Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2009, Az. II ZR 168/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 457

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 168/07 vom 23. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 23. November 2009 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 4. Mai 2009 wird dahin berichtigt, dass es in den Gründen Seite 3 [X.]. 6 heißen muss: "... ruht entsprechend § 71 b AktG ...". [X.]Strohn Reichart

Drescher [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.12.2006 - 4 O 39/06 KfH - [X.], Entscheidung vom 28.06.2007 - 15 U 20/07 -

Meta

II ZR 168/07

23.11.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2009, Az. II ZR 168/07 (REWIS RS 2009, 457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 457

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.