Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.04.2016, Az. 1 BvR 539/16

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 12488

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerden gegen prozessuale Zwischenentscheidungen nur in Ausnahmefällen - hier: Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über weiteres Vorliegen der Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Betreuung begründet keinen bleibenden Nachteil


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.]. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist.

2

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beweisbeschluss des Betreuungsgerichts, mit dem dieses ein Sachverständigengutachten zum weiteren Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Betreuung in Auftrag gegeben hat. Es kann dahinstehen, ob durch die zwischenzeitliche Beauftragung eines anderen Sachverständigen das Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf den angegriffenen Beschluss entfallen ist. Denn gegen Zwischenentscheidungen wie [X.] ist eine Verfassungsbeschwerde ohnehin grundsätzlich ausgeschlossen, weil [X.] mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (vgl. [X.] 21, 139 <143>). Anders liegt es nur dann, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (vgl. [X.] 101, 106 <120>; 119, 292 <294>).

3

Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer entsteht durch einen Beweisbeschluss wie dem angegriffenen kein bleibender rechtlicher Nachteil. Insbesondere tritt - anders als mitunter im Verfahren der erstmaligen Einrichtung einer Betreuung (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Januar 2011 - 1 BvR 2539/10 -, NJW 2011, S. 1275 <1275 f.> ) - durch einen solchen Beweisbeschluss keine Stigmatisierung ein, da das Verfahren gerade auf die Aufhebung beziehungsweise Einschränkung der bereits bestehenden Betreuung zielt. Auch begründet ein solcher Beweisbeschluss keine Verpflichtung des Beschwerdeführers, an einer Begutachtung mitzuwirken.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 539/16

22.04.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Erding, 4. Januar 2016, Az: XVII 579/11 (2), Beschluss

§ 90 BVerfGG, §§ 271ff FamFG, § 26 FamFG, § 280 FamFG, § 294 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.04.2016, Az. 1 BvR 539/16 (REWIS RS 2016, 12488)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12488

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1 BvR 2539/10

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