Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.01.2013, Az. 27 W (pat) 84/12

27. Senat | REWIS RS 2013, 9031

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "mysportworld Wir bewegen Dich (Wort-Bild-Marke)" – beanspruchte Handelsdienstleistungen sind hinreichend konkret – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 060 246.8

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung am 15. Januar 2013 durch [X.] [X.], [X.] und Richterin Kopacek

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des [X.] vom 15. Februar 2012 und vom 16. Mai 2012 werden insoweit aufgehoben, als dem angemeldeten Zeichen der Markenschutz versagt wurde.

        

Gründe

I.

1

Die Anmeldung der farbigen (grün/schwarz/weiß) [X.] 30 2011 060 246

Abbildung

2

für eine Reihe von Dienstleistungen der Klassen 35, 39 und 41 hat die Markenstelle für Klasse 41 des [X.] nach vorangegangener Beanstandung mit [X.]üssen vom 15. Februar 2012 und vom 16. Mai 2012 teilweise zurückgewiesen, nämlich u.a. für nachfolgend genannte Dienstleistungen der

3

Klasse 35:Werbung, Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen für Waren der Klassen 9, 18, 25 und 28, insbesondere für Sportwaren, Sportbekleidung, Sportschuhe, Sporttaschen, Sportbrillen, Schutzhelme, Fußballschuhe, Kopfbedeckungen, Fausthandschuhe, Gymnastikbekleidung, Gymnastikschuhe, Handschuhe, Hemden, Hosen, Jacken, Mützen, Pullover, Radfahrbekleidung, Skischuhe, Unterwäsche, Socken, Stirnbänder, Sweater, Überzieher, Wadenstrümpfe, Stutzen, Taschen, Trikots, T-Shirts, Bälle, Sportgeräte, Sportschläger, Sporthandschuhe und Sportzubehör, auch online; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen für Waren der Klassen 25 und 28, insbesondere für Sportwaren, Sportbekleidung, Sportschuhe, Sporttaschen, Sportbrillen, Schutzhelme, Fußballschuhe, Kopfbedeckungen, Fausthandschuhe, Gymnastikbekleidung, Gymnastikschuhe, Handschuhe, Hemden, Hosen, Jacken, Mützen, Pullover Radfahrbekleidung, Skischuhe, Unterwäsche, Socken, Stirnbänder, Sweater, Überzieher, Wadenstrümpfe, Stutzen, Taschen, Trikots, T-Shirts, Bälle, Sportgeräte, Sportschläger, Sporthandschuhe und Sportzubehör.

4

Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Marke fehle die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. [X.]", also dass die versagten Dienstleistungen der Sportwelt dienten. Der Satz „Wir bewegen Dich" sei im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Sportbereich beschreibend und trage nicht zur Schutzfähigkeit bei.

5

Entgegen der Auffassung der Anmelderin sei auch der Bildbestandteil nicht geeignet, das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft zu überwinden.Für die Dienstleistungen Lagerung und Verpackung von Waren sowie Erziehung sah die Markenstelle dagegen keine Schutzhindernisse.Der [X.]uss im Erinnerungsverfahren ist der Anmelderin am 25. Mai 2012 zugestellt worden.

6

Sie hat dagegen am 25. Juni 2012 Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt,

7

den [X.]uss der Markenstelle aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

8

Sie hält die angemeldete Marke aufgrund der farbigen Kombination der verschiedenen Elemente und der typographisch unterschiedlichen Wortelemente für schutzfähig. „Wir bewegen Dich" sei außerdem ein Slogan mit einer ungewöhnlichen Aussage.

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In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Dienstleistungsverzeichnis auf die o.g. Dienstleistungen der Klasse 35 sowie die nichtbeschwerdegegenständlichen Dienstleistungen Lagerung und Verpackung von Waren sowie Erziehung beschränkt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nach Einschränkung des [X.] Erfolg.

Einer Registrierung der beanspruchten Marke in ihrer Gesamtheit stehen für die noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 [X.] entgegen.

Das angemeldete Zeichen entbehrt insoweit nicht jeglicher Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Zwar enthält die Wortfolge „my sportworld", die aufgrund ihrer dem Grundwortschatz des [X.] entstammenden Bestandteile weitesten Kreisen unmittelbar verständlich ist, einen allgemein verständlichen Hinweis auf Angebote im sportlichen Bereich und mit dem Personalpronomen der ersten Person (my) eine anpreisende Angabe (vgl. [X.], [X.]. v. 29. Juli 2002 – 30 W (pat) 138/01 - myMusicScore).

Zu betrachten ist aber die Marke in ihrer Gesamtheit. Mit dem Slogan „Wir bewegen Dich", der das Verb „bewegen" in einer für Werbung und Handelsdienstleistungen ungewöhnlichen Art verwendet, wirkt sie als betriebliches Unterscheidungsmittel (vgl. [X.] GRUR 2010, 228 - Vorsprung durch Technik; [X.] GRUR 2001, 511 - Energie mit [X.]; [X.], [X.]. v. 3. März 2010 – 26 W (pat) 71/09, BeckRS 2010, 10223 - Energie mit Idee), zumal die Wortfolge vom Publikum einen gewissen Interpretationsaufwand verlangt. Mit den Dienstleistungen Werbung und Handelsdienstleistungen werden keine Personen wie bei Reisen von einem Ort zum anderen bewegt. Auch werden dabei Menschen weder physiotherapeutisch bewegt noch in ihren Bewegungsabläufen angeleitet oder direkt unterstützt. Dass die von den Handelsdienstleistungen betroffenen Waren (Sportschuhe und –geräte etc.) einer Bewegung dienen können, erfasst die Aussage, dass jemand einen anderen bewegt, nur nach analysierender Betrachtungsweise, die für die Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht zu Grunde gelegt werden darf.

Gleiches gilt für die Übertragung von „bewegen“ auf „motivieren“ oder „emotional berühren“ im Zusammenhang mit Werbung und Verkauf.Grundsätzlich sind keine unterschiedlichen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken zu stellen (vgl. [X.], 321, 322 - Radio von hier; [X.], 323, 324 - Partner with the Best; [X.], 720, 721 - Unter Uns). Die Eignung als Werbeslogan schießt eine Identifizierungsfunktion nicht aus.

Damit werden die angesprochenen Verbraucher das angemeldete Zeichen für die noch beanspruchten Dienstleistungen als so hinreichend phantasievoll ansehen, dass es als unternehmenskennzeichnendes Unterscheidungsmerkmal dienen kann.

Letzte Zweifel an der Unterscheidungskraft würde die Graphik überwinden, zumal an diese auf Grund der sprachlichen Eigentümlichkeit der Wortbestandteile jedenfalls keine besonders hohen Anforderungen zu stellen wären.

Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreten Merkmale der in farbiger Gestaltung beanspruchten Marke ist sie auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen, denn sie besteht nicht ausschließlich aus beschreibenden Angaben.

Die Marke kann auch für die noch streitgegenständlichen Dienstleistungen eingetragen werden. Die Angaben im Verzeichnis der Dienstleistungen sind hinreichend konkret, um der Anmelderin ebenso wie den Mitbewerbern Aufschluss darüber zu geben, welche Dienstleistungen vom Schutz der Marke umfasst sind, denn es sind die Waren oder Arten von Waren genannt, auf die sich die Handelsdienstleistungen beziehen (vgl. [X.] GRUR 2005, 764 – Praktiker).

Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs.3 [X.] ist nicht veranlasst, nachdem erst die Einschränkung des [X.] zum uneingeschränkten Erfolg der Beschwerde geführt hat.

Meta

27 W (pat) 84/12

15.01.2013

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.01.2013, Az. 27 W (pat) 84/12 (REWIS RS 2013, 9031)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9031

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