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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 250/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2007 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 12. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von der Klägerin gerügte Divergenz ist jedenfalls nicht [X.], weil zumindest die alternative Begründung des Berufungsgerichts zum feh-lenden Vorsatz der Beklagten das Ergebnis in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise trägt. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin nicht einmal die Höhe der geltend gemachten Forderung prozessordnungsge-mäß dargelegt hat. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 88.130,61 • Goette [X.] Strohn [X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.11.2005 - 9 O 846/05 - [X.], Entscheidung vom 12.10.2006 - 8 U 344/05 -
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11.10.2007
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. II ZR 250/06 (REWIS RS 2007, 1532)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1532
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