Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.08.2011, Az. 26 W (pat) 551/10

26. Senat | REWIS RS 2011, 3651

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "GEORGIEN TRANSPORT LOGISTIK GMBH (Wort-Bild-Marke) - Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr" – andere rechtliche Bewertung: Zumessung einer anderen rechtlichen Bedeutung des Bildbestandteils – Aufhebung der Entscheidung des DPMA – Vertretbarkeit der vom DPMA zugrunde gelegten Auffassung - keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 065 988.5

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 31. August 2011 unter Mitwirkung ... beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Markenstelle für Klasse 39 des [X.] hat mit Beschluss vom 21. Juli 2010 die Anmeldung der für die Dienstleistungen der Klasse 39: "Dienstleistungen einer Spedition (Güterbeförderung), Lagerung von Waren, Logistikdienstleistungen auf dem Transportsektor" beanspruchten Wort-/Bildmarke 30 2009 065 988.5

Abbildung

2

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der durch die Kombination des Zeichens bewirkte Gesamteindruck gehe nicht über eine Zusammenfügung beschreibender Elemente hinaus, sondern erschöpfe sich in deren bloßer Summenwirkung. Die Wortkombination "[X.] [X.]" enthalte lediglich die beschreibende Aussage, dass [X.], die Transporte von und nach [X.] beträfen, von einer GmbH erbracht würden und sei daher nicht geeignet, den angesprochenen Verkehrskreisen als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen. Auch der mit einem Teil der [X.] Flagge gefüllte Umriss des Landes [X.] vermöge der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit nicht zur Schutzfähigkeit zu verhelfen, weil der überwiegende Teil des Verkehrs in ihrem Bildbestandteil lediglich eine Illustration des Wortes "[X.]" sehen werde.

3

Auf die Beschwerde der Anmelderin hat der 26. [X.] des [X.] diese Entscheidung mit Beschluss vom 29. Juni 2011 aufgehoben. Er hat das angemeldete Zeichen für schutzfähig erachtet und u. a. festgestellt, ohne nähere analysierende Betrachtungsweise, die sich bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] verbiete, werde der Verkehr die Bedeutung des Zeichens nicht auf dessen Wortbestandteil reduzieren. Der Umriss des Staatsgebietes von [X.] sei sowohl dem durchschnittlichen inländischen Interessenten für Transport- und Logistikdienstleistungen, als auch dem angesprochenen Fachverkehr überwiegend unbekannt. Erst der Umstand, dass der Betrachter des [X.] in dessen Wortbestandteil auf die Bezeichnung eines Staates, nämlich "[X.]" treffe, führe ihn zu der Annahme, dass es sich bei dem ihm als solchen unbekannten Schattenriss eines Staatsterritoriums in Kombination mit der veränderten Darstellung einer Flagge um die Illustration des im Wortbestandteil bezeichneten Staates handeln werde. Dieser Umstand stelle einen gedanklichen Schritt dar, der letztlich dem [X.] zum notwendigen Mindestmaß an Unterscheidungskraft verhelfe.
Mit der Begründung, dass ihr bei richtiger Sachentscheidung durch das [X.] keine Gerichtskosten entstanden wären, beantragt die Anmelderin sinngemäß

4

die Rückerstattung der Beschwerdegebühr.

        
5

II.     

6

Der gem. § 71 Abs. 3 [X.] zulässige Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr ist nicht begründet. Mit ihrem auslegungsbedürftigen, wörtlich als "Niederschlagung der Gerichtskosten gem. § 20 GKG" bezeichneten Antrag begehrt die Anmelderin die Rückzahlung ihrer am 18. August 2010 geleisteten Beschwerdegebühr.

7

Nach § 71 Abs. 3 [X.] kann eine solche Rückzahlung in Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen angeordnet werden, sofern der Beschwerdeführer gerade durch einen Verfahrensfehler oder eine andere fehlerhafte Sachbehandlung des [X.] in der Vorinstanz, wie beispielsweise die eklatante Verkennung des [X.] mit schlechterdings unvertretbarem Ergebnis und einer Begründung mit nicht einschlägigen Textbausteinen (vgl. [X.], 1069, 1070 – [X.]), veranlasst worden ist, Beschwerde einzulegen (vgl. näher [X.], [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. [X.]. 32 zu § 71; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., [X.]. 38 f. zu § 71). Solche Fehler sind im hiesigen Fall nicht feststellbar.

8

Wie die Begründung der Entscheidung vom 29. Juni 2011 erkennen lässt, hat der [X.] innerhalb der zur Beurteilung der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens gebotenen Gesamtbetrachtung dessen Bildbestandteil eine andere rechtliche Bedeutung zugemessen als die Markenstelle, die die angegriffene Entscheidung vom 21. Juli 2010 gleichwohl mit einer in Aufbau und Argumentation nachvollziehbaren Begründung versehen hat. Die Aufhebung wegen anderer rechtlicher Bewertung durch das [X.] stellt jedoch bei Vertretbarkeit der vom [X.] zugrunde gelegten Auffassung keinen Rückzahlungsgrund dar (vgl. [X.], 188, 191 – Inlandsvertreter III; [X.], 1030, 1033 – Markenregisterfähigkeit einer GbR; [X.], a. a. [X.] [X.]. 32 zu § 71; [X.]/[X.], a. a. [X.], [X.]. 39 zu § 71). Dass im hiesigen Verfahren über einen Grenzfall zu entscheiden war, hat der [X.] nicht zuletzt durch seinen Hinweis auf den geringen Schutzumfang des angemeldeten Zeichens am Ende seiner Entscheidung vom 29. Juni 2011 zu erkennen gegeben.

9

Aus diesen Gründen war der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zurückzuweisen.

Meta

26 W (pat) 551/10

31.08.2011

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.08.2011, Az. 26 W (pat) 551/10 (REWIS RS 2011, 3651)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3651


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 26 W (pat) 551/10

Bundespatentgericht, 26 W (pat) 551/10, 31.08.2011.

Bundespatentgericht, 26 W (pat) 551/10, 29.06.2011.


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