1588/02 - [X.]VerfGE 109, 190 für das Strafrecht). Für eine restriktive Anwendung der Rechtsfigur spricht, dass sie das Rangverhältnis zwischen Verfassungsrecht und einfachem Recht umkehrt und den Gestaltungsspielraum des Gesetzge[X.]s schwächt, wenn sie die ü[X.]kommene [X.]e Ausgestaltung für seine verfassungsrechtliche Regelungskompetenz für maßgeblich hält (vgl. dazu [X.], in: [X.]/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts [X.]d. VI, 3. Aufl. 2008, § 135 Rn. 35, 39; [X.], in: von [X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum Grundgesetz, 6. Aufl. 2010, Art. 70 Rn. 49).

Die normative Rezeption eines als einheitliches Regelungswerk konzipierten [X.] (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 [X.]vR 34, 1588/02 - [X.]VerfGE 109, 190 <218>) in einem verfassungsrechtlichen Kompetenztitel soll eine gewisse Kontinuität der Gesetzgebung in langjährig entwickelten Rechtsgebieten ü[X.] Verfassungsänderungen hinweg gewährleisten. Sie setzt einen von anderen Regelungs[X.]eichen abgrenzbaren und langjährig gefestigten [X.]en [X.] voraus, der prägende Wirkung für eine Kompetenzmaterie entwickeln kann. Daran fehlt es hier. Die ordnungs- und gewer[X.]echtlichen Anforderungen an Spielhallen wurden bis zur Schaffung der Kompetenzmaterie der Länder im [X.] immer wieder grundlegend geändert (vgl. eingehend m.w.N. zur Regelungsgeschichte [X.], in: [X.][X.], [X.] Stand 2016, vor § 33c Rn. 1 ff.; [X.], in: [X.], [X.] Stand 2016, vor § 33c Rn. 4 ff.) und waren mit Anforderungen an Aufsteller von Geräten und Veranstalter anderer Spiele verschränkt (vgl. nur § 33i Abs. 2 [X.]. § 33c Abs. 2, § 33d Abs. 3 [X.], § 3a [X.]. § 3 [X.]). 1933 wurde die gewerbsmäßige Aufstellung mechanischer Spiele und Spieleinrichtungen mit Gewinnmöglichkeit an öffentlichen Orten genehmigungspflichtig (RG[X.]l. 1933 I S. 1080). Durch Verordnung wurde 1953 erstmals die Aufstellung von Geldspielgeräten in geschlossenen Räumen - und damit auch der [X.]etrieb einer Spielhalle - zugelassen ([X.]G[X.]l. 1953 [X.]). 1960 wurden in der Gewerbeordnung der Erlaubnisvorbehalt für den gewerbsmäßigen [X.]etrieb einer Spielhalle und, hiervon getrennt, eine [X.] und eine [X.]auartzulassung für Spielgeräte eingeführt ([X.]G[X.]l. 1960 [X.], [X.]. [X.]). 1979 wurde die [X.] in eine orts- und geräteü[X.]greifende personenbezogene Erlaubnis umgewandelt ([X.]G[X.]l. 1979 I [X.]9). Dies bedingte eine stärkere Inpflichtnahme des [X.]etrei[X.]s einer Spielhalle für die Einhaltung der Anforderungen an die Aufstellung der Geräte im konkreten [X.]etrieb. Diese Entwicklung spiegelte sich auch in den Änderungen der 1962 erlassenen Spielverordnung ([X.]). Deren gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 33f [X.] erlaubte zum Zeitpunkt der [X.] den Erlass von [X.] zur Durchführung von gerätebezogenen wie auch von [X.] und von spielhallenbetrei[X.]bezogenen Regelungen der Gewerbeordnung (Fassung vom 25. Novem[X.] 2003, [X.]G[X.]l. I [X.]304). Entsprechend enthielt die Spielverordnung spielhallenbezogene Regelungen, die sich teilweise an die Aufsteller von Spielgeräten, teilweise a[X.] auch an die Veranstalter von Spielen und an die [X.]etrei[X.] von Spielhallen richteten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 und 3, §§ 3a und 4 [X.] i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 11. Dezem[X.] 1985, [X.]G[X.]l. I [X.]245, geändert durch Verordnung vom 24. April 2003, [X.]G[X.]l. I S. 547 und durch die 5. Verordnung zur Änderung der [X.] vom 17. Dezem[X.] 2005, [X.]G[X.]l. I S. 3495).

Im Übrigen wäre selbst bei einer normativ-rezeptiven Auslegung des "Rechts der Spielhallen" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] zu [X.]ücksichtigen, dass die bundesrechtlichen Regelungen zu Spielhallen 2006 ü[X.] erlaubnisbezogene Anforderungen hinausgingen. Sie umfassten neben orts- und [X.] Anforderungen auch Pflichten des Spielhallenbetrei[X.]s zur Einhaltung von Höchstzahlen für Geräte und andere Spiele, [X.] und Sicherungsmaßnahmen zugunsten von Minderjährigen sowie die Verpflichtung, die Aufstellung von Geräten nur bei Einhaltung der [X.] rechtlichen Anforderungen zuzulassen (vgl. § 33c Abs. 3 Satz 3, § 33f Abs. 1 Nr. 1 und 4 [X.] [X.]. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 3, §§ 3a, 4 [X.]).

Der systematische Zusammenhang der Länderkompetenz für das "Recht der Spielhallen" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] spricht ebenfalls dafür, den [X.] die Regelungsbefugnis für sämtliche erlaubnis- und [X.] Aspekte des Spiels in Spielhallen zuzuordnen. Die in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] von der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des [X.]undes ausgenommenen, ausschließlich den [X.] zugeordneten Materien des [X.], der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen sowie der Messen, Ausstellungen und Märkte betreffen durchweg Gewerbeaktivitäten mit [X.]ezug zu einer räumlich-betrieblich abgegrenzten Einrichtung oder Veranstaltung vor Ort. Sie alle weisen damit den von der [X.] I geforderten regionalen [X.]ezug auf. Damit hat der Gesetzge[X.] in Anknüpfung an die oben genannten Ü[X.]legungen in der [X.] I aus dem "Recht der Wirtschaft" [X.]ereiche identifiziert, die in erster Linie auf regionale Sachverhalte bezogen sind und deshalb typischerweise ohne Gefährdung des einheitlichen Wirtschaftsraums von den [X.] eigenständig gestaltet werden können. Mit ihnen hat der Verfassungsge[X.] in Kauf genommen, dass sich bundesweit tätige Unternehmen wie Einzelhandels- und Restaurantketten, [X.]eschicker von Märkten und Messen ebenso wie Vertrei[X.] und Aufsteller von Spielgeräten auf unterschiedliche Regelungen der Länder in diesen Materien einzustellen haben. [X.] ohne räumlich-betrieblichen [X.]ezug wie das "Recht der Spielgeräte" und der ortsü[X.]greifenden Zulassung ihrer Aufstellung, die bei einer länderspezifischen Ausgestaltung etwa die Handelbarkeit des Produkts beeinträchtigen könnten, fallen dagegen aus der Systematik dieser ausschließlichen Ländermaterien heraus und sind der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des [X.]undes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] für das "Recht der Wirtschaft (Gewerbe)" zuzuordnen.

Diese Auslegung entspricht schließlich auch dem Sinn und Zweck der Kompetenznorm. Mit der Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] wollte der [X.]ge[X.] eine neu konturierte und klare föderale Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten im Recht der Wirtschaft erzielen (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 14. Januar 2015 - 1 [X.]vR 931/12 - [X.]VerfGE 138, 261 <277>). Deutlicher voneinander abgegrenzte Verantwortlichkeiten sollten die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von [X.]und und [X.] verbessern und die Landesgesetzge[X.] durch Zuweisung neuer Materien mit Regionalbezug, die eine bundesgesetzliche Regelung nicht zwingend erfordern, gestärkt werden (vgl. [X.]T-Drs. 16/813 S. 7, 9). Schon die [X.] I verfolgte das Ziel, die Zuständigkeiten von [X.]und und [X.] zu entflechten und die Länderebene zu stärken (vgl. Positionspapier der Ministerpräsidenten zur Föderalismusreform, [X.]sdrucksache 0045 S. 1, in: Deutscher [X.]undestag/[X.]undesrat, [X.]). Die Anknüpfung der Kompetenzverlagerung auf die Länder an einen ü[X.]wiegenden regionalen [X.]ezug der Materie bedeutet daher nicht, dass jede einzelne Regelung durch einen besonderen [X.]edarf für landes- oder ortsspezifische Differenzierungen zum Erlass von Regelungen gedeckt sein muss. Ein solcher Vorbehalt würde die Neuzuweisung von Kompetenzen an die Länder ohne Rückhalt in der Entstehungsgeschichte des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] wesentlich einschränken und neue Unsicherheiten in der Abgrenzung der Kompetenzverteilung schaffen, die mit der Verfassungsänderung vermieden werden sollten.

bb) Nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 [X.] können die Länder im [X.]ereich der ihnen durch Änderung des Art. 74 Abs. 1 [X.] zugewiesenen Materien das als [X.]undesrecht fortgeltende Recht durch Landesrecht ersetzen. Mit den von der Klägerin angegriffenen Regelungen des [X.] [X.], des [X.] sowie des Ausführungsgesetzes des Landes [X.] hierzu hat das Land [X.] von dieser [X.]efugnis Gebrauch gemacht. Sie lassen sich dem Kompetenztitel für das "Recht der Spielhallen" auch zuordnen.

Für die Zuordnung gesetzlicher Regelungen zu einer verfassungsrechtlichen Kompetenznorm sind ihr Gegenstand und Gesamtzusammenhang im jeweiligen Gesetz maßgeblich (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 11. Juli 2006 - 1 [X.]vL 4/00 - [X.]VerfGE 116, 202 <216>; Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 [X.]vR 3262/07, 402, 906/08 - [X.]VerfGE 121, 317 <348>; [X.], in: von [X.]/[X.]/[X.], a.a.O., [X.]d. 2 Art. 70 Rn. 55). Die angegriffenen Erlaubnisvorbehalte für den [X.]etrieb von Spielhallen enthalten als Zulassungsvoraussetzungen personenbezogene Anforderungen an die [X.]etrei[X.] von Spielhallen und Anforderungen an die Art und Weise des [X.]etriebes. Die erstmals eingeführten Mindestabstände zu anderen Spielhallen und sonstigen Einrichtungen sowie das Verbot der Zulassung und des [X.]etriebes mehrerer Spielhallen im Verbund beschränken die Dichte von Spielhallen in einem bestimmten Gebiet und regeln ihr räumliches Verhältnis zu sonstigen Einrichtungen, deren Nutzer der Gesetzge[X.] als schutzwürdig ansieht. Sie betreffen die räumlichen [X.]ezüge einer Spielhalle in ihrem Umfeld und damit einen Regelungsgegenstand, der nicht zwingend bundeseinheitlich zu regeln ist und im Hinblick auf die jeweilige [X.] [X.]evölkerungsstruktur und Dichte des Spielangebots regionale [X.]ezüge aufweist. Für die Zuordnung zur Kompetenzmaterie "Recht der Spielhallen" ist nicht maßgeblich, ob diese Regelungen an eine abstrakte oder an eine konkrete Gefahr anknüpfen.

[X.] für Spielhallen sind nicht der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des [X.]undes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 [X.] für das "[X.]odenrecht" zuzuordnen. Dazu gehören Vorschriften, die den Grund und [X.]oden unmittelbar zum Gegenstand haben und die rechtlichen [X.]eziehungen des Menschen zu ihm regeln ([X.]VerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 - 1 P[X.]vV 2/52 - [X.]VerfGE 3, 407 <424>; [X.]VerwG, Urteil vom 11. Okto[X.] 2007 - 4 [X.] 8.06 - [X.]VerwGE 129, 318 <320>). Die Vorschriften ü[X.] den Mindestabstand zwischen Spielhallen sowie zu anderen Einrichtungen regeln nicht den Ausgleich verschiedener Nutzungsinteressen an Grund und [X.]oden oder die Wahrung des Gebietscharakters des Umfeldes einer Spielhalle, sondern den Spielerschutz und den Schutz von Minderjährigen vor der Entstehung von Spielsucht (vgl. auch Staatsgerichtshof für das Land [X.]aden-Württem[X.]g, Urteil vom 17. Juni 2014 - 15/13, 1 V[X.] 15/13 - [X.], 58, juris Rn. 319).

Regelungen des [X.] von Spielhallen zu Einrichtungen, die ü[X.]wiegend von Kindern oder [X.] besucht werden, sind auch nicht der Materie der "öffentliche Fürsorge" nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 [X.] zuzuordnen, für die der [X.]und die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz besitzt. Zwar erfasst sie auch Regelungen des Jugendschutzes ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 4. Mai 1971 - 2 [X.]vL 10/70 - [X.]VerfGE 31, 113 <117>; [X.]VerwG, Urteil vom 12. Januar 1966 - 5 [X.] 104.63 - [X.]VerwGE 23, 112 <113>). Der Schwerpunkt des Mindestabstandsgebotes zu Einrichtungen für Minderjährige liegt a[X.] auf der spielerschützenden Ausgestaltung der räumlichen [X.]ezüge der Spielhalle. Der Jugendschutz stellt dabei einen Annex zum Schutz vor Spielsucht bei Zulassung der Spielhalle als einer Gefahrenquelle dar. Im Rahmen ihrer [X.] für die Regulierung des Glücksspiels dürfen die Länder auch Aspekte des Jugendschutzes mit regeln. Selbst bei Zuordnung des [X.] zu Einrichtungen für Minderjährige zum Kompetenztitel des [X.]undes für die "öffentliche Fürsorge" bliebe den [X.] nach Art. 72 Abs. 1 [X.] Raum für die hier in Rede stehenden Regelungen zum Schutz im Vorfeld des [X.]etretens von Spielhallen, da der [X.]und mit der Regelung des Zugangsverbots für Minderjährige in § 6 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes ([X.]) vom 23. Juli 2002 ([X.]G[X.]l. I [X.]730, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016, [X.]G[X.]l. I S. 1666) von seiner [X.]efugnis für jugendschützende Regelungen im Hinblick auf Spielhallen nicht abschließend Gebrauch gemacht hat.

Auch alle weiteren, von der Revisionsführerin angegriffenen Regelungen betreffen die Ausgestaltung des [X.] und sind dem "Recht der Spielhallen" zuzuordnen. [X.]eschränkungen der Verabreichung von Speisen und Getränken, der Werbung für Spielhallen und für die in ihnen angebotenen Spiele, die Sperrzeit für Spielhallen sowie die Pflichten zur Stellung von Aufsichtspersonal, zur Durchführung von [X.], Sperrung von Spielern und Erstellung von Sozialkonzepten und von Informationen für Spielende stellen Anforderungen an die Organisation und räumlich-betriebliche Ausgestaltung von Spielhallen dar. Das gilt auch für Regelungen zur Höchstzahl von Spielgeräten oder anderen Spielen und zur Art und Weise der Aufstellung von Spielgeräten. Insbesondere sind [X.]- und -aufstellungsregelungen nicht dem [X.]en Geräterecht oder dem ortsü[X.]greifenden Aufstellerrecht als Teil des in der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des [X.]undes verbliebenen "Gewer[X.]echts" nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] zuzuordnen. Sie betreffen nicht die [X.]eschaffenheit und Vermarktung von Spielautomaten, sondern die Art und Weise des [X.] vor Ort. Nachdem die Gesetzgebungskompetenz für die Ausgestaltung des [X.]etriebes von Spielhallen im Rahmen der [X.] ausschließlich den [X.] ü[X.]tragen worden ist, bleibt für bundesrechtliche Neuregelungen der Höchstzahl von Spielgeräten und deren räumliche Anordnung in Spielhallen kein Raum mehr. Dafür ist unerheblich, ob die vor 2006 erlassenen [X.] ü[X.] die Höchstzahl und Art und Weise der Aufstellung von Geräten in der bundesrechtlichen Spielverordnung der Durchführung der Regelungen in der Gewerbeordnung ü[X.] Spielgeräte (§ 33c ff. [X.]) oder der Regelungen ü[X.] die Zulassung von Spielhallen (§ 33i [X.]) dienten. Im Übrigen gehörte die Gewährleistung der Einhaltung der [X.] in einer Spielhalle auch nach bisherigem Recht mit zu den Verpflichtungen des Gewerbetreibenden, in dessen [X.]etrieb die Spielgeräte aufgestellt waren (§§ 3, 3a [X.]).

b) Die angegriffenen landesrechtlichen Regelungen sind materiell mit der Verfassung vereinbar.

aa) Sie greifen in das Grundrecht der [X.]erufsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 [X.] ein. Ein Eingriff in die [X.]erufsfreiheit erfordert eine kompetenzgemäß erlassene gesetzliche Grundlage, die durch hinreichende, der Art der betroffenen [X.]etätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet (stRspr; vgl. [X.]VerfG, [X.]eschlüsse vom 12. Januar 2016 - 1 [X.]vL 6/13 - NJW 2016, 700 <701> m.w.N.; vom 14. Januar 2014 - 1 [X.]vR 2998/11, 1 [X.]vR 236/12 - [X.]VerfGE 135, 90 <111 Rn. 57> und vom 30. Novem[X.] 2010 - 1 [X.]vL 3/07 - ZfWG 2011, 33 <38>). Reine [X.]erufsausübungsbeschränkungen können grundsätzlich durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden, soweit [X.] und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen. Objektive und subjektive [X.]erufswahlbeschränkungen sind dagegen nur zum Schutz ü[X.]ragender Gemeinwohlgüter zulässig (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 30. Novem[X.] 2010 - 1 [X.]vL 3/07 - ZfWG 2011, 33 Rn. 45). Es ist vornehmlich Sache des Gesetzge[X.]s, auf der Grundlage seiner wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter [X.]eachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will. Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die [X.]erufsausübungsfreiheit fallen umso strenger aus, je mehr eine Regelung sich auf die Freiheit der [X.]erufswahl auswirken kann (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 14. Januar 2015 - 1 [X.]vR 931/12 - [X.]VerfGE 138, 261 <284 f. m.w.N.>). Wirkt eine auf die [X.]erufsausübung zielende Regelung auf die [X.]erufswahl zurück, weil sie in ihren Wirkungen einer Regelung der [X.]erufswahl nahe kommt, so ist ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung an den Anforderungen an Regelungen betreffend die [X.]erufswahl zu messen (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 5. August 2015 - 2 [X.]vR 2190/14 - [X.], 1827 <1828>; [X.] vom 24. August 2011 - 1 [X.]vR 1611/11 - NVwZ 2012, 104 <105>).

Gemessen hieran stellen die angegriffenen [X.]eschränkungen für Spielhallen verhältnismäßige [X.]erufsausübungsregelungen dar. Der Auffassung der Klägerin, es handele sich bei den [X.], dem [X.] und den [X.]regelungen sowie aufgrund einer kumulativen [X.]etrachtung bei sämtlichen angegriffenen Regelungen um objektive [X.]erufswahlbeschränkungen, kann nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsurteils nicht gefolgt werden. Dafür sind die Auswirkungen der betreffenden Regelungen in ihrem gesamten räumlichen Geltungs[X.]eich zu betrachten.

Das O[X.]verwaltungsgericht hat mit bindender Wirkung (§ 137 Abs. 2 [X.]) festgestellt, dass Spielhallenbetrei[X.] von ihrem derzeitigen Standort erforderlichenfalls in Gebiete des Landes [X.] ausweichen können, in denen eine geringere Konzentration von Spielhallen und weniger Konkurrenz besteht, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Spielhallen dort nicht wirtschaftlich betrieben werden können. Auch in der Gesamtschau aller landesrechtlichen [X.]eschränkungen für Spielhallen einschließlich der Erhebung der [X.] sowie bauplanungsrechtlicher Einschränkungen ist es nicht davon ausgegangen, dass Spielhallen in [X.] künftig nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können (vgl. UA [X.]6, 53, 66). Die von der Klägerin nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen geben auch nichts dafür her, dass die Durchsetzung der [X.] im Verhältnis zu anderen Spielhallen und zu ü[X.]wiegend von Kindern oder [X.] besuchten Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 [X.] [X.]E) absehbar zu einer Erschöpfung der [X.] für Spielhallen im gesamten Geltungs[X.]eich der betreffenden Regelungen und damit zu einer faktischen Kontingentierung führen könnten, deren Wirkung einer [X.]erufswahlbeschränkung nahe käme (vgl. dazu [X.]VerfG, [X.] vom 27. Februar 2008 - 1 [X.]vR 1295/07 - NJW 2008, 1293 <1294>). Soweit die Klägerin annimmt, das Verfahren zur Auswahl der den Mindestabstand unterschreitenden Spielhallenstandorte oder der Spielhallen in einem [X.] (§§ 7, 8 MindAbstUmsG [X.]E) komme bezogen auf den jeweiligen Standort einer Kontingentierung gleich, ü[X.]sieht sie, dass eine verfassungsrechtlich relevante objektive [X.]erufswahlbeschränkung nur vorliegt, wenn die Kontingentierung sich auf den räumlichen Geltungs[X.]eich der Norm - hier also auf das Gebiet des Landes [X.] - erstreckt. Für die revisionsgerichtliche Prüfung ist daher davon auszugehen, dass die von der Klägerin angegriffenen [X.]eschränkungen nicht schon den Zugang zur nach Art. 12 Abs. 1 [X.] geschützten Tätigkeit des Spielhallenbetrei[X.]s ausschließen, sondern lediglich Anforderungen an deren Ausübung stellen.

Die angegriffenen Regelungen sollen den Gefahren der Glücksspielsucht entgegenwirken (vgl. die [X.]egründung zum Entwurf des [X.] [X.], [X.]. 16/4027 S. 1; Entwurf zum [X.] ü[X.] das öffentliche Glücksspiel, [X.]. 17/0313 [X.]6, 50, 56, 78 f.). Die [X.]ekämpfung und Prävention von Glücksspielsucht ist als ü[X.]ragend wichtiges Gemeinwohlziel anerkannt, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die [X.]etroffenen selbst, für ihre Familien und für die [X.] führen kann (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 [X.]vR 1054/01 - [X.]VerfGE 115, 276 <304 f.>; [X.] vom 14. Okto[X.] 2008 - 1 [X.]vR 928/08 - NVwZ 2008, 1338; [X.]eschluss vom 5. August 2015 - 2 [X.]vR 2190/14 - [X.], 1827 <1828>). Das [X.]erufungsgericht hat in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts ferner angenommen, dass bei Weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten an gewer[X.]echtlich zugelassenen Automaten spielen, und dass der [X.]er Gesetzge[X.] daher von einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial ausgehen durfte (UA [X.]8, vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 [X.]vR 1054/01 - [X.]VerfGE 115, 276 <305>). Die Klägerin hat diese Einschätzung nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Der Landesgesetzge[X.] durfte entgegen der Auffassung der Revision beim Erlass von Regelungen ü[X.] Spielhallen auf die Zielsetzung der [X.]ekämpfung von Glücksspielsucht zurückgreifen, auch wenn [X.]eits die bundesrechtlichen Vorschriften ü[X.] die Gerätezulassung auf dieses Ziel ausgerichtet sind. Verfassungsrechtlich legitime Schutzzwecke für Maßnahmen innerhalb der Regelungskompetenz des Landesgesetzge[X.]s werden nicht durch Regelungen "verbraucht", die der [X.]undesgesetzge[X.] unter derselben Zielsetzung für die ihm zustehenden Kompetenzmaterien getroffen hat.

aaa) Die in § 2 [X.] [X.]E und § 24 GlüStV [X.]. § 15 A[X.]lüStV [X.]E geregelten Erlaubnisvorbehalte für das [X.]etreiben einer Spielhalle verletzen die Klägerin nicht in ihrer [X.]erufsfreiheit. Der [X.]etrieb einer Spielhalle darf einem Erlaubnisvorbehalt unterstellt werden (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 9. März 2005 - 6 [X.] 11.04 - [X.] 451.20 § 15 [X.] Nr. 5, [X.] zu § 33i [X.]). Eine Ausgestaltung der für die Erteilung einer Erlaubnis in § 2 [X.] [X.]E genannten Voraussetzungen als erlaubnisunabhängige, ggf. mit Mitteln der Aufsicht durchzusetzende Anforderungen stellt kein zur Verwirklichung des Regelungszwecks gleich geeignetes milderes Mittel dar. Es liegt auf der Hand, dass die mit [X.]lick auf den Mindestabstand zwischen den [X.] und dem Verbot von [X.]en zu treffenden Entscheidungen, welche Spielhallen geschlossen werden müssen, nicht bei einer Fortgeltung der [X.] nach § 33i [X.] im Wege der Aufsicht, sondern nur im Rahmen eines [X.] getroffen werden können. Dann ist auch nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen eines solchen [X.] geprüft wird, ob weitere zentrale Anforderungen an den [X.] aktuell vorliegen. Zur Verfolgung der gewichtigen Gemeinwohlinteressen der Verhinderung und [X.]ekämpfung der Glücksspielsucht wäre im Übrigen grundsätzlich sogar ein Erlaubnisvorbehalt zulässig, der keinen Rechtsanspruch vorsieht (vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 14. Okto[X.] 2008 - 1 [X.]vR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 Rn. 52). Der [X.]er Landesgesetzge[X.] hat sich, auch wenn er strengere Erlaubnisvoraussetzungen als bislang nach § 33i [X.] eingeführt hat, auf eine Präventivkontrolle der Zulassung von Spielhallen beschränkt. Nach beiden landesrechtlichen Erlaubnisvorbehalten besteht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis. Ein repressiver Verbotscharakter ergibt sich weder aus den standortbezogenen Erlaubnisvoraussetzungen des [X.]es und der Einhaltung der Mindestabstände nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 [X.] [X.]E, § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV [X.]. § 15 Abs. 3 A[X.]lüStV [X.]E noch aus den ü[X.] § 33i [X.] hinausgehenden [X.] eines fehlenden Sachkundenachweises oder Sozialkonzepts (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 und 5 [X.] [X.]E).

Es verletzt die Klägerin nicht in ihrer [X.]erufsfreiheit, dass der [X.]er Landesgesetzge[X.] seinen Verpflichtungen aus dem Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezem[X.] 2011 durch Schaffung eines weiteren Erlaubnisvorbehaltes nach § 15 A[X.]lüStV [X.]E, der neben den schon seit dem 2. Juni 2011 geltenden Erlaubnisvorbehalt des § 2 [X.] [X.]E getreten ist, nachgekommen ist. Dass zum [X.]etrieb einer Spielhalle in [X.] zwei gesonderte Erlaubnisse erforderlich sind, führt angesichts der parallelen Ausgestaltung beider Erlaubnisvorbehalte nicht zu einer spürbaren [X.]elastung von Spielhallenbetrei[X.]n. Die behördliche Zuständigkeit, der zeitliche Ablauf der Erteilung sowie die standortbezogenen Erteilungsvoraussetzungen und wesentlichen Versagungsgründe für beide Erlaubnisse sind nach § 15 A[X.]lüStV [X.]E einander angeglichen. Dabei fällt nicht ins Gewicht, dass der glücksspielstaatsvertragliche Erlaubnisvorbehalt einzelne Anforderungen, die nach dem [X.] [X.]E als reine [X.]etrei[X.]pflichten ausgestaltet sind, als Versagungsgründe normiert (so die Werbebeschränkungen nach § 5 Abs. 1 bis 3 GlüStV, die Einhaltung der Sperrzeit nach § 26 Abs. 2 GlüStV und die Pflicht zur [X.]ereitstellung von Informationen an Spieler nach § 7 GlüStV, vgl. § 15 Abs. 2 A[X.]lüStV [X.]E). [X.]eide Erlaubnisvorbehalte genügen des Weiteren dem verfassungsrechtlichen [X.]estimmtheitsgebot und eröffnen der Exekutive keinen Anwendungsspielraum, der hinter den Anforderungen an gesetzliche Erlaubnisvorbehalte (vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 12. April 2007 - 1 [X.]vR 78/02 - [X.]VerfGK 11, 21 <25 f.> m.w.N.) zurückbliebe. Auch der [X.] in § 24 Abs. 2 GlüStV [X.]. § 15 Abs. 2 A[X.]lüStV [X.]E, wenn Errichtung und [X.]etrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderlaufen, ist hinreichend bestimmt. Die dort festgeschriebenen Ziele des [X.] sind für Spielhallen im Glücksspielstaatsvertrag selbst und in den dazu ergangenen Ausführungsregelungen des Landes [X.] hinreichend konkretisiert worden, um den behördlichen Vollzug parlamentsgesetzlich zu steuern.

bbb) Das in § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] [X.]E als Erteilungsvoraussetzung für die Spielhallenerlaubnis ausgestaltete Erfordernis eines [X.] von 500 Metern zu weiteren Spielhallen und die in § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.]E geregelte [X.]eschränkung auf ein Unternehmen für jeden Spielhallenstandort ([X.]) greifen in verhältnismäßiger Weise in die [X.]erufsausübungsfreiheit der Klägerin ein. Der Mindestabstand zu anderen Spielhallen soll gewährleisten, dass Spieler sich nach Verlassen einer Spielhalle von der Spielatmosphäre lösen und einen neuen, selbständigen Entschluss fassen können, ob sie eine weitere Spielhalle betreten (vgl. [X.]. 16/4027 S. 11 f.). Mit dem [X.] (Verbot von [X.]en) wollte der Gesetzge[X.] darü[X.] hinaus einer suchtsteigernden Häufung des Spielangebots an einem Standort entgegenwirken (vgl. [X.]. 16/4027 S. 11).

[X.]eide Regelungen sind zur Erreichung des vom Gesetzge[X.] verfolgten Ziels der [X.]ekämpfung von Spielsucht geeignet, erforderlich und zumutbar.

(a) Eine Regelung ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Insoweit kommt dem Gesetzge[X.] unter [X.]eachtung der Sachgesetzlichkeiten ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der erst dann ü[X.]schritten ist, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffene gesetzge[X.]ische Maßnahme sein können ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 12. Dezem[X.] 2006 - 1 [X.]vR 2576/04 - [X.]VerfGE 117, 263 <183> m.w.N.). Die gesetzge[X.]ische Einschätzung, dass eine Spielpause nach Verlassen einer Spielhalle eine Abkühlphase gewährleisten kann, in der Spieler die Fortsetzung ihres Spiels ü[X.]denken können, ist nicht offensichtlich fehlsam. Sie greift auf das im gewerblichen Glücksspielrecht [X.]eits verankerte Mittel der Suchtbekämpfung durch eine Spielpause (vgl. § 13 Nr. 6 und 6a [X.]) zurück. Gegen die Eignung des [X.] zwischen Spielhallen zur Spielsuchtbekämpfung kann auch nicht eingewandt werden, dass Spieler ihren Entschluss zur [X.]eendigung des Spielens [X.]eits mit Verlassen einer Spielhalle gefasst hätten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie diesen Entschluss revidieren, wenn sie auf ein erneutes Spielangebot treffen, oder dass sie sich durch Wechsel der Spielstätte lediglich der [X.]eobachtung des [X.] entziehen wollen oder von diesem zur [X.]eendigung der Spieltätigkeit angehalten bzw. vom weiteren Spiel ausgeschlossen worden sind (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 [X.] [X.]E).

Ebenso stellt das Verbot mehrerer Spielhallen an einem Standort ([X.]) einen förderlichen [X.]eitrag zur [X.]ekämpfung und Prävention von Spielsucht dar. Nach den tatrichterlichen Feststellungen des [X.]erufungsurteils ist die ihm zugrunde liegende Annahme des Gesetzge[X.]s, dass die Verfügbarkeit von Spielangeboten die Suchtgefahr erhöht und durch Reduzierung der Anzahl und Dichte von Spielhallen [X.] zurückgeführt und Spielsüchtige vom Spielen abgehalten werden können, jedenfalls nicht offensichtlich fehlsam (UA [X.]9).

Der Eignung der Abstandsregelung steht nicht entgegen, dass Spieler innerhalb des [X.] von 500 Metern zu anderen Spielhallen auf Gaststätten treffen können, in denen bis zu drei Geldspielgeräte zulässig sind. Das [X.]erufungsgericht ist aufgrund bindender Tatsachenfeststellungen (§ 137 Abs. 2 [X.]) revisionsrechtlich fehlerfrei davon ausgegangen, dass es angesichts des unterschiedlichen Gepräges von Gaststätten durch das im Vordergrund stehende Angebot von Speisen und Getränken und von Spielhallen durch das [X.]ereithalten eines umfangreichen und vielfältigen Spielangebots (so auch [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 14. Januar 1991 - 1 [X.] 174.90 - [X.] 451.41 § 18 [X.] Nr. 5 S. 5; [X.]VerfG, [X.] vom 1. März 1997 - 2 [X.]vR 1599/89 u.a. - NVwZ 1997, 573 <575> und vom 3. Septem[X.] 2009 - 1 [X.]vR 2384/08 - [X.]VerfGK 16, 162 <175>) keine verlässlichen Erkenntnisse für ein Ausweichen von Spielern auf Gaststätten mit Geldspielautomaten gibt ([X.] 51).

Gegen die Eignung des Verbots von [X.]en und des [X.]s zur Minderung des spielsuchtfördernden [X.]s kann nicht eingewandt werden, dass der Landesgesetzge[X.] trotz der hohen Anzahl von Spielautomaten in Automatensälen der Spielbank [X.] auf einen Mindestabstand zwischen Spielhallen und Spielbanken verzichtet hat. Die Eignung dieser beiden Regelungen wäre hierdurch nur in Frage gestellt, wenn das Spielautomatenangebot der Spielbank in vergleichbarer Weise im Lebensumfeld von Spielern, die auch Spielhallen besuchen, verfügbar wäre. Das ist nach den tatbestandlichen Feststellungen des O[X.]verwaltungsgerichts, wonach die Spielbank [X.] nur wenige Außenstellen hat ([X.] 58), jedoch nicht der Fall.

Die angegriffenen [X.] sind auch nicht wegen eines Vollzugsdefizits bei illegalen Angeboten des Automatenspiels in Einrichtungen der sog. [X.], sog. "[X.]afé-[X.]asinos", zur Spielsuchtbekämpfung ungeeignet. Das [X.]erufungsurteil geht zutreffend davon aus, dass dafür nur normativ angelegte Hindernisse relevant sein könnten, die Ausdruck eines strukturbedingt zu einer defizitären Praxis führenden [X.]s sind (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 26. Novem[X.] 2009 - 7 [X.] 20.08 - [X.] 451.223 ElektroG Nr. 2 Rn. 22 und vom 23. Februar 2011 - 8 [X.] 50.09 - [X.] 451.25 [X.] Nr. 30 Rn. 38; [X.]VerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 [X.]vR 2628/10 u.a. - [X.]VerfGE 133, 168 Rn. 117 f.). Unabhängig davon, dass dem [X.]erufungsurteil keine Feststellung zu entnehmen ist, dass die Vollzugsbehörden im Geltungs[X.]eich der angegriffenen Regelungen illegale Angebote des Geldautomatenspiels dulden, sind in den angegriffenen landesrechtlichen Anforderungen an Spielhallen keine [X.] im Sinne eines normativen [X.]s angelegt. Vielmehr stellt die Definition von Spielhallen in § 1 [X.] [X.]E, die zur Anwendbarkeit der nachfolgenden Regelungen führt, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zu § 33i [X.] (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 9. März 2005 - 6 [X.] 11.04 - [X.] 451.20 § 15 [X.] Nr. 5 S. 3) darauf ab, ob das betreffende Unternehmen ausschließlich oder ü[X.]wiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele nach der Gewerbeordnung dient. Ergänzend hat der Landesgesetzge[X.] die [X.] mit Wirkung zum 6. April 2016 in § 1 Abs. 2 [X.] [X.]E präzisiert, um eine Umgehung des [X.] zu verhindern (vgl. Art. 2 MindAbstUmsG [X.]E und dazu [X.]. 17/2714 [X.]9). Danach ist eine Spielhalle ungeachtet einer anderslautenden Anzeige und [X.]estätigung des Aufstellungsortes für Spielautomaten anzunehmen, wenn bei einer Gesamtschau der objektiven [X.]etriebsmerkmale die anderweitige Gewerbeausübung lediglich eine untergeordnete Rolle spielt. [X.]ei Vorliegen bestimmter äußerlich erkennbarer Merkmale wird eine Spielhalle gesetzlich vermutet. Auch dies steht der Annahme einer normativ angelegten [X.] im Hinblick auf den Vollzug des [X.] [X.] entgegen. Im Übrigen hat das [X.]erufungsgericht angenommen, dass die Problematik der illegalen "[X.]afé-[X.]asinos" nur bestimmte [X.]ezirke betrifft ([X.]). Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen greifen - wie dargelegt - nicht durch. Die Existenz illegaler "[X.]afé-[X.]asinos" vermag daher auch tatsächlich nicht zu verhindern, dass durch das [X.] die Anzahl und Dichte von Spielhallen zurückgeführt und damit das Ziel der Suchtbekämpfung und -prävention gefördert wird.

(b) Die Mindestabstandsregelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] [X.]E und das Verbot von [X.]en sind auch erforderlich und zumutbar.

Ebenso wie für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetzge[X.] auch für ihre Erforderlichkeit ein [X.]eurteilungs- und Prognosespielraum zu. Dieser ist nur dann ü[X.]schritten, wenn aufgrund der dem Gesetzge[X.] bekannten Tatsachen und der [X.]eits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, a[X.] gleich wirksame Regelungsalternativen in [X.]etracht kommen (stRspr, vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 29. Septem[X.] 2010 - 1 [X.]vR 1789/10 - [X.]VerfGK 18, 116 <121>). Nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand durfte der Landesgesetzge[X.] im Rahmen dieses [X.] annehmen, dass es keine gleich wirksamen und weniger belastenden Alternativen zur Herabsetzung der suchtfördernden Verfügbarkeit des Spielangebots in Spielhallen gibt als die Einführung eines [X.] von 500 Metern zu anderen Spielhallen und eines Verbotes von [X.]en. Gegen die Erforderlichkeit der Mindestabstandsregelung lässt sich auch nicht einwenden, dass andere Länder geringere Abstände vorsehen. Es liegt in der [X.] des einzelnen Landesgesetzge[X.]s zu bestimmen, welche Vorgaben für die höchstzulässige Spielhallendichte nach dem [X.]eits vorhandenen Spielangebot und der jeweiligen [X.]n [X.]evölkerungsstruktur erforderlich sind.

Die Einschränkungen der [X.]erufsausübungsfreiheit von Spielhallenbetrei[X.]n durch die Mindestabstandsregelung und das Verbot von [X.]en sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. zumutbar. Allerdings sind die dadurch hervorgerufenen [X.]eeinträchtigungen intensiv. Im Falle der Klägerin hat die Anwendung dieser Regelungen zur Folge, dass sie von den derzeit am Standort "..." vorhandenen sechs Spielhallen dort allenfalls eine Spielhalle wird weiter betreiben können. Dem steht jedoch die ü[X.]ragende [X.]edeutung gegenü[X.], die der Gesetzge[X.] der [X.]ekämpfung und Prävention der Glücksspielsucht angesichts des gerade vom Spielhallenangebot ausgehenden hohen Suchtpotenzials beimessen durfte. Ein derart gewichtiges Gemeinwohlziel vermag selbst eine objektive [X.]erufswahlbeschränkung wie ein Wettmonopol zu rechtfertigen (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 [X.]vR 1054/01 - [X.]VerfGE 115, 276 <304 ff.> und [X.] vom 14. Okto[X.] 2008 - 1 [X.]vR 928/08 - NVwZ 2008, 1338), die vorliegend wegen der - vom [X.]erufungsgericht festgestellten - Möglichkeit des auch wirtschaftlich zumutbaren Ausweichens auf andere, wenn auch weniger attraktive Standorte im Stadtgebiet nicht erreicht wird. Die Zumutbarkeit der Mindestabstandsregelung wird ergänzend durch die Möglichkeit gesichert, im Rahmen der Soll-Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] [X.]E atypischen Fällen Rechnung zu tragen. Darü[X.] hinaus kann die Erlaubnisbehörde unter [X.]erücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls eine abweichende Entscheidung treffen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 5 [X.] [X.]E).

Die Zumutbarkeit der spielhallenrechtlich bedingten [X.]eeinträchtigungen der Ausübung des [X.]erufs eines Spielhallenbetrei[X.]s setzt auch nicht voraus, dass der Gesetzge[X.] die durch das Spielen an Spielautomaten hervorgerufenen Suchtgefahren gleichzeitig auch bezogen auf andere Aufstellorte wie Spielbanken oder Gaststätten konsequent oder gar mit uniformen Mitteln bekämpft. Das [X.]undesverfassungsgericht hat der Verfassung ein Konsistenzgebot lediglich für das aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierte Glücksspielangebot entnommen und ü[X.]dies klargestellt, dass sich aus ihr kein sektor-ü[X.]greifendes Gebot der Kohärenz glücksspielrechtlicher Regelungen einschließlich derjenigen zum gewer[X.]echtlich zugelassenen Automatenspiel ableiten lässt (vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 20. März 2009 - 1 [X.]vR 2410/08 - [X.]VerfGK 15, 263 <268>). Eine Ü[X.]tragung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an glücksspielrechtliche Regelungen innerhalb des Monopol[X.]eichs auf das nicht monopolisierte Glücksspiel wäre verfassungsrechtlich auch nicht zu rechtfertigen. Eine Konsistenzkontrolle von Regelungen, die der Parlamentsgesetzge[X.] in Ü[X.]einstimmung mit sonstigem Verfassungsrecht einschließlich des Gleichbehandlungsgebotes erlassen hat, durch Gerichte würde weit in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzge[X.]s eingreifen und könnte allenfalls bei besonders intensiven Eingriffen wie einem gewerblichen [X.]etätigungsmonopol des Staates in [X.]etracht kommen.

Unabhängig hiervon wäre eine Inkonsistenz der von der Klägerin angegriffenen spielhallenrechtlichen Regelungen u.a. der Mindestabstände zu anderen Spielhallen und des Verbotes von [X.]en auch nicht erkennbar. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die hier in Rede stehenden spielhallenrechtlichen Regelungen inkonsistent wären. Insbesondere ist nicht zu sehen, dass der Gesetzge[X.] ein identisches Suchtpotenzial des Angebots von Spielautomaten in Spielhallen unterschiedlich gewichtet hätte (vgl. dazu [X.]VerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 [X.]vR 3262/07 u.a. - [X.]VerfGE 121, 317 <362 f.>). Eine Inkonsistenz besteht auch nicht sektorü[X.]greifend mit [X.]lick auf das in Spielbanken und Gaststätten bestehende Angebot zum Automatenspiel. Die verfassungsrechtliche [X.] beschränkt sich auf Regelungen innerhalb ein und derselben gesetzge[X.]ischen Maßnahme und bewertet nicht, welche weiteren Regelungen der Gesetzge[X.] in anderen Regelungs[X.]eichen hätte schaffen müssen (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 [X.]vR 3262/07, 1 [X.]vR 402, 906/08 - [X.]VerfGE 121, 317 <362 f.>). Dass sich der Landesgesetzge[X.] auf Anforderungen an Spielhallen beschränkt und diese nicht für Gaststätten und Spielbanken nachgezeichnet hat, begründet deshalb keinen Mangel an Schlüssigkeit seiner Maßnahme. [X.]eim Automatenspiel in Gaststätten und Spielbanken handelt es sich gegenü[X.] dem Automatenspiel in Spielhallen um gesonderte [X.]ereiche, für die eine eigene Gefahreneinschätzung getroffen und andere gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden dürfen. Im Übrigen unterscheidet sich die durch Spielbanken und Gaststätten hervorgerufene Suchtgefahr wegen der geringeren Verfügbarkeit bzw. des unterschiedlichen Gepräges der Einrichtung von derjenigen des [X.]; auch dies rechtfertigt eine andere Gefahreneinschätzung und andere Maßnahmen (s.o. II.3 (a); s.u. [X.]). Hinsichtlich der illegalen "[X.]afé-[X.]asinos" fehlt es, wie ausgeführt, [X.]eits an einem normativ angelegten Vollzugsdefizit.

ccc) Die Klägerin wird als [X.]etrei[X.]in von [X.], für die sie Anträge auf Erlaubnisse im sog. Sonderverfahren des Landes [X.] gestellt hat, auch durch die ergänzenden Regelungen des erst nach Ergehen des [X.]erufungsurteils geschaffenen [X.] [X.] nicht in ihrer [X.]erufsfreiheit verletzt.

Gegen das dort vorgesehene Verfahren zur Auswahl derjenigen [X.]estandsunternehmen, denen nach dem Erlöschen der [X.] mit Ablauf des 31. Juli 2016 (§ 8 Abs. 1 [X.] [X.]E) am bisherigen Standort eine neue Erlaubnis zu erteilen ist, bestehen keine verfassungsrechtlichen [X.]edenken. Nach Inkrafttreten des [X.] am 6. April 2016 konnten Anträge auf Neuerteilung von Erlaubnissen nach dem Spielhallengesetz [X.] für [X.]estandsunternehmen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten gestellt werden. Ü[X.] sie ist im Sonderverfahren nach §§ 4 bis 9 MindAbstUmsG [X.]E zu entscheiden. Die für die [X.] auf Grundlage von § 33i [X.] erteilten [X.] gelten nach § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG [X.]E bis zum Ablauf des sechsten Monats nach [X.]ekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend. Die [X.] des § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 [X.] [X.]E wurden für das Sonderverfahren modifiziert. Im Verhältnis zu anderen Spielhallen ist ohne Abweichungsmöglichkeit ein Mindestabstand von 500 Metern einzuhalten, der nach der Länge der Wegstrecke mithilfe eines Geoinformationssystems zu ermitteln ist (§ 6 Abs. 1 und 2 MindAbstUmsG [X.]E). [X.]ei Unterschreitung der Mindestabstände zwischen [X.]estandsunternehmen, die ansonsten alle rechtlichen Anforderungen einhalten, wird auf der letzten Stufe des Entscheidungsverfahrens eine softwareunterstützte Auswahl zwischen den konkurrierenden Standorten getroffen, die bei mehreren denkbaren [X.] die Variante mit der maximalen Anzahl von Standorten wählt und somit die [X.] ausschöpft. Im Übrigen entscheidet das Los (§ 7 MindAbstUmsG [X.]E). Für bestehende [X.]e haben die [X.]etrei[X.] nach § 8 Abs. 1 MindAbstUmsG [X.]E darü[X.] zu entscheiden, welches einzelne Unternehmen weiter betrieben werden soll. Haben [X.]estandsunternehmen in einem [X.] unterschiedliche [X.]etrei[X.] und erzielen diese kein Einvernehmen, entscheidet ebenfalls das Los. Zur Vermeidung unbilliger Härten ermöglicht § 9 MindAbstUmsG [X.]E für einen beschränkten Zeitraum, der im Regelfall drei Jahre nicht ü[X.]schreiten soll, eine [X.]efreiung vom [X.] und von den [X.] des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] [X.]E.

Soweit die Klägerin meint, das Sonderverfahren führe zu einer Marktabschottung von [X.] gegenü[X.] Unternehmen, für die erstmals eine Spielhallenerlaubnis beantragt wird, würde sie als [X.]etrei[X.]in der streitgegenständlichen [X.] hierdurch ausschließlich begünstigt. Soweit sie den Losentscheid grundsätzlich in Zweifel zieht, weil dadurch der Zufall zum Rechtsprinzip erhoben werde, ü[X.]sieht dieser Einwand, dass eine [X.]estandsspielhalle gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 MindAbstUmsG [X.]E nur dann in das Auswahlverfahren einbezogen wird, wenn sämtliche qualifizierten Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 [X.] [X.]E vorliegen und der vorgeschriebene Abstand zu Schulen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.]E [X.]. § 5 MindAbstUmsG [X.]E eingehalten ist. Dadurch wird gewährleistet, dass die in das Losverfahren gelangenden Antragsteller und deren [X.] hinsichtlich der für die Eindämmung der Suchtgefahr relevanten inhaltlichen Kriterien auf einer Stufe stehen. Der Gesetzge[X.] musste im Rahmen des [X.] auch nicht den an den einzelnen Standorten vorhandenen [X.] jeweils für sich gleiches Gewicht verleihen, sondern durfte nach § 7 Abs. 1 MindAbstUmsG [X.]E in Ü[X.]einstimmung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] [X.]E auf den jeweiligen gesamten Standort abstellen. Eine stärkere Gewichtung von Standorten mit [X.] war nicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geboten, da sich Spielhallenbetrei[X.] innerhalb der fünfjährigen Ü[X.]gangsfrist des § 8 Abs. 1 [X.] [X.]E darauf einstellen mussten, dass künftig nur eine Spielhalle je Standort betrieben werden darf. Die dem Losverfahren vorangehenden Auswahlkriterien mussten nicht um das Kriterium der Anzahl der aktuell aufgestellten Spielgeräte angereichert werden (vgl. [X.], ZfWG 2016, 200 <203>), weil die geltende Höchstzahl stets ausgeschöpft werden kann. Da die Zuverlässigkeit des Antragstellers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG [X.]E [X.]. § 2 Abs. 3 Nr. 1 [X.] [X.]E, § 33c Abs. 2 Nr. 1 [X.] zwingende Voraussetzung ist, musste sich dem Gesetzge[X.] auch keine Auswahl nach der Dauer des [X.]etriebes der jeweiligen Spielhalle durch den Antragsteller (Anciennität) aufdrängen. Eine Auswahl nach Eingang des [X.] (Priorität) ist angesichts der kurzen Ausschlussfrist von drei Monaten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG [X.]E nicht geboten. Für eine bevorzugte Auswahl zertifizierter [X.] fehlt es schließlich an einem staatlich anerkannten Zertifizierungsverfahren, auf das schon wegen der Schwere eines solchen Eingriffs nicht verzichtet werden kann.

Im Sonderverfahren wird der Mindestabstand zwischen Spielhallen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 MindAbstUmsG [X.]E von den Eingängen zu den Standorten und nicht von den Eingängen der einzelnen Spielhallen aus gemessen. Mit dieser Regelung greift der Gesetzge[X.] die [X.]eits in § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.]E verankerte Unterscheidung zwischen [X.] und [X.] auf (vgl. [X.]. 17/2714 [X.]4) und konkretisiert die Mindestabstandsregelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] [X.]E für das Sonderverfahren durch eine standortbezogene Messmethode. Die Messung ist schon deshalb vom gesamten Standort aus vorzunehmen, weil zunächst die weiterhin zulässigen [X.]estandsstandorte ermittelt werden (§ 7 MindAbstUmsG [X.]E) und die [X.]etrei[X.] erst anschließend ü[X.] die Auflösung des [X.] entscheiden und die verbleibende Spielhalle benennen (§ 8 MindAbstUmsG [X.]E). Der Landesgesetzge[X.] durfte sich aus Gründen der Praktikabilität für diese Reihenfolge entscheiden, weil es einer solchen Auflösungsentscheidung der [X.]etrei[X.] nicht bedarf, wenn [X.]eits der Standort als solcher künftig ausscheidet. Zum anderen wollte er den Verwaltungsaufwand bei der Abstandsmessung durch Verwendung eines das geltende amtliche Lagebezugssystem abbildenden Geoinformationssystem auf [X.]asis der Geokoordinaten der Mitte der Eingänge zu den Standorten angemessen begrenzen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 MindAbstUmsG [X.]E und dazu [X.]. 17/2714 [X.]4). Auch deshalb knüpft die Messung an den Außengrenzen eines Gebäudes bzw. Gebäudekomplexes an.

Allerdings hat die [X.] zur Folge, dass dann, wenn ein Standort mit einem [X.] die auf den Mindestabstand bezogene Auslosung nach § 7 MindAbstUmsG [X.]E verliert, auch einzelne Spielhallen schließen müssen, die den Abstand zu anderen Standorten einhalten würden, wenn stattdessen auf ihre Eingänge innerhalb des Gebäudes oder Gebäudekomplexes abgestellt würde. Würde außerdem in Fällen, in denen einzelne Spielhallen eines [X.]es für sich genommen den Mindestabstand einhielten, zunächst das auf das Verbot von [X.]en bezogene Verfahren nach § 8 MindAbstUmsG [X.]E durchgeführt, könnte dies zur Auswahl einer den Mindestabstand einhaltenden Spielhalle führen mit der Folge, dass sich das Auswahlverfahren nach § 7 MindAbstUmsG [X.]E erübrigte. Ob und in welchen Fällen die genannten verwaltungspraktischen [X.]elange gleichwohl die Messmethode und die Reihung der Auswahlverfahren rechtfertigen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Es liegen keine Feststellungen zu den Abständen vor, die zwischen dem [X.] "..." der Klägerin oder den dort vorhandenen sechs Spielhallen jeweils für sich genommen zu benachbarten [X.] bestehen. Die auch messtechnische Wertung eines [X.]es als ein Standort, der ungeachtet der Lage der einzelnen Spielhallen als Ganzer den Mindestabstand einhalten muss, ist jedenfalls umso eher gerechtfertigt, als die Spielhallen - wie hier - einem [X.]etrei[X.] gehören und außerdem wegen ihrer engen [X.]ezogenheit aufeinander (Verbund) wie eine besonders große Spielhalle erscheinen. Im Verfahren der Erlaubniserteilung wird bei Standorten mit [X.]en, bei denen der Mindestabstand nur wegen der Messmethode insgesamt unterschritten wird, ggf. zu prüfen sein, ob mit [X.]lick auf die [X.] des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] [X.]E ein atypischer Fall bejaht werden kann.

Den weiteren Einwänden der Klägerin gegen die für das Sonderverfahren geltende Ausschlussfrist für die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen (§ 2 Abs. 1 und 2 MindAbstUmsG [X.]E), die Anwendung des [X.] der ü[X.]mäßigen Ausnutzung des [X.] nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 [X.] [X.]E im Sonderverfahren und gegen die hinreichende [X.]estimmtheit der Härtefallklausel des § 9 MindAbstUmsG [X.]E ist nicht nachzugehen, weil nach den tatrichterlichen Feststellungen und dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich ist, dass sie für die streitgegenständlichen Spielhallen relevant sein könnten, und gegebenenfalls eine Entscheidung der [X.]ehörde abzuwarten wäre. Der Landesgesetzge[X.] musste auch keine weiteren Vorgaben zur näheren Ausgestaltung der Methodik des [X.] zwischen rechtlich gleichrangigen Spielhallen einschließlich der nach § 7 MindAbstUmsG [X.]E einzusetzenden Software treffen, sondern konnte sie der Verwaltungspraxis ü[X.]lassen.

ddd) Zutreffend hat das [X.]erufungsgericht auch die Erteilungsvoraussetzung für eine Spielhallenerlaubnis in § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.]E als hinreichend bestimmt und verfassungskonform angesehen, wonach eine Spielhalle nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden soll, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder [X.] aufgesucht werden. Diese Regelung soll Kinder und Jugendliche vor einer Gewöhnung an die ständige Verfügbarkeit des Spielangebots in Gestalt von Spielhallen in ihrem täglichen Lebensumfeld um [X.]ildungs- und Freizeiteinrichtungen schützen (vgl. [X.]. 16/4027 S. 12) und einem "Reiz des Verbotenen" für Minderjährige entgegenwirken. Sie dient der Suchtprävention durch einen Schutz von Kindern und [X.] im Vorfeld des [X.]etretens einer Spielhalle und der Teilnahme am Automatenspiel, welche schon nach § 6 Abs. 1 [X.] und § 6 Abs. 4 [X.] [X.]E verboten sind. Dieser Schutzzweck wird nicht schon durch den [X.] der Gefährdung der Jugend abgedeckt, den § 2 Abs. 3 Nr. 3 [X.] [X.]E aus § 33i Abs. 2 Nr. 3 [X.] ü[X.]nommen hat. Er dient regelmäßig der Abwehr der vom konkreten [X.] ausgehenden Gefährdungen für Minderjährige (vgl. [X.], in: [X.], [X.], § 33i Rn. 77).

Die Einschätzung des Landesgesetzge[X.]s, der Spielsucht müsse bei Minderjährigen auch ü[X.] den Ausschluss ihres Zutritts hinaus in einem möglichst frühen Stadium durch Vermeidung einer Gewöhnung an das Vorhandensein von Spielhallen und eines Anreizes des für sie verbotenen Glücksspiels entgegengewirkt werden, ü[X.]schreitet nicht den ihm zustehenden, weiten [X.]eurteilungsspielraum und ist nicht offensichtlich fehlsam. Dies gilt selbst im Hinblick auf den Schutz von kleineren Kindern davor, dass sie entweder allein oder in [X.]egleitung einer [X.]etreuungsperson im Umfeld ihrer [X.]ildungs-, Freizeit- oder sonstigen [X.]etreuungseinrichtungen mit Spielhallen konfrontiert werden und diese als Angebot einer Freizeitbetätigung für Erwachsene wahrnehmen können. Im Übrigen geht es hier um [X.], die im Sonderverfahren nur einen Abstand zu Schulen einhalten müssen (§ 5 Abs. 1 MindAbstUmsG [X.]E) Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.]E ist zur Erreichung des legitimen Ziels der Spielsuchtprävention bei Minderjährigen geeignet, erforderlich und auch angemessen. Der Gesetzge[X.] durfte im Rahmen seines [X.] annehmen, dass die Werbebeschränkungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] [X.]E nicht genügen, um den Spielhallen den "Reiz des Verbotenen" für Minderjährige zu nehmen. Die Verhältnismäßigkeit dieser Soll-Vorschrift wird auch dadurch gesichert, dass von ihr in atypischen Fällen, in denen die von ihr vorausgesetzte typische Gefährdung von Kindern und [X.] durch Wahrnehmung von Spielhallen im Lebensumfeld nicht gegeben ist, abgesehen werden muss. Zudem sieht § 2 Abs. 1 Satz 5 [X.] [X.]E eine zusätzliche Abweichungsmöglichkeit unter [X.]erücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des Standortes und der Lage des Einzelfalls vor.

[X.] zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche genügt trotz der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "räumlichen Nähe" anstelle einer festen, in Metern bemessenen Distanz dem verfassungsrechtlichen [X.]estimmtheitsgebot. Die Klägerin als [X.]etrei[X.]in von [X.] ist von ihm zunächst nur in der Ausformung des § 5 MindAbstUmsG [X.]E im Rahmen des [X.] betroffen. Danach steht der Erlaubniserteilung an [X.] nur die Nähe zu weiterführenden allgemeinbildenden, zu [X.]uflichen Schulen oder zu Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt sowie zu [X.]sschulen entgegen. Eine räumliche Nähe liegt im Sonderverfahren regelmäßig nicht vor, wenn die Wegstrecke zur nächstgelegenen Schule 200 Meter ü[X.]schreitet (§ 5 Abs. 2 MindAbstUmsG [X.]E).

Außerhalb des [X.] ist die Erlaubniserteilungsvoraussetzung der fehlenden "räumlichen Nähe" zu [X.] in § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.]E durch Auslegung hinreichend bestimmbar. Dabei kann als Auslegungshilfe auf die [X.]egründung des Entwurfs zu § 5 MindAbstUmsG [X.]E zurückgegriffen werden, aus der deutlich wird, dass es auf den jeweiligen Aktionsradius der betroffenen Altersgruppe der Kinder und [X.], insbesondere auf ihre tatsächlichen Laufwege im Umfeld der betreffenden Einrichtung, auf ihren regelmäßigen Aufenthalt in [X.] und Freistunden oder die Lage einer Spielhalle in Sichtweite der Einrichtung ankommt (vgl. [X.]. 17/2714 [X.]2).

eee) Die [X.]etrei[X.]n von [X.] in § 8 Abs. 1 [X.] [X.]E und § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG [X.]E eingeräumte Ü[X.]gangszeit wahrt den durch Art. 12 Abs. 1 [X.] [X.]. Art. 20 Abs. 3 [X.] gebotenen Vertrauensschutz. [X.]ei der Gestaltung von Ü[X.]gangsregelungen für neue Anforderungen an eine bislang in erlaubter Weise ausgeübte Tätigkeit steht dem Gesetzge[X.] ein breiter Spielraum zu, innerhalb dessen er die Schwere des Eingriffs mit dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe abzuwägen und den betroffenen [X.]erufsausübenden eine Ausrichtung und Anpassung an die veränderte Rechtslage zu ermöglichen hat (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 8. Juni 2010 - 1 [X.]vR 2011, 2959/07 - [X.]VerfGE 126, 112 <155>). Eine Ü[X.]gangsfrist von fünf Jahren reicht dabei regelmäßig aus, um eine [X.]ufliche Neuorientierung oder eine [X.]etriebsanpassung zu ermöglichen (vgl. etwa [X.]VerfG, [X.] vom 21. Juni 2006 - 1 [X.]vR 1319/04 - [X.] 2006, 431 <432>). Weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch das Gebot des Vertrauensschutzes verpflichten zu einer Ü[X.]gangsregelung, die eine vollumfängliche Fortsetzung der früheren [X.]uflichen Tätigkeit ermöglicht (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 23. Okto[X.] 2008 - 7 [X.] 48.07 - [X.]VerwGE 132, 224 <232>).

Ausgehend davon wird dem [X.] der Klägerin an der Weiterführung ihrer [X.] hinreichend Genüge getan. Die den [X.]etrei[X.]n von [X.] nach § 33i [X.] erteilten [X.] erloschen nicht [X.]eits mit Inkrafttreten des [X.] am 2. Juni 2011, sondern gemäß § 8 Abs. 1 [X.] [X.]E erst mit Ablauf des 31. Juni 2016. Die Erlaubnis nach § 33i [X.] gilt außerdem nach § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG [X.]E bis zum Ablauf des sechsten Monats nach [X.]ekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend. Da das Sonderverfahren bislang nicht abgeschlossen wurde, sind seit Inkrafttreten des [X.] mehr als fünfeinhalb Jahre vergangen, ohne dass die Frist von sechs Monaten nach § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG [X.]E zu laufen begonnen hat. Ein solcher Ü[X.]gangszeitraum ist angesichts des besonders gewichtigen Gemeinwohlziels der Suchtbekämpfung auch unter [X.]erücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die [X.]erufsausübungsfreiheit angemessen. Die Klägerin hält dem entgegen, dass bis zur Entscheidung im Sonderverfahren Ungewissheit ü[X.] den Fortbestand der Spielhallen bestehe. Insbesondere gebe es keine Möglichkeit zur verbindlichen Klärung, ob der Abstand zu Schulen eingehalten werde und ob der jeweilige Spielhallenstandort wegen Unterschreitens des [X.] an einem Auswahlverfahren nach § 7 MindAbstUmsG [X.]E teilnehmen müsse. Tatsächlich stehe den [X.]etrei[X.]n von [X.] daher für betriebliche Anpassungen oder eine [X.]ufliche Neuorientierung nur die Frist von sechs Monaten nach einer negativen Entscheidung im Sonderverfahren zur Verfügung, in der die Erlaubnisse nach § 33i [X.] als fortbestehend gälten. Diese Frist sei unangemessen kurz.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin lässt außer [X.], dass zur Wahrung der [X.]erufsausübungsfreiheit nach Art. 12 [X.] in Fällen der Ungewissheit ein eigenständig gerichtlich - auch im Wege des Eilrechtsschutzes - durchsetzbarer Anspruch auf Auskunft ü[X.] die Einhaltung der Abstandsgrenzen jedenfalls dann besteht, wenn dies erforderlich ist, um innerhalb der eingeräumten Ü[X.]gangsfrist die notwendigen Maßnahmen zur betrieblichen Anpassung und [X.]uflichen Orientierung vornehmen zu können (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 2. Juli 2003 - 3 [X.] 46.02 - [X.]VerwGE 118, 270 <271>). Im Streitfall kann der [X.]etrei[X.] zur Herstellung notwendiger Planungssicherheit die Feststellung begehren, dass die [X.]e eingehalten werden; bei besonderer Dringlichkeit kann Antrag auf vorläufige Feststellung nach § 123 [X.] gestellt werden ([X.], in: [X.]/[X.]/[X.]ier, [X.], Stand Juni 2016, § 123 Rn. 35). Verbleibenden Ungewissheiten insbesondere ü[X.] den Ausgang eines etwaigen Auswahlverfahrens muss durch geeignete Vertragsgestaltungen begegnet werden. Für dann nach einer negativen Entscheidung im Sonderverfahren ggf. noch vorzunehmende Abwicklungsmaßnahmen verbleiben immer noch sechs Monate, während derer die [X.] als fortbestehend gilt. Dass es bis zur Entscheidung im Sonderverfahren Möglichkeiten zur flexiblen Reaktion gibt, zeigt gerade der Fall der Klägerin. Wegen des Verbots von [X.]en steht fest, dass von den derzeit sechs Spielhallen der Klägerin am Standort "..." nach Abschluss des [X.] höchstens eine Spielhalle weiter betrieben werden kann. Trotz der von ihr hervorgehobenen Schwierigkeiten, den [X.]etrieb angesichts der bevorstehenden umfangreichen Schließungen aufrechtzuerhalten und zu disponieren, hat die Klägerin für alle sechs Spielhallen Anträge auf Neuerteilung von Erlaubnissen gestellt, um die Fiktion des [X.] der [X.] nach § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG [X.]E in Anspruch nehmen zu können. Im Übrigen besteht für den Fall einer negativen Entscheidung im Sonderverfahren nach § 9 MindAbstUmsG [X.]E die Möglichkeit, zur Vermeidung einer unbilligen Härte einen Antrag auf [X.]efreiung von den Anforderungen des Verbots von [X.]en und den [X.]en für einen Zeitraum von im Regelfall nicht mehr als drei Jahren zu stellen. Dadurch können besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände [X.]ücksichtigt werden, aus denen eine [X.]etriebsaufgabe mit Ablauf der Ü[X.]gangsfrist aus von der [X.]erufsfreiheit (oder der Eigentumsfreiheit) geschützten Gründen unverhältnismäßig wäre ([X.]. 17/2714 [X.]8). Die Klägerin selbst hat bisher nicht dargelegt, dass und inwieweit sie als Mieterin der Räumlichkeiten, als Arbeitge[X.]in von [X.]eschäftigten oder a[X.] im Hinblick auf die in der weiter zu betreibenden [X.] aufgestellten Geräte daran gehindert wäre, sich betriebswirtschaftlich auf eine Entscheidung im Sonderverfahren einzustellen und diese [X.] nach einer Negativentscheidung innerhalb von sechs Monaten an einen anderen Standort zu verlagern .

fff) Auch die von der Klägerin angegriffenen erlaubnisunabhängigen Anforderungen an den [X.]etrieb einer Spielhalle stellen verhältnismäßige [X.]erufsausübungsregelungen dar.

Ausgehend von der Feststellung des [X.]erufungsgerichts, dass bei Weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten an Automaten spielen, die nach der bisherigen Regelung nach der Gewerbeordnung betrieben werden durften, ist die Herabsetzung der zulässigen Höchstzahl von bislang zwölf (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]E) auf acht Geldspielgeräte in einer Spielhalle (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1, [X.]. 2 [X.] [X.]E) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Höchstzahlregelung, die auf [X.] nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des [X.] [X.] anzuwenden ist, soll Anreize zu ü[X.]mäßigem Spiel innerhalb einer Spielhalle vermindern und dadurch einen [X.]eitrag zur Suchtprävention leisten ([X.]. 16/4027 [X.]). Sie verringert die für den wirtschaftlichen Ertrag einer Spielhalle bedeutsame höchstens zulässige Geräteanzahl um ein Drittel und gehört damit zu den Neuregelungen, die Spielhallenbetrei[X.] am stärksten betreffen. Gleichwohl ist auch sie verhältnismäßig, weil der Gesetzge[X.] innerhalb seines [X.] von einem Zusammenhang zwischen Suchtgefährdung und Verfügbarkeit von Spielangeboten ausgehen und eine Verringerung der Geräteanzahl als geeigneten, erforderlichen und angemessenen [X.]eitrag zur ü[X.]ragend wichtigen Spielsuchtprävention ansehen durfte. Das [X.]erufungsgericht ist im Übrigen in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass eine wirtschaftliche [X.]etriebsführung auch bei Einhaltung dieser [X.] möglich ist ([X.] 61).

Auch die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.] [X.]E, die ü[X.] die schon bislang nach § 3 Abs. 2 Satz 3 [X.] [X.]E geltenden Anforderungen an die Aufstellung von Geräten innerhalb der Spielhalle hinaus eine Aufstellung in Zweiergruppen untersagt, dient in verhältnismäßiger Weise der Prävention und Eindämmung von Spielsucht. Mit ihr soll das gleichzeitige [X.]espielen mehrerer Automaten unter Umgehung der nach § 13 Nr. 6 [X.] [X.]E durch die zugelassene [X.]auart von Geldspielgeräten gewährleisteten Spielpause im Sinne des Spielerschutzes erschwert werden (vgl. [X.]. 16/4027 [X.]). Ein solches Spielverhalten deutet auf den Kontrollverlust des Spielers hin und ist nach dem Evaluierungs[X.]icht des [X.]undesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur 5. Novelle der Spielverordnung ([X.]R-Drs. 881/10 S. 51 f.) mit besonders hohen Risiken verbunden.

Alle weiteren von der Klägerin beanstandeten Anforderungen an den [X.]etrieb einer Spielhalle sind ebenfalls verhältnismäßig. Die Ausweitung der Sperrzeit für Spielhallen von einer auf acht Stunden (§ 5 Abs. 1 [X.] [X.]E) dient der Spielsuchtprävention, indem sie eine zwangsweise Spielpause gewährleistet, in der Spieler einen Schlussstrich unter das Tagesgeschehen ziehen und die Möglichkeit zur Erholung nutzen können (vgl. [X.]. 16/4027 [X.]). Mit der [X.]egrenzung auf höchstens ein "anderes Spiel" nach § 4 Abs. 3 [X.] [X.]E, dem Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken in Spielhallen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.]E und der [X.]egrenzung auf drei Geräte bei Verabreichung von Speisen und Getränken (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]E) werden Anreize zum ü[X.]langen Verweilen von Spielern in einer Spielhalle verhindert (vgl. ebd. [X.] f.). Auch hinsichtlich der Werbebeschränkungen für Spielhallen aus § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] [X.]E und § 26 Abs. 1 GlüStV, die eine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele und eine besonders auffällige Gestaltung der Spielhalle mit Anreizwirkung für den Spielbetrieb untersagen, bestehen keine verfassungsrechtlichen [X.]edenken (vgl. zu vergleichbaren Vorschriften des [X.] 2008 [X.]eits [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 14. Okto[X.] 2008 - 1 [X.]vR 928/08 - NVwZ 2008, 1338). Gleiches gilt für die ganz offenkundig vom Schutzziel der Spielsuchtprävention gedeckten Verpflichtungen zur Gewährleistung der dauerhaften Anwesenheit einer Aufsichtsperson (§ 6 Abs. 2 [X.] [X.]E), zum Spielausschluss für mindestens ein Jahr von Personen, die sich selbst gesperrt haben (§ 6 Abs. 6 [X.] [X.]E), zur Erstellung eines Sozialkonzepts und zum Vorhalten von Informationen für Spieler (§ 2 Abs. 3 Satz 1 [X.]. §§ 6 und 7 GlüStV). Spielhallenbetrei[X.] dürfen auch zur Vornahme von Eingangs- und [X.] verpflichtet werden, um das Zugangsverbot für Minderjährige und Selbstsperrer durchzusetzen (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 [X.] [X.]E). Das [X.]erufungsgericht hat die irrevisible Norm des § 6 Abs. 4 Satz 2 [X.] [X.]E dahin ausgelegt, dass sie Eingangskontrollen zur Sicherstellung des Zutrittsverbots für Minderjährige nur anlassbezogen verlangt ([X.] 64), wenn die Volljährigkeit einer Person nicht offensichtlich ist. Dem hierauf bezogenen Feststellungsantrag Nr. 8 ist nicht stattzugeben, weil sich der altersbezogene Gehalt schon aus § 6 Abs. 4 [X.] [X.]E ergibt und vom [X.]eklagten nicht in Abrede gestellt wird und weil die begehrte Feststellung darü[X.] hinaus vernachlässigt, dass Eingangs- und erforderlichenfalls [X.] auch dem Ausschluss von Selbstsperrern dienen.

Die erlaubnisunabhängigen Einschränkungen des [X.] wie insbesondere die Herabsetzung der Anzahl der zulässigen Spielgeräte, der Verkürzung der Sperrzeit, des Gebots eines [X.] mit Sichtschutz zwischen den Geräten oder die Restriktionen im Zusammenhang mit der Verabreichung von Speisen und Getränken sind auch nicht deshalb unzumutbar, weil sie nicht auch für Spielbanken und Gaststätten eingeführt wurden. Wie [X.]eits ausgeführt, besteht außerhalb des staatlichen [X.] kein die unterschiedlichen Regelungs[X.]eiche ü[X.]greifendes Konsistenzgebot. Im Übrigen gilt auch hier die Feststellung, dass unterschiedliche Gefahrensituationen vorliegen, denen der Gesetzge[X.] mit unterschiedlichen Mitteln begegnen kann (s.u. [X.]).

ggg) Die angegriffenen Regelungen greifen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 27. März 2012 - 2 [X.]vR 2258/09 - [X.]VerfGE 130, 372 <392>) auch kumulativ nicht unverhältnismäßig in die [X.]erufsfreiheit der Klägerin ein. [X.]loße Vermutungen reichen zur Annahme eines durch Kumulation verschiedener Maßnahmen unverhältnismäßigen "additiven" Grundrechtseingriffs nicht aus (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 13. Septem[X.] 2005 - 2 [X.]vF 2/03 - [X.]VerfGE 114, 196 <247>). Auf der Grundlage der [X.]ufungsgerichtlichen tatsächlichen Feststellungen, dass sie selbst bei [X.]erücksichtigung der Höhe der [X.] und bauplanungsrechtlicher Einschränkungen nicht zu einer wirtschaftlichen Erdrosselung von [X.] führen und nicht ersichtlich ist, dass Spielhallen in den weniger attraktiven Außen[X.]eichen von [X.] nicht wirtschaftlich betrieben werden könnten ([X.] 65 f.), lässt sich keine unangemessene [X.]eeinträchtigung erkennen (so auch Finanzgericht [X.]-[X.]randenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - 6 K 6070/12 - juris Rn. 61 f.).

bb) Die Klägerin wird durch die angegriffenen Einschränkungen für Spielhallen auch nicht in ihrer Eigentumsfreiheit verletzt. Diesen kommt keine enteignende Wirkung zu. Eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 [X.] setzt eine staatliche Güterbeschaffung zugunsten der öffentlichen Hand oder eines sonst Enteignungsbegünstigten voraus ([X.]VerfG, Urteil vom 6. Dezem[X.] 2016 -1 [X.]vR 2821/11, 2 [X.]vR 321, 1456/12 - Rn. 246 und [X.]eschluss vom 22. Mai 2001 - 1 [X.]vR 1512, 1677/97 - [X.]VerfGE 104, 1 <9 f.>), die hier nicht in Rede steht. Als gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen einer durch Art. 14 Abs. 1 [X.] geschützten Rechtsposition der Klägerin sind die Anforderungen an Spielhallen jedenfalls verhältnismäßig.

Die der Klägerin nach § 33i [X.] erteilten unbefristeten [X.], die nach § 8 Abs. 1 [X.] [X.]E mit Ablauf des 31. Juli 2016 ihre Wirksamkeit verloren haben und nach § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG [X.]E nur zeitlich begrenzt als fortbestehend gelten, genießen keinen eigentumsgrundrechtlichen Schutz. Art. 14 [X.] schützt nicht die öffentliche Genehmigung als solche, sondern nur die aufgrund der Genehmigung geschaffenen privaten Vermögenspositionen ([X.]VerfG, Urteil vom 6. Dezem[X.] 2016 - 1 [X.]vR 2821/11 - Rn. 232). Das Nutzungsrecht an den einzelnen Spielgeräten wird nicht durch die Erlaubnis zum [X.] vermittelt. Die dort aufgestellten Spielgeräte können bei einem Entzug der Erlaubnis an anderen Orten aufgestellt werden. Zwar mag die Herabsetzung der Anzahl der in [X.]er Spielhallen höchstens zulässigen Geräte den Markt für diese Produkte verringern. Derartige [X.]eeinträchtigungen künftiger [X.]hancen und Verdienstmöglichkeiten sind jedoch eigentumsrechtlich nicht geschützt (vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 27. März 1987 - 1 [X.]vR 850/86 u.a. - NVwZ 1987, 1067). Davon abgesehen weist das [X.]erufungsgericht zutreffend darauf hin, dass die den Spielhallenbetrei[X.]n nach § 8 Abs. 3 [X.] [X.]E eingeräumte Frist von zwei Jahren für die Reduzierung der Spielgeräte nicht deshalb beanstandet werden kann, weil sie für eine Vollamortisation aller Geräte möglicherweise zu kurz ist. Art. 14 Abs. 1 [X.] und das Gebot des Vertrauensschutzes verlangen keine Regelung, die eine Vollamortisation ermöglicht ([X.]VerwG, Urteil vom 23. Okto[X.] 2008 - 7 [X.] 48.07 - [X.]VerwGE 132, 224 <232>). Außerdem können die [X.]etrei[X.] vorrangig [X.]eits abgeschriebene Geräte entfernen und ggf. noch nicht abgeschriebene Geräte anderweitig, etwa durch Verkauf, verwerten ([X.] 62). Was die Klägerin selbst angeht, ist im Übrigen nicht einmal festgestellt, dass die in ihren Spielhallen aufgestellten Automaten in ihrem Eigentum stehen.

Auch mit [X.]lick auf den eigentumsrechtlichen Schutz von Investitionen und Dispositionen, die im Vertrauen auf die nach § 33i [X.] unbefristet erteilten [X.] vorgenommen wurden, bestehen keine verfassungsrechtlichen [X.]edenken. Das gilt auch, falls ein weitergehender Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes [X.]ührt sein sollte (zweifelnd [X.]VerfG, Urteil vom 6. Dezem[X.] 2016 - 1 [X.]vR 28211/11 - juris Rn. 240). Wie [X.]eits ausgeführt, wurde den [X.] eine fünfjährige Ü[X.]gangsfrist vom Inkrafttreten des [X.] im Juni 2011 bis zum Erlöschen der [X.] mit Ablauf des 31. Juli 2016 eingeräumt, die gemäß § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG [X.]E für den Fall einer negativen Entscheidung im Sonderverfahren nochmals bis zum Ablauf des sechsten Monats nach [X.]ekanntgabe verlängert wird. Angesichts des hier in Rede stehenden ü[X.]ragend wichtigen Gemeinwohlziels der Suchtbekämpfung ist dieser Ü[X.]gangszeitraum trotz zum Teil intensiver Eingriffe in die Eigentumsfreiheit angemessen. Im Übrigen besteht für wirtschaftliche Dispositionen, die vor Inkrafttreten des [X.] am 2. Juni 2011 getätigt wurden, die Härtefallregelung des § 9 MindAbstUmsG [X.]E. Dabei können besondere individuelle Vertrauens- und [X.]estandsschutzinteressen [X.]ücksichtigt werden, die in Abwägung mit dem Gemeinwohlinteresse des Spieler- und Jugendschutzes eine zeitlich befristete [X.]efreiung von den [X.]en oder dem Verbot von [X.]en rechtfertigen. Wirtschaftliche Dispositionen nach Inkrafttreten des [X.] konnten nicht mehr im Vertrauen auf den Fortbestand der [X.] vorgenommen werden. Was die von der Klägerin hervorgehobene Unsicherheit während des Ü[X.]gangszeitraums bis zu einer Entscheidung im Sonderverfahren und die daraus evtl. folgenden Schwierigkeiten angeht, sachgerechte Dispositionen treffen zu können, gilt das [X.]eits oben Gesagte zu den Möglichkeiten einer frühzeitigen Klärung der Vereinbarkeit der Spielhallen mit den [X.]en. Auch hier ist anzumerken, dass der Entscheidung der Klägerin, das Sonderverfahren für sämtliche Spielhallen des Standortes "..." trotz der Gewissheit zu betreiben, dass die meisten Spielhallen wegen des Verbots von [X.]en schließen müssen, alternative Möglichkeiten zur [X.]ewältigung der Ü[X.]gangsphase gegenü[X.]stehen, unter denen jeder [X.]etrei[X.] die aus seiner Sicht günstigste wählen kann.

[X.]ezogen auf die Klägerin selbst fehlt es im Übrigen an Feststellungen zu Art, Umfang und Zeitpunkt etwaiger von ihr im Vertrauen auf bestehende Erlaubnisse getätigter Investitionen oder sonstiger eigentumsrechtlich geschützter wirtschaftlicher Dispositionen, die eine [X.]eurteilung ihrer konkreten eigentumsrechtlichen [X.]etroffenheit zuließen.

cc) Die Klägerin ist nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 [X.] verletzt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzierende Regelungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessen sind (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 24. März 2015 - 1 [X.]vR 2880/11 - [X.]VerfGE 139, 1 <12 f.>). Diesem Maßstab genügen die für die Feststellungsanträge der Klägerin relevanten Regelungen ü[X.] die Erlaubnis und den [X.]etrieb von Spielhallen.

aaa) Gegenü[X.] Spielbanken in [X.] werden Spielhallen durch die angegriffenen Regelungen nicht in verfassungswidriger Weise ungleich behandelt. Der Gesetzge[X.] darf Anforderungen an das Spiel an gewerblich zugelassenen Spielautomaten in Spielhallen und das Spiel an Automaten in Spielbanken (sog. kleines Spiel) trotz der Ähnlichkeit beider [X.] jeweils gesondert regeln. Nach den bindenden Feststellungen des [X.]erufungsgerichts liegt insoweit hier kein vergleichbarer Sachverhalt vor, weil die Spielbank [X.] nur wenige Außenstellen hat. Zu ihnen besteht zudem im Hinblick auf das Ziel der Suchtbekämpfung ein strenger reglementierter Zugang. Demgegenü[X.] gibt es in [X.] hunderte von Spielhallen, die für potenzielle Spieler in deren unmittelbarem Lebensumfeld leicht zugänglich sind ([X.] 58). Dass die weitaus größere Verfügbarkeit des Automatenspiels eine höhere Gefahreneinschätzung für Spielhallen rechtfertigt, entspricht auch den von der Klägerin im Revisionsverfahren eingereichten Ausführungen des Suchtexperten Zeltner, trotz höheren Risikopotenzials der Geldspielgeräte in Spielbanken sei die Gefährdung durch die höhere Verfügbarkeit von Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten größer ([X.]4 der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 24. Novem[X.] 2016).

[X.]ei der gebotenen Gesamtbetrachtung der rechtlichen Anforderungen an Spielbanken in [X.] verletzen die festzustellenden [X.] nicht den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 [X.]. Spielbanken unterliegen dort der gleichen Sperrzeit für das Automatenspiel wie Spielhallen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ü[X.] die Zulassung öffentlicher Spielbanken in [X.] ([X.] - Sp[X.]G [X.]E) vom 8. Februar 1999, GV[X.]l. [X.]E 1990 [X.], zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. März 2010, GV[X.]l. [X.]E 2010 S. 124, [X.]. § 2 Abs. 1 Satz 2 der von der [X.] erlassenen Spielordnung für die Spielbank [X.] vom 16. Januar 2008, https://www.[X.]lin.de/sen/inneres/buerger-und.../spielo_spielbank_01-2008.pdf). Allerdings dürfen in ihnen ohne Höchstzahlbegrenzung Automaten aufgestellt werden, die nicht den spielerschützenden [X.]auartbeschränkungen des Gewer[X.]echts unterliegen (vgl. § 33h Nr. 1 [X.]) und die anerkanntermaßen ein höheres Gefährdungspotenzial beinhalten. Werbung für das Glücksspiel in Spielbanken wird in § 2 Abs. 2 [X.]. § 5 GlüStV weniger stark beschränkt als für Spielhallen in § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.]E, § 26 Abs. 1 GlüStV. Spielbanken unterliegen jedoch im Hinblick auf die [X.]ekämpfung von Glücksspielsucht Anforderungen, die insgesamt jedenfalls kein geringeres Schutzniveau als die Regelungen für Spielhallen gewährleisten. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für die Errichtung und den [X.]etrieb einer öffentlichen Spielbank in [X.] (§ 2 Sp[X.]G [X.]E). Der repressive Erlaubnisvorbehalt gewährleistet eine staatliche Kontrolle auch der Anzahl von Spielbanken. Eine Erlaubnis wird befristet erteilt (§ 2 Abs. 6 Sp[X.]G [X.]E). Spielbanken sind dem länderü[X.]greifenden Sperrsystem nach §§ 8 und 23 GlüStV angeschlossen und müssen durch Einlass- und [X.] (§ 5 Spielordnung [X.]E) nicht nur Selbstsperrungen, sondern auch [X.] aus dem gesamten [X.]undesgebiet umsetzen, die aufgrund von Wahrnehmungen des Personals oder Meldungen Dritter vorgenommen worden sind. Das Geschehen an Spielautomaten ist u.a. zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebes laufend videotechnisch zu ü[X.]wachen (§ 10a Sp[X.]G [X.]E). Es entspricht im Übrigen ständiger Rechtsprechung, dass Spielbanken und gewerbliches Glücksspiel wegen unterschiedlicher ordnungsrechtlicher Ziele auch unterschiedlich geregelt werden dürfen (vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 23. Juli 2003 - 6 [X.] 33.03 - [X.] 2003, 433, vom 24. August 2001 - 6 [X.] 47.01 - [X.] 2001, 476 und vom 15. Dezem[X.] 1994 - 1 [X.] 190.94 - [X.] 451.41 § 18 [X.] Nr. 8 S. 6).

bbb) Das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 [X.] wird auch nicht dadurch verletzt, dass die Anforderungen an das Automatenspiel in Gaststätten hinter den für Spielhallen geltenden Einschränkungen zurückbleiben. Das Land [X.] hat bislang keine Regelungen ü[X.] das Automatenspiel in Gaststätten erlassen. Aufgrund der [X.] bundesrechtlichen Spielverordnung dürfen in Gaststätten höchstens drei, ab dem 10. Novem[X.] 2019 höchstens zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] sowie Art. 5 der 6. Verordnung zur Änderung der [X.] vom 4. Novem[X.] 2014, [X.]G[X.]l. I S. 1678). Allerdings sind für sie weder ein Mindestabstand noch ein Sichtschutz zwischen den Geräten vorgeschrieben. Für Gaststätten gilt lediglich eine Sperrzeit zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr (vgl. § 6 Abs. 1 der Gaststättenverordnung vom 10. Septem[X.] 1971, GV[X.]l. S. 1778, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezem[X.] 2005, GV[X.]l. S. 754). Die Einhaltung des Verbots der Teilnahme von Minderjährigen am öffentlichen Glücksspiel (§ 6 Abs. 2 [X.], § 2 Abs. 4 [X.]. § 4 Abs. 3 GlüStV) ist durch ständige Aufsicht sicherzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Der Zutritt zu Gaststätten ist jedoch für Minderjährige, anders als der Zutritt zu Spielhallen, nicht generell verboten. Er kann [X.] ab 16 Jahren zwischen 5:00 Uhr und 24:00 Uhr auch ohne [X.]egleitung einer personensorge[X.]echtigten oder erziehungsbeauftragten Person grundsätzlich gestattet werden (vgl. § 4 Abs. 1 [X.]), sodass sie das Automatenspiel Erwachsener dort zumindest beobachten können. Gaststätten mit Geldspielautomaten unterliegen den Anforderungen der §§ 5 bis 7 GlüStV an Werbung für Glücksspiel und sind ebenfalls zur Erstellung eines Sozialkonzeptes, Schulung von Personal und [X.]ereithaltung von spielrelevanten Informationen verpflichtet.

Es ist nicht zu bestreiten, dass der hierdurch gewährleistete Schutz vor Spielsucht im [X.]ereich des gewerblichen Automatenspiels in Gaststätten bislang geringer ist als in Spielhallen, obwohl Spielautomaten in Gaststätten ebenfalls im unmittelbaren Lebensumfeld potenzieller Spieler leicht zugänglich sind. Vom Spielangebot in Spielhallen und in Gaststätten gehen jedoch unterschiedliche Gefahren aus, die es rechtfertigen, dass der Landesgesetzge[X.] zunächst strengere [X.]eschränkungen für Spielhallen eingeführt hat (vgl. auch [X.] des Landes [X.], [X.]eschluss vom 20. Juni 2014 - 96/13 - NVwZ-RR 2014, 825 <827>). Die deutlich geringere Anzahl von drei, künftig zwei höchstens zulässigen Spielgeräten in Gaststätten gegenü[X.] acht Geräten in Spielhallen verringert den [X.], der nach Einschätzung des Gesetzge[X.]s mit einem vielfältigen Spielangebot verbunden ist. In Gaststätten sehen sich Spieler anders als in Spielhallen regelmäßig einer Sozialkontrolle durch nicht spielende Gäste ausgesetzt. [X.] lassen sich auch dadurch rechtfertigen, dass Gaststätten ihr Gepräge durch das Verabreichen von Getränken und Speisen erhalten und nur gelegentlich dem Automatenspiel der [X.]esucher dienen, während Spielhallen regelmäßig allein um des Spiels Willen aufgesucht werden (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 14. Januar 1991 - 1 [X.] 174.90 - [X.] 451.41 § 18 [X.] Nr. 5 S. 5; [X.]VerfG, [X.] vom 1. März 1997 - 2 [X.]vR 1599/89 u.a. - NVwZ 1997, 573 <575> und vom 3. Septem[X.] 2009 - 1 [X.]vR 2384/08 - [X.]VerfGK 16, 162 <175>).

ccc) Das nach dem Vortrag der Klägerin in [X.] bestehende Spielangebot in illegalen Spielstätten - sog. "[X.]afé-[X.]asinos" - kann schon deshalb nicht ihr Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 [X.] verletzen, weil solche Spielstätten denselben rechtlichen Vorschriften unterworfen sind wie Spielhallen, sofern sie die Voraussetzungen eines Unternehmens nach § 1 Abs. 1 und 2 [X.] [X.]E erfüllen oder dies nach § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.]E jedenfalls gesetzlich vermutet wird (s.o.).

dd) Wie das [X.]erufungsgericht zutreffend erkannt hat, verletzen die angegriffenen landesrechtlichen Regelungen, auch soweit sie ü[X.] die im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen Einschränkungen für Spielhallen hinausgehen, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht das Gebot bundesfreundlichen Verhaltens. Sie [X.]ühren in keiner Weise das Schutzgut dieses verfassungsrechtlichen Gebotes, das bei der Wahrnehmung eigener Kompetenzen Rücksichtnahme auf die gesamtstaatlichen Interessen des [X.]undes oder die Interessen der anderen Länder verlangt (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 30. Juni 2015 - 2 [X.]vR 1282/11 - [X.]VerfGE 139, 321 <353>). Auch der Glücksspielstaatsvertrag schließt es nicht aus, Spielhallen in einzelnen [X.] strengeren Anforderungen zu unterwerfen (vgl. § 28 Satz 2 GlüStV). Dies gilt umso mehr, als das Spielhallengesetz [X.] zum Zeitpunkt der Verabschiedung des novellierten [X.] [X.]eits in [X.] war und die Erläuterungen zum [X.] nichts dafür hergeben, dass von einer Rückführung des landesrechtlichen [X.]es auf das Regelungsniveau des [X.] ausgegangen worden wäre. Dessen spielhallenbezogene Regelungen sind ü[X.]dies zum Teil ausdrücklich darauf angelegt, durch Vorschriften der Länder ausgefüllt zu werden (§ 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Satz 2 GlüStV).

c) Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts lässt sich auch ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit nach Art. 56, 49 A[X.]V nicht erkennen. Der Gewährleistungsgehalt dieser Grundfreiheiten wäre nur dann eröffnet, wenn ein grenzü[X.]schreitender Sachverhalt vorläge (vgl. [X.], in: [X.]/Hilf/[X.], [X.], Stand Juli 2016, Art. 45 A[X.]V Rn. 53 f. m.w.N.). Dafür reicht es nicht aus, dass die Klägerin oder Kunden ihrer Spielhallen hypothetisch von einer unionsrechtlichen Grundfreiheit Gebrauch machen könnten. Weder dem vom [X.]erufungsgericht festgestellten Sachverhalt noch dem Vortrag der Klägerin lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich die Klägerin, bei der es sich um eine nach [X.] Recht gegründete juristische Person mit Sitz in [X.] handelt, die dort ihre Spielhallen betreibt, wegen eines grenzü[X.]schreitenden [X.]ezuges auf die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit [X.]ufen kann. Soweit der [X.] nationale Regelungen, mit denen das Automatenspiel in stationären Glücksspielstätten eingeschränkt wurde, am Maßstab der Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit gemessen hat, war nach dem jeweiligen Vorabentscheidungsersuchen des nationalen Gerichts ein grenzü[X.]schreitender Sachverhalt jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. nur [X.], Urteile vom 19. Juli 2012 - [X.]-470/11 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2012:505], [X.] - NVwZ 2012, 1162 <1163> und vom 11. Juni 2015 - [X.]-98/14 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2015:386], [X.]gton Hungary - ZfWG 2015, 336 <340>).

Selbst wenn unterstellt würde, dass die Klägerin oder ihre Kunden durch die angegriffenen Regelungen in der Wahrnehmung einer unionsrechtlichen Grundfreiheit beschränkt würden, wären diese Regelungen nicht wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot unanwendbar. Der [X.] hat die unionsrechtlichen Anforderungen aus dem Kohärenzgebot für den [X.]ereich des Glücksspiels dahin konkretisiert, dass Regelungen im Monopol[X.]eich zur Sicherung ihrer [X.]innenkohärenz an einer tatsächlichen Verfolgung unionsrechtlich legitimer Ziele ausgerichtet sein müssen. Ü[X.] den Monopolsektor hinausgreifend fordert das Kohärenzgebot, dass [X.] nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspiel[X.]eichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden dürfen, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (vgl. zusammenfassend [X.]VerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 [X.] 10.12 - [X.]VerwGE 147, 47 < 58 ff., 71 ff.> m.w.N.).

Der [X.] hat das unionsrechtliche Kohärenzgebot für das Glücksspiel in seiner bisherigen Rechtsprechung lediglich im [X.]ereich staatlicher [X.] für relevant gehalten. Der [X.] kann offenlassen, ob es auch in nicht monopolisierten [X.]ereichen des Glücksspielrechts Wirkung entfaltet, soweit eine unionsrechtliche Grundfreiheit [X.]ührt ist. Denn es läge hier jedenfalls kein Verstoß gegen die aus ihm abgeleiteten Anforderungen vor. Das monopolspezifische Gebot der [X.]innenkohärenz hätte für Regelungs[X.]eiche außerhalb eines staatlichen Monopols keine Relevanz. Es bestehen ü[X.]dies keine Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen [X.]eschränkungen für Spielhallen lediglich "scheinheilig" zur Suchtbekämpfung eingeführt worden wären, tatsächlich a[X.] einem anderen - insbesondere fiskalischen - Zweck dienten. Zu ihnen gibt es auch [X.]eichsü[X.]greifend keine gegenläufigen landesgesetzlichen Regelungen oder eine sie konterkarierende Politik, für die zu prüfen wäre, ob sie die Wirksamkeit der für Spielhallen geltenden Einschränkungen beeinträchtigen könnten. Das [X.]erufungsgericht hat festgestellt, dass bei Weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten an Automaten spielen, die nach der bisherigen Regelung der Gewerbeordnung betrieben werden durften (UA [X.]8). Da sich nach dem [X.]erufungsurteil Ausweichbewegungen von Spielern von Spielhallen zu Gaststätten in [X.] nicht feststellen lassen und Spielbanken sich in der Anzahl ihrer Außenstellen und der Zugangsreglementierung von Spielhallen wesentlich unterscheiden (vgl. [X.] 51, 58), ist eine Expansionspolitik des Landes [X.] in einem Sektor mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial, die der Zielsetzung der für Spielhallen geschaffenen Regelungen zuwiderliefe, in keiner Weise erkennbar.

d) Die für die Feststellungsbegehren der Klägerin entscheidungserheblichen Anforderungen an Spielhallen sind schließlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die unionsrechtliche [X.] aus der [X.][X.] und des Rates vom 22. Juni 1998 ü[X.] ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (A[X.]l. [X.] vom 21. Juli 1998 S. 37, geändert durch die Richtlinie 2006/96/[X.] vom 20. Novem[X.] 2006, A[X.]l. L 363 [X.]1) unanwendbar. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten der [X.] den Entwurf einer technischen Vorschrift ü[X.]mitteln und die [X.] ü[X.] die Gründe der Festlegung der technischen Vorschrift unterrichten. Der Entwurf darf nach Art. 9 Abs. 1 [X.][X.] nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung bei der [X.] angenommen werden. Ein Verstoß gegen die Notifikationspflicht führt zur Unanwendbarkeit der jeweiligen technischen Vorschrift (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 4. Februar 2016 - [X.]-336/14 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2016:72], [X.] - NVwZ 2016, 369 <372>). Anders als der Glücksspielstaatsvertrag sind die Entwürfe des [X.], des Mindestabstandumsetzungsgesetzes und des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag des Landes [X.] nicht an die Europäische [X.] ü[X.]mittelt worden.

Die hier angegriffenen Vorschriften dieser Gesetze unterlagen nicht der Informationspflicht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der [X.][X.], da sie keine "technischen Vorschriften" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Art. 1 der Richtlinie darstellen. Das [X.]erufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sie unter den vier Kategorien von Maßnahmen, die der [X.]egriff "technische Vorschrift“ umfasst (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 13. Okto[X.] 2016 - [X.]-303/15 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2016:771], [X.] - Rn. 18 m.w.N.), allenfalls den "sonstigen Vorschriften" im Sinne von Art. 1 Nr. 4 der [X.][X.] zuzuordnen wären. Der [X.] sieht nationale Vorschriften, die bestimmte Verwendungsmöglichkeiten eines Erzeugnisses nach seinem Inverkehrbringen einschränken, nur dann als notifizierungspflichtige "sonstige Vorschriften" nach Art. 1 Nr. 4 der [X.][X.] an, wenn sie auf das Erzeugnis selbst bezogen sind und dessen Zusammensetzung, Art oder Vermarktung wesentlich beeinflussen können ([X.], Urteile vom 21. April 2005 - [X.]-267/03 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2005:246], Lind[X.]g - Rn. 62 ff., 95; vom 19. Juli 2012 - [X.]-213/11 u.a. [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2012:495], [X.] - NVwZ-RR 2012, 717 <718 Rn. 35 ff.> und vom 13. Okto[X.] 2016 - [X.]-303/15 - Rn. 20 ff., 29). Ob die Größe des Marktes für das Erzeugnis durch diesem nicht selbst anhaftende Anforderungen beeinflusst wird, ist dagegen für die [X.] unerheblich (vgl. [X.], Urteil vom 21. April 2005 - [X.]-267/03 - Rn. 95). Die Verwendungsbeschränkung muss sich demnach auf jedes Exemplar des betreffenden Erzeugnisses beziehen und ihm dadurch [X.] im weiteren Lebenszyklus anhaften. Dies wird auch daran deutlich, dass eine nationale Verwendungsbeschränkung nur dann als "sonstige Vorschrift" mitteilungspflichtig ist, wenn sie die Nutzungskanäle für das betreffende Erzeugnis verringert (vgl. [X.], Urteile vom 11. Juni 2015 - [X.]-98/14 - ZfWG 2015, 336 <345> und vom 13. Okto[X.] 2016 - [X.]-303/15 - Rn. 26). Das ist der Fall, wenn in einem bestimmten Nutzungskanal kein Exemplar des betreffenden Erzeugnisses mehr verwendet werden darf. Dies traf auf die mitgliedstaatlichen Verbote der Verwendung von Spielautomaten außerhalb von Spielcasinos, die der [X.] als notifizierungspflichtig angesehen hat, zu (vgl. [X.], Urteile vom 11. Juni 2015 - [X.]-98/14 - ZfWG 2015, 336 Rn. 99 und vom 19. Juli 2012 - [X.]-213/11 u.a. - NVwZ-RR 2012, 717 ). Eine geplante nationale Regelung ist dagegen nicht nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie mitteilungspflichtig, wenn sie den potenziellen Einsatz[X.]eich eines Erzeugnisses lediglich bestimmten [X.]edingungen unterwirft und ihn damit in einer Weise beschränkt, die nicht für jedes einzelne Exemplar zum Tragen kommt.

Weder die [X.]e zu anderen Spielhallen und sonstigen Einrichtungen noch die Verringerung der [X.] in Spielhallen oder sonstige der hier streitgegenständlichen Anforderungen an die Erlaubnis und den [X.]etrieb von Spielhallen haften dem Erzeugnis der Spielautomaten als solches an und verringern ihre Nutzungskanäle. Sie führen vielmehr zu einer stärkeren Spreizung zulässiger Spielhallenstandorte im [X.]er Stadtgebiet und zu einer verringerten Dichte an Geldspielgeräten innerhalb dieser Spielstätten. Anders als eine [X.]eschränkung des Einsatzes von Glücksspielautomaten außerhalb einer definierten Kategorie stationärer Spielstätten haften sie nicht jedem Exemplar dieser Automaten an, sondern verringern die Größe des Marktes für Spielautomaten und möglicherweise auch deren Wert, was indes für die Frage der [X.] irrelevant ist ([X.], Urteil vom 21. April 2005 - [X.]-267/03 - Rn. 95). Auch nach vollständiger Umsetzung der angegriffenen Regelungen im Land [X.] bleibt die Verwendung von Spielgeräten in Spielhallen zulässig, selbst wenn einige [X.]etrei[X.] zur Wahl eines anderen Standortes veranlasst werden und in einer Spielhalle nur eine geringere Zahl von Geräten aufgestellt werden darf.

4. Den [X.]eweisanträgen der Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung (Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 16. Dezem[X.] 2016) war nicht nachzugehen, weil das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 [X.] an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen des [X.]s gebunden ist. Eine eigene Tatsachenermittlung ist ihm auch dann verwehrt, wenn der revisionsgerichtlichen [X.]ewertung Rechtsvorschriften zugrunde zu legen sind, die erst nach der letzten tatrichterlichen Entscheidung erlassen worden sind. Sofern sich die tatrichterlichen Feststellungen bei Anwendung solcher nachträglich ergangener, in das Revisionsverfahren einzubeziehender Rechtsvorschriften als unzureichend erwiesen, was vorliegend nicht der Fall ist, wäre der Rechtsstreit nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 14. Aufl. 2014, § 137 Rn. 44, 59; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2014, § 137 Rn. 147).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 1 und 2 [X.]. Die Kosten hinsichtlich des von den [X.]eteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits waren nach billigem Ermessen der Klägerin aufzuerlegen, da ihre Revision auch insoweit keinen Erfolg gehabt hätte.

Meta

8 C 6/15

16.12.2016

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 11. Juni 2015, Az: OVG 1 B 5.13, Urteil

Art 49 AEUV, Art 56 AEUV, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 14 Abs 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 74 Abs 1 Nr 11 GG, § 33c GewO, § 33d GewO, § 33f GewO, § 33h GewO, § 33i GewO, § 3 SpielV, § 3a SpielV, § 4 SpielV, § 137 Abs 2 VwGO, § 43 Abs 1 VwGO, § 43 Abs 2 VwGO, Art 8 Abs 1 EGRL 34/98, Art 1 Nr 4 EGRL 34/98, § 2 SpielhG BE, § 24 GlüStVtr BE 2012, § 15 GlüStVtrAG BE 2012, § 7 Abs 1 MindAbstUmsG BE

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.12.2016, Az. 8 C 6/15 (REWIS RS 2016, 524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 524

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