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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] 34/09 vom 20. April 2010 in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.]
- 2 - [X.] hat durch den Präsidenten des [X.] und [X.] Raum, Prof. [X.], Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im [X.]uss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Der Betroffene hat die Gerichtskosten des [X.] sowie die notwendigen Auslagen der Bun-desnetzagentur und der Beteiligten zu tragen. Der Wert für das [X.] wird auf 20.000 • festgesetzt. Gründe: Der Betroffene ist Eigentümer des Einkaufscenters "[X.]
", in dem [X.]erbrauchermärkte und Einzelhandelsgeschäfte angesiedelt sind. Die "[X.]" in [X.]verfügt über ein eigenständiges Stromnetz, durch das die einzelnen Geschäfte mit Strom versorgt werden, der ausschließ-lich von den [X.]
bezogen wird. Nachdem einige Ladenbetrei-ber durch einen anderen Stromlieferanten versorgt werden wollten, der [X.] dies jedoch abgelehnt hatte, leitete die [X.] in Wahrneh-mung der Aufgaben der Regulierungsbehörde des [X.] ge-1 - 3 - gen ihn ein Missbrauchsverfahren ein. Durch [X.]uss vom 10. Juni 2008, der keinen Hinweis auf ein Tätigwerden für die Regulierungsbehörde des [X.] enthielt, untersagte die [X.] dem Betroffenen, den Netzzugang der beteiligten Antragstellerin abzulehnen, und verpflichtete ihn, der Antragstellerin Zugang zu den von ihr benannten Belieferungsstellen im Netz "[X.] " zu verschaffen. Der Betroffene hat gegen die Entscheidung der [X.] Be-schwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht zurückgewiesen hat ([X.], [X.]. v. 27.5.2009 - [X.] 29/08 ([X.]), juris). Die Rechtsbe-schwerde hat das Beschwerdegericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. 2 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die Sache wirft we-der Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] (§ 86 Abs. 2 [X.]). 3 1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedarf es keiner Zu-lassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung, ob die Regelung des § 66a Abs. 2 [X.] auch die fehlerhafte Annahme der [X.]erbandskompetenz betrifft. Dieser Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 86 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu. Sie lässt sich im Sinne der Auslegung durch das Beschwerdegericht ohne weiteres beantworten. 4 - 4 - Wie sich aus der Regierungsbegründung (BT-Drucks. 16/5847, [X.]) ausdrücklich ergibt, wurde § 66a [X.] deshalb eingeführt, um [X.] in Anlehnung an die inhaltsgleiche [X.]orschrift des § 55 GWB [X.] Fehler bei der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden einer besonderen Regelung zu unterstellen. Solche Fehler schlagen nahezu immer zugleich auf die [X.]erbands-zuständigkeit durch, weil andere Mängel in der Außenzuständigkeit (denkbar nur bei mehreren Regulierungsbehörden innerhalb eines Landes) praktisch [X.] Rolle spielen. Die [X.]orschrift des § 66a [X.] muss deshalb insbesondere Rechtsverletzungen von Behörden erfassen, die durch Überschreitungen ihrer jeweiligen Bundes- bzw. Landeskompetenz entstehen, um das hinter ihr ste-hende gesetzliche Anliegen umzusetzen. [X.]erfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen schon deshalb nicht, weil eine Korrektur der Zuständig-keitsverletzung möglich bleibt und nur an eine vorherige Beanstandung im [X.]er-waltungsverfahren geknüpft ist. 5 2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Sicherung [X.] einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Eine Abweichung von den beiden vom Betroffenen benannten Entscheidungen des [X.] ([X.] 2009, 42; WuW/[X.] 2656) liegt schon deshalb nicht vor, weil in den zugrunde liegenden Sachen zum Zeitpunkt der angegriffenen [X.]erwaltungsentscheidung die Regelung des § 66a [X.] noch nicht galt. 6 - 5 - 3. Die Beschwerde zeigt auch insofern keinen Zulassungsgrund auf, als sie sich gegen die Annahme des [X.] wendet, der Betroffene habe Anlass gehabt, die fehlende Zuständigkeit der [X.] zu rü-gen. 7 [X.]Raum Meier-Beck [X.]
Grüneberg [X.]orinstanz: [X.], Entscheidung vom 27.05.2009 - [X.] 29/08 ([X.]) -
Meta
20.04.2010
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2010, Az. EnVZ 34/09 (REWIS RS 2010, 7515)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7515
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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