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PDF anzeigen [X.] ZR 168/07 vom 23. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 23. November 2009 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 4. Mai 2009 wird dahin berichtigt, dass es in den Gründen Seite 3 [X.]. 6 heißen muss: "... ruht entsprechend § 71 b AktG ...". [X.]Strohn Reichart
Drescher [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.12.2006 - 4 O 39/06 KfH - [X.], Entscheidung vom 28.06.2007 - 15 U 20/07 -
Meta
23.11.2009
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2009, Az. II ZR 168/07 (REWIS RS 2009, 457)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 457
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