Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.11.2022, Az. XI B 1/22

11. Senat | REWIS RS 2022, 8027

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch fehlende Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme


Leitsatz

NV: Erörtert das Finanzgericht im Anschluss an die Beweisaufnahme und vor Erlass seines Urteils nicht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Beteiligten, verletzt es deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt Wilmersdorf vom 14.04.2021 - C-108/20, EU:C:2021:266).

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des [X.] vom 16.11.2021 - 5 K 5311/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

[X.]ie Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), die in den Streitjahren (2009 und 2010) einen Getränkegroßhandel betrieb, der Vorsteuerabzug aus insbesondere Lieferungen der [X.]-GmbH ([X.]) zu versagen ist.

2

[X.]ie Klägerin betrieb den Getränkehandel, mit dem sie nach ihrer Einlassung auf einem "ethnischen Markt" tätig war, als Einzelkauffrau. [X.]ie Leitung ihres Unternehmens hatte sie ihrem Ehemann ([X.]) übertragen.

3

[X.]er Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --[X.]--) nahm nach [X.]urchführung einer Außenprüfung an, dass die Rechnungen Teil einer Umsatzsteuerhinterziehung seien und die Klägerin hiervon hätte Kenntnis haben müssen. [X.]er Einspruch gegen die [X.] blieb erfolglos.

4

[X.] wurde wegen der Vorgänge bei [X.] vom zuständigen Landgericht (LG) wegen Umsatzsteuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. [X.]as Strafurteil ist nach Verwerfung der Revision und der Verfassungsbeschwerde des [X.] rechtskräftig.

5

Im Laufe des Klageverfahrens ersuchte das Finanzgericht ([X.]) den [X.] ([X.]) um Vorabentscheidung folgender Rechtsfrage:

"Sind die Art. 167, 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL - dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsanwendung entgegen stehen, nach der ein Vorsteuerabzug auch dann zu versagen ist, wenn auf einer vorhergehenden Umsatzstufe eine Umsatzsteuerhinterziehung begangen wurde und der Steuerpflichtige hiervon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, er mit dem an ihn erbrachten Umsatz aber weder an der Steuerhinterziehung beteiligt noch in diese einbezogen war und die begangene Steuerhinterziehung auch nicht gefördert oder begünstigt hat?"

6

[X.]er [X.] hat darauf mit Urteil Finanzamt [X.] vom 14.04.2021 - C-108/20 ([X.]:C:2021:266) geantwortet:

"[X.]ie Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen [X.]raxis nicht entgegensteht, nach der einem Steuerpflichtigen, der Waren erworben hat, die Gegenstand einer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Lieferkette begangenen Umsatzsteuerhinterziehung waren, und der davon wusste oder hätte wissen müssen, das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird, obwohl er an dieser Steuerhinterziehung nicht aktiv beteiligt war."

7

Im [X.] an das Urteil des [X.] kam es in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] zu einer umfangreichen Beweisaufnahme durch Einvernahme mehrerer Zeugen. Hierzu ergibt sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16.11.2021, dass der letzte Zeuge um 17:00 Uhr entlassen wurde. [X.]anach wurden nur noch [X.] gestellt und der Vorsitzende schloss die mündliche Verhandlung mit der Verkündung des Beschlusses, dass eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt wird.

8

Mit seinem Urteil gab das [X.] der Klage statt. Bei den Umsätzen, um die es im Strafurteil gegen [X.] gegangen sei, habe es sich nicht um die Lieferungen der [X.] an die Klägerin, sondern um "die Lieferung unversteuerter Getränke durch unbekannte Hintermänner unter Mitwirkung des Ehemanns der Klägerin [[X.]] an die [X.] [...]" gehandelt. [X.]ie Klägerin habe selbst keine Steuerhinterziehung begangen. [X.]ie [X.] habe die Lieferungen an die Klägerin in ihrer Buchführung erfasst (und demgemäß auch versteuert). Es sei nicht feststellbar, dass die an die Klägerin ausgeführten Lieferungen Teil einer hinterziehungsbehafteten Lieferkette gewesen seien. Es sei bereits nicht feststellbar, dass die von der [X.] an die Klägerin gelieferten Getränke mit denen identisch seien, die zuvor in eine Hinterziehung einbezogen gewesen seien. [X.]ie Eingangsrechnungen der [X.] seien nicht mehr auffindbar. Es sei denkbar, dass die Klägerin von [X.] mit Ware beliefert worden sei, die die [X.] "legal" erworben habe.

9

Zudem sei nicht feststellbar, dass [X.] von Steuerhinterziehungen bei [X.] Kenntnis hätte haben müssen. [X.]er Zeuge [X.] habe bestätigt, dass [X.] in den "illegalen" [X.] [X.] nicht einbezogen gewesen sei. [X.]er Zeuge [X.] habe ausgesagt, dass die "illegalen Getränkelieferungen" durch den Bruder und den Schwager des [X.] erfolgt seien. [X.]a [X.] "Familienoberhaupt" gewesen sei, sei er davon ausgegangen, dass [X.] davon Kenntnis hatte. [X.]emgegenüber ging das [X.] bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Klägerin keine eigene Kenntnis von der Steuerhinterziehung bei der [X.] hätte haben müssen. Im Hinblick auf die Einwendungen der Klägerin gegen die strafgerichtlichen Feststellungen bestehe keine Bindung an diese.

Gegen das Urteil des [X.] richtet sich die Beschwerde des [X.] wegen Nichtzulassung der Revision, die auf Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) gestützt wird.

Entscheidungsgründe

II.

[X.]ie Beschwerde ist begründet. [X.]ie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 [X.]O). [X.]as angefochtene Urteil leidet an einem Verfahrensmangel i.[X.]. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O, da das [X.] den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat, indem es das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit ihnen erörtert hat.

1. Gemäß § 155 [X.]O i.V.m. § 285 Abs. 1, § 279 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (Z[X.]O) hat im [X.] an die Beweisaufnahme das Gericht erneut den [X.]ach- und [X.]treitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Beteiligten zu erörtern. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Beteiligten unter [X.]arlegung des [X.]treitverhältnisses zu verhandeln.

2. [X.]ies ist vorliegend, wie sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ergibt, seitens des [X.] nicht geschehen.

a) Findet sich --wie hier-- im [X.]rotokoll kein Hinweis darauf, dass die [X.]arteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht wegen der Beweiskraft des [X.]rotokolls (§ 94 [X.]O i.V.m. § 160 Abs. 2, § 165 Z[X.]O) ein Verstoß gegen § 285 Abs. 1, § 279 Abs. 3 Z[X.]O fest (vgl. Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 20.12.2005 - VI ZR 307/04, [X.] 2006, 529, Rz 3; s. zu § 160 Abs. 2, § 165 Z[X.]O auch Beschluss des [X.] --BFH-- vom 18.08.2015 - III B 112/14, [X.], 1595, Rz 10).

b) [X.]ie durch das [X.]rotokoll nachgewiesene Verletzung von § 285 Abs. 1 Z[X.]O enthält regelmäßig zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (vgl. [X.] vom 09.10.1974 - VIII ZR 215/73, [X.], 94; vom 26.04.1989 - I ZR 220/87, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1990, 121; vom 24.01.2001 - IV ZR 264/99, Neue Zeitschrift für Versicherung und Recht 2001, 175; [X.] vom 02.12.2004 - IX ZR 56/04, BeckR[X.] 2005, 01420; in [X.] 2006, 529; vom 25.09.2007 - VI ZR 162/06, Zeitschrift für das gesamte Medizinrecht 2007, 141; vom 28.07.2011 - VII ZR 184/09, NJW 2011, 3040, 3041; vom 23.11.2011 - IV ZR 49/11, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2012, 100, 102; vom 23.05.2012 - IV ZR 224/10, NJW 2012, 2354, und vom 28.07.2016 - III ZB 127/15, NJW 2016, 2890); denn die Beteiligten sollen nach § 285 Abs. 1 Z[X.]O Gelegenheit erhalten, nach Abschluss der Beweisaufnahme zu deren Ergebnis vorzutragen und [X.]tellung zu beziehen. [X.]iese Gelegenheit wurde ihnen im [X.]treitfall verwehrt.

c) [X.]as [X.] hat mit der Rüge, es liege eine Überraschungsentscheidung vor, ausdrücklich auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als verfahrensfehlerhaft i.[X.]. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O gerügt. [X.]oweit es der [X.] bei diesem Verfahrensfehler zudem für erforderlich hält, dass der Beschwerdeführer darlegt, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. [X.]-Beschluss in NJW 2016, 2890, Rz 11), hat das [X.] dies im Rahmen seines [X.] ([X.]. 3 ff.) in ausreichender Weise getan. [X.]enn aus seinem Beschwerdevorbringen wird deutlich, was das [X.] bei Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens noch vorgetragen hätte.

aa) [X.]as [X.] hat erstens in Bezug auf die zwischen den Beteiligten streitige Warenherkunft vorgebracht, dass die Zeugen [X.] und [X.] zwar ausgesagt hätten, dass es sich nicht auseinander halten lasse, welche Getränkelieferungen an die Klägerin in eine [X.]teuerhinterziehung einbezogen gewesen seien und welche nicht. [X.]as [X.] hat dazu mit seiner Beschwerde ausgeführt, das [X.] habe indes in seinem Urteil festgestellt, dass es sich um [X.]cheinrechnungen gehandelt habe. Aus dem steuerlichen Bericht über die bei der [X.] durchgeführte [X.]rüfung gehe außerdem hervor, dass selbst wenn [X.] alle legal erworbenen Waren nur an die Klägerin geliefert hätte, was sehr unwahrscheinlich sei, die Klägerin auch illegal erworbene Waren erhalten haben müsse, die Teil einer Lieferkette waren, innerhalb derer eine [X.]teuerhinterziehung stattgefunden habe.

bb) Weiter hat das [X.] zum "[X.]" der Klägerin im Beschwerdeverfahren vorgetragen, dass [X.], der von der Klägerin bevollmächtigt gewesen sei, wegen [X.]teuerhinterziehung vom [X.] zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei. [X.]ie Revision und die Verfassungsbeschwerde des [X.] seien erfolglos geblieben. [X.]arüber hinaus hat sich das [X.] umfangreich zu der aus seiner [X.]icht unzutreffenden Würdigung der Aussagen des [X.] und M[X.] geäußert sowie auf die vom [X.] erhobenen weiteren Beweise zum [X.] des M[X.] oder der Klägerin, die das [X.] überhaupt nicht gewürdigt habe, hingewiesen.

3. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers erscheint es sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 [X.]O das angefochtene Urteil aufzuheben und die [X.]ache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, da beim derzeitigen Verfahrensstand von einer Revisionsentscheidung keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten ist (vgl. dazu allgemein [X.] vom 27.10.2020 - XI B 33/20, [X.], 459, Rz 25, m.w.N.).

4. Für das weitere Verfahren weist der [X.]enat vorsorglich auf Folgendes hin.

a) M[X.] hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] ausgesagt, dass er einen [X.]chwager habe, der nach seiner Entlassung aus dem Unternehmen der Klägerin bei der [X.] gearbeitet habe. Ebenso habe er erfahren, dass sein 22 Jahre jüngerer Halbbruder E[X.] bei der [X.] gearbeitet habe. In Übereinstimmung hiermit hatte [X.] als Zeuge bekundet, dass der [X.]chwager von M[X.] für die [X.] tätig war. [X.]er Zeuge [X.] sagte aus, dass die [X.] über den Halbbruder des M[X.], E[X.], "illegal [X.]pirituosen bezogen" habe, was im Zusammenhang mit dessen [X.]chwager "gelaufen" sei, der für die [X.] im Lager beschäftigt gewesen sei. E[X.] habe die [X.]chlüssel für ein Lager gehabt.

b) Bei dieser [X.]achlage, bei der mehrere Familienmitglieder der Klägerin im Zusammenhang mit der [X.] standen und dabei auch für die [X.] tätig waren, erscheint es fernliegend, dass die Klägerin nichts von den Vorgängen bei der [X.] gewusst hat und davon auch nichts hätte wissen müssen. [X.]ie vorstehenden Umstände und die Beziehungen der Klägerin zu allen Familienmitgliedern hat das [X.] in einem zweiten Rechtsgang weitergehend aufzuklären und zu würdigen. [X.]abei können die Tätigkeiten des Bruders und des [X.]chwagers des Ehemanns der Klägerin geeignet sein, die für sich genommen nachvollziehbare Beweiswürdigung des [X.] in dem [X.]trafurteil zur Verurteilung des M[X.] wegen [X.]teuerhinterziehung zu bestätigen oder ein anderweitiges [X.] der Klägerin zu begründen.

5. [X.]er Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 [X.]atz 2 Halbsatz 2 [X.]O ohne weitere Begründung.

6. [X.]ie Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

XI B 1/22

22.11.2022

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 5. Februar 2020, Az: 5 K 5311/16, EuGH-Vorlage

§ 279 Abs 3 ZPO, § 285 Abs 1 ZPO, § 94 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 155 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.11.2022, Az. XI B 1/22 (REWIS RS 2022, 8027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8027


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI B 1/22

Bundesfinanzhof, XI B 1/22, 22.11.2022.


Az. XI S 2/23

Bundesfinanzhof, XI S 2/23, 14.06.2023.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V R 19/10 (Bundesfinanzhof)

Innergemeinschaftliche Lieferung: Beteiligung an Steuerhinterziehung - Bindung des BFH an die Zulassung der Revision - …


XI R 78/07 (Bundesfinanzhof)

Versagung des Vorsteuerabzugs im Umsatzsteuerkarussell beim sog. "Buffer II" - Überprüfung der Beweiswürdigung des FG …


V B 72/18 (Bundesfinanzhof)

Verfahrensfehler; Aufhebung und Zurückverweisung; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, Verwertung mittelbarer Beweismittel; Gesamtergebnis des Verfahrens


XI R 38/18 (Bundesfinanzhof)

Keine Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlendem Nachweis eines Steuerbetrugs; kein Vertrauensschutz bei sorgfaltswidriger Nichtabfrage der …


XI R 19/20 (Bundesfinanzhof)

Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das "Wissenmüssen" des Steuerpflichtigen von einem fremden "Mehrwertsteuerbetrug"


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.