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PDF anzeigen[X.]/02vom10. April 2002in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 10. April 2002 durch [X.] Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.], Dr.[X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen den Beschluß der10. Zivilkammer des [X.] vom 3. Januar 2002wird als unzulässig verworfen.Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.Wert des [X.]: 19.020,06 • (37.200 DM).Gründe:Das Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluß, durch den [X.] im [X.] den Einspruch der Beklagten zu 1 gegendas Versäumnisurteil des [X.] vom 13. November 2001 als unzulässigverworfen hat, ist nicht zulässig.Als Rechtsbeschwerde zum [X.] ist es nicht statthaft, weildie Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 574 ZPO).Auch als sofortige Beschwerde, über die das [X.] zu ent-scheiden hätte, wäre das Rechtsmittel nicht zulässig, weil die angefochteneEntscheidung nicht im ersten Rechtszug ergangen ist (§ 567 Abs. 1 ZPO).[X.] [X.] [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen
Meta
10.04.2002
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2002, Az. VIII ZB 12/02 (REWIS RS 2002, 3761)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3761
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