Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.09.2016, Az. 7 AZR 699/14

7. Senat | REWIS RS 2016, 4805

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Gegenstand

Betriebsratsschulung - Erforderlichkeit - betriebliches Eingliederungsmanagement - Besuch nur eines Teils einer Schulungsveranstaltung


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. September 2014 - 7 [X.] - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über [X.] des [X.] für die [X.] seiner Teilnahme an einer Schulung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement.

2

Der Kläger ist bei der [X.] im Werk [X.] beschäftigt. Er ist Vorsitzender des in diesem Betrieb bestehenden [X.] und als solcher teilweise freigestellt. Der Kläger nahm in den Jahren 2008 und 2010 an zwei eintägigen Schulungsveranstaltungen zu den Themen „Die Zusammenarbeit von Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat mit außerbetrieblichen Stellen wie Versorgungsamt und Arbeitsagenturen“ und „Risiko Berufskrankheit“ teil. In den Jahren 2011 und 2012 besuchte er zwei zweitägige Seminare zu den Themen „Umgang mit psychisch auffälligen und kranken Kollegen und deren Rückkehr in den Betrieb“ und „Burnout erkennen, verhindern, mit Betroffenen umgehen“.

3

Am 31. Juli/1. August 2012 schlossen die Beklagte, die M R [X.]mbH sowie die M [X.] [X.]mbH & Co. K[X.] mit dem [X.]esamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement ([X.]). Nach § 3 [X.] wird in jedem Betrieb ein [X.] gebildet, das sich aus einem Vertreter des Arbeitgebers, einem Vertreter des [X.] und der Schwerbehindertenvertretung zusammensetzt. Der Kläger gehört dem im Betrieb [X.] gebildeten [X.] als Vertreter des [X.] an. § 4 BV [X.] enthält ua. folgende Regelungen zur Durchführung des betrieblichen [X.]:

        

„4.1. Beginn des betrieblichen [X.]

        

Das [X.] ist ein freiwilliges Verfahren und bedarf der Zustimmung durch die betroffene Person.

        

Die Kontaktaufnahme erfolgt in zwei Schritten:

        

Im Zuge der ersten Kontaktaufnahme durch das [X.] wird der/die betroffene Beschäftigte über die Durchführung und die Zielsetzungen des [X.] informiert und zu einem [X.]espräch eingeladen.

        

In dem ersten [X.]espräch wird mit dem/der Beschäftigten die Vorgehensweise geklärt und abgestimmt. Inhalte des [X.]espräches können zum Beispiel sein:

        

-       

Darstellung des [X.]enesungsverlaufes und der damit verbundenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit,

        

-       

Vermeidung von arbeitsbedingten [X.]esundheitsgefahren, gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie arbeitsbedingten Erkrankungen (wie z.B. Rückenerkrankungen)

        

-       

Belastungsrisiken/-faktoren am Arbeitsplatz,

        

-       

Abstimmung der weiteren Vorgehensweise.

        

In diesem [X.]espräch wird die Zustimmung des/der Beschäftigten zum betrieblichen Eingliederungsmanagement ([X.]) mit Beteiligung des [X.]s eingeholt.

        

Bei Bedarf und bei Zustimmung der betroffenen Person werden weitere interne und externe Fachkräfte durch das [X.] zur Beratung hinzugezogen.

        

4.2. Maßnahmenspektrum

        

Das Spektrum der Maßnahmen umfasst zwei Schwerpunkte: Maßnahmen der Prävention und der Rehabilitation.

        

Konkrete Anknüpfungspunkte finden sich in den Bereichen Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsorganisation, stufenweise Wiedereingliederung, medizinische und berufliche Rehabilitation. Das [X.] entscheidet anhand der gewonnenen Erkenntnisse, ob und welche betrieblichen Maßnahmen durchgeführt werden sollen und welche außerbetrieblichen Stellen hinzuzuziehen sind.

        

...“   

4

Nach § 2 Abs. 2 [X.] haben auch Beschäftigte, die weniger als sechs Wochen innerhalb von zwölf Monaten erkrankt waren, die Möglichkeit, ein [X.]espräch mit dem [X.] zu führen.

5

Am 22. November 2012 beschloss der im Betrieb [X.] bestehende Betriebsrat, den Kläger zum Seminar „Professionelles Betriebliches Eingliederungsmanagement“ anzumelden. Dabei handelt es sich laut Ausschreibung um eine „Ausbildung zum Eingliederungsberater/zur Eingliederungsberaterin“. Die Absolventen erhielten ein entsprechendes Zertifikat. Die Veranstaltung bestand aus vier Modulen von je drei Arbeitstagen und einer zweitägigen Abschlussveranstaltung. [X.]egenstand der Veranstaltung waren folgende Themen:

        

„Modul I - Recht

        

-       

[X.]esetzliche [X.]rundlagen des [X.]

        

-       

Datenschutz bei [X.]esundheitsdaten

        

-       

Mitbestimmung im [X.]-Verfahren

        

-       

Betriebs-/Dienstvereinbarung zum [X.]

        

-       

Zugriffsschutz der Dokumentation

        

-       

Aktuelle Rechtsprechung und Rechtsforen zum [X.]

        

Modul [X.] - Kommunikation

        

-       

Das Beratungsgespräch

        

-       

Kommunikation im [X.]

        

-       

Umgang mit schwierigen (psychisch kranken/auffälligen) Personen

        

-       

Umgang mit unterschiedlichen Personengruppen

        

-       

Rollenklärung als Eingliederungsberater/-beraterin

        

-       

Krisen- bzw. Konfliktgespräche

        

Modul [X.]I - Leistungen

        

-       

Leistungen der Rehaträger

        

-       

Hilfen und Leistungen der Integrationsämter

        

-       

Unterstützungsangebote durch die Integrationsfachdienste

        

-       

Angebote der privaten Versicherungswirtschaft

        

-       

Hilfen anderer externer Institutionen

        

Modul IV - Umsetzung des [X.]

        

-       

Implementierungsreihenfolge

        

-       

Praxisbeispiele erfolgreicher [X.]-Implementierungen

        

-       

Arbeit des [X.]s

        

-       

Instrumente der Leistungsanalyse

        

-       

Möglichkeiten der Arbeitsplatzanalyse

        

-       

Stolpersteine aus der Praxis

        

[X.]/Abschlusspräsentationen

        

-       

Präsentation eines [X.]-Falles“

6

Die Teilnahmegebühr betrug 640,00 Euro je Modul, für den [X.] 450,00 Euro, jeweils zuzüglich Kosten für Verpflegung und ggf. Übernachtung. Im Anmeldeformular war nur die Buchung des gesamten Seminars vorgesehen. Die Beklagte teilte dem Betriebsrat mit, sie halte die Schulungsteilnahme nicht für erforderlich und werde daher weder das Arbeitsentgelt für die Dauer der Schulungsteilnahme des [X.] zahlen noch die Kosten übernehmen. Dennoch nahm der Kläger vom 9. April bis 11. April 2013 und vom 18. Juni bis 20. Juni 2013 an den ersten beiden Modulen der Schulungsveranstaltung teil; später besuchte er auch noch die beiden weiteren Module. Die Beklagte kürzte wegen der Teilnahme des [X.] an den Modulen I und [X.] sein Entgelt für April 2013 um 437,31 Euro brutto und für Juni 2013 um 481,06 Euro brutto.

7

Mit der vorliegenden Klage, die der [X.] am 15. Juli 2013 zugestellt worden ist, begehrt der Kläger die Zahlung der Kürzungsbeträge. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er benötige die in der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse, um seine Aufgaben als Mitglied des [X.]s sach- und fachgerecht erfüllen zu können. Er habe die erforderlichen Kenntnisse nicht in den zuvor besuchten Schulungsveranstaltungen erworben. In den eintägigen Veranstaltungen sei das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht behandelt worden. Die beiden anderen Seminare hätten nur einen geringen Teilaspekt des Moduls [X.] berührt.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat April 2013 437,31 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der [X.] seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Juni 2013 481,06 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der [X.] seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, eine Fortbildung zum zertifizierten Eingliederungsberater sei keine Schulungsveranstaltung iSv. § 37 Abs. 6 BetrV[X.]. Jedenfalls sei die Schulungsteilnahme nicht erforderlich gewesen. Die Eingliederungsberatung und die Organisation des betrieblichen [X.] gehörten nicht zu den Aufgaben des [X.]. Auch der Umfang des Seminars könne nicht als erforderlich angesehen werden. Jedenfalls habe die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse nicht mehr als 50 % der gesamten Veranstaltung beansprucht. Die Schulung könne nicht in einen erforderlichen und einen nicht erforderlichen Teil aufgespalten werden. Ziel der Schulung sei die Qualifizierung zum zertifizierten Eingliederungsberater. Dazu sei die Teilnahme an allen Modulen erforderlich. Außerdem bauten die Module aufeinander auf und seien nur zusammen buchbar.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das [X.] der Klage nicht stattgeben. Der [X.] kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger von der [X.] die Zahlung von Entgelt für die [X.] seiner Schulungsteilnahme verlangen kann. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

A. Die vom [X.] bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Kläger gegen die Beklagte nach § 611 BGB iVm. § 37 Abs. 2, Abs. 6 [X.] einen Anspruch auf Entgeltzahlung für die [X.] seiner Teilnahme an den Modulen I und II der Schulungsveranstaltung „Professionelles Betriebliches Eingliederungsmanagement“ vom 9. April bis 11. April 2013 und vom 18. Juni bis 20. Juni 2013 hat.

I. Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 iVm. Abs. 2 [X.] sind Mitglieder des [X.] für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des [X.] erforderlich sind. Die Freistellung eines [X.]mitglieds ist von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des [X.] über die Entsendung des [X.]mitglieds zu der Schulungsveranstaltung abhängig, da § 37 Abs. 6 [X.] nicht als Anspruch der einzelnen [X.]mitglieder ausgestaltet ist. Diese Vorschrift räumt dem Betriebsrat das Recht ein, über die Freistellung von [X.]mitgliedern zu beschließen, deren Schulung für die Tätigkeit im Betriebsrat erforderlich ist ([X.] 7. Mai 2008 - 7 [X.]/07 - Rn. 17; 15. Mai 1986 - 6 [X.] - zu [X.] a der Gründe, [X.]E 52, 73).

1. Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 [X.] ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Betrieb und Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Bei erstmals gewählten [X.]mitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden. Der [X.] unterscheidet zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das [X.]mitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, [X.] Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden [X.]mitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (st. Rspr., vgl. [X.] 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 [X.] - Rn. 15 [X.]; 18. Januar 2012 - 7 [X.] - Rn. 25, [X.]E 140, 277).

2. Die Schulung des entsandten [X.]mitglieds ist nicht notwendig, wenn die in der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse im Betriebsrat bereits vorhanden sind. Allerdings ist der Betriebsrat weder verpflichtet, die anstehenden Aufgaben auf wenige kenntnisreiche Mitglieder zu konzentrieren, noch muss er sich bei der Aufgabenerfüllung auf die Information eines einzelnen [X.]mitglieds verlassen. Auch wenn ein Mitglied die erforderlichen Kenntnisse bereits besitzt, kann die sinnvolle Organisation der [X.]arbeit es gebieten, auch andere Mitglieder mit der Aufgabenwahrnehmung zu betrauen. Es hängt dabei maßgeblich von der Größe und personellen Zusammensetzung sowie von der Geschäftsverteilung des [X.] ab, ob und inwieweit eines oder mehrere Mitglieder über Spezialkenntnisse verfügen müssen ([X.] 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 12).

3. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Er hat darauf zu achten, dass der [X.] in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht ([X.] 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 13; 20. August 2014 - 7 [X.] - Rn. 16; 18. Januar 2012 - 7 [X.] - Rn. 27, [X.]E 140, 277). Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann (vgl. [X.] 20. August 2014 - 7 [X.] - Rn. 16; 18. Januar 2012 - 7 [X.] - Rn. 27 [X.], aaO). Der Betriebsrat ist allerdings nicht gehalten, anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auszuwählen. Er muss nicht die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auswählen, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält ([X.] 19. März 2008 - 7 [X.] - Rn. 24). Der Beurteilungsspielraum des [X.] bezieht sich auch auf den Inhalt der Schulungsveranstaltung. Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen auch nach Ansicht des [X.] im Rahmen des ihm zustehenden [X.] als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine Beschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten der preiswerteren in Betracht kommen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten können auch die Dauer der Veranstaltung im Hinblick auf die behandelten Themen, die örtliche Lage der Schulungsveranstaltung und die Anzahl der zu entsendenden [X.]mitglieder von Bedeutung sein ([X.] 8. Februar 1977 - 1 [X.] - zu II 3 der Gründe [X.]).

Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Das macht jedoch die Darlegung, weshalb das zu der Schulung entsandte [X.]mitglied die dort vermittelten Kenntnisse benötigt, damit das Gremium des [X.] seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann, nicht entbehrlich ([X.] 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 11; 18. Januar 2012 - 7 [X.] - Rn. 27, [X.]E 140, 277).

4. Bei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Würdigung des Berufungsgerichts, ob der Betriebsrat die Teilnahme eines [X.]mitglieds an einer Schulungsveranstaltung iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 [X.] für erforderlich halten durfte, kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Besonderheiten des Einzelfalls vollständig und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze abgewogen wurden (st. Rspr., vgl. [X.] 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 14; 20. August 2014 - 7 [X.] - Rn. 17).

II. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung nicht stand. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen durfte das [X.] nicht von der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme ausgehen.

1. Das [X.] hat angenommen, bei dem Seminar „Professionelles Betriebliches Eingliederungsmanagement“ handele es sich um eine Schulungsveranstaltung. Der Betriebsrat habe die Teilnahme des [X.] an den Modulen I und II dieses Seminars im Hinblick auf dessen Mitgliedschaft im [X.] - unabhängig von der Zahl der zu erwartenden Fälle eines betrieblichen [X.] - für erforderlich halten dürfen. Dem stehe nicht entgegen, dass Zweifel an der Erforderlichkeit der Teilnahme an den weiteren Modulen und der Abschlussveranstaltung bestünden. Die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme sei nicht einheitlich für die gesamte Schulungsveranstaltung, sondern nur für die Module I und II festzustellen, da es sich um zeitlich und thematisch abtrennbare Teile gehandelt habe, so dass ein Besuch nur dieser beiden Module möglich und sinnvoll gewesen sei. Das gelte auch dann, wenn nur eine Buchung der gesamten Schulung möglich gewesen sei.

2. Diese Würdigung ist nicht frei von [X.]. Das [X.] hat zwar zu Recht angenommen, dass das Seminar „Professionelles Betriebliches Eingliederungsmanagement“ eine Schulungsveranstaltung iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 [X.] ist und dass der Betriebsrat annehmen durfte, dass der Kläger die in den Modulen I und II vermittelten Kenntnisse zur sach- und fachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied des [X.]s benötigt. Es hat aber verkannt, dass die Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltung einheitlich zu bewerten ist, wenn der Veranstalter die Schulungsveranstaltung nur als einheitliches Ganzes zur Buchung anbietet.

a) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Seminar „Professionelles Betriebliches Eingliederungsmanagement“ um eine Schulungsveranstaltung iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 [X.] handelt. Die Veranstaltung war auf die Vermittlung von Kenntnissen ausgerichtet. Dem Charakter als Schulungsveranstaltung steht die Möglichkeit zum Erwerb eines Zertifikats nicht entgegen. Das [X.] hat auch zutreffend erkannt, dass bei dieser Schulungsveranstaltung nicht lediglich für die Wahrnehmung des [X.]amts notwendige Grundkenntnisse, sondern Spezialkenntnisse vermittelt wurden. Die vermittelten Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen des betrieblichen [X.], [X.], Kenntnisse über Leistungen von [X.], [X.] und sonstiger Institutionen sowie Kenntnisse über die praktische Umsetzung des betrieblichen [X.] gehören nicht zum unverzichtbaren Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung. Es kann nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sach- und fachgerecht erfüllen kann, wenn jedes [X.]mitglied über diese vertieften Kenntnisse zum betrieblichen Eingliederungsmanagement einschließlich der [X.] verfügt (vgl. zu [X.]n [X.] 12. Januar 2011 - 7 [X.] - Rn. 20).

b) Das [X.] hat auch zutreffend erkannt, dass der Kläger die in den Modulen I und II vermittelten Kenntnisse zur sach- und fachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied des [X.]s benötigt.

aa) Das [X.] hat bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme zu Recht auf die Mitgliedschaft des [X.] im [X.] abgestellt.

(1) Es kann dahinstehen, ob das [X.] rechtswirksam gebildet wurde und ihm wirksam Aufgaben zugewiesen wurden. Zwar ist die Übertragung von Aufgaben auf ein [X.] nicht ausgeschlossen. Nach § 28 Abs. 2 [X.] können durch eine freiwillige Übereinkunft zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Aufgaben zur selbstständigen Entscheidung auf Mitglieder des [X.] übertragen werden, die Mitglieder eines von Arbeitgeber und Betriebsrat gebildeten Ausschusses sind ([X.] 22. März 2016 - 1 [X.] - Rn. 20). Es bestehen aber deshalb Bedenken gegen die Wirksamkeit der [X.], weil die bisherigen Feststellungen weder die wirksame Errichtung des [X.] noch dessen Zuständigkeit zum Abschluss der [X.] erkennen lassen. Die [X.] wurde zwischen der [X.], der [X.] und der [X.] einerseits und dem „Gesamtbetriebsrat“ andererseits geschlossen. Dies impliziert einen unternehmensübergreifend gebildeten „Gesamtbetriebsrat“. Ein solcher ist im [X.] nicht vorgesehen, vielmehr wird der Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 1 [X.] für ein Unternehmen gebildet, in dem mehrere Betriebsräte bestehen (vgl. ausführlich [X.] 17. März 2010 - 7 [X.] 706/08 - Rn. 15; 13. Februar 2007 - 1 [X.] 184/06 - Rn. 17 ff. [X.], [X.]E 121, 168). Ein unter Verstoß gegen § 47 [X.] errichteter „Gesamtbetriebsrat“ ist rechtlich nicht existent. Von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarungen sind unwirksam ([X.] 17. März 2010 - 7 [X.] 706/08 - Rn. 22 [X.]). Sollte der Gesamtbetriebsrat für das Unternehmen der [X.] wirksam errichtet worden sein, bestünden Zweifel an der Wirksamkeit der [X.] im Hinblick auf die Zuständigkeit des [X.] zum Abschluss der [X.], da das [X.] weder Tatsachen, aus denen sich ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung iSv. § 50 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergeben könnte (vgl. hierzu [X.] 19. Juni 2012 - 1 [X.] - [X.]E 142, 87), noch eine nach § 50 Abs. 2 [X.] erfolgte Beauftragung des [X.] durch alle Betriebsräte festgestellt hat.

(2) Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung. Eine etwaige Unwirksamkeit der [X.] stünde der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nicht entgegen. Da die [X.]s tatsächlich gebildet, ihnen Aufgaben im Rahmen des betrieblichen [X.] übertragen wurden und der Kläger als [X.]mitglied in das in seinem Beschäftigungsbetrieb gebildete [X.] entsandt wurde, kann auch die tatsächliche Tätigkeit in dem [X.] die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme begründen, soweit der Kläger die vermittelten Kenntnisse benötigt, um die ihm obliegenden Aufgaben in dem [X.] sach- und fachgerecht wahrzunehmen.

bb) Die Würdigung des [X.]s, der Betriebsrat habe annehmen dürfen, dass der Kläger die in den Modulen I und II vermittelten Kenntnisse benötigt, um seine Aufgaben als Mitglied des [X.]s und als das für das betriebliche Eingliederungsmanagement zuständige [X.]mitglied sach- und fachgerecht zu erfüllen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Das [X.] hat entsprechend § 4 [X.] die Aufgabe, die Beschäftigten über die Durchführung und die Zielsetzungen des betrieblichen [X.] iSv. § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu informieren, im Falle des Einverständnisses des Beschäftigten den Klärungsprozess durchzuführen und anhand der gewonnenen Erkenntnisse zu entscheiden, ob und welche betrieblichen Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Die sach- und fachgerechte Wahrnehmung dieser Aufgaben setzt Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des betrieblichen [X.] voraus. Ferner sind Kenntnisse über den Datenschutz bei Gesundheitsdaten und den Dokumentenschutz erforderlich, um im Rahmen der Information der Beschäftigten über die Durchführung und die Ziele des betrieblichen [X.] entsprechende Fragen der Beschäftigten beantworten und die Einhaltung der Datenschutzvorschriften gewährleisten zu können. Ein Mitglied des [X.]s benötigt zudem besondere Kommunikationsfähigkeiten, um Ängste und Vorbehalte der Beschäftigten gegenüber der Durchführung des betrieblichen [X.], insbesondere der [X.] ihrer gesundheitlichen Situation, abbauen und ein Vertrauensverhältnis herstellen zu können. Darüber hinaus muss der Kläger als das mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement befasste Mitglied des [X.] über Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des betrieblichen [X.] und des Datenschutzes verfügen, um der sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ergebenden Überwachungsaufgabe nachkommen zu können. Außerdem sind Kenntnisse über die Mitbestimmungsrechte des [X.] bei der Ausgestaltung des in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vorgesehenen Klärungsprozesses, in Bezug auf die Nutzung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten und hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes (vgl. [X.] 22. März 2016 - 1 [X.] - Rn. 9) erforderlich, um ggf. ein Initiativrecht ausüben zu können.

(2) Die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme setzt nicht voraus, dass die Durchführung eines betrieblichen [X.] im [X.]punkt des Entsendebeschlusses des [X.] aktuell bevorstand. Der erforderliche konkrete betriebsbezogene Anlass ist nicht im Sinne eines akuten Ereignisses, sondern im Sinne eines gegenwärtigen Bedürfnisses zu verstehen ([X.] 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 20). Ein solches gegenwärtiges Bedürfnis folgt aus der Mitgliedschaft des [X.] in dem [X.]. Das [X.] führt nicht nur den Klärungsprozess durch. Es prüft vielmehr im Vorfeld laufend, ob es Beschäftigten ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten hat. Darüber hinaus steht das [X.] auch Beschäftigten, die noch nicht die für ein betriebliches Eingliederungsmanagement erforderlichen Krankheitszeiten aufweisen, für Beratungsgespräche zur Verfügung.

cc) Der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme stehen Vorkenntnisse des [X.] nicht entgegen. Das [X.] hat festgestellt, dass die in den zuvor besuchten Schulungsveranstaltungen behandelten Themen entweder keinen Bezug zum betrieblichen Eingliederungsmanagement aufwiesen oder sich allenfalls auf einen geringfügigen Teilaspekt des [X.] bezogen. Diese Feststellungen hat die Beklagte nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffen. Die Beklagte macht in ihrer Revisionsbegründung insoweit geltend, das [X.] habe einen Bezug der Schulungsveranstaltungen zum betrieblichen Eigliederungsmanagement zu Unrecht verneint. Damit ist nicht aufgezeigt, dass das [X.] entscheidungserheblichen Sachvortrag der [X.] übergangen hat.

c) Das [X.] hat jedoch verkannt, dass die Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung einheitlich zu bewerten ist und der nur zeitweise Besuch einer Schulungsveranstaltung nicht in Betracht gezogen werden kann, wenn der Veranstalter die Schulung nur als Ganzes zur Buchung anbietet.

aa) Die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist grundsätzlich einheitlich zu bewerten. Die Aufteilung einer Schulung in einen für die Tätigkeit eines [X.]mitglieds erforderlichen und einen nicht erforderlich Teil kommt nur dann in Betracht, wenn die unterschiedlichen Themen so klar voneinander abgegrenzt sind, dass ein zeitweiser Besuch der Schulungsveranstaltung möglich und sinnvoll ist. Ist eine Aufteilung der Schulungsveranstaltung und ein zeitweiser Besuch praktisch nicht möglich, entscheidet über die Erforderlichkeit der Gesamtschulung, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50 % überwiegen ([X.] 7. Mai 2008 - 7 [X.]/07 - Rn. 26; 11. August 1993 - 7 [X.] - zu [X.] 2 a aa der Gründe, [X.]E 74, 72; 21. Juli 1978 - 6 [X.] 561/75 - zu 1 b der Gründe; 28. Mai 1976 - 1 [X.] 116/74 - zu 3 a der Gründe).

bb) Wird eine Schulungsveranstaltung nur als Ganzes zur Buchung angeboten, kann die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nur einheitlich für die gesamte Schulung beurteilt werden ([X.] 10. Mai 1974 - 1 [X.] - zu II 5 der Gründe; Fitting 28. Aufl. § 37 Rn. 159; [X.] 15. Aufl. § 37 Rn. 133; [X.] Schulung und Fortbildung 5. Aufl. Rn. 274; [X.] 10. Aufl. § 37 Rn. 184). In diesem Fall ist eine zeitweise Teilnahme praktisch nicht möglich, da die Schulungsveranstaltung auch dann, wenn das [X.]mitglied sie lediglich zeitweise besucht, nur insgesamt gebucht werden kann. Dies folgt aus § 37 Abs. 6 [X.]. Diese Vorschrift räumt dem Betriebsrat das Recht ein, über die Teilnahme von [X.]mitgliedern an Schulungen zu beschließen, die für die Tätigkeit im Betriebsrat erforderlich sind. Wird die Schulung nur als Ganzes angeboten, kann der Betriebsrat nur einheitlich über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme unter Berücksichtigung der anfallenden Kosten befinden. Dabei ist die Erforderlichkeit in Bezug auf die Entgeltzahlungspflicht nach § 37 Abs. 2, Abs. 6 [X.] und die Kostentragungspflicht nach § 40 Abs. 1 [X.] einheitlich zu bewerten ([X.] 21. Juli 1978 - 6 [X.] 561/75 - zu 2 c der Gründe). Der Betriebsrat hat entgegen der Ansicht des [X.]s nicht die Möglichkeit, eines seiner Mitglieder unter der Prämisse zu einer Schulung zu entsenden, dass dieses für einen Teil der Schulung Urlaub nimmt und einen Teil der Schulungskosten selbst trägt. Dies ist im Gesetz nicht vorgesehen. Gegen eine Aufteilung einer nur als Ganzes buchbaren Schulungsveranstaltung sprechen zudem Gründe der Praktikabilität. Eine solche Aufteilung erschwerte die Beurteilung der Erforderlichkeit von Schulungsveranstaltungen. Arbeitgeber und Betriebsräte müssten auch bei Schulungsveranstaltungen, die nur als Ganzes angeboten werden, prüfen, ob die unterschiedlichen Themen zeitlich so abgegrenzt sind, dass ein zeitweiser Besuch sinnvoll ist.

B. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Das [X.] wird - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - zu prüfen haben, ob die Module der Schulungsveranstaltung einzeln gebucht werden konnten. Dafür könnte sprechen, dass die Ausschreibung die Teilnahmegebühr für jedes Modul getrennt ausweist. Sollte das [X.] feststellen, dass die Schulungsveranstaltung nur als Ganzes angeboten wurde, wird es weiter zu prüfen haben, ob der Betriebsrat die Teilnahme des [X.] an der gesamten Schulungsveranstaltung für erforderlich halten durfte. Das hängt davon ab, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50 % zeitlich überwiegen und ob der [X.] unter Berücksichtigung der betrieblichen Situation in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und dem zeitlichen Umfang der Schulungsteilnahme steht. Sollte das [X.] zu dem Ergebnis kommen, dass der geltend gemachte Entgeltanspruch besteht, wird es zu berücksichtigen haben, dass die Verzinsungspflicht für die geltend gemachten Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, § 187 Abs. 1 BGB erst mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit beginnt (vgl. [X.] 27. April 2016 - 5 [X.] 276/15 - Rn. 40), somit am 16. Juli 2013 und nicht, wie in der angefochtenen Entscheidung zuerkannt, am 15. Juli 2013.

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    R. Gmoser    

        

    [X.]    

                 

Meta

7 AZR 699/14

28.09.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Gelsenkirchen, 13. November 2013, Az: 2 Ca 1415/13, Urteil

§ 37 Abs 6 S 1 BetrVG, § 37 Abs 2 BetrVG, § 84 Abs 2 S 1 SGB 9

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.09.2016, Az. 7 AZR 699/14 (REWIS RS 2016, 4805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4805

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3 TaBV 118/19

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