Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.02.2014, Az. 1 BvR 3016/13

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2014, 8020

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen nicht instanzabschließende sozialgerichtliche Zwischenentscheidung - hier: Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit


Gründe

1

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren.

I.

2

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Beschlüsse von Sozialgericht und [X.], mit denen ihr Antrag auf Ablehnung der vom Sozialgericht auf [X.] Fachgebiet bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet abgelehnt worden ist. Die Sachverständige hatte es unter Hinweis auf Begutachtungsrichtlinien abgelehnt, die Untersuchung in Anwesenheit des Ehemannes der Beschwerdeführerin durchzuführen.

3

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nach den Grundsätzen der Parteiöffentlichkeit und des fairen Verfahrens sowie des effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich einen Anspruch darauf, sich bei der vorgesehenen Begutachtung von einer Person ihres Vertrauens begleiten zu lassen; dieses Recht dürfe nur aus sachlichen Gründen eingeschränkt werden.

II.

4

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.

5

1. Sie ist wegen der Nichtbeachtung des Grundsatzes der Subsidiarität bereits unzulässig. Bei den angegriffenen Beschlüssen handelt es sich um [X.] mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin zunächst den Rechtsweg in der Hauptsache erschöpfen muss. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

6

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] fordert der Grundsatz der Subsidiarität, dass ein Beschwerdeführer über die bloß formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden, sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. [X.] 112, 50 <60> m.w.N.; 131, 47 <56>; stRspr).

7

Eine Verfassungsbeschwerde gegen nicht instanzabschließende [X.] ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil etwaige Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (vgl. [X.] 21, 139 <143>; 119, 292 <294>; BVerfGK 9, 449 <450 f.>). Der Grund für diesen Ausschluss fehlt allerdings, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (vgl. [X.] 101, 106 <120> m.w.N.; 119, 292 <294>; BVerfGK 9, 449 <451>).

8

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Beschwerdeführerin vorliegend zumutbar auf die Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache zu verweisen. Es ist namentlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihr dadurch ein Schaden entstehen könnte, der sich im Falle eines späteren Erfolgs der Verfassungsbeschwerde nicht mehr adäquat ausgleichen ließe.

9

2. Es kann daher dahinstehen, ob die angegriffenen Beschlüsse von Sozial- und [X.] spezifisches Verfassungsrecht verletzen. Dies ist jedenfalls nicht offensichtlich; die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, es gebe einen weitgehend uneingeschränkten Anspruch auf Anwesenheit einer Begleitperson bei einer gerichtlich veranlassten Begutachtung durch einen Sachverständigen, wird in dieser Form derzeit lediglich von der von ihr zitierten Rechtsprechung des [X.]s Rheinland-Pfalz gestützt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 3016/13

11.02.2014

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 10. Oktober 2013, Az: L 6 VG 3938/13 B, Beschluss

§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 118 Abs 1 SGG, § 406 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.02.2014, Az. 1 BvR 3016/13 (REWIS RS 2014, 8020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8020

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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