Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2009, Az. II ZR 14/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 721

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 14/09 vom 9. November 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 9. November 2009 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 6. August 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vor-gesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass der [X.] der Beklagten nicht [X.] wie ihm der Kläger vorgeworfen hat [X.] ge-gen Bestimmungen des [X.] verstoßen hat, kommt es auf die Frage nicht an, ob überhaupt und ggfs. in welchem Umfang eine etwa unrichti-ge Entsprechenserklärung Auswirkungen auf den Wahlvorschlagsbe-schluss des Aufsichtsrates und die nachfolgende Wahl in der [X.] hat. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 50.000,00 • Goette Strohn Reichart Drescher [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.11.2007 - 5 [X.] 10614/07 - [X.], Entscheidung vom 06.08.2008 - 7 U 5628/07 -

Meta

II ZR 14/09

09.11.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2009, Az. II ZR 14/09 (REWIS RS 2009, 721)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 721

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