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PDF anzeigen [X.] vom 2. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 2 Zur Auslegung der besonderen Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB bei der Berechnung der Verjährungsfristen für "Altfälle" der Kapitalaufbrin-gung im GmbH-Recht. [X.], Beschluss vom 2. Juni 2008 - [X.] - [X.]
LG Bonn - 2 - [X.] [X.] hat am 2. Juni 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Gewährung von [X.] für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 1 Die Revision ist zwar vom Berufungsgericht zugelassen worden. Jedoch müsste der [X.]at sie im Falle der - vom Beklagten zu 2 beabsichtigten - [X.] durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückweisen, weil die Vorausset-zungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf [X.] hätte (st.Rspr., vgl. [X.].Beschl. v. 26. November 2007 - [X.], [X.], 217 m.w.Nachw.). 2 I. Ein Grund, die Revision gegen das angefochtene Urteil zur Klärung der vom Berufungsgericht für höchstrichterlich klärungsbedürftig erachteten Rechts-frage zur Auslegung der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB zuzulassen, besteht nicht mehr. Denn der [X.]at hat - zeitlich nach dem Erlass des Berufungsurteils - die im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Überleitungsbestimmung des Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ent-scheidungsrelevante Rechtsfrage, wie der vor dem 15. Dezember 2004 abge-laufene, in die zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG n.F. einzu-3 - 3 - rechnende Zeitraum zu ermitteln ist, zwischenzeitlich bereits entschieden. Durch Urteil vom 11. Februar 2008 ([X.], [X.], 643) hat der [X.]at in einem Rechtsstreit mit gleichgelagerter Konstellation und identischer Proble-matik ausgesprochen: "Für den früher der regelmäßigen 30-jährigen Verjährung (§ 195 BGB a.F.) unterliegenden Anspruch der GmbH auf Leistung der Einlagen (§ 19 Abs. 1 GmbHG) galt seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmoder-nisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 zunächst die auf drei Jahre verkürzte Regelverjährung gemäß § 195 BGB n.F., bis durch Art. 13 des Verjährungsanpassungsgesetzes die spezielle, zehnjährige [X.] des § 19 Abs. 6 GmbHG n.F. mit Wirkung ab 15. Dezember 2004 in [X.] trat." (Leitsatz c) "Die für "Altfälle" noch nicht verjährter Einlageforderungen der GmbH maßgebliche besondere Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass in die ab 15. Dezember 2004 laufende neue zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG lediglich die seit Inkrafttreten des [X.], mithin ab 1. Januar 2002 verstriche-nen Zeiträume der zuvor geltenden dreijährigen Regelfrist des § 195 BGB n.F. einzurechnen sind." (Leitsatz b) II. Das Berufungsgericht (ZIP 2007, 819) hat die Sache hinsichtlich der im zweiten Rechtszug allein umstrittenen Verjährungsproblematik in Überein-stimmung mit diesen vom [X.]at aufgestellten Rechtsgrundsätzen zutreffend dahingehend entschieden, dass im vorliegenden Fall die vom Beklagten zu 24 - 4 - erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreift und dementsprechend seine Berufung gegen das der Zahlungsklage auch in Höhe von 57.520,34 • nebst Zinsen stattgebende Landgerichtsurteil zurückzuweisen ist. [X.][X.]
[X.]
Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.11.2005 - 16 O 70/04 - [X.], Entscheidung vom 11.01.2007 - 18 U 232/05 -
Meta
02.06.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2008, Az. II ZA 1/07 (REWIS RS 2008, 3671)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3671
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