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PDF anzeigen [X.][X.] 64/08 vom 22. Dezember 2009 in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.]
- 2 - [X.] hat durch den Präsidenten des [X.] und [X.] Raum, Prof. [X.], [X.] und [X.] am 22. Dezember 2009 beschlossen: Die Betroffene hat die Kosten des [X.]erfahrens und die zur [X.] Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kos-ten der [X.] zu tragen. Der Wert des [X.]erfahrensgegenstandes beträgt bis zu den über-einstimmenden Erklärungen der Erledigung der Hauptsache 50.000 •. Gründe: [X.] Die Betroffene ist ein in [X.] ansässiger Stromversorger. Nachdem ihr am 1. März 2004 die Genehmigung zum bundesweiten Stromhandel nach § 3 [X.] a.F. erteilt worden war, wurde sie im Dezember 2005 von der Bundes-netzagentur aufgefordert, die bis dahin unterbliebene Anzeige der Energiebelie-ferung gemäß § 5 Satz 1 [X.] vorzulegen und ihre personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit ihrer [X.] - 3 - leitung darzulegen. Da die vorgelegten Unterlagen nach Auffassung der Bun-desnetzagentur Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht [X.], leitete diese am 5. Februar 2007 ein förmliches Untersagungsverfah-ren ein. Im Rahmen dieses [X.]erfahrens ordnete die [X.] mit Be-weisbeschluss vom 23. Juli 2008 die Einholung eines Sachverständigengutach-tens zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Betroffenen an. Gegen diesen Beweisbeschluss hat die Betroffene Beschwerde einge-legt. Das Beschwerdegericht hat das Begehren als nicht statthaft verworfen, weil der angefochtene Beschluss keine anfechtbare Entscheidung der Regulie-rungsbehörde im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 [X.] oder des § 68 Abs. 2 [X.] darstelle. Hiergegen hat sich die Betroffene mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde gewendet. Im [X.]erlaufe des [X.] haben die Betroffene und die [X.] das [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die [X.] nach Überprüfung des [X.]orliegens der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Betroffenen das Untersagungsverfahren gemäß § 5 Satz 4 [X.] eingestellt hat. Die Betroffene und die [X.] stellen wechselseitige [X.]. 2 I[X.] Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung entscheidet der [X.] nur noch über die [X.]erfahrenskosten. Es entspricht der Billigkeit, die Betrof-fene umfassend mit den Kosten des [X.]erfahrens zu belasten. 3 Nach der Rechtsprechung des [X.] richtet sich die nach § 90 [X.] zu treffende Entscheidung über die Kostenlast grundsätzlich nach 4 - 4 - dem Ausgang des [X.]erfahrens. Die Rechtsbeschwerde wäre ohne Erfolg geblie-ben, weil das Beschwerdegericht zu Recht in dem Beweisbeschluss vom 23. Juli 2008 keine Entscheidung der [X.] im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 [X.] erblickt hat. Wie der Senat mit Beschluss vom 29. April 2008 ([X.]) zu § 63 Abs. 1 GWB, dem § 75 Abs. 1 [X.] nachgebildet ist, entschieden und im Einzelnen begründet hat, sollen danach nur endgültige Regelungen im Außenverhältnis einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen wer-den. Dagegen sind Zwischenentscheidungen in kartell- wie auch in energiewirt-schaftsrechtlichen [X.]n grundsätzlich unanfechtbar (vgl. hierzu auch Senat, Beschl. v. 11. November 2008 - [X.] 18/08, [X.]/[X.] 2551 f., [X.]. 9 ff. - [X.]/[X.]). Bei dem mit der Beschwerde angefochtenen Beweisbeschluss handelt es sich um eine solche - nicht selbständig anfechtbare - Zwischenentscheidung. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Anfechtung eines Beweisbe-schlusses auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der insoweit einschlägigen [X.]erfahrensvorschriften - wie etwa §§ 44a, 146 Abs. 2 [X.]wGO, § 355 Abs. 2 ZPO, § 172 Abs. 2 SGG, § 128 Abs. 2 FGO - ausgeschlossen ist (Senat, [X.]/[X.] 2551, 2552 f., [X.]. 13 - [X.]/[X.] m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Betroffenen ergibt sich aus § 68 Abs. 2 [X.] nichts anderes. Soweit nach dessen Satz 2 für die Entscheidung über die Beschwerde das [X.] zuständig ist, bezieht sich dies offensichtlich nur auf die Fälle, in denen gegen Entscheidungen nach den in Satz 1 aufgeführten [X.]orschriften die Beschwerde eröffnet ist. Die allgemeine Statthaftigkeit der Beschwerde gegen den Beweisbeschluss als solchen ist hierdurch nicht angeordnet. 5 - 5 - II[X.] 6 Der Wert des [X.]erfahrensgegenstands wird - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht - auf 50.000 • festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat in seiner Entscheidung zutreffend auf das Interesse der Betroffenen an der An-fechtung des [X.] abgestellt. Für eine Herabsetzung dieses [X.] legt die Betroffene keine Umstände dar. [X.] Raum Meier-Beck
Bergmann Grüneberg [X.]orinstanz: [X.], Entscheidung vom 26.09.2008 - [X.] 38/08 ([X.]) -
Meta
22.12.2009
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2009, Az. EnVR 64/08 (REWIS RS 2009, 20)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 20
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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