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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZB 31/09vom 30. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch die [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 30. März 2011 beschlossen: Das Rechtsmittel der Beklagten gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des [X.] vom 26. August 2009 wird auf ihre Kosten verworfen. [X.]: 20.656,02 • (25.820,02 • abzüglich 20%) Gründe: [X.] Die Klägerin begehrt von der Beklagten Deckungsschutz aus [X.] Berufshaftpflichtversicherung. Das [X.] hat der Klage [X.] stattgegeben. Das [X.] hat die hiergegen ge-richtete Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch [X.] gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. 1 Dagegen richtet sich das Rechtsmittel der Beklagten, das sie als "Rechtsbeschwerde, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnet hat, und mit dem sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen will. 2 - 3 -
Sie ist der Auffassung, dass die Regelung des § 522 Abs. 3 ZPO zu [X.] verfassungsrechtlich ([X.]. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) nicht hinnehmba-ren Ungleichbehandlung geführt habe, sowie dass das Berufungsgericht § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO jedenfalls in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise angewendet habe, indem es nach § 522 Abs. 2 ZPO verfahren sei, obwohl die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. I[X.] Das Rechtsmittel der Beklagten ist sowohl als [X.] als auch als Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft; gemäß § 522 Abs. 3 ZPO ist ein die Berufung zurückweisender Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht anfechtbar. 3 1. Die Vorschrift wird in ständiger Rechtsprechung vom Bundesge-richtshof angewandt (z.B. [X.]sbeschluss vom 6. Juli 2005 - [X.], [X.], 1555; [X.], Beschlüsse vom 6. Juli 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1574 Rn. 6; vom 7. November 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 284 Rn. 3; vom 23. November 2006 - [X.], [X.], 570 Rn. 9; vom 8. März 2007 - [X.], [X.], 1090; vom 28. Oktober 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 209 Rn. 5; vom 8. Oktober 2009 - [X.] 227/08, juris Rn. 4). Sie ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] NJW 2005, 659; NJW 2005, 1931; NJW 2008, 3419; NJW 2009, 137; NJW 2009, 572). Der [X.] sieht daher auch im vorlie-genden Verfahren keinen Anlass zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. 4 - 4 -
5 2. Das Rechtsmittel ist auch nicht dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Berufungsgericht das Gebot effektiven Rechtsschutzes da-durch verletzt hat, dass es die Bestimmung des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise angewendet und damit den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar eingeschränkt hat (vgl. hierzu [X.] NJW 2009, 572 Rn. 17 [X.]), wie es die [X.] hier geltend macht.
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.], 1902 [X.]) ist der Zugang zum [X.] ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO eröffnet. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist auch dann zu beachten, wenn ein Verfassungsverstoß der Vorinstanz durch Verletzung von [X.] im Raum steht. Ein solcher [X.] ist durch das Gericht, das ihn begangen hat, auf eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung hin zu korrigieren. Geschieht dies nicht, kommt allein die Anrufung des [X.] im We-ge der Verfassungsbeschwerde in Betracht ([X.], Beschlüsse vom 6 - 5 -
7. März 2002 - [X.] 11/02, [X.]Z 150, 133, 136 f.; vom 21. April 2004 - [X.] 279/03, [X.]Z 159, 14, 18). Dr. [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.04.2009 - 41 O 2216/08 - [X.], Entscheidung vom 26.08.2009 - 25 U 3207/09 -
Meta
30.03.2011
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. IV ZB 31/09 (REWIS RS 2011, 8119)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8119
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