Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2017, Az. 5 StR 361/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5797

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:050917B5STR361.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 361/17

vom
5. September 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. September 2017 ge-mäß § 349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
Februar 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des [X.] bemerkt der Senat:
Die Bejahung eines [X.] im Fall II.1, in dem der Ange-klagte K.

durch Aufhebeln eines [X.]fensters in ein Wochenendhaus ein-gedrungen ist und dort Bekleidungs-
und Gebrauchsgegenstände entwendet hat, ist rechtsfehlerfrei.
Der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt, dass der Täter mittels einer dort beschriebenen Tathandlung zur Ausführung eines Diebstahls in eine Wohnung eindringt. Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und nicht bloße Arbeits-, Geschäfts-
oder Ladenräume sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. [X.] 2008

4 [X.], [X.], 514 f.; vom 20. Mai 2005

2 [X.], [X.], 631, und vom 3. Mai 2001

4 StR 59/01).
-
3
-
a) Auch wenn der Täter in Räume einbricht, die durch eine unmittelbare Verbin-dung dem Wohnbereich typischerweise zuzuordnen sind, ist § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. Dem [X.] unterfallen deshalb auch [X.]räume, die mit einer Wohnung räumlich und baulich eine Einheit bilden bzw. so mit ihr [X.] sind, dass keine erheblichen Zugangshindernisse zu den Wohnräumen mehr bestehen. Anders als bei vom Wohnbereich getrennten [X.]räumen in einem Mehrfamilienhaus trifft dies beim [X.] eines Einfamilienhauses
regel-mäßig
zu (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3.
Juni 2014

4 StR 173/14, [X.], 113, und vom 8. Juni 2016

4 [X.], [X.], 639; [X.] in [X.], 12. Aufl., § 244 Rn. 76). Dies gilt sowohl, wenn der Täter sich von dort ungehin-dert Zugang zum ohne weiteres erreichbaren Wohnbereich im Erd-
oder [X.] verschafft, als auch dann, wenn er aus derartigen Räumen stiehlt (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 2012

1
StR 378/11, [X.], 120 f.). Auch im Hinblick auf die der Qualifikation des §
244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugrun-deliegende Rechtsgutsbestimmung bedarf es insoweit keiner Einschränkung. Anlass für die Höherstufung des [X.] gegenüber dem Einbruchdiebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das 6.
Strafrechts-reformgesetz war vor allem die damit einhergehende Verletzung der Intim-
und Privatsphäre des Tatopfers (BT-Drucks. 13/8587, S.
43). Diese ist gleicherma-ßen betroffen, wenn sich der Täter über einen [X.] ungehinderten Zutritt zu Wohnräumen verschafft oder aus ([X.]-)Räumen stiehlt, die ihm den Zugang zum ohne weiteres erreichbaren Wohnbereich eröffnen.
b) Der [X.] umfasst Wochenendhäuser. Dem steht nicht entgegen, dass sie Menschen nur vorübergehend zur Unterkunft dienen ([X.] in [X.], 2. Aufl., § 244 Rn. 58). Insofern gilt nichts anderes als bei
Hotel-zimmern (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Mai 2001

4 StR 59/01, [X.], 68), Wohnmobilen und Wohnwagen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Okto--
4
-
ber
2016

1 StR 462/16, [X.]St 61, 285). Diese Rechtsprechung war dem Ge-setzgeber bei Schaffung des §
244 Abs. 4 StGB durch das 55. Strafrechtsände-rungsgesetz (Wohnungseinbruchdiebstahl) vom 17. Juli 2017 ([X.] I S. 2442) bekannt (BT-Drucks. 18/12359, [X.]).
[X.]
Sander
Schneider

König

Ri[X.] Dölp
ist in Sonderurlaub und orts-abwesend; er ist daher an der Unterschriftsleistung gehindert.
[X.]

Meta

5 StR 361/17

05.09.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2017, Az. 5 StR 361/17 (REWIS RS 2017, 5797)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5797

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4 StR 173/14

4 StR 112/16

1 StR 462/16

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