Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2003, Az. VIII ZB 118/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4562

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[X.]/02vom5. Februar 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Februar 2003 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], Dr.[X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen die Beschlüsse [X.] Zivilkammer des [X.] vom 14. August 2002,23. Oktober 2002 und 15. November 2002 sowie gegen den un-datierten, am 15. August 2002 unter dem Aktenzeichen 9 T 74/02ausgefertigten Beschluß der 9. Zivilkammer des [X.]wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 17.895,22 [X.]:[X.] zu behandelnden Eingaben der Kläger vom18. September 2002, 10. November 2002 sowie 23. und 26. November 2002gegen die angefochtenen Beschlüsse sind unstatthaft, weil weder ihre Statthaf-tigkeit für diesen Fall vom Gesetz bestimmt ist noch das [X.] in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen hat (§ 574Abs. 1 ZPO).Die Rechtsbeschwerden sind - darüber hinaus - unzulässig, weil sie [X.] einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt [X.] sind (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. [X.], Beschluß vom 21. März2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] [X.] [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZB 118/02

05.02.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2003, Az. VIII ZB 118/02 (REWIS RS 2003, 4562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4562

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