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PDF anzeigen [X.] vom 20. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 20. Oktober 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Grün-de vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Die aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die Regelung des § 160 Abs. 1 HGB dispositiv ist, ist nicht entscheidungserheblich, da der Rechtsstreit der Parteien auch dann zutreffend entschieden ist, wenn man die [X.], anders als das Berufungsgericht und die h.A. in der Literatur, verneint; das Berufungsgericht hat in Einzelfallbetrachtung zutreffend entschieden, dass jedenfalls keine neue 5-jährige Frist begonnen hat. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durch-greifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 100.000,00 • [X.][X.]
[X.]
Drescher
Meta
20.10.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2008, Az. II ZR 194/07 (REWIS RS 2008, 1363)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1363
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