Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2009, Az. AK 11/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2755

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[X.]BESCHLUSS ___________ AK 11/09 vom 1. Juli 2009 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeklagten und seines Verteidigers am 1. Juli 2009 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat [X.]. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen. Gründe: Der Angeklagte wurde am 12. September 2008 festgenommen und be-findet sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 9. Mai 2008 (2 [X.]), der durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 16. Februar 2009 (2 [X.] 25/09) ersetzt worden ist. Mit Anklageschrift vom 4. März 2009 hat der [X.] gegen ihn Anklage zum Oberlan-desgericht Koblenz erhoben. Der Senat hat mit Beschluss vom 17. März 2009 - AK 5/09 - die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Mit Beschluss vom 15. Juni 2009 hat der 1. Strafsenat - Staats-schutzsenat - des [X.] die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. 1 - 3 - Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über neun Monate hinaus liegen vor. 2 1. Der Angeklagte ist dringend verdächtig, 3 - sich spätestens seit [X.] 2006 bis zu seiner Festnahme am 12. September 2008 in [X.] und anderen Orten in der [X.] sowie im Ausland als Mitglied an einer aus-ländischen Vereinigung beteiligt zu haben, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) und Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239 a StGB oder des § 239 b StGB zu begehen, und - seit [X.] 2004 in drei Fällen einem im [X.] veröffent-lichten, unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstel-lungs-, [X.], Dienstleistungs-, Investitions-, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines [X.] zuwider gehandelt zu haben, welcher der Durchführung einer vom [X.] im Bereich der gemeinsamen [X.] und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sankti-onsmaßnahme dient; Verbrechen und Vergehen, strafbar nach § 129 b Abs. 1 StGB i. V. m. § 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB, § 34 Abs. 4 Nr. 2 [X.] Art. 1 Nr. 1 und 2, Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002. 4 Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe und der Umstände, die den dringenden Tatverdacht begründen, nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt des 5 - 4 - Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 16. Februar 2009, den Beschluss des Senats vom 17. März 2009 sowie die Anklageschrift vom 4. März 2009. An der dort dargestellten Beurteilung hat sich im Fortgang des Verfah-rens nichts Wesentliches geändert. Ihr liegt zu den dem Angeklagten angelaste-ten Verstößen gegen das [X.] in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht [X.], dass dieser sich vor [X.] 2006 noch nicht als Mitglied an der [X.] beteiligt hatte. Sollte sich im weiteren Gang des Verfahrens indessen ergeben, dass der Angeklagte bereits zu der [X.], als er dem gesondert Verfolgten N. bei drei Gelegenheiten Bargeld, eine Schussweste sowie weitere [X.] übergab, mitgliedschaftlich in die [X.] eingebunden war, so wird die sich daran anknüpfende Rechtsfrage zu beantworten sein, ob nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 34 Abs. 4 Nr. 2 [X.] Art. 1 Nr. 1 und 2, Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 die Weiter-gabe von Geld und wirtschaftlichen Ressourcen zwischen Mitgliedern der [X.] überhaupt erfasst ist oder - so dies nicht generell ausgeschlossen sein sollte - jedenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen der Fall sein kann, etwa wenn erst durch die Weitergabe das Geld oder die wirtschaftlichen Res-sourcen für die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung nutzbar werden. 6 2. Es bestehen aus den im Haftbefehl vom 16. Februar 2009 und im Be-schluss des Senats vom 17. März 2009 dargestellten Gründen nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der besondere Haft-grund nach § 112 Abs. 3 StPO. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO). Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft steht nicht außer 7 - 5 - Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu [X.] Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil noch nicht zugelassen. 8 Nach Anklageerhebung hat der Vorsitzende des 1. Strafsenats des [X.] am 9. März 2009 die Zustellung der Anklage [X.] und der Verteidigung eine Einlassungsfrist von sechs Wochen gesetzt. Am 17. März 2009 hat er Rechtsanwältin

W. auf deren Antrag als [X.] bestellt. Auf Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt [X.].

hat er am 21. April 2009 wegen des außergewöhnlichen Umfangs der Ermittlungsakten die Einlassungsfrist bis 4. Juni 2009 verlängert. Mit Beschluss vom 15. Juni 2009 hat der 1. Strafsenat des [X.] die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Nach dem derzeitigen Sachstand soll die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nach Absprache mit den Verteidigern am 14. September 2009 beginnen. 9 - 6 - Das Verfahren ist daher mit der in Haftsachen gebotenen Beschleuni-gung gefördert worden. [X.] von [X.]

Meta

AK 11/09

01.07.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2009, Az. AK 11/09 (REWIS RS 2009, 2755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2755

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