Bundessozialgericht, Urteil vom 03.11.2021, Az. B 11 AL 8/20 R

11. Senat | REWIS RS 2021, 1384

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - versicherungspflichtige Beschäftigung - Fortbestand bei Unterbrechung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitsgerichtlichen Vergleich - Verzicht auf Vergütungsanspruch am Ende des Arbeitsverhältnisses - keine Fiktion des Fortbestandes gem § 7 Abs 3 SGB 4)


Leitsatz

Eine längstens für einen Monat als fortbestehend geltende Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt liegt nicht vor, wenn die entgeltlose Zeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbricht, sondern sich am Ende eines Arbeitsverhältnisses findet.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 13. November 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch auf [X.].

2

Die 1981 geborene Klägerin war vom 8.2. bis 14.7.2017, vom 26.3. bis 31.5.2018 und vom 15.10. bis 24.11.2018 versicherungspflichtig beschäftigt. Eine am 18.6.2018 begonnene Tätigkeit hatte sie nach einer Auseinandersetzung im Betrieb nach dem 30.7.2018 tatsächlich nicht mehr ausgeübt. Das Arbeitsgericht ([X.]) [X.] stellte hierzu nach einem Vergleich der Arbeitsvertragsparteien fest: "1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 30. September 2018. 2. Die Parteien sind sich einig, dass für den Monat August 2018 eine Vergütung in Höhe von 500,00 € … brutto zu Gunsten der Klägerin abgerechnet und der hieraus resultierende Nettobetrag an die Klägerin ausgezahlt wird. Die Parteien sind sich auch darüber einig, dass für den Monat September 2018 keinerlei Vergütungsansprüche bestehen. Mit Abrechnung und Auszahlung der Vergütung für den Monat August 2018 sind sämtliche Vergütungsansprüche der Klägerin abschließend und endgültig erledigt" (vgl Beschluss vom 15.3.2019).

3

Den Antrag der Klägerin auf [X.] lehnte die Beklagte mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit ab (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat die ablehnenden Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin "Arbeitslosengeld ab 11. Dezember 2018 in gesetzlichem Umfang zu gewähren". Die Anwartschaftszeit sei erfüllt. Aus dem vor dem [X.] [X.] geschlossenen Vergleich sowie § 7 Abs 3 Satz 1 [X.]B IV ergebe sich, dass auch im August und September 2018 ein Versicherungspflichtverhältnis vorgelegen habe (Urteil vom [X.]).

4

Das L[X.] hat das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.11.2020). Die Klägerin habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil an [X.] lediglich 340 Tage nachgewiesen seien. Aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich und den Lohnabrechnungen des Arbeitgebers für August/September 2018 ergebe sich, dass die Klägerin nur bis Ende August 2018 gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei. Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt seien im und für September 2018 tatsächlich nicht mehr erbracht worden. Der Wille zur Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses habe nicht mehr bestanden, weil der arbeitsgerichtliche Vergleich vorsehe, "dass das Arbeitsverhältnis insgesamt nicht mehr fortgesetzt werden solle". Abweichendes folge nicht aus § 7 Abs 3 Satz 1 [X.]B IV. Die Regelung erfasse Fallgestaltungen, bei denen Ansprüche auf Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung vorübergehend nicht entstünden. Eine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses mit nur vorübergehendem Wegfall des [X.] liege nicht vor, weil die Arbeitsvertragsparteien das Arbeitsverhältnis nach ihren Auseinandersetzungen im Betrieb am 30.7.2018 nicht mehr hätten fortsetzen wollen.

5

Mit ihrer vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 24 Abs 1 und 4 [X.]B III. Voraussetzung für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im beitragsrechtlichen Sinne sei, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung endgültig eingestellt und der Arbeitgeber endgültig auf sein Direktionsrecht verzichtet habe. Jedoch habe weder der Arbeitgeber auf seine arbeitsrechtliche Verfügungsbefugnis verzichtet noch habe sie ihre Arbeitsleistung eingestellt. Ihren Fortsetzungswillen habe sie schon dadurch dokumentiert, dass sie nach dem "Rausschmiss" durch die Schwester des damaligen Arbeitgebers mehrfach Kontakt mit ihm gesucht und sich nach dem Fortgang ihres Arbeitsverhältnisses erkundigt habe. Das Geschehen lasse nicht erkennen, an welcher Stelle der Arbeitgeber endgültig auf seine arbeitsrechtliche Verfügungsbefugnis verzichtet habe. Auch § 7 Abs 3 [X.]B IV sei verletzt. Dessen Wortlaut lasse nicht erkennen, dass [X.] eine Unterbrechung von fortbestehenden Arbeitsverhältnissen sei.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 13. November 2020 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 3. Juni 2019 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

8

Weder bei der Klägerin noch bei dem Arbeitgeber habe über den [X.] hinaus ein Wille zur Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses vorgelegen, was den Gehaltsabrechnungen und Erklärungen der Klägerin zu entnehmen sei. Der arbeitsgerichtliche Vergleich bekräftige dies. Der Sinn und Zweck von § 7 Abs 3 Satz 1 [X.]B IV, kurzzeitige Ab- und Anmeldungen bei kürzeren Unterbrechungen von fortbestehenden Arbeitsverhältnissen zu vermeiden, stehe einer Anwendung der Vorschrift auf entgeltlose Zeiten am Ende des Arbeitsverhältnisses entgegen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der [X.]lägerin is[X.] unbegründe[X.] (§ 170 Abs 1 Sa[X.]z 1 [X.]G). Das [X.] ha[X.] das Ur[X.]eil des [X.] zu Rech[X.] aufgehoben und einen Anspruch auf [X.] vernein[X.].

1. Gegens[X.]and des Revisionsverfahrens is[X.] neben den vorins[X.]anzlichen En[X.]scheidungen der Bescheid vom [X.] in der Ges[X.]al[X.] des Widerspruchsbescheides vom 14.2.2019. Die [X.]lägerin verfolg[X.] ihr Begehren auf Bewilligung von [X.] ab dem 11.12.2018 zu[X.]reffend mi[X.] der kombinier[X.]en Anfech[X.]ungs- und Leis[X.]ungsklage (§ 54 Abs 1 Sa[X.]z 1, Abs 4 [X.]G), gerich[X.]e[X.] auf ein nach § 130 Abs 1 [X.]G zulässiges Grundur[X.]eil.

2. a) Rech[X.]sgrundlage für den gel[X.]end gemach[X.]en Anspruch auf [X.] is[X.] § 137 Abs 1 [X.]B III. Danach ha[X.] Anspruch auf [X.] bei Arbei[X.]slosigkei[X.], wer arbei[X.]slos is[X.] ([X.] 1), sich bei der [X.] arbei[X.]slos gemelde[X.] ([X.] 2) und die Anwar[X.]schaf[X.]szei[X.] ([X.] 3) erfüll[X.] ha[X.]. Wie das [X.] zu[X.]reffend en[X.]schieden ha[X.], erfüll[X.] die [X.]lägerin berei[X.]s nich[X.] die Anwar[X.]schaf[X.]szei[X.], weshalb der Sena[X.] dahins[X.]ehen lassen kann, ob die wei[X.]eren Anspruchsvorausse[X.]zungen erfüll[X.] sind.

b) Nach § 142 Abs 1 Sa[X.]z 1 [X.]B III ha[X.] die Anwar[X.]schaf[X.]szei[X.] erfüll[X.], wer in der Rahmenfris[X.] (§ 143) mindes[X.]ens zwölf Mona[X.]e in einem Versicherungspflich[X.]verhäl[X.]nis ges[X.]anden ha[X.]. Nach § 143 Abs 1 [X.]B III in der vom 1.4.2012 bis zum 31.12.2019 gel[X.]enden Fassung des [X.] der Eingliederungschancen am Arbei[X.]smark[X.] vom 20.12.2011 ([X.], 2854) be[X.]räg[X.] die Rahmenfris[X.] zwei Jahre und beginn[X.] mi[X.] dem Tag vor der Erfüllung aller sons[X.]igen Vorausse[X.]zungen für den Anspruch auf [X.]. In der Rahmenfris[X.], die nach dem Gesam[X.]zusammenhang der Fes[X.]s[X.]ellungen des [X.] vom 11.12.2016 bis 10.12.2018 lief, ha[X.] die [X.]lägerin nach den nich[X.] mi[X.] zulässigen und begründe[X.]en Revisionsrügen angegriffenen und dami[X.] für den Sena[X.] bindenden (§ 163 [X.]G) Fes[X.]s[X.]ellungen nur in den Zei[X.]räumen vom 8.2. bis 14.7.2017, vom 26.3. bis 31.5.2018, vom 18.6. bis 31.8.2018 sowie vom 15.10. bis 24.11.2018 insgesam[X.] 340 Tage in einem Versicherungspflich[X.]verhäl[X.]nis ges[X.]anden. Der Mona[X.] Sep[X.]ember 2018 kann nich[X.] als Zei[X.]raum eines [X.] berücksich[X.]ig[X.] werden.

c) [X.]) Nach den §§ 24 ff [X.]B III s[X.]ehen in einem Versicherungspflich[X.]verhäl[X.]nis Personen, die als Beschäf[X.]ig[X.]e oder aus sons[X.]igen Gründen versicherungspflich[X.]ig sind (§ 24 Abs 1 [X.]B III). Für Sep[X.]ember 2018 komm[X.] allein die Begründung eines [X.] als Beschäf[X.]ig[X.]e in Be[X.]rach[X.]. Dies beginn[X.] mi[X.] dem [X.] in das Beschäf[X.]igungsverhäl[X.]nis oder mi[X.] dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreihei[X.] (§ 24 Abs 2 [X.]B III) und ende[X.] mi[X.] dem [X.] aus dem Beschäf[X.]igungsverhäl[X.]nis oder mi[X.] dem Tag vor Ein[X.]ri[X.][X.] der Versicherungsfreihei[X.] (§ 24 Abs 4 [X.]B III). Beschäf[X.]igung is[X.] nach § 7 Abs 1 Sa[X.]z 1 [X.]B IV, der auch auf das Arbei[X.]sförderungsrech[X.] anwendbar is[X.] (vgl § 1 Abs 1 Sa[X.]z 2 [X.]B IV), die nich[X.]selbs[X.]s[X.]ändige Arbei[X.], insbesondere in einem Arbei[X.]sverhäl[X.]nis. Nach § 25 Abs 1 Sa[X.]z 1 [X.]B III, der eine Legaldefini[X.]ion des Begriffs der versicherungspflich[X.]igen Beschäf[X.]igung für die Arbei[X.]slosenversicherung en[X.]häl[X.] (vgl Herbs[X.] in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B III, § 44 Rd[X.] 94 f, S[X.]and 5.10.2021; zur Speziali[X.]ä[X.] der Regelungen des [X.]B III gegenüber denjenigen des [X.]B IV vgl [X.] in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B IV, § 2 Rd[X.] 15, S[X.]and 1.8.2021), sind versicherungspflich[X.]ig Personen, die gegen Arbei[X.]sen[X.]gel[X.] oder zu ihrer Berufsausbildung beschäf[X.]ig[X.] sind. Neben einer solchen zur Berufsausbildung begründe[X.] nur eine gegen En[X.]gel[X.] ausgeüb[X.]e Beschäf[X.]igung ein Versicherungspflich[X.]verhäl[X.]nis iS des [X.]B III (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B III, [X.] § 25 Rd[X.] 107, S[X.]and April 2021; [X.], [X.]B III, 9. Aufl 2021, § 25 Rd[X.] 34; Schnell in Gagel, [X.]B II/III, § 25 [X.]B III Rd[X.] 34, S[X.]and Dezember 2020).

Zwar se[X.]z[X.] eine ein Versicherungspflich[X.]verhäl[X.]nis begründende Beschäf[X.]igung nich[X.] zwingend eine [X.]a[X.]sächliche Arbei[X.]sleis[X.]ung voraus. Insowei[X.] weis[X.] die [X.]lägerin zu Rech[X.] darauf hin, dass allein die arbei[X.]gebersei[X.]ige Nich[X.]annahme der Arbei[X.]sleis[X.]ung eines Arbei[X.]nehmers nich[X.] bewirk[X.], dass ein Versicherungspflich[X.] begründendes Beschäf[X.]igungsverhäl[X.]nis nich[X.] mehr vorlieg[X.], weil es ansons[X.]en lediglich von der Willkür des Arbei[X.]gebers abhinge, ob ein Arbei[X.]nehmer [X.]ro[X.]z Arbei[X.]sberei[X.]schaf[X.] sowie [X.] des Arbei[X.]sverhäl[X.]nisses von der Sozialversicherung ausgeschlossen is[X.] (vgl berei[X.]s B[X.] vom 18.9.1973 - 12 R[X.] 15/72 - B[X.]E 36, 161, 163 = [X.] [X.] 73 zu § 165 RVO, [X.], juris Rd[X.] 15). Ein versicherungspflich[X.]iges Beschäf[X.]igungsverhäl[X.]nis lieg[X.] bis zum Ende eines Arbei[X.]sverhäl[X.]nisses daher auch dann (noch) vor, wenn der Arbei[X.]geber das Arbei[X.]sen[X.]gel[X.] bis zu diesem Zei[X.]punk[X.] - ggf bei einvernehmlicher und unwiderruflicher Freis[X.]ellung - for[X.]zahl[X.] (B[X.] vom 11.12.2014 - [X.] [X.] 2/14 R - [X.] 4-4300 § 124 [X.] 6 Rd[X.] 20; B[X.] vom 30.8.2018 - [X.] [X.] 15/17 R - B[X.]E 126, 217 = [X.] 4-4300 § 150 [X.] 5, Rd[X.] 16) oder zumindes[X.] ein Anspruch auf Arbei[X.]sen[X.]gel[X.], e[X.]wa aus Annahmeverzug des Arbei[X.]gebers, bes[X.]eh[X.] (vgl B[X.] vom [X.] - 12 R[X.] 51/83 - B[X.]E 59, 183, 188 = [X.] 4100 § 168 [X.] 19 S 47, juris Rd[X.] 20; B[X.] vom 24.9.2008 - B 12 [X.]R 22/07 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] 9 Rd[X.] 14). Jedoch is[X.] keine der beiden Al[X.]erna[X.]iven hier gegeben.

bb) Nach dem zwischen den Arbei[X.]sver[X.]ragspar[X.]eien vereinbar[X.]en und durch Beschluss des [X.] bes[X.]ä[X.]ig[X.]en Vergleich s[X.]and die [X.]lägerin im Sep[X.]ember 2018 zwar wei[X.]erhin in einem Arbei[X.]sverhäl[X.]nis, weil dieses im gegensei[X.]igen Einvernehmen ers[X.] mi[X.] Ablauf des 30.9.2018 ende[X.]e. Un[X.]er Berücksich[X.]igung ihres Vor[X.]rags zu den Ums[X.]änden bei Beendigung der [X.]a[X.]sächlichen Tä[X.]igkei[X.] in der Spielhalle im Juli 2018 is[X.] - wie sie mein[X.] - denkbar, dass sich der Arbei[X.]geber zwischenzei[X.]lich wegen des möglichen Fehlens einer [X.]ündigung und Angebo[X.]en zur Arbei[X.]sleis[X.]ung sei[X.]ens der [X.]lägerin im Annahmeverzug befand. Ta[X.]sächliche Fes[X.]s[X.]ellungen hierzu sind jedoch en[X.]behrlich, weil für Sep[X.]ember 2018 weder [X.]a[X.]sächlich Arbei[X.]sen[X.]gel[X.] gezahl[X.] wurde noch ein Anspruch hierauf bes[X.]and. Das [X.] is[X.] un[X.]er Auswer[X.]ung der Inhal[X.]e des arbei[X.]sgerich[X.]lichen Vergleichs und der Lohnabrechnungen des vormaligen Arbei[X.]gebers für Augus[X.] und Sep[X.]ember 2018 zu diesem Ergebnis gelang[X.], ohne dass diese Würdigung revisionsrech[X.]lich zu beans[X.]anden is[X.] (vgl zur Prüfungs[X.]iefe bei in arbei[X.]sgerich[X.]lichen Vergleichen zuges[X.]andenen En[X.]gel[X.]ansprüchen und deren fraglicher [X.] nur B[X.] vom 29.6.2000 - [X.] [X.] 35/99 R - B[X.]E 87, 1, 2 = [X.] 3-4100 § 141a [X.] 2 S 6, juris Rd[X.] 14 mwN; vgl zur Prüfung durch das Revisionsgerich[X.] e[X.]wa B[X.] vom [X.] R 21/18 R - juris Rd[X.] 13, zur Veröffen[X.]lichung in B[X.]E und [X.] 4-2400 § 14 [X.] 25 vorgesehen).

Der Sena[X.] ha[X.] berei[X.]s be[X.]on[X.] und häl[X.] hieran fes[X.], dass für die Frage der Versicherungspflich[X.] nich[X.] (nur) auf die Lage am [X.]a[X.]sächlichen Ende der Beschäf[X.]igung, sondern ggf auf den Ausgang eines [X.]ündigungsschu[X.]zprozesses abzus[X.]ellen is[X.] (B[X.] vom 3.6.2004 - [X.] [X.] 70/03 R - [X.] 4-4300 § 123 [X.] 2 Rd[X.] 16, juris Rd[X.] 22 mi[X.] Verweis auf B[X.] vom 25.9.1981 - 12 R[X.] 58/80 - B[X.]E 52, 152, 156 = [X.] 2100 § 25 [X.] 3 S 2). Im Zusammenhang mi[X.] der Fälligkei[X.] von Bei[X.]rägen zur Sozialversicherung ha[X.] der 12. Sena[X.] zu Rech[X.] be[X.]on[X.], dass die besondere Si[X.]ua[X.]ion bei einem [X.]ündigungsschu[X.]zprozess vor allem darin lieg[X.], dass bei einem S[X.]rei[X.] um die Wirksamkei[X.] einer [X.]ündigung zugleich um Bes[X.]and und Dauer des Arbei[X.]s- bzw Beschäf[X.]igungsverhäl[X.]nisses ges[X.]ri[X.][X.]en wird, das wiederum die Grundlage der Versicherungspflich[X.] is[X.]. Die no[X.]wendige [X.]larhei[X.] über den Versicherungsschu[X.]z und dami[X.] eine no[X.]wendige Bei[X.]ragsabführung sei nur dadurch zu erreichen, dass für Zei[X.]en, für die das Arbei[X.]sverhäl[X.]nis s[X.]rei[X.]ig is[X.] - und zwar bis zur endgül[X.]igen Erledigung des Verfahrens - Bei[X.]ragsansprüche nich[X.] ohne Wei[X.]eres fällig würden (B[X.] vom 25.9.1981, [X.]O, juris Rd[X.] 234). Diese Grundsä[X.]ze gel[X.]en auch dann, wenn - wie vorliegend - der For[X.]bes[X.]and des Arbei[X.]s- und Beschäf[X.]igungsverhäl[X.]nisses einschließlich e[X.]waiger En[X.]gel[X.]ansprüche bis zu einem spä[X.]eren Vergleich der Arbei[X.]sver[X.]ragspar[X.]eien unklar is[X.].

cc) Aus der von der [X.]lägerin in ihrem Revisionsvorbringen bezeichne[X.]en En[X.]scheidung des B[X.] vom 9.9.1993 ( 7 [X.] - B[X.]E 73, 90 = [X.] 3-4100 § 101 [X.] 4) folg[X.] nich[X.]s Anderes. Die von ihr zi[X.]ier[X.]e Passage zum For[X.]bes[X.]and des Beschäf[X.]igungsverhäl[X.]nisses in [X.]ons[X.]ella[X.]ionen eines Fehlens der Elemen[X.]e der Verfügungsmöglichkei[X.] des Arbei[X.]gebers und/oder der Diens[X.]berei[X.]schaf[X.] des Arbei[X.]nehmers (vgl B[X.], [X.]O, juris Rd[X.] 20, 23) be[X.]raf das [X.], nich[X.] jedoch das [X.] Beschäf[X.]igungsverhäl[X.]nis (vgl zur kon[X.]ex[X.]bezogenen Auslegung zule[X.]z[X.] B[X.] vom 24.6.2020 - [X.] [X.] 3/19 R - juris Rd[X.] 15 mwN). Bezogen auf die Erfüllung der Anwar[X.]schaf[X.]szei[X.] un[X.]er Berücksich[X.]igung der Grundsä[X.]ze zum [X.]n Beschäf[X.]igungsverhäl[X.]nis wird be[X.]on[X.], dass für die Begründung von [X.] en[X.]weder die [X.]a[X.]sächliche Zahlung von Arbei[X.]sen[X.]gel[X.] oder zumindes[X.] der Anspruch hierauf (jeweils verbunden mi[X.] einer Bei[X.]ragspflich[X.] zur [X.]) maßgeblich gewesen is[X.] (vgl B[X.] vom 9.9.1993 - 7 [X.] - B[X.]E 73, 90, 96 = [X.] 3-4100 § 101 [X.] 4 S 10, juris Rd[X.] 25; vgl auch berei[X.]s B[X.] vom 18.4.1991 - 7 [X.]/90 - B[X.]E 68, 236, 240 = [X.] 3-4100 § 104 [X.] 6 S 24, juris Rd[X.] 26).

Der Einwand der [X.]lägerin, auf die En[X.]gel[X.]lichkei[X.] komme es nich[X.] an, weil dann berei[X.]s eine vereinbar[X.]e En[X.]lohnung von einem Euro je Mona[X.] bewirken könne, dass von einem versicherungspflich[X.]igen Beschäf[X.]igungsverhäl[X.]nis auszugehen sei, greif[X.] nich[X.]. Es is[X.] zu berücksich[X.]igen, dass Beschäf[X.]ig[X.]e in geringfügigen Beschäf[X.]igungen nach § 27 Abs 2 Sa[X.]z 1 [X.]B III versicherungsfrei sind, also bei einer (im Rahmen eines Vergleichs) sehr niedrig, dh höchs[X.]ens bis zur Geringfügigkei[X.]sgrenze (vgl § 8 Abs 1 [X.]B IV) fes[X.]gese[X.]z[X.]en Vergü[X.]ung kein Versicherungspflich[X.]verhäl[X.]nis begründe[X.] wird.

d) Für den Mona[X.] Sep[X.]ember 2018 liegen auch die Vorausse[X.]zungen für die For[X.]se[X.]zung der das Versicherungspflich[X.]verhäl[X.]nis begründenden Beschäf[X.]igung gegen En[X.]gel[X.] nach § 7 Abs 3 Sa[X.]z 1 [X.]B IV nich[X.] vor. Hiernach gil[X.] eine Beschäf[X.]igung gegen Arbei[X.]sen[X.]gel[X.] als for[X.]bes[X.]ehend, solange das Beschäf[X.]igungsverhäl[X.]nis ohne Anspruch auf Arbei[X.]sen[X.]gel[X.] for[X.]dauer[X.], jedoch nich[X.] länger als einen Mona[X.]. Zwar is[X.] es nach dem Wor[X.]lau[X.] der Regelung nich[X.] ausgeschlossen, die Fik[X.]ion einer for[X.]dauernden versicherungspflich[X.]igen Beschäf[X.]igung auf en[X.]gel[X.]lose Zei[X.]en am Ende eines Arbei[X.]sverhäl[X.]nisses zu ers[X.]recken, wie die [X.]lägerin mein[X.]. Allerdings lieg[X.] es näher, die in § 7 Abs 3 Sa[X.]z 1 [X.]B IV aufgenommenen Begriffe eines "[X.]" bzw einer "For[X.]dauer" des Beschäf[X.]igungsverhäl[X.]nisses nich[X.] allein auf die En[X.]gel[X.]losigkei[X.] des Beschäf[X.]igungsverhäl[X.]nisses zu beziehen, sondern auf das Beschäf[X.]igungsverhäl[X.]nis an sich. Berei[X.]s der Wor[X.]lau[X.] der Regelung deu[X.]e[X.] darauf hin, dass der Gese[X.]zgeber mi[X.] den von ihm gewähl[X.]en Formulierungen Fallges[X.]al[X.]ungen erfassen woll[X.]e, in denen die Rech[X.]sbeziehungen ungeach[X.]e[X.] der vorübergehenden En[X.]gel[X.]losigkei[X.] grundsä[X.]zlich aufrech[X.]erhal[X.]en bleiben. Die [X.] Zei[X.]en müssen eine versicherungspflich[X.]ige Beschäf[X.]igung gegen En[X.]gel[X.] un[X.]erbrechen, die versicherungspflich[X.]ige en[X.]gel[X.]liche Beschäf[X.]igung muss also im [X.] for[X.]gese[X.]z[X.] werden. Dieses Vers[X.]ändnis des § 7 Abs 3 Sa[X.]z 1 [X.]B IV ergib[X.] sich aus dem en[X.]s[X.]ehungsgeschich[X.]lichen Zusammenhang mi[X.] den Vorläuferregelungen sowie dem Sinn und objek[X.]iv erkennbaren Regelungszweck des § 7 Abs 3 Sa[X.]z 1 [X.]B IV.

[X.]) § 7 Abs 3 Sa[X.]z 1 [X.]B IV wurde durch das Gese[X.]z zur Reform der gese[X.]zlichen Ren[X.]enversicherung vom 16.12.1997 ([X.] 1999 , [X.]) mi[X.] Wirkung zum [X.] eingeführ[X.]. Nach der Begründung des Gese[X.]zen[X.]wurfs erfass[X.] die Vorschrif[X.] einhei[X.]lich für die [X.]ranken-, Pflege-, Ren[X.]en- und Arbei[X.]slosenversicherung das For[X.]bes[X.]ehen der Versicherungs- und Bei[X.]ragspflich[X.], wenn für einen begrenz[X.]en Zei[X.]raum der Anspruch auf Arbei[X.]sen[X.]gel[X.] en[X.]fallen is[X.], ohne dass eine En[X.]gel[X.]ersa[X.]zleis[X.]ung bezogen wird. Durch sie soll[X.]e die zuvor in § 24 Abs 3 [X.] 2 [X.]B III en[X.]hal[X.]ene Regelung (im Folgenden aF) auf die gese[X.]zliche Ren[X.]enversicherung ers[X.]reck[X.] werden (vgl BT-Drucks 13/8011 [X.]). § 24 Abs 3 [X.] 2 [X.]B III aF, nach dessen Sa[X.]z 1 das Versicherungsverhäl[X.]nis für Beschäf[X.]ig[X.]e für Zei[X.]en eines Beschäf[X.]igungsverhäl[X.]nisses, für die kein Arbei[X.]sen[X.]gel[X.] gezahl[X.] wird, längs[X.]ens für einen Mona[X.] for[X.]bes[X.]and, wurde durch das Gese[X.]z zur Reform der Arbei[X.]sförderung vom [X.] ([X.] <[X.]>, [X.]) zum [X.] eingeführ[X.]. Nach der Begründung des Gese[X.]zen[X.]wurfs soll[X.]e § 24 Abs 3 [X.] 2 Sa[X.]z 1 [X.]B III aF wiederum die bis dahin in § 104 Abs 1 Sa[X.]z 3 Arbei[X.]sförderungsgese[X.]z ([X.]) en[X.]hal[X.]ene Regelung übernehmen (BT-Drucks 13/4941 [X.]), die zugleich durch Ar[X.] 82 Abs 1 [X.] 1 [X.] mi[X.] Wirkung zum [X.] aufgehoben wurde. § 104 Abs 1 Sa[X.]z 3 [X.] sah in der zule[X.]z[X.] vom 1.10.1984 bis 31.12.1997 gel[X.]enden Fassung des Gese[X.]zes über Maßnahmen zur En[X.]las[X.]ung der öffen[X.]lichen Haushal[X.]e und zur S[X.]abilisierung der Finanzen[X.]wicklung in der Ren[X.]enversicherung sowie über die Verlängerung der [X.] vom 22.12.1983 ([X.] 1984, [X.] 1532) vor, dass § 104 Abs 1 Sa[X.]z 2 [X.] 1 [X.], wonach Zei[X.]en einer Beschäf[X.]igung, für die kein Arbei[X.]sen[X.]gel[X.] gezahl[X.] wird, nich[X.] zur Erfüllung der [X.] dienen, nich[X.] für Zei[X.]en gil[X.], die jeweils vier Wochen nich[X.] überschrei[X.]en.

Vorgänger- und Ursprungsfassung zu § 104 Abs 1 Sa[X.]z 3 [X.] und § 24 Abs 3 [X.] 2 Sa[X.]z 1 [X.]B III aF war jedoch § 104 Abs 1 Sa[X.]z 2 [X.] aF, der durch das Gese[X.]z zur Verbesserung der Haushal[X.]ss[X.]ruk[X.]ur im Gel[X.]ungsbereich des [X.] und des Bundesversorgungsgese[X.]zes (HS[X.]ruk[X.]G-[X.]) vom 18.12.1975 ([X.] 3113; Neufassung und Änderung zu Sa[X.]z 3 durch Ar[X.] 6 [X.] 2a des Gese[X.]zes zur Einführung eines Mu[X.][X.]erschaf[X.]surlaubs vom 25.6.1979, [X.] 797) eingeführ[X.] worden war (im Folgenden aF). Diese Vorschrif[X.] sah ausdrücklich vor, dass Zei[X.]en, für die kein Arbei[X.]sen[X.]gel[X.] gezahl[X.] wird, eine die Bei[X.]ragspflich[X.] begründende Beschäf[X.]igung nur dann un[X.]erbrechen, wenn sie jeweils drei Wochen überschrei[X.]en. Nach der Begründung des Gese[X.]zen[X.]wurfs soll[X.]en Zei[X.]en einer Beschäf[X.]igung, während derer die Zahlung von Arbei[X.]sen[X.]gel[X.] - e[X.]wa wegen unbezahl[X.]en Urlaubs - nich[X.] länger als drei Wochen un[X.]erbrochen war, in gleicher Weise zur Erfüllung der Anwar[X.]schaf[X.]szei[X.] dienen wie die Beschäf[X.]igungszei[X.]en, für die Arbei[X.]sen[X.]gel[X.] erbrach[X.] worden is[X.]. Berei[X.]s aus der Verwendung des Begriffs der "Un[X.]erbrechung" in der Vorgängerregelung zu § 7 Abs 3 Sa[X.]z 1 [X.]B IV, der eine anschließende For[X.]führung sprachlich vorausse[X.]z[X.], folg[X.], dass die Norm nur auf Fälle angewende[X.] werden soll[X.]e, bei denen nach e[X.]waigen [X.] Zei[X.]en das Beschäf[X.]igungs- bzw Arbei[X.]sverhäl[X.]nis (mi[X.] En[X.]gel[X.]zahlung) for[X.]gese[X.]z[X.] wird. Dies verdeu[X.]lich[X.] auch das in der Begründung des Gese[X.]zen[X.]wurfs aufgegriffene Beispiel eines unbezahl[X.]en Urlaubs, der regelmäßig nich[X.] am Ende einer Beschäf[X.]igung anfallen dürf[X.]e (vgl BT-Drucks 7/4127 [X.]). Durch die Neufassung des § 104 Abs 1 Sa[X.]z 2 [X.] aF in § 104 Abs 1 Sa[X.]z 3 [X.] durch das Gese[X.]z zur Einführung eines Mu[X.][X.]erschaf[X.]surlaubs vom 25.6.1979 zum [X.] is[X.] keine Rech[X.]sänderung einge[X.]re[X.]en (vgl BT-Drucks 8/2613 S 16).

bb) Demen[X.]sprechend ha[X.] das B[X.] zu § 104 Abs 1 Sa[X.]z 3 [X.] en[X.]schieden, dass kurze Un[X.]erbrechungen im Vollzug des Arbei[X.]sverhäl[X.]nisses für die Anwar[X.]schaf[X.]szei[X.] unerheblich sein soll[X.]en, wenn und solange das Arbei[X.]sverhäl[X.]nis nach dem Willen der Arbei[X.]sver[X.]ragspar[X.]eien aufrech[X.]erhal[X.]en und for[X.]gese[X.]z[X.] werden soll[X.]e. Die Vorschrif[X.] soll[X.]e dagegen nich[X.] zei[X.]lich befris[X.]e[X.]e Arbei[X.]s- und Beschäf[X.]igungsverhäl[X.]nisse en[X.]gegen den [X.]a[X.]sächlichen Verhäl[X.]nissen verlängern (vgl B[X.] vom 15.12.1999 - [X.] [X.] 51/99 R - juris Rd[X.] 24). Es en[X.]sprich[X.] der Funk[X.]ion der Anwar[X.]schaf[X.]szei[X.], verhäl[X.]nismäßig kurze Un[X.]erbrechungen der Arbei[X.]sleis[X.]ung für die Erfüllung der Anwar[X.]schaf[X.]szei[X.] mi[X.] zu berücksich[X.]igen, wenn und solange das Arbei[X.]sverhäl[X.]nis for[X.]bes[X.]eh[X.] und der Arbei[X.]nehmer seine Zugehörigkei[X.] zur Solidargemeinschaf[X.] nich[X.] gelös[X.] ha[X.] (vgl B[X.] vom 3.12.1998 - B 7 [X.] 108/97 R - [X.] 3-4100 § 104 [X.] 16 S 75, juris Rd[X.] 24). Nur für kurzfris[X.]ige Un[X.]erbrechungen der bei[X.]ragspflich[X.]igen Beschäf[X.]igung ha[X.] es der Gese[X.]zgeber aus Vereinfachungsgründen als hinnehmbar angesehen, eine Ausnahme von dem Grundsa[X.]z zu machen, dass nur eine mi[X.] Bei[X.]ragsleis[X.]ungen verbundene längere Zugehörigkei[X.] zur Solidargemeinschaf[X.] einen Anspruch auf Leis[X.]ungen begründen soll (vgl B[X.] vom 7.11.1990 - 9b/7 [X.] - [X.] 3-4100 § 104 [X.] 4 S 17, juris Rd[X.] 15).

Auch aus den [X.] folg[X.], dass § 24 Abs 3 [X.] 2 Sa[X.]z 1 [X.]B III aF und dami[X.] ebenfalls § 7 Abs 3 Sa[X.]z 1 [X.]B IV [X.]ro[X.]z des geänder[X.]en Wor[X.]lau[X.]s die Regelung in § 104 Abs 1 Sa[X.]z 2 [X.] aF wiederum lediglich aufgegriffen haben und for[X.]führ([X.])en. Ihrem Wor[X.]lau[X.] nach ordne[X.]e § 24 Abs 3 [X.] 2 Sa[X.]z 1 [X.]B III aF ebenso wie § 7 Abs 3 Sa[X.]z 1 [X.]B IV nunmehr hinsich[X.]lich einer Beschäf[X.]igung allein ein "For[X.]bes[X.]ehen" des [X.] an. Der Gese[X.]zesbegründung zur Einführung des § 24 Abs 3 [X.] 2 Sa[X.]z 1 [X.]B III aF is[X.] jedoch ausdrücklich zu en[X.]nehmen, dass "Un[X.]erbrechungen" der En[X.]gel[X.]zahlung bis zu einem Mona[X.] den Versicherungsschu[X.]z in der Arbei[X.]slosenversicherung nich[X.] beein[X.]räch[X.]igen soll[X.]en (BT-Drucks 13/4941 [X.]). Auch § 7 Abs 3 Sa[X.]z 1 [X.]B IV lieg[X.] daher wei[X.]erhin allein das Lei[X.]bild einer [X.] Un[X.]erbrechung eines ansons[X.]en darüber hinaus for[X.]bes[X.]ehenden Beschäf[X.]igungs- bzw Arbei[X.]sverhäl[X.]nisses zugrunde. Die Regelung erfass[X.] nur Fallges[X.]al[X.]ungen, bei denen Ansprüche auf Arbei[X.]sen[X.]gel[X.] aus einer Beschäf[X.]igung vorübergehend nich[X.] en[X.]s[X.]ehen und sich dami[X.] eine Beschäf[X.]igung nich[X.] mehr "in Vollzug" befinde[X.] (vgl B[X.] vom 20.3.2013 - B 12 R 13/10 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] 19 Rd[X.] 30; vgl auch [X.]nospe in [X.]/[X.], [X.]B IV, [X.] § 7 Rd[X.] 65, S[X.]and Februar 2016; S[X.]äbler in [X.]rauskopf, Soziale [X.]rankenversicherung, Pflegeversicherung, § 7 [X.]B IV Rd[X.] 56, S[X.]and Januar 2020).

cc) Die Auslegung von § 7 Abs 3 Sa[X.]z 1 [X.]B IV dahingehend, dass er en[X.]gel[X.]lose Zei[X.]en nich[X.] erfass[X.], die am Ende des Beschäf[X.]igungs- bzw Arbei[X.]sverhäl[X.]nisses liegen, en[X.]sprich[X.] auch am ehes[X.]en dem berei[X.]s im Gese[X.]zen[X.]wurf zu § 104 Abs 1 Sa[X.]z 2 [X.] aF angeführ[X.]en Zweck der Regelung. Mi[X.] ihr soll[X.]e der Verwal[X.]ungsaufwand bei den Arbei[X.]gebern, die bisher jede kurzfris[X.]ige Un[X.]erbrechung angeben muss[X.]en, verminder[X.] sowie das Verfahren bei den Arbei[X.]säm[X.]ern vereinfach[X.] werden (vgl BT-Drucks 7/4127 [X.]). En[X.]sprechend sind von § 7 Abs 3 Sa[X.]z 1 [X.]B IV insbesondere Arbei[X.]sun[X.]erbrechungen ohne For[X.]zahlung von Arbei[X.]sen[X.]gel[X.] anlässlich eines unbezahl[X.]en Urlaubs, S[X.]reiks und Aussperrung sowie die Freis[X.]ellung von der Arbei[X.] aus anderen Gründen erfass[X.] (vgl zur Vorgängerregelung nur B[X.] vom 18.4.1991 - 7 [X.]/90 - B[X.]E 68, 236, 240 = [X.] 3-4100 § 104 [X.] 6 S 24, juris Rd[X.] 25; vgl [X.] in [X.]asseler [X.]omm, § 7 [X.]B IV Rd[X.] 304 und 306, S[X.]and Mai 2020).

dd) Aus dem vor dem [X.] [X.]assel abgeschlossenen Vergleich ergib[X.] sich, dass das Arbei[X.]sverhäl[X.]nis zum 30.9.2018 ende[X.]e, die en[X.]gel[X.]lose Zei[X.] also am Ende des Arbei[X.]sverhäl[X.]nisses lag und diese dami[X.] das Beschäf[X.]igungsverhäl[X.]nis nich[X.] un[X.]erbrach.

En[X.]gegen der Auffassung der [X.]lägerin is[X.] es unerheblich, ob sie und/oder ihr Arbei[X.]geber zuvor, insbesondere vor oder während der [X.] Zei[X.], lediglich von einer Un[X.]erbrechung des Arbei[X.]sverhäl[X.]nisses ausgingen. Im Regelfall erfolg[X.] ers[X.] im Rahmen des arbei[X.]sgerich[X.]lichen ([X.]ündigungsschu[X.]z-)Prozesses eine [X.]lärung der Fragen, ob überhaup[X.] eine en[X.]gel[X.]lose Zei[X.], die die Wirkungen des § 7 Abs 3 Sa[X.]z 1 [X.]B IV auslösen kann, vorlieg[X.] und ob das Arbei[X.]sverhäl[X.]nis (ggf auch über diese hinaus) [X.]a[X.]sächlich (noch) bes[X.]eh[X.]. In gleicher Weise wie bei der Beur[X.]eilung der En[X.]gel[X.]lichkei[X.] einer Beschäf[X.]igung sind bei der für die Fik[X.]ion des § 7 Abs 3 Sa[X.]z 1 [X.]B IV erforderlichen [X.]a[X.]sächlichen Un[X.]erbrechung einer versicherungspflich[X.]igen Beschäf[X.]igung ggf auch (spä[X.]ere) Vereinbarungen der Arbei[X.]sver[X.]ragspar[X.]eien einzubeziehen. Anders als die [X.]lägerin mi[X.] ihrem Revisionsvor[X.]rag mein[X.], komm[X.] es daher auch nich[X.] (mehr) auf einen im Sep[X.]ember 2018 ggf noch vorhandenen Willen der Arbei[X.]sver[X.]ragspar[X.]eien zur For[X.]se[X.]zung der Beschäf[X.]igung an (vgl zum For[X.]se[X.]zungswillen e[X.]wa B[X.] vom 18.4.1991 - 7 [X.]/90 - B[X.]E 68, 236, 240 = [X.] 3-4100 § 104 [X.] 6 S 23, juris Rd[X.] 24 mwN).

3. Die [X.]os[X.]enen[X.]scheidung beruh[X.] auf § 193 [X.]G.

Meta

B 11 AL 8/20 R

03.11.2021

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Kassel, 3. Juni 2019, Az: S 3 AL 54/19, Urteil

§ 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 142 Abs 1 SGB 3, § 7 Abs 3 S 1 SGB 4, § 24 Abs 3 Nr 2 S 1 SGB 3 vom 24.03.1997, § 104 Abs 1 AFG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 03.11.2021, Az. B 11 AL 8/20 R (REWIS RS 2021, 1384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1384

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