Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2015, Az. VI ZR 372/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8606

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t

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI ZR
372/14
Verkündet am:

7. Juli 2015

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 823 (Bf); [X.] § 32
Die gemäß § 32 Abs. 1 [X.] bestehende Erlaubnispflicht von [X.] im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] bezweckt nicht zu verhindern, dass von dem [X.] aus durch den Bankkunden verlustbringende An-lagegeschäfte getätigt oder anderweitig geschlossene Verträge erfüllt werden, die nicht in den Verantwortungsbereich des Kreditinstituts fallen.

[X.], Urteil vom 7.
Juli 2015 -
VI ZR 372/14 -
OLG [X.] in [X.]

LG Waldshut-Tiengen

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7.
Juli 2015 durch den Vorsitzenden [X.], die [X.]
Wellner
und
Offenloch und die
[X.]innen [X.] und Dr.
Roloff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 8. August 2014 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die [X.] mit der Behauptung auf Schadensersatz in Anspruch, sie habe ohne die erforderliche Erlaubnis im Inland Bankgeschäfte betrieben.
Der Kläger kam im März 2008 in [X.] mit dem selbständigen Fi-nanzberater H. in Kontakt, der ihm
die Kapitalanlage "Grand Slam"
("Schweize-risch-[X.]isches Asset Management") empfahl. Grundlage dieser aus drei Komponenten bestehenden Kapitalanlage war ein bei einer [X.] [X.] zu eröffnendes Konto, auf das
die Anleger Gelder einzuzahlen hatten. Das Konto sollte von der in [X.] ansässigen [X.]
verwaltet werden, 1
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3

-

während die ebenfalls in [X.] ansässige [X.] für die [X.] rund um die eigentliche Vermögensverwaltung zuständig sein sollte.
Bei der [X.]n handelt es sich um ein [X.] Finanzinstitut, das
in [X.] keine Niederlassung, Zweigstelle oder Repräsentanz
hat
und über keine Erlaubnis der
[X.] ([X.]) zur Erbringung von Bankgeschäften im Inland (§
32 Abs.
1 Satz 1
[X.])
verfügt. Im Dezember 2006 vereinbarten
sie und die
[X.] zusammenzuarbeiten.
Nach der getroffenen Vereinbarung sollte
die [X.] alle oder einen Teil ihrer Kunden an die [X.] vermitteln; die [X.] sollte
mit diesen Kunden Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen als konto-
und depotführende Bank sowie betreffend Online Brokerage Dienstleistungen abschließen, wobei sie sich vor-behielt, eine Geschäftsbeziehung mit von der [X.] vermittelten Kunden ohne Nennung von Gründen abzulehnen. Die [X.], die nicht ermächtigt war, die [X.] rechtsgeschäftlich zu vertreten, verpflichtete sich, die Kontoeröff-nungsunterlagen vom Kunden beizubringen, vorzuprüfen und an die [X.] weiterzuleiten.
Im
Mai 2008 unterzeichnete der Kläger an seinem Wohnsitz in [X.] einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der [X.] und einen Serviceauf-trag mit der [X.]. Darin verpflichtete er sich zu einer Einmalzahlung von zahlungen

ch 5% Agio. Zugleich unterzeichnete er einen an die [X.] gerichteten Antrag auf Eröffnung eines Kontos und eines Wertschriftendepots, in dem eine Rechts-wahlklausel für das [X.] Recht enthalten war. Der Vordruck der [X.], den sie der [X.] überlassen hatte, beinhaltete eine Verwaltungsvollmacht für Dritte, in die als Vermittlerin
die [X.] eingetragen war. Im Juni 2008 erklär-te die [X.] gegenüber dem Kläger die Annahme seines Antrags und er-hob sogleich eine Vorabverwaltungsgebühr von 6.8263
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4

-

zahlte
der Kläger insgesamt 23.657,50

bei der [X.]n eröffnete Konto.

Nachdem mit diesem Geld bis Ende 2009 keine Investitionen getätigt worden waren, zahlte die [X.] auf Anforderung des [X.] hin das zu die-sem
Zeitpunkt nach Auszahlung von Verwaltungsgebühren ("[X.]") an die D.
AG und die [X.] auf dem Konto ausgewiesene Restguthaben von 15.724,74 an ihn zurück. Mit der Klage verlangt der Kläger von der [X.]n die Differenz von 7.952,7

(richtig: 7.932,76

. Er ist der Auffassung, die
[X.]
hätte für die Bankgeschäfte mit ihm einer Erlaubnis nach §
32 Abs.
1 Satz
1 [X.] bedurft, weshalb sie ihm aus §
823 Abs.
2 [X.] auf Schadensersatz hafte. Da die Initiative zur Kontoeröffnung von der [X.] ausgegangen sei, sei kein Fall der passiven Dienstleistungsfreiheit gege-ben. Die [X.] habe eine vertragliche Verbindung mit der [X.] besessen, die jener gestattet habe, die Konten der [X.]n im Rahmen des Vertriebs der Kapitalanlage mitzuvertreiben. Deshalb müsse sie sich die [X.] der [X.] als eigene Vertriebshandlungen in [X.] zurechnen lassen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgeführt:
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5

-

Die [X.] habe keine erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte
im Inland
betrieben. Ein Betreiben iSd §
32 Abs.
1 [X.] setze zwar weder einen inländi-schen Sitz des Instituts noch eine sonstige physische Präsenz im Inland voraus. Vielmehr genüge es, wenn dem ausländischen Institut zurechenbare Teilakte des Betreibens eines Bankgeschäftes im Inland stattfänden. Erforderlich und ausreichend sei dabei, dass wesentliche zum Vertragsschluss hinführende Schritte im Inland vorgenommen würden, was sowohl durch im Inland tätige Dritte als auch mittels Telekommunikationsmedien erfolgen könne. Beides sei jedoch nicht geschehen.
Der [X.]n sei das Vorlegen der Formulare durch den selbständigen Finanzberater nicht als Teil des Betreibens eines eigenen Bankgeschäfts in [X.] zuzurechnen. Eine vertragliche Beziehung habe zwischen ihr und dem Finanzberater nicht bestanden. Der Finanzberater habe den Kläger auch nicht auf ihre Veranlassung hin im Inland kontaktiert.
Auch durch die Vereinbarung einer Zusammenarbeit mit der [X.] habe die [X.] noch keine zu einem konkreten
Vertragsschluss in [X.] führenden
Schritte im Inland ergriffen. Durch das Angebot, bankgeschäftliche Dienstleistungen für die Kunden der [X.], namentlich den Online-Handel mit Wertpapieren und Wertrechten, zu erbringen, sei der Kreis der potentiellen Kunden nicht konkretisiert worden. Die [X.] habe der [X.] keine Pflicht zur Vermittlung von Kunden auferlegt und keine Vorgaben hinsichtlich des po-tentiellen Kundenkreises gemacht. Zudem sei sie frei gewesen, eine Ge-schäftsverbindung mit von der [X.] vermittelten Kunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Dass die [X.] der [X.] Vertragsformulare überlassen habe, um sie an ihre Kunden weiterzugeben, führe ebenfalls nicht zu einer Erlaubnispflicht. 8
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Sie habe keinen Einfluss auf die Auswahl der Kunden genommen. [X.] habe sie nicht veranlasst, dass die Formulare in die Hand des selbständigen Finanzberaters bzw. eines [X.] Vertriebsnetzes gelangt seien. Aus ihrer Sicht habe sie die konkreten Dienstleistungen als konto-
und depotführende Bank aufgrund der eigenen Initiative des [X.] erbracht.

II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht hat die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende
(Senatsurteile vom
17. März 2015 -
VI [X.], [X.], 819 Rn. 14;
vom 24. Juni 2014 -
VI
ZR 315/13, [X.], 1614 Rn.
12; [X.], Urteile vom 1. März 2011 -
XI
ZR 48/10, [X.]Z 188, 373 Rn.
9; vom 11. Juli 2012 -
IV
ZR 164/11, [X.], 1237 Rn.
22; jeweils mwN) internationale Zuständigkeit
infolge rügeloser Einlassung der [X.]n zu Recht bejaht
(Art.
24 Satz
1 iVm Art. 63 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen, geschlossen in [X.] am 30. Oktober 2007, [X.]. [X.] L 339 S. 3 [LuGÜ II]).
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der
vom Kläger geltend gemachte
Anspruch
nach [X.] Recht zu beurtei-len ist.
a) Nach
Art.
40 Abs.
1 Satz 1
EG[X.] iVm Art. 31 f. [X.] unterlie-gen Ansprüche aus unerlaubter Handlung grundsätzlich dem Recht des Staa-tes, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Im Streitfall liegt der Handlungs-12
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7

-

ort nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag des [X.] in [X.]. Denn die von ihm behauptete unerlaubte Handlung der [X.]n, die die Schadens-ersatzpflicht begründen soll und ohne die der Kläger nach seinem Vortrag die Anlagebeträge nicht auf das bei der [X.]n eröffnete Konto überwiesen [X.], ist das Erbringen von Bankgeschäften ohne Erlaubnis im Inland (vgl. [X.] vom 24. Juni 2014 -
VI
ZR 315/13, [X.], 1614 Rn.
2 ff., 42; [X.], Urteile vom 8. Juni 2010 -
XI
ZR 349/08, [X.], 2025 Rn.
2 f., 6, 44 f.; vom 8. Februar 2011 -
XI
ZR 168/08, [X.], 650 Rn.
2
ff., 31; vom 3. Mai 2011 -
XI
ZR 373/08, [X.], 1465 Rn.
2
ff., 40).
b) Auf die im Konto-
und Depoteröffnungsantrag enthaltene Rechtswahl-klausel kann sich die [X.] nicht berufen. Nach Art.
42 Satz
1 EG[X.] [X.] die Parteien das Recht, dem ein außervertragliches Schuldverhältnis unter-liegen soll, erst nach Eintritt des Ereignisses, durch das es entstanden ist, wäh-len.
Entgegen der Auffassung
der Revisionserwiderung liegt keine [X.] Rechtswahl vor. Denn das nach Ansicht des [X.] ihm gegenüber [X.] Verhalten der [X.]n lag im Abschluss des Konto-
und Depotvertrages, in dem die [X.] enthalten war, so dass diese
nicht
nach
Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches [X.] iSd
Art.
42 Satz 1 EG[X.] entstanden ist, sondern gleichzeitig vereinbart wurde.
c) Entgegen der Revisionserwiderung besteht auch keine wesentlich en-gere Verbindung zum Recht der Schweiz. Nach Art.
41 Abs.
2 Nr.
1 EG[X.] kann sich zwar eine wesentlich engere Verbindung aus einer besonderen recht-lichen oder tatsächlichen Beziehung zwischen den Beteiligten im Zusammen-hang mit dem Schuldverhältnis ergeben. Eine akzessorische Anknüpfung an den Konto-
und Depotvertrag kommt jedoch nicht in Betracht. Denn die [X.] muss bereits zum Zeitpunkt des [X.] Ereignis-16
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-

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ses bestehen und mit dem haftungsrechtlich relevanten Geschehen in sachli-chem Zusammenhang stehen (Senatsurteile vom 19. Juli 2011 -
VI
ZR 217/10, [X.]Z 190, 301 Rn.
15 und vom 23. März
2010 -
VI
ZR 57/09, [X.], 910 Rn.
13, jeweils
mwN; [X.]/v.
[X.], [X.], 2001, Art.
41 EG[X.] Rn.
11; [X.]OK [X.]/Spickhoff, Art.
41 EG[X.] Rn.
7 [Stand: 1. Februar 2013]; [X.]/[X.], 8.
Aufl., Art.
41 EG[X.] Rn.
3; [X.]Junker, 6.
Aufl., Art.
41 EG[X.]
Rn.
15; vgl. auch zu Art.
38 EG[X.] BT-Drucks. 14/343 S.
13).
Daran fehlt es hier. Das haftungsbegründende Ereignis
bestand -
wie
dargelegt
-
im
Abschluss des Konto-
und Depotvertrags, der nicht in den Vor-dergrund treten
kann, wenn
das
deliktische Handeln der [X.]n und die [X.] zwischen den Parteien in einem Geschehen zusammen fallen (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2010 -
VI
ZR 57/09, [X.], 910 Rn.
13).
3. Ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, dass die [X.] kein nach §
32 Abs.
1 Satz
1 [X.] erlaubnispflichtiges Bankgeschäft im Inland betrieben hat, kann im Streitfall offenbleiben. Denn die
angefochtene Entscheidung stellt sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig dar

561 ZPO). Selbst wenn die Bankgeschäfte der [X.]n mit dem Kläger erlaubnis-pflichtig gewesen sein sollten, scheitert die Klage am fehlenden Schutzzweck-zusammenhang.
a) Nach §
32 Abs.
1 Satz
1 [X.] bedarf der schriftlichen Erlaubnis der [X.] ([X.]), wer im Inland ge-werbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise einge-richteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanz-dienstleistungen erbringen will.
18
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-

9

-

aa) Die [X.] hat
gemäß §
1 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 [X.] Bankgeschäfte in Form von Einlagengeschäften für den Kläger erbracht, indem sie dessen Gelder als Einlagen angenommen hat. Durch die Eröffnung eines [X.] hat sie ferner [X.] iSd §
1 Abs.
1 Satz 2 Nr.
5 [X.] er-bracht, auch wenn noch keine Wertpapiere in das Depot eingeliefert waren (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2004 -
XI
ZR 361/03, [X.]Z 161, 273, 277 f.; [X.]/[X.], [X.], Rn.
8/9).
[X.]) Die Frage, wann Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im [X.] betrieben werden, ist umstritten.
Nach dem institutsbezogenen Ansatz ist eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn eine wie auch immer geartete physische Präsenz im Inland vorliegt ([X.], [X.], 899
f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., §
32 Rn.
7 a.
[X.]; [X.]/[X.], [X.],
§
53 Rn.
1; Bähre/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
32 Anm.
2 a.
[X.], §
53 Anm.
1; [X.], [X.], 1412, 1414; [X.]. in [X.], Aktuelle Entwicklungen des [X.], Band 7 [2005], S.
153, 172 ff.; [X.], [X.] 1. §
32 [X.] 1.05; [X.]. in [X.]/[X.]/Schulte-Mattler, [X.], 2.
Aufl., §
53 Rn.
158
ff.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
32 Rn.
14; v. Gold-beck in Luz/Neus/Scharpf/[X.]/[X.], [X.], §
32 Rn.
12; [X.], [X.], 745, 748 ff.; [X.]/[X.], [X.], 354, 364 f.; [X.], [X.] bei grenzüberschreitenden Bankgeschäften, S.
141 ff., 182 ff.; [X.], Grenzüberschreitende Sachverhalte im Bankenaufsichtsrecht, [X.] ff., 161 f., 187
ff.; wi[X.]prüchlich [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], §
32 Rn.
51 [Stand: November 2006]
einerseits, Rn.
54e [Stand: August 2009]
anderer-seits), wobei dazu nach Ansicht mancher die Tätigkeit natürlicher Personen im Inland genügen soll
([X.] in [X.]/[X.]/Schulte-Mattler, [X.], 4.
Aufl., §
32 Rn.
16).
20
21
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-

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-

Wenn der Erbringer der Dienstleistung seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt -
wie im Streitfall
-
im Ausland hat, werden nach dem markt-
oder vertriebsbezogenen Ansatz, den die [X.] vertritt (Merkblatt vom 1. April 2005), Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen auch dann im Inland betrieben, wenn er sich im Inland zielgerichtet an den Markt wendet, um gegenüber [X.] oder Personen, die ihren Sitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im [X.] haben, wiederholt und geschäftsmäßig Bankgeschäfte oder Finanzdienst-leistungen anzubieten (der [X.] folgend etwa [X.], [X.] 2007, Nr.
140, 392, 396 ff.; [X.], [X.] 2008, Nr. 139, 467, 469 f.; [X.] 2014, 785, 787; [X.], Urteil vom 16. Januar 2013 -
16
U 29/12, juris Rn.
60; [X.], [X.], 341, 345 ff.; [X.] 2004, 4299, 4305 ff.; [X.], 1917, 1919 ff.; [X.][X.], [X.], §
32 Rn.
6 a.
[X.] [Stand: Oktober
2012], §
53 Rn.
3 [Stand: Juli 2013]; [X.] in [X.]/[X.]/Schulte-Mattler, [X.], 4.
Aufl., §
53 Rn.
174 f.; [X.] in [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, 195. EL 2013, §
32 [X.] Rn.
3; [X.], [X.] mit [X.] nach dem Gesetz über das Kreditwesen, S.
69 ff.; [X.], [X.], 381, 383 ff.; [X.] in Schwintowski, Handbuch Energiehandel, 3.
Aufl.,
Rn.
1396 ff.; dies., [X.], 1537, 1541 ff.; [X.], [X.], 117, 118 ff.; [X.], [X.] 2006, 691, 693; ebenso bereits [X.]., [X.], 162, 166,
168 f.).

Auch nach der Rechtsprechung des [X.] kann im Rahmen des Korrespondenzdienstleistungsverkehrs, bei dem nicht der [X.], sondern nur die Dienstleistung selbst die Grenze zum Inland überquert, ein Betreiben im
Inland ohne inländischen Sitz oder sonstige physische Präsenz im Inland vorliegen. Dazu genügt, dass
einem ausländischen Institut zurechenbare Teilakte des Betreibens eines Bankgeschäftes im Inland stattfinden. Erforderlich und ausreichend ist, dass wesentliche zum Vertragsschluss hinführende Schrit-te im Inland vorgenommen werden. Das kann sowohl durch im Inland tätige 23
24
-

11

-

Dritte als auch mittels Telekommunikationsmedien geschehen (BVerwGE 133, 358 Rn.
36, 43; ihm folgend [X.], Urteil vom 30. Oktober 2013 -
20
U 603/12, juris Rn.
24; [X.], [X.], 553; [X.], [X.], 733 ff.;
MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., Internationales Finanzmarktrecht Rn.
195; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 32 Rn. 46 [Stand: April 2015]).
b)
Ob dem instituts-
oder dem
vertriebsbezogenen Ansatz zu folgen ist und ob sich die [X.] gegebenenfalls zielgerichtet an den inländischen Markt gewendet hat oder ob wesentliche zum Vertragsschluss hinführende Schritte, die ihr zurechenbar sind, im Inland stattgefunden haben, kann im Streitfall offen bleiben. Selbst wenn man die Bankgeschäfte
der [X.]n als erlaubnispflichtig
ansieht, folgt
daraus dem Kläger gegenüber keine Schadens-ersatzpflicht aus §
823
Abs.
2 [X.] iVm §
32 Abs.
1 Satz 1
[X.].
Zwar ist §
32 Abs.
1 Satz 1 [X.] Schutzgesetz iSd §
823 Abs.
2 [X.] zugunsten des einzel-nen [X.] (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil
vom 19. März 2013 -
VI
ZR 56/12, [X.]Z 197, 1 Rn.
11 mwN). Der Schaden, den der Kläger ersetzt [X.], liegt
jedoch außerhalb des Schutzzwecks dieser Norm (vgl. [X.], 6.
Aufl., §
823 Rn.
371).
aa) In der Rechtsprechung des [X.] ist es anerkannt, dass die Schadensersatzplicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadens-folgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde (Senatsurteile vom 15. Mai 2012 -
VI
ZR 166/11, [X.], 1038 Rn.
33; vom 22. Mai 2012 -
VI
ZR 157/11, [X.], 905 Rn.
14; vom 26. Februar 2013 -
VI
ZR 116/12, VersR
2013, 599 Rn.
12; vgl. ferner Senatsurteil vom 20. Mai 2014 -
VI
ZR 381/13, [X.]Z 201, 263 Rn.
10; [X.], Urteile vom 11. Juni 2010 -
V
ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn.
24; vom 25
26
-

12

-

6.
September 2012 -
VII
ZR 72/10, [X.],
68 Rn.
11; [X.]/[X.], [X.], 74.
Aufl., vor §
249 Rn.
29 f.
mwN). Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger"
Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (Senatsurteile vom 20. Mai 2014 -
VI
ZR 381/13, [X.]Z 201, 263 Rn.
10; vom 26. Februar 2013 -
VI
ZR 116/12, [X.], 599 Rn.
12; vom 22. Mai 2012 -
VI
ZR 157/11, [X.], 905 Rn.
14; vom 20. September 1988 -
VI
ZR 37/88, [X.], 1273, 1274; [X.], Urteil vom 6. September 2012 -
VII
ZR 72/10, [X.], 68 Rn.
11;
jeweils mwN).
Hiernach sind Sinn und Tragweite der verletzten Norm zu untersuchen und zu klären, ob
der geltend gemachte Scha-den durch diese Norm verhütet werden sollte (Senatsurteil vom 26. Februar 2013 -
VI
ZR 116/12, [X.], 599 Rn.
12).
[X.]) In seiner zivilrechtlichen Bedeutung bezweckt §
32 Abs.
1 [X.] all-gemein, Gläubiger unerlaubt handelnder Betreiber von Bankgeschäften vor [X.] zu bewahren, die durch die mangelnde Einhaltung [X.] Vorgaben verursacht werden (vgl. BT-Drucks. 3/1114, S.
20; Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 -
VI
ZR 159/09, [X.]Z 187, 156 Rn.
25; [X.], [X.] 2007, [X.], 392, 397; [X.], NJW-RR 1992, 303, 304; [X.]/Liepe, WuB IV A.
§
823 [X.] 1.05; [X.] in [X.]/[X.]/Schulte-Mattler, [X.], 4.
Aufl., §
54 Rn.
2a; [X.], Der Verstoß gegen §
32 [X.] an der Schnittstelle von Bankaufsichtsrecht und Zivilrecht, S.
88, 89). Dieser allgemeine Schutzzweck wird durch die spezifischen Gründe, aufgrund derer die einzelnen Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen unter Erlaubnisvorbehalt gestellt wurden, konkretisiert.
[X.]) Im Streitfall bestünde eine Erlaubnispflicht
der [X.]n nicht hin-sichtlich der von der [X.] mit dem Kläger vereinbarten Geschäfte, sondern 27
28
-

13

-

ausschließlich hinsichtlich der von der [X.]n selbst mit dem Kläger einge-gangenen
Einlagen-
und [X.] iSd §
1 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 und 5 [X.].

(1)
Die Erlaubnispflicht von [X.]n iSd §
1 Abs.
1 Satz 2 Nr.
5 [X.] bezweckt, den Gläubiger vor Vermögensnachteilen im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren zu bewahren. Dass er solche Vermögensnachteile erlitten hätte, behauptet der Kläger nicht. Der von ihm geltend gemachte Vermögensverlust steht nicht im Zusammenhang mit der Verwahrung oder Verwaltung von Wertpapieren durch die [X.]. Er liegt [X.] im Abfluss von Verwaltungsgebühren vom bei der [X.]n geführten
Ein-lagenkonto an die [X.] und die [X.] für deren (versprochene) Tätigkeit.
(2)
Zweck der Erlaubnispflicht von Einlagengeschäften iSd §
1 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 [X.] ist es sicherzustellen, dass die Kreditinstitute
entsprechend
§
11 Abs.
1 [X.] jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft (Liquidität) gewährleisten (vgl. Senatsurteile vom 19.
März 2013 -
VI
ZR 56/12, [X.]Z 197, 1 Rn.
31; vom 11. Juli 2006 -
VI
ZR 340/04, NJW-RR 2006, 1713 Rn.
25 und VI
ZR 341/04, [X.]/[X.] 2006, 302, 304; [X.], [X.], 96, 98
f.; [X.], aaO, [X.], 89; auch [X.], [X.], 1066, 1068, 1069).
Das Publikum soll vor Verlusten gerade durch die Einlage beim erlaubnispflichtigen Kreditinstitut bewahrt werden (Bähre/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
1 Anm.
7; Tet-tinger, DStR 2006, 903; ferner [X.], Urteil vom 9. März 1995 -
III
ZR 55/94, [X.]Z 129, 90, 96; Beschluss vom 9. Februar 2011 -
5
StR 563/10, [X.], 410, 411; [X.], Urteil vom 20. Februar 1980 -
I
B 13.77, juris Rn.
13; [X.], [X.], 368, 369; Horn, [X.] 1976, 435, 441; [X.] in [X.]/[X.]/Schulte-Mattler, [X.], 4.
Aufl. §
1 Rn.
33; [X.], [X.], 1640, 1645; vgl. auch BT-Drucks. 3/1114, S.
20; [X.], [X.], 1066, 1069).
Die Erlaubnispflicht von Einlagengeschäften bezweckt hingegen nicht
zu 29
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14

-

verhindern, dass von dem [X.] aus durch den Bankkunden verlust-bringende Anlagegeschäfte getätigt oder anderweitig geschlossene Verträge erfüllt werden, die nicht in den Verantwortungsbereich des Kreditinstituts fallen (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2012 -
VI
ZR 166/11, [X.], 1038 Rn. 33; [X.], [X.], 325, 331; [X.] in [X.]/[X.]/Schulte-Mattler, [X.], 4. Aufl., § 54 Rn. 2a; vgl. auch [X.], [X.], 1765, 1769).
Danach kommt eine Haftung der [X.]n auch im Hinblick auf das von dieser für den Kläger geführte Einlagengeschäft nicht in Betracht. Der [X.] ist nicht deshalb eingetreten, weil der Kläger seine Einlage mangels Liquidität der [X.]n nicht zurückerhalten hätte (zu dieser Konstellation [X.]e vom 19.
März 2013 -
VI
ZR 56/12, [X.]Z 197, 1 Rn.
31; vom 11. Juli 2006 -
VI
ZR 339/04, [X.], 1374 Rn.
27; [X.], NJW-RR 2006, 1713 Rn.
25 und [X.], [X.]/[X.] 2006, 302, 304), sondern deshalb, weil die [X.] bzw. die [X.]
aufgrund des -
jeweils von der unterstellten Erlaubnispflicht des Einlagengeschäfts der [X.]n unabhängigen
-
Vermö-gensverwaltungsvertrags und des [X.] von diesem Konto [X.] einzogen. Diese Zahlungen des [X.] stehen in keinem inne-ren Zusammenhang mit der Einlage gerade bei der [X.]n, sondern hätten genauso gut über
ein Konto bei einer Bank getätigt werden können, die über eine Erlaubnis der [X.] verfügt (vgl. Wolf, [X.], 154744; [X.], [X.] gegen §
32 [X.] an der Schnittstelle von Bankaufsichtsrecht und Zivil-recht, S. 88, 89 f.). Eine größere Sicherheit im Hinblick auf das mit [X.] getä-tigte Anlagegeschäft wäre damit nicht verbunden gewesen (dazu Senatsurteil vom 5. Mai 1964 -
VI
ZR 72/63, [X.], 670; [X.], [X.], 44; [X.]/[X.], [X.], 74.
Aufl., §
823 Rn.
59). Dass der Verlust eingetreten ist, beruht damit auf einer eigenwirtschaftlichen bewussten Entscheidung des [X.], die nicht von der [X.]n veranlasst und durch die ein
dem Kläger zu-zurechnender
eigenständiger Risikobereich eröffnet wurde (vgl. [X.], [X.]
-

15

-

2003, 325, 331; [X.], Urteil vom 20. Juni 2007 -
8
U 328/07, juris Rn.
54 -
insoweit nicht abgedruckt in [X.] 2007, Nr.
140, 392, wo der Erwerb veranlasst wurde).
dd) Der erforderliche Schutzzweckzusammenhang fehlt unabhängig vom Vortrag des [X.], er hätte die Verträge mit der [X.] und der [X.] nicht abgeschlossen, wenn er um die unterstellt fehlende Erlaubnis gewusst hätte. In diesem Fall wären die Verluste zwar
nicht eingetreten, so dass die un-terstellte Pflichtverletzung der [X.]n kausal im Sinne der Äquivalenztheorie gewesen wäre. Gleichwohl fehlte der spezifische Zusammenhang, um [X.] die Erlaubnispflicht besteht. Dem steht nicht entgegen, dass der [X.] wiederholt, ohne den Schutzzweckzusammenhang zu er-wähnen, ausgesprochen hat, der Verstoß gegen §
32 Abs.
1 Satz 1 [X.] sei schadensursächlich, da das verlustreiche Anlagegeschäft so nicht zustande gekommen wäre, wenn der Erlaubnispflichtige von den mangels Erlaubnis ver-botenen Finanzdienstleistungen abgesehen hätte (Senatsurteil vom 23. No-vember 2010 -
VI
ZR 244/09, [X.], 216 Rn.
21; [X.], Urteil vom 21. [X.] 2005 -
III
ZR 238/03, [X.], 1394,
1395 f.;
ebenso
[X.], Urteil vom 16. Januar 2013 -
16
U 29/12, juris Rn.
93 f.; vgl. auch [X.], Urteil vom 5.
Dezember 2013 -
III
ZR 73/12, NJW-RR 2014, 307
Rn.
20).
Denn in jenen Fällen ging es um schutzgesetzwidrig erbrachte Finanzdienstleistungen in
Form der Anlagevermittlung (§
1 Abs.
1a Satz 2 Nr.
1 [X.]), Anlageberatung (§
1 Abs.
1a Satz 2 Nr.
1a [X.]) oder Drittstaateneinlagenvermittlung (§
1 Abs.
1a Satz 2 Nr.
5 [X.]), die Schäden bewirkten, vor denen die
Anleger durch die

32
-

16

-

Erlaubnispflicht gerade geschützt werden sollten. Im Streitfall bestand die un-terstellte Erlaubnispflicht hingegen nicht, um den Kläger vor verlustbringenden [X.] mit [X.] zu schützen.
Galke
Wellner
Offenloch

Oehler
Roloff

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.11.2013 -
2 [X.]/12 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 08.08.2014 -
4 U 3/14 -

Meta

VI ZR 372/14

07.07.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2015, Az. VI ZR 372/14 (REWIS RS 2015, 8606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8606

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 372/14

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