Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.09.2017, Az. 5 StR 361/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5801

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Gegenstand

Wohnungseinbruchdiebstahl: Erstreckung des Wohnungsbegriffs auf Kellerräume und Wochenendhäuser


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Stellungnahme des [X.] bemerkt der Senat:

Die Bejahung eines [X.] im Fall II.1, in dem der Angeklagte [X.]durch Aufhebeln eines [X.]fensters in ein Wochenendhaus eingedrungen ist und dort Bekleidungs- und Gebrauchsgegenstände entwendet hat, ist rechtsfehlerfrei.

Der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt, dass der Täter mittels einer dort beschriebenen Tathandlung zur Ausführung eines Diebstahls in eine Wohnung eindringt. Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. April 2008 - 4 [X.], [X.], 514 f.; vom 20. Mai 2005 - 2 [X.], [X.], 631, und vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01).

a) Auch wenn der Täter in Räume einbricht, die durch eine unmittelbare Verbindung dem Wohnbereich typischerweise zuzuordnen sind, ist § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. Dem [X.] unterfallen deshalb auch [X.]räume, die mit einer Wohnung räumlich und baulich eine Einheit bilden bzw. so mit ihr verbunden sind, dass keine erheblichen Zugangshindernisse zu den Wohnräumen mehr bestehen. Anders als bei vom Wohnbereich getrennten [X.]räumen in einem Mehrfamilienhaus trifft dies beim [X.] eines Einfamilienhauses regelmäßig zu (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3. Juni 2014 - 4 [X.], [X.], 113, und vom 8. Juni 2016 - 4 [X.], [X.], 639; [X.] in [X.], 12. Aufl., § 244 Rn. 76). Dies gilt sowohl, wenn der Täter sich von dort ungehindert Zugang zum ohne weiteres erreichbaren Wohnbereich im Erd- oder Obergeschoss verschafft, als auch dann, wenn er aus derartigen Räumen stiehlt (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 2012 - 1 [X.], [X.], 120 f.). Auch im Hinblick auf die der Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugrundeliegende Rechtsgutsbestimmung bedarf es insoweit keiner Einschränkung. Anlass für die Höherstufung des [X.] gegenüber dem Einbruchdiebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das 6. Strafrechtsreformgesetz war vor allem die damit einhergehende Verletzung der Intim- und Privatsphäre des Tatopfers (BT-Drucks. 13/8587, [X.]). Diese ist gleichermaßen betroffen, wenn sich der Täter über einen [X.] ungehinderten Zutritt zu Wohnräumen verschafft oder aus ([X.]-)Räumen stiehlt, die ihm den Zugang zum ohne weiteres erreichbaren Wohnbereich eröffnen.

b) Der [X.] umfasst Wochenendhäuser. Dem steht nicht entgegen, dass sie Menschen nur vorübergehend zur Unterkunft dienen ([X.] in [X.], 2. Aufl., § 244 Rn. 58). Insofern gilt nichts anderes als bei Hotelzimmern (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01, [X.], 68), Wohnmobilen und Wohnwagen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Oktober 2016 - 1 StR 462/16, [X.]St 61, 285). Diese Rechtsprechung war dem Gesetzgeber bei Schaffung des § 244 Abs. 4 StGB durch das 55. Strafrechtsänderungsgesetz (Wohnungseinbruchdiebstahl) vom 17. Juli 2017 ([X.] I S. 2442) bekannt (BT-Drucks. 18/12359, [X.]).

[X.]   

        

Sander   

        

[X.]

        

Ri[X.] Dölp
ist in Sonderurlaub und ortsabwesend;
er ist daher an der Unterschriftsleistung
gehindert.

        

König   

        
        

[X.]

                          

Meta

5 StR 361/17

05.09.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dresden, 23. Februar 2017, Az: 424 Js 16136/16 - 4 KLs

§ 244 Abs 1 Nr 3 StGB, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.09.2017, Az. 5 StR 361/17 (REWIS RS 2017, 5801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5801

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

3 StR 526/19

6 StR 344/21

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