Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2014, Az. XI ZB 12/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2016

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 12/12
vom
21. Oktober
2014
in dem Recht[X.]treit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] §§ 9, 15 (in der bis zum 1. November 2012 geltenden Fa[X.]ung)
ZPO § 313 Abs. 2, § 547 Nr. 6, § 575 Abs. 3 Nr. 1, § 576 Abs. 3
[X.] §§ 45, 47 (in der Fa[X.]ung vom 9. September 1998)
[X.] § 13 (in der Fa[X.]ung vom 9. September 1998)
BGB § 204
a)
Ein [X.] im Kapitalanleger-Musterverfahren mu[X.] den maßgeblichen Sach-
und Streitstand, über den entschieden wird, wiedergeben und die gestellten [X.] erkennen la[X.]en.
b)
Ein ordnungsgemäßer [X.] im Kapitalanleger-Musterverfahren verlangt die genaue Benennung der angegriffenen Teile des [X.], die aufgehoben oder geändert werden sollen.
c)
Auf einen im [X.] freiwillig erstellten [X.], der der [X.] bereits an der Börse gehandelter Wertpapiere dient, ist nicht die [X.] Prospekthaftung im engeren Sinne, sondern die damals [X.] gesetzliche
Prospekthaftung gemäß §
13 [X.] i.V.m. §§
45
ff. [X.] entsprechend anzuwenden.
d)
In einem [X.] ist der Wert des [X.] der Emittentin als Bilanzposition, die für die Beurteilung der Vermögenslage des Un-ternehmens
und damit für die Anlag[X.]ntscheidung von wesentlicher Bedeutung -
2
-
ist, zutreffend auszuweisen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Eigenkapital zu einem beträchtlichen Teil aus Immobilien besteht. Die [X.] erstreckt sich auf den gewählten [X.] und das angewandte [X.]sverfahren, sofern deren Kenntnis für die sachgerechte Einschätzung des [X.] erforderlich ist. Die Grundstücksbewertung ist nicht fehlerhaft, wenn sich das Bewertungsergebnis im Rahmen zulä[X.]iger Toleranzen bewegt. Wo im Einzelfall die Toleranzgrenze zu ziehen ist, ist Sache der tatrichterlichen Beurteilung.
e)
Die Übertragung eines erheblichen [X.] von der Emittentin auf eine Kon-zerntochter

hier eine Holding

im Wege der Sacheinlage (sog. Umhängung) ist im Prospekt exakt zu beschreiben und darf nicht als Verkauf innerhalb des [X.] deklariert werden. Ferner mu[X.] im Prospekt erläutert werden, da[X.] der im Jahr der Umhängung durch die Aufdeckung stiller Reserven erzielte Buchgewinn bei
einer später erforderlich werdenden Sonderabschreibung des [X.] an der Konzerntochter zu einem entsprechenden Verlust der Emittentin in künftigen Geschäftsjahren führen kann, der die Dividendenerwartung der neu geworbenen Aktionäre b[X.]inträchtigt.
f)
Die auf die Veröffentlichung eines fehlerhaften Prospektes gestützte [X.] hemmt die Verjährung nicht nur in Bezug auf [X.], die in der Klageschrift geltend gemacht worden sind, sondern auch für solche, die erst nach Klag[X.]rhebung in den Proze[X.] eingeführt werden, weil es sich bei einzelnen [X.] des Prospektes nur um Bestandteile eines einheitlichen Geschehensablaufs und damit um denselben proze[X.]ualen Streitgegenstand handelt.
g)
In einem der Klage vorangegangenen Mahn-
oder Güteverfahren wird der erfor-derlichen Individualisierung des geltend gemachten proze[X.]ualen Anspruchs durch die Angabe des [X.]punkts des Erwerbs der Aktien unter Angabe des [X.] fehlerhaften Prospektes genügt. Der Benennung der einzelnen [X.] bedarf es im Mahnbescheids-
bzw. Güteantrag nicht.
[X.], Beschlu[X.] vom 21. Oktober 2014 -
XI ZB 12/12 -
OLG Frankfurt am [X.]

LG Frankfurt am [X.]

-
3
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Oktober
2014
durch [X.] [X.], die Richter Dr.
Joeres, Dr.
[X.] und
Dr.
[X.] sowie die Richterin
Dr.
Menges

beschlo[X.]en:

Auf die Rechtsbeschwerden des [X.]s und der Rechts-beschwerdeführer zu 1 bis
12, 14 bis 130 und
132 sowie die
als [X.] zu behandelnden Rechtsbeschwer-den der [X.] zu 133 bis 136 wird der Muster-entscheid des [X.] vom 16.
Mai 2012 in der Fa[X.]ung des [X.] vom 4.
Juli 2012 auch mit Wirkung für den
[X.] zu 131 hinsichtlich der auf Antrag der [X.] getroffenen Fest-stellungen in den Ziffern 3 und 4 des Tenors betreffend die durch Beschlu[X.] vom 23.
April 2007 weiter ergänzten Streitpunkte a und b
zu Streitpunkt 32 und insoweit aufgehoben, als die [X.] zu den Streitpunkten 28, 32
c [X.], 33 und 34
c [X.]
zurückgewiesen worden sind.
Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] wird der Muster-entscheid hinsichtlich der auf Antrag des [X.]s getroffe-nen Feststellungen in den Ziffern 8, 9, 13, 15 und 18 des Tenors zu den Streitpunkten 32
c [X.], [X.], gg, mm und rr
und insoweit auf-gehoben, als die Anträge der [X.] zu den ergänzten Streitpunkten a und b
zu Streitpunkt 32
zurückgewiesen worden sind.
-
4
-
Auf Antrag des [X.]s und der [X.] zu 1 bis
12, 14 bis
130
und 132 bis 136 wird auch mit Wirkung für den [X.] zu 131 hinsichtlich des Streitpunkts 34
c [X.] festgestellt, da[X.] der Prospekt vom 26.
Mai 2000
in einem wesentlichen Punkt unrichtig ist, soweit darin ausgeführt ist, da[X.] die [X.] einen Buchgewinn in Höhe von ca. 8,2 Mrd.

aufgrund des innerhalb der [X.] getätigten Verkaufs ihrer Anteile an S.

realisieren konnte.
Die auf Seiten der Vorbezeichneten gestellten Anträge
zum Streit-punkt 28, gerichtet auf Feststellung, da[X.] die [X.] nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo bzw. der positiven For-derungsverletzung haftet, und zu den Streitpunkten 32
c [X.], [X.], [X.], gg, mm und rr
sowie die Anträge der [X.] zu den ergänzten Streitpunkten a und b
zu Streitpunkt 32, gerichtet auf Feststellung zu einzelnen [X.], werden als im Mus-terverfahren unstatthaft zurückgewiesen.
Die Anträge der [X.] betreffend die durch Beschlu[X.] vom 23.
April 2007 weiter ergänzten Streitpunkte a
und b
zu Streitpunkt 32 werden zurückgewiesen.
Weiter wird der [X.] auf die Rechtsbeschwerde der [X.] hinsichtlich der auf Antrag des [X.]s ge-troffenen Feststellung in Ziffer 5 des Tenors betreffend den Streit-punkt 29 klarstellend wie folgt neu
gefa[X.]t:
Es wird festgestellt, da[X.] die Aktivlegitimation der Kläger nicht
vorau[X.]etzt, da[X.] eine Eintragung im Aktienbuch erfolgt ist.
-
5
-
Im Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel
werden zurückgewiesen.
Der Streitwert des [X.] wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 30.000.000

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für den Proze[X.]bevollmächtig-ten des [X.]s, der [X.] zu 1 bis 136 und der Beigetretenen
[X.] bis [X.] auf 9.118.859,42

für den Proze[X.]bevollmächtigten der [X.] sowie den Proze[X.]bevollmächtigten der Beigetretenen auf Seiten der [X.] auf 30.000.000

-
6
-
Gründe:
A.
Die [X.]en streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem [X.] ([X.]) um die Richtigkeit des anlä[X.]lich des sogenannten "dritten Börsengangs"
der [X.] im [X.] heraus-gegebenen Prospekts.
Die [X.], die [X.], wurde in Vollzug der
[X.] am 20.
Dezember 1994 aus dem [X.] der früheren [X.] gegründet und am 2.
Januar 1995 in das Handelsregister eingetragen.
Alleiniger Anteilseigner der [X.] war zunächst die [X.] (im Folgenden: [X.]). [X.] wurde ein Teil der vom [X.] gehaltenen Aktien im Rahmen des sogenannten "ersten Börsengangs"
der [X.] an der Börse zugela[X.]en und öf-fentlich zum Kauf angeboten. Einen weiteren Teil der Aktien veräußerte der [X.] in den Jahren 1997
und 1999 im Rahmen eines Platzhaltermodells an die [X.] (im Folgenden: [X.]), an der er einen Anteil von 80% hielt. [X.] erfolgte der "zweite Börsengang"
der [X.], in de[X.]en Rahmen sämtliche restlichen Aktien aus dem Bestand des [X.]es und der [X.] zum Handel an der Börse zugela[X.]en wurden.
In der Abschlu[X.]bilanz des [X.] zum 31.
De-zember 1994 war das Immobilienvermögen mit 22,944
Mrd.
[X.] (11,731 Mrd.

ausgewiesen. Zum Zwecke der Erstellung der Eröffnungsbilanz der [X.] wurde das Immobilienvermögen zum 1.
Januar 1995 neu zu [X.] mit einem Gesamtwert von 35,675
Mrd.
[X.] (18,240
Mrd.

.
Dabei wurden nicht sämtliche der mehr als 12.000 Grundstücke der [X.] mit etwa 32.000 baulichen Anlagen einzeln bewertet, sondern nur sol-1
2
3
-
7
-
che, die individuelle Besonderheiten
aufwiesen. Die ab dem 1.
Januar 1993 er-worbenen Grundstücke wurden zu tatsächlichen Anschaffungskosten angesetzt. Grundstücke, die sich noch im [X.] befanden, [X.] mit einem Erinnerungswert von 1
[X.] bewertet. Die übrigen Grundstücke und Gebäude wurden abhängig von Lage und Nutzung in verschiedene Grup-pen (Cluster) aufgeteilt und unter Ziehung von Stichproben zu durchschnittli-chen Bodenpreisen und Herstellungskosten nach einem sogenannten [X.] bewertet. Der so ermittelte Ansatz zu [X.] wurde in die Eröffnungsbilanz übernommen und in den Folgebilanzen unter Bildung von Rückstellungen für nicht mehr benötigte Immobilien in Höhe von
insgesamt 226
Mio.

als Ergebnis der laufenden Überprüfung aller betriebsnotwendigen Immobilien eine Sonderabschreibung vorgenommen.
Im Mai 2000 erfolgte schließlich der sogenannte "dritte Börsengang"
der [X.]. Weltweit wurden 200
Millionen auf den Namen lautende Stückaktien sowie im Hinblick auf die den Konsortialbanken eingeräumte [X.] weitere 30
Millionen Stückaktien mit einem rechnerischen An-teil am Grundkapital von je 2,56

us dem Bestand der [X.] im Wege eines öf-fentlichen Angebots veräußert. Für Privatanleger und Mitarbeiter der [X.] wurde ein Bonusprogramm aufgelegt. Die [X.] übernahm die öffentliche Platzierung der Aktien und gab zu diesem Zweck am 26.
Mai 2000 einen mit "Verkaufsprospekt"
überschriebenen Prospekt heraus, der durch mehrere Nachträge ergänzt wurde. Die [X.] übernahm die Verant-wortung für die Richtigkeit des Prospekts, ohne im Innenverhältnis eine vertrag-liche Haftungsfreistellung mit der [X.] und dem [X.] zu vereinbaren.
Die Zeichnungsfrist begann am 31.
Mai 2000 zu laufen. Sie endete für Privatanleger am 15.
Juni 2000 und für institutionelle Anleger am 16.
Juni 2000. 4
5
-
8
-
Der Ausgabepreis für Privatanleger betrug 63,50

Juni 2000 wurden die Aktien erstmals zu [X.] von 65,79

Insgesamt führte der mehrfach überzeichnete Verkauf zu einem Erlös von ca. 15,3
Mrd.

und dem [X.] zuflo[X.].
Der Prospekt enthält

soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Intere[X.]e

folgende Angaben:
Der Buchwert des gesamten [X.] des Konzerns der [X.] wird im Prospekt
zum 31.
Dezember 1999 mit 17,2
Mrd.

auf unkonsolidierter Grundlage mit 16,3
Mrd.

im Abschnitt "Darstellung und Analyse der wirtschaftlichen Entwicklung

Aus-gewählte Trends und Entwicklungen mit Auswirkungen auf die [X.]"
unter der Zwischenüberschrift "Grundstücke und Gebäude"
auf Seite
42 auszugsweise ausgeführt:
"Das Immobilienvermögen der [X.] wurde zum 1.
Januar 1995 zum Verkehrswert neu bewertet, wie im Anhang zum Konzernabschlu[X.] unter "Grundlagen der Bilanzierung -
Bi-lanzierung und Bewertung"
beschrieben. 1997 hat die [X.] Verluste im Zusammenhang mit der Veräußerung von nicht mehr für ihre Geschäftstätigkeit genutzten Immobilien gebildet. Eine weitere Abschreibung wurde im Jahr 1998 als Ergebnis der lau-fenden Überprüfung aller betriebsnotwendigen Immobilien durch die [X.] vorgenommen. 1999 wurde die 1997 gebildete Rückstellung um 21
Millionen

Grundbesitzes der [X.] betrug zum 31.
Dezember 1999 insgesamt 17,2
Milliarden

6
7
-
9
-
Da die [X.] Telekom über ein beträchtliches [X.] verfügt und sie langfristig von einem sinkenden Bedarf für einige ihrer Immobilien ausgeht, gehört die Entwicklung des [X.] Immobilienmarkts ebenso wie die laufende Prüfung der Erforderlichkeit einzelner Grundstücke für ihren Geschäftsbetrieb zu den wesentlichen Faktoren, die das Ergebnis der [X.] in den nächsten Jahren b[X.]influ[X.]en können. Bei einem Verkauf von Immobilien werden entsprechende Gewinne oder Ver-luste realisiert."
Weiter heißt es im Abschnitt "Geschäftstätigkeit"
unter der Zwischen-überschrift "Grundbesitz und technische Einrichtungen"
auf Seite 116:
"Wegen der Konsolidierung von verschiedenen [X.], des Abschlu[X.]es der Umstellung auf digitale Vermittlungs-stellen im Dezember 1997 und der laufenden Personalreduzierung erwartet die [X.] Telekom, da[X.] ein wesentlicher Teil der ei-genen oder gemieteten Grundstücke und Gebäude in der Zukunft für ihr Kerngeschäft nicht mehr benötigt wird. 1997 hat die [X.] begonnen, nicht benötigte Grundstücke zu identifi-"
Außerdem wird im Konzernanhang des Prospekts unter der Zwischen-überschrift "Bilanzierung und Bewertung"
auf Seite [X.] erläutert:
"In der Eröffnungsbilanz der [X.] AG wurden in Ausübung des durch die [X.] gewährten Wahlrechts die am 1.
Januar 1995 auf die [X.] übergegange-nen Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens mit ihren [X.] angesetzt. Dabei wurden wegen ihrer Nähe zum 8
9
-
10
-
Bewertung[X.]tichtag bei den ab 1.
Januar 1993 zugegangenen Sachanlagen deren [X.] zum 31.
Dezember 1994 als künftige Anschaffungs-
und Herstellungskosten zum Ansatz [X.]. Die Restnutzungsdauer und die Abschreibungsmethode für diese Vermögensgegenstände werden unverändert fortgeführt. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte gelten seitdem als die Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten dieser
Sachanlagen."
Einen Hinweis darauf, da[X.] das Immobilienvermögen überwiegend unter Einsatz des [X.]s bewertet worden war, enthält der Prospekt nicht.
Ende des Jahres 1999 übertrug die [X.] ihre
Anteile an der
S.

Corporation
(im Folgenden: S.

), die sie im [X.] für rund 1,6
Mrd.

, innerhalb ihres Konzerns.
Die gehaltenen Aktien [X.] auf Grund einer Haltefrist bis 2001 nicht unmittelbar veräußerbar. Die [X.] übertrug die Aktien, um die vorhandenen stillen Reserven steuerfrei offenlegen zu können, durch Einbringungs-
und Sacheinlagenvertrag auf eine zu diesem Zweck in eine Holding umfirmierte 100%ige Tochtergesellschaft, die N.

GmbH (im Folgenden: N.

). Der [X.] betrug 9,8
Mrd.

31.
Dezember 1999 unter Berücksichtigung des Übernahmeangebots der [X.] Telefongesellschaft M.

berechnet wurde. [X.] erhöhte sich der Wert der
Geschäftsanteile der [X.] an der
N.

um 9,8 Mrd.

g-ten für das [X.] ein Buchgewinn in Höhe von 8,239 Mrd.

n-zernergebnis hatte die Übertragung keinen Einflu[X.].
Im Juli
2000 wurde bekannt, da[X.] die Übernahme von S.

durch M.

gescheitert war. In der Folge verloren die von der N.

gehaltenen 10
11
12
-
11
-
Aktien von S.

erheblich an Wert. Die [X.] mu[X.]te im [X.] für das [X.] eine Berichtigung des Werts ihrer Beteiligung an der N.

in Höhe von 6,653
Mrd.

.

die Aktien schließlich am Markt zum Preis von 3,4
Mrd.

Im Prospekt wird zur Veräußerung der Anteile an "S.

" auf Seite
15 unter der Überschrift "Au[X.]chüttungspolitik und Dividende"
ausgeführt:
"[e-winn in Höhe von ca. 8,2
Milliarden

innerhalb der [X.] Gruppe getätigten Verkaufs ihrer Anteile an S.

realisieren. Dieser Gewinn trug wesentlich zu dem [X.] in Höhe von 9,7
Milliarden

-konsolidierter Basis bei. Dieser innerhalb der [X.] Gruppe getä-tigte Verkauf hatte keine Auswirkungen auf den [X.]. Der Jahresüberschu[X.] der [X.] auf kon-solidierter Basis belie"
Darüber hinaus wird auf Seite
103 im Abschnitt "Auflösung der [X.] mit F.

und S.

"
erläutert:
"an S.

(oder die Anteile an M.

, die sie im Falle des Erwerbs von S.

durch M.

erhalten würde) abhän-gig von den jeweiligen Marktbedingungen und nach Maßgabe rechtlicher und vertraglicher Beschränkungen, veräußern wird. Die [X.] Telekom kann nicht zusichern, da[X.] oder, im Fall von S.

, zu welchem Preis oder zu welchen Preisen ein Verkauf [X.]r Anteile an S.

oder M.

zustande kommt."
13
14
-
12
-
Im Konzernanhang des Prospektes wird auf Seite [X.] unter der [X.] "Jahresabschlu[X.] der [X.] AG"
ergänzend ausgeführt:
"Die Übertragung der Anteile an der S.

Corp., [X.], inner-halb des Konzerns führte zu Erträgen in
Höhe von 8,2
Mrd.

Dadurch konnte das Ergebnis vor Steuern auf 11,2
Mrd.

i-gert werden

Zudem enthält der Prospekt zur Verantwortlichkeit für den [X.] auf Seite 3 im Abschnitt "Allgemeine Informationen"
folgende Angaben:
"Die [X.] und die am Ende dieses [X.]prospekts
("Prospekt") aufgeführten Banken übernehmen im Rahmen des [X.] in Verbindung mit §
45 Börsengesetz die Verantwortung für den Inhalt des [X.] und erklären hiermit, da[X.] ihres Wi[X.]ens die Angaben in diesem Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände ausge-la[X.]en sind."
Weiter heißt es auf Seite 7 des Prospektes:
"Dieser Prospekt bezieht sich auf Aktien der [X.] AG, die im Rahmen eines Globalen Angebots angeboten werden, das aus einem öffentlichen Angebot für Privatanleger in fünfzehn europäisch[X.]-a-pan sowie aus einem weltweiten Angebot für institutionelle Anleger im Rahmen von Privatplatzierungen oder öffentlichen Angeboten 15
16
-
13
-
besteht. Die [X.] ist Verkäuferin aller 200 Millionen Aktien, die im Rahmen des Globalen Angebots angeboten werden."
Auf Grund von [X.] kam es seit Anfang 2000 zu Ermittlungen der St[X.]tsanwaltschaft wegen des Verdachts des Kapitalanlagebe-truges und falscher Darstellung gegen Mitarbeiter der [X.] und be-auftragte Wirtschaftsprüfer. Unter anderem wurde der Vorwurf geäußert, da[X.] die [X.] ihr Immobilienvermögen zu hoch bewertet habe. Die [X.] wies die Anschuldigungen einer nicht ordnungsgemäßen Bewertung und Bilanzierung des [X.] in einem Nachtrag zum Prospekt zurück. Am 21.
Februar 2001 gab die [X.] in einer [X.] bekannt, da[X.] sie künftig einen Strategiewechsel verfolge und sich von Teilen ihres [X.] beschleunigt trennen werde. Zugleich teilte sie mit, da[X.] sie den Wert für das [X.] aus diesem Grund um 2
Mrd.

berichtigt habe.
Bis Ende des Jahres 2000 fiel [X.] der Aktien deutlich ab. In [X.], in denen ebenfalls ein Teil der Aktien platziert worden war, kam es ab [X.] zu Schadensersatzklagen gegen die [X.] wegen [X.]n, die zu einem [X.] führten. Zudem wurden in [X.] ab dem Jahr 2001 eine Vielzahl von Klagen gegen die [X.], den [X.], die [X.] und einen Teil der Konsortialbanken erhoben. [X.] wurden zahlreiche Schadensersatzansprüche bei der Öffentlichen Rechtsauskunfts-
und Vergleich[X.]telle in

(im Folgenden: [X.]) ange-meldet.
Mit Verfügung vom 25.
April 2005 stellte die St[X.]tsanwaltschaft das [X.] wegen des Verdachts der Überbewertung des [X.]s im Zusammenhang mit dem dritten Börsengang gemäß §
170 17
18
19
-
14
-
Abs.
2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Hinsichtlich des Vorwurfs angeblicher Falschbewertungen in den Jahren 1995 bis 1997 erfolgte eine [X.] gegen Geldauflagen nach §
153a StPO.
Das in [X.] geführte [X.] wurde im Januar 2005 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch Zahlung einer Vergleich[X.]umme von 120
Millionen
US-Dollar b[X.]ndet. Die [X.] forderte in der Folge im Klagewege vor den Zivilgerichten vom [X.] und der [X.] Erstattung der Vergleich[X.]umme nebst Rechtsverfolgungskosten. Der [X.]esgerichtshof hat letztinstanzlich entschieden
(Urteil vom 31.
Mai 2011

II
ZR 141/09, [X.]Z 190, 7), da[X.] die [X.] Erstattung dieser Kosten verlangen kann, weil
die Übernahme des [X.] ohne vertragliche Haftungsfreistellung aktienrechtlich unzulä[X.]ig war.
Im Musterverfahren vor dem [X.]
Frankfurt am [X.] haben der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen eine Vielzahl von Pros-pektfehlern geltend gemacht. Die [X.] hat das Vorliegen eines Pros-pektfehlers in Abrede gestellt und sich auf Verjährung berufen. Soweit
die [X.] zunächst auch
eine angeblich fehlerhafte Bewertung des technischen
Anla-gevermögens geltend gemacht hatten
(Streitpunkt 22), haben sie diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] zurückgenommen. Das [X.] hat über die ihm durch mehrfach berichtigten und er-gänzten Vorlagebeschlu[X.] des [X.] vorgelegten Fragen durch Muster-entscheid vom 16.
Mai 2012 entschieden. Einen [X.] hat es nicht festgestellt. Feststellungen hat das [X.] lediglich zu Teilaspekten, wie zur Prospektverantwortlichkeit der [X.], zu [X.] und zur [X.] getroffen. Im Übrigen hat es die Feststellungsan-träge beider Seiten zurückgewiesen.
20
21
-
15
-
Gegen den [X.] wenden sich der [X.] sowie die [X.] jeweils mit ihrer Rechtsbeschwerde. Zudem haben gegen den [X.] ursprünglich 136 Beigeladene auf Seiten des [X.]s Rechtsbeschwerde eingelegt. Zur Unterstützung sind dem Rechtsbeschwerde-verfahren auf Seiten des [X.]s 1181 Beigeladene beigetreten. Auf [X.] der [X.] sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren zum Zwecke der Verteidigung gegen die Rechtsbeschwerden des [X.]s und der Beigeladenen die [X.] und der [X.] beigetreten. Die Rechtsbeschwerde des [X.]s
zu 13 und die Beitritte der [X.], [X.] und [X.] wurden nach erklärter Rücknahme für verlustig erklärt.
Der [X.] und die auf seiner Seite
noch am Rechtsbeschwerde-verfahren
beteiligten Beigeladenen verlangen die Aufhebung des [X.] sowie die Feststellung, da[X.] der Prospekt fehlerhaft ist und sich eine Haftung hieraus oder im Zusammenhang hiermit ergibt. Zur Begründung stüt-zen sie sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nur noch auf vier der im Musterver-fahren behaupteten [X.]. Sie machen geltend, da[X.] die Immobilien falsch bewertet und die konzerninterne Übertragung der Aktien von
S.

an die Tochtergesellschaft N.

im Prospekt nur unzureichend dargestellt worden seien. Außerdem habe die [X.] nicht ausreichend über die [X.] aufgeklärt, weil sie nicht darauf hingewiesen habe, da[X.] sie die Prospekthaftung "kompensationslos"
ohne Vereinbarung einer vertraglichen Haftungsfreistellung mit dem [X.] und der [X.]
übernommen habe. Schließlich sei im Prospekt über Eventualverbindlichkeiten aus früheren Börsengängen im Zusammenhang mit damals erfolgten [X.] nicht aufgeklärt [X.]. Der Prospekt sei daher, wenn nicht schon jeder Einzelpunkt einen Pros-pektfehler begründe, jedenfalls in der gebotenen Gesamtschau fehlerhaft. [X.] habe das [X.] Anträge zur Haftung der [X.] nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo
bzw. positiver Vertragsverlet-22
23
-
16
-
zung wegen Verletzung aktionärsrechtlicher Pflichten, zu [X.] und zur Pflicht, den Prospekt zu aktualisieren, zu Unrecht aus Gründen des ma-teriellen Rechts abgewiesen. Auch hätte hinsichtlich der Anträge der [X.] zu [X.] keine Sachentscheidung ergehen dürfen.
Die [X.] und die Beigetretenen auf Seiten der Musterbeklag-ten halten die Rechtsbeschwerden des [X.]s und der rechtsbeschwer-deführenden Beigeladenen
bereits in weiten Teilen für unzulä[X.]ig, weil die an-gegriffenen Streitpunkte im [X.] nicht konkret bezeichnet worden seien. Jedenfalls seien die Rechtsbeschwerden unbegründet. Darüber hinaus wendet sich die [X.] mit ihrer eigenen Rechtsbeschwerde im Wesentlichen gegen die zu Gunsten des [X.]s und zu ihren Lasten ge-troffenen Feststellungen bezüglich einzelner [X.]. Für den Fall, da[X.] der [X.] mangels ordnungsgemäßer Antragstel-lung für unzulä[X.]ig halten sollte, haben der [X.] und die rechtsbe-schwerdeführenden Beigeladenen Hilfsanschlu[X.]rechtsbeschwerde erhoben. Insoweit verfolgen sie die in der Rechtsbeschwerdebegründung genannten [X.] gegen den [X.] weiter.

B.
Die zulä[X.]igen Rechtsbeschwerden des [X.]s und der Rechts-beschwerdeführer zu 1 bis 12, 14 bis 130 und 132 sowie die als Anschlu[X.]-rechtsbeschwerden zu behandelnden
Rechtsbeschwerden der [X.] zu 133 bis 136 haben teilweise Erfolg. Das gilt insbesondere, soweit geltend gemacht wird, die Prospektangaben zum "Verkauf"
der S.

-Aktien seien fehlerhaft
(Streitpunkt 34
c [X.]). Insoweit ist
ein [X.] in Abänderung des [X.] festzustellen. Die Sache ist
daher zur erneu-24
25
-
17
-
ten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverwei-sen, um Feststellungen zu den bislang offen
gela[X.]enen weiteren prospekthaf-tungsrechtlichen Vorau[X.]etzungen
des
Verschuldens
und der
Kausalität hin-sichtlich dieses [X.]s zu treffen. Auf die wechselseitigen Rechtsbe-schwerden ist
der [X.] hinsichtlich Einzelpunkten zu Verjährungs-fragen aufzuheben. Zudem ist
der [X.] auf die Rechtsbeschwerde
der [X.]
-
wie aus dem Tenor ersichtlich
-
in einem Punkt klarstel-lend neu zu fa[X.]en. Die weitergehenden Rechtsmittel haben demgegenüber keinen Erfolg.

I.
Das [X.] hat zur Begründung des angefochtenen [X.] ([X.], Beschlu[X.] vom 16.
Mai 2012
-
23 [X.]/06, juris), soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Intere[X.]e, folgendes ausgeführt:
Die Aktivlegitimation der Kläger zur Geltendmachung von [X.] sei unabhängig davon gegeben, ob diese ins Aktienbuch ein-getragen seien (Streitpunkt 29). Welche Angaben im Prospekt darzustellen ge-wesen seien, beurteile sich nach dem [X.] in der Fa[X.]ung der Bekanntmachung vom
9.
September 1998. Dieses sei auch auf Wertpapiere anzuwenden, die vor einem öffentlichen Angebot bereits zum Handel an der Börse zugela[X.]en worden seien (Streitpunkt 3). Maßstab für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts sei dabei jedenfalls für das hier re-levante [X.] ein durchschnittlicher Anleger, der zwar eine Bilanz verstehe, aber nicht unbedingt mit der in eingeweihten Kreisen gebräuchlichen [X.] vertraut zu sein brauche (Streitpunkte 34 [X.], 34
f [X.], [X.] und [X.]). Die 26
27
-
18
-
intensive Bewerbung der Aktie in den Medien unter Einschaltung des Schau-spielers K.

könne den Beteiligungsmaßstab nicht abweichend defi-nieren. Bei der Werbung habe es sich um eine reine Sympathiewerbung ge-handelt.
Das Immobilienvermögen sei nicht zu hoch bewertet worden (Streitpunkt 11
a [X.]). Der Wert der Immobilien der [X.] sei zwar aus Sicht des Anlegers für die Anlag[X.]ntscheidung wesentlich, weil er für den Substanzwert der [X.] und somit für den Wert der Anlage und die Risikoabwägung erhebliche Bedeutung habe. Der im Prospekt genannte Wert von ca. 17,237
Mrd.

d-stücksbewertung nicht unzutreffend. Einen einzigen richtigen Wert einer Immo-bilie gebe es nicht. Vielmehr liege jeder Wertangabe eine Schätzung zu [X.]. Ausgehend von der für das [X.] vorgenommenen Wertberichtigung von ca. 2
Mrd.

-hoc-Mitteilung vom 21.
Februar 2001 ergebe, sei das Immobilienvermögen allenfalls in einem Bereich bis ca. 12% zu hoch angegeben worden. Eine höhere Abweichung habe der darlegungs-
und beweisbelastete [X.] auch nach dem Hinweis vom 28.
Mai 2008 nicht substant[X.]ert vorgetragen, obwohl ihm dies möglich gewesen sei. Auf Grund der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der St[X.]tsanwaltschaft habe er über alle nötigen Informationen verfügt, um einen anderen, deutlich höheren Wert konkret
zu behaupten.
Soweit sich der [X.] und die Beigeladenen auf die [X.] der St[X.]tsanwaltschaft beriefen, könne eine höhere Abwei-chung von dem prospektierten Wert nicht begründet
werden. Insbesondere sei das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten der Sachverständigen [X.]

(im Folgenden: Gutachten [X.]

) keine aus-reichende Grundlage für die Behauptung einer höheren Abweichung. Das Gut-28
29
-
19
-
achten bewerte nicht alle Grundstücke. Außerdem erfolge lediglich eine Rück-rechnung anhand verschiedener Bodenpreisindexreihen zum Stichtag der [X.]. Damit werde die [X.]-Betrachtung
durch eine ex post-Beurteilung ersetzt, die den Grundstückswert im [X.]punkt seiner Bewertung unberücksichtigt la[X.]e. Zudem verzichte das Gutachten nicht nur auf eine [X.]. Vielmehr sei die Zuordnung der einzelnen Grundstücke im [X.] in noch deutlich gröberer Weise erfolgt als bei der Clusterbildung durch die [X.].
[X.] es damit bei einer Wertdifferenz von ca. 12%, sei dies für die Annahme eines [X.]s nicht ausreichend. Denn im Rahmen üblicher Wertfestsetzungsmethoden der Verkehrswertermittlung seien in der Literatur bereits zur [X.] [X.] von bis +/-
30% als mög-lich und tolerabel angesehen worden. Diesem Ansatz sei die Rechtsprechung gefolgt, die bereits damals Abweichungen von 12%
bis 18% gebilligt und eine Differenz von 16,79% als "geringfügig"
bezeichnet habe. Der Begrenzung die-ser Spannbreite stünden die Besonderheiten des [X.] der [X.] entgegen. Dieses habe eine Vielzahl von Grundstücken er-fa[X.]t, die sehr unterschiedlich genutzt worden und in vielen Regionen belegen gewesen seien, was die Bewertung gegenüber "normalen Fällen"
noch weiter erschwert habe.
Auch sei die Bewertung der Grundstücke mittels des [X.]s zulä[X.]ig gewesen (Streitpunkt 11
a [X.]). Das Verfahren sei ohnehin nur hinsicht-lich eines Teils der Grundstücke verwendet worden. Zudem habe die [X.] auf Grund der Verweisung in §
6 [X.] auf §
9 [X.]BilG und die dort erwähnten Bewertungsmethoden in Abweichung vom Grundsatz der [X.] eine Gruppenbewertung vornehmen dürfen. Wie sich aus der im [X.] eingeholten Stellungnahme des damals im [X.]esministeri-30
31
-
20
-
um der
Justiz für diese Fragen Zuständigen ergebe, habe die Anwendbarkeit des in §
9 [X.]BilG geregelten [X.]
für das ganze Bun-desgebiet
dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprochen. Grund hierfür sei zum einen gewesen, da[X.] angesichts der früheren kameralistischen Haushaltsführung
ausreichend belastbare Werte der Grundstücke nicht zur Ver-fügung gestanden
hätten. Auch hätten sich
durch die Übernahme der in der ehemaligen [X.] gelegenen Immobilien ähnliche Probleme
gestellt, weil keine aktuellen Werte vorhanden gewesen seien. Zudem sei zu berücksichtigen ge-wesen, da[X.] die Wertermittlung binnen eines relativ kurzen
[X.]raums mit ver-tretbarem Kostenaufwand habe abgeschlo[X.]en werden sollen und einsetzbare Re[X.]ourcen (z.B. an Sachverständigen) aber nur begrenzt vorhanden gewesen seien. Darüber hinaus sei die Gruppenbewertung auch nach §
252 Abs.
2 [X.] zulä[X.]ig gewesen. Diese Vorschrift gestatte eine Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung, wenn eine solche unmöglich oder jedenfalls nicht mit ver-tretbarem [X.]-
oder Kostenaufwand zu leisten sei. Das sei hier der Fall gewe-sen, da in kurzer [X.] eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Grundstücke zu bewerten gewesen sei.
Soweit das danach zulä[X.]ige [X.] nicht ausdrücklich im Prospekt erwähnt worden sei, stelle dies schon deshalb keinen eigenständigen [X.] dar, weil die Bewertung zu einem zutreffenden Ergebnis geführt habe (Streitpunkt 11
a [X.]). Eine Hinweispflicht habe zudem weder gemäß §
284 Abs.
2
Nr.
3 [X.], §
19 [X.]BilG noch nach allgemeinen Grundsätzen bestan-den. Da es sich um ein zulä[X.]iges Verfahren gehandelt habe, hätte der Hinweis hierauf für die Anleger kein "Mehr"
an Erkenntnisgewinn bedeutet (Streitpunkt 34 d [X.] [X.]c).
Ebenso wenig liege eine unzulä[X.]ige und die Anleger täuschende [X.] zu [X.] vor (Streitpunkte 11
a [X.]
und [X.]). Die 32
33
-
21
-
[X.] sei -
wie unter Streitpunkt 11 a [X.] näher ausgeführt
-
berechtigt gewesen, die Grundstücke in der Eröffnungsbilanz zum 1.
Januar 1995 abwei-chend von §
252 Abs.
1 Nr.
4, §
253 Abs.
1 Satz
1 [X.] zum Verkehrswert neu zu bewerten. Gemäß §
4 Abs.
2 Satz
2 [X.] habe der [X.] ein selbständiges Wahlrecht zugestanden, ob sie die Grundstücke zum Buch-
oder zum Verkehrswert bewerte. Dabei sei die Höhe des anzusetzenden [X.] nicht durch den Buchwert nach oben begrenzt gewesen.
Auch sei im Prospekt hinreichend darauf
aufmerksam gemacht worden, da[X.] sich die Bewertung zu [X.] nach den Sonderregelungen des [X.] von der Bilanzierung aller anderen börsennotierten [X.]en grundlegend unterscheide (Streitpunkte 11
a [X.]
und
[X.] und 20
a [X.] und [X.]).
Dem Anleger werde anhand der im Prospekt dargestellten Entstehungsgeschichte der [X.] verdeutlicht, da[X.] die [X.] gerade im Hinblick auf den Erwerb ihrer Vermögensgegenstände nicht mit anderen börsennotierten Unternehmen zu vergleichen sei. Darüber hinaus weise der Prospekt (Seite
[X.]) auf ein Bewertungswahlrecht im Zusammenhang mit der Postreform hin. Da eine unzutreffende Bewertung der Grundstücke nicht vorgelegen habe, [X.] dem Anleger auch keine besonderen Risiken mitzuteilen gewesen.
Zudem sei auf mit dem dritten Börsengang verbundene [X.] ausreichend hingewiesen worden (Streitpunkte 19 und 34
a [X.]
[X.]a bis ggg). So werde dargestellt, da[X.] die [X.] die Verantwortung für den Pros-pektinhalt übernommen habe, ohne einen Anteil des Erlöses zu erhalten. Da der Prospekt keine Ausführungen zu einer etwaigen Haftungsfreistellung
durch die [X.] oder den [X.] enthalte, könne der Anleger eine solche nicht vermuten. Vielmehr habe ein Anleger -
angesichts des deutlichen Hinweises auf die Haf-tungsübernahme jedenfalls ohne weitere Darlegungen
-
damit rechnen mü[X.]en, 34
35
-
22
-
da[X.] die [X.] für etwaige Haftungsfälle keine Kompensation durch Dritte erhalten werde (Streitpunkte 19 und 34
a).
Ferner sei der Prospekt nicht deshalb fehlerhaft, weil nicht auf Eventual-verbindlichkeiten der [X.] aus früheren Börsengängen im Zusam-menhang mit angeblichen [X.] in den Jahren 1995 bis 1997 und wegen des Vorwurfs des [X.]es hingewiesen worden sei (Streitpunkte
34
b und e
[X.]
bis [X.]). Die [X.] sei nicht verpflichtet gewesen, auf etwaige Haftungsansprüche aus vorherigen Börsengängen [X.]. Nach §
7 Abs.
1 Nr.
3 VerkProspV, §
20 Abs.
1 Nr.
6 BörsZulV sei [X.] über laufende Gerichtsverfahren zu berichten. Solche seien bis zur [X.] nicht anhängig gewesen. Auch ergebe sich eine Aufklärungspflicht nicht unter anderen Gesichtspunkten. Die [X.] habe davon ausgehen [X.], da[X.] ihre bisherige Bilanzierung fehlerfrei gewesen sei. Außerdem sei auf Eventualverbindlichkeiten, die auf die Begehung einer Straftat gestützt würden, nicht hinzuweisen gewesen. Dem stehe schon entgegen, da[X.] im Prospekt über Ermittlungsverfahren nicht habe berichtet werden mü[X.]en. Dabei sei zu berücksichtigen,
da[X.] die Ermittlungen nach dem eigenen Vortrag der Anleger erst deutlich nach
dem Jahr
2000 in ein Stadium gelangt seien, bei dem ein hin-reichender [X.] erreicht worden sei. Von daher scheide auch die An-nahme der Verletzung einer Nachtragspflicht
aus.
Eine Gewinnmanipulation im Zusammenhang mit der Übertragung der Anteile an der [X.] Telefongesellschaft S.

an die konzernei-gene Tochter N.

sei ebenfalls nicht festzustellen (Streitpunkt 21
a [X.]). Der vom Abschlu[X.]prüfer gebilligte Wertansatz der Beteiligung der [X.] an der N.

sei nicht um 5
Mrd.

g-te nicht verpflichtet gewesen, den Wert ihrer Beteiligung auf Grund der gesun-kenen Kurse der S.

-Aktien nach unten zu berichtigen und hierauf im Pros-36
37
-
23
-
pekt oder in einem Nachtrag hinzuweisen. Die Börsenkurse, die Grundlage des Angebots von M.

gewesen seien, seien zum damaligen [X.]punkt sehr wechselnd gewesen. Teilweise hätten sich die verschiedenen S.

-Aktien ([X.] und [X.]) dergestalt zueinander verhalten, da[X.] ein Verlust bei der einen Gattung durch einen Anstieg bei der anderen Gattung ausgeglichen worden sei. Solange sich keine klare Tendenz dahingehend ergeben habe, da[X.] der Bör-senkurs dauerhaft und insgesamt unter dem für die
Bewertung maßgeblichen
Kurs liege, habe daher kein Änderungsbedarf bestanden.
Auch liege kein [X.] vor, soweit im Prospekt ausgeführt werde, die [X.] habe einen Buchgewinn in Höhe von ca. 8,2
Mrd.

f-grund
des innerhalb der [X.] getätigten Verkaufs ihrer Anteile an S.

realisieren können (Streitpunkt 34
c [X.]). Bei der [X.] habe auf einen bilanzkundigen Anleger abgestellt werden dürfen, der die Begriffe "Buchgewinn", "[X.]"
und "konsolidierter"
Abschlu[X.] verstehe (Streitpunkt 34
f [X.]). Die Bezeichnung "Buchgewinn"
verdeutliche, da[X.] diese Position nicht Ergebnis eines Umsatzgeschäftes sei, das zu einer echten Einnahme geführt habe. Vielmehr werde klargestellt, da[X.] sich der Ge-winn weitgehend als Ergebnis eines buc[X.]alterischen Vorgangs ergebe und keine Mehrung des Gesamtvermögens des Unternehmens eingetreten sei. Dies werde dadurch verstärkt, da[X.] in direktem Zusammenhang hervorgehoben werde, da[X.] die Übertragung ohne Einflu[X.] auf den Konzernabschlu[X.] und [X.] insgesamt neutral gewesen sei. Weitere Angaben zu Risiken seien nicht veranla[X.]t gewesen. Denn im Prospekt werde verdeutlicht, welche [X.] Bedeutung der Begriff "Buchgewinn"
vorliegend habe.
Zwar habe kein [X.]geschäft im Sinne des §
433 BGB vorgelegen. Allerdings ergebe sich aus der Zusammenschau der unmittelbar nebeneinander angeordneten Begriffe und Darlegungen "Buchgewinn", "konzernintern"
und "keine Auswirkungen auf den Konzernabschlu[X.]", da[X.] es nicht darum gegangen sei, von einer nicht zum 38
-
24
-
Konzern gehörenden Person eine Kaufpreiszahlung zu erhalten. Von daher ha-be dem Anleger klar sei mü[X.]en, da[X.] insoweit nicht die gleichen Regeln und Begrifflichkeiten anzuwenden seien wie bei einem Geschäft mit einem [X.]. Darüber hinaus werde auf Seite [X.] ergänzend und zutreffend [X.], da[X.] eine ""
stattgefunden habe.
Die [X.] sei auch mangels einer dahingehenden prospekt-haftungsrechtlichen Pflicht nicht zur Aktualisierung des Prospekts verpflichtet gewesen (Streitpunkt 30). Schließlich habe der Prospekt auch keinen falschen Gesamteindruck vermittelt. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, da[X.] die [X.] die Einbringung der S.

-Anteile in die N.

nicht [X.] als "Verkauf"
bezeichnet hätte. Ebenso wäre es zu begrüßen gewesen, wenn die [X.] mitgeteilt hätte, da[X.] sie ihre Grundstücke teilweise nach dem [X.] bewertet habe. Diese Umstände könnten aber auch in ihrer Gesamtheit nicht zu der Annahme führen, da[X.] durch ihr Fehlen ein zu positi-ves Bild der Investition vermittelt worden sei (Streitpunkt 34
d [X.] [X.]b).
Eine Haftung der [X.] aus culpa in contrahendo bzw. positi-ver Forderungsverletzung wegen Verletzung aktionärsrechtlicher Pflichten (Streitpunkt 28) sei nicht festzustellen. Es fehle an einer schuldrechtlichen [X.]. Weder könne die Erklärung zur Prospektverantwortlichkeit als vertragliche Haftungsübernahme angesehen werden noch sei ersichtlich, da[X.] es vorvertragliche Kontakte
zu den [X.] gegeben habe.
Feststellungen zu den gestellten [X.] (Streitpunkt 32) [X.] nur teilweise zu treffen. Auf Antrag des [X.]s sei festzustellen ([X.] 7 bis 22 des Tenors
zu Feststellungen auf Antrag des [X.]s):
Die [X.] der [X.] vom 21.
Februar 2001 habe nicht die kurze Verjährungsfrist von 6
Monaten des §
47 [X.] aF ausgelöst 39
40
41
42
-
25
-
(Tenor Ziffer 7; Streitpunkte 32
a und 32
c vv). Denn aus der [X.] habe nicht auf die behauptete Unrichtigkeit der im Prospekt dargestellten Um-stände geschlo[X.]en werden mü[X.]en. Zudem sei die Zustellung eines bei der [X.] eingeleiteten Antrags auch dann noch "demnächst"
erfolgt, wenn der je-weilige Antrag der [X.] erst Ende 2003 oder später bekannt gege-ben worden sei, sofern die Kläger die von der [X.] angeforderten Kosten in-nerhalb der seitens der [X.] gesetzten Frist überwiesen hätten (Tenor Ziffern 8 und 11, Streitpunkte 32
c [X.] und [X.]). Die [X.] sei durch die Vielzahl der Anträ-ge
an bzw. über ihre Kapazitätsgrenze gebracht worden, so da[X.] es zu erhebli-chen Verzögerungen bei der Bekanntgabe gekommen sei. Diese sei den [X.] nicht zuzurechnen. Allerdings hätten die Kläger nicht unbegrenzt auf die Anforderung des Vorschu[X.]es warten können, sondern in angeme[X.]ener [X.] bei der [X.] rückfragen mü[X.]en. Ob dies im Einzelfall erfolgt sei, sei keine [X.] des [X.]. Vorbehaltlich der bestehenden Nachfra-geobliegenheit sei auch eine Beschleunigung der Bekanntgabe durch die Klä-ger nicht veranla[X.]t gewesen, so da[X.] auch dies antragsgemäß festzustellen sei
(Tenor Ziffer 9; Streitpunkt 32
c [X.]).
Für eine wirksame Verjährungshemmung sei es auch nicht nötig gewe-sen, dem bei der [X.] gestellten Antrag sogleich mehrere Abschriften beizufü-gen (Tenor Ziffer 10, Streitpunkt 32
c [X.]). Soweit die [X.] durch ihre Anwälte mit Schreiben vom 12.
September 2003 gegenüber der [X.] ausdrück-lich auf die Zustellung und Bekanntgabe aller [X.] verzichtet habe, könne sie sich nicht auf eine verspätete Bekanntgabe berufen, sofern die Klä-ger die [X.]-Kosten fristgerecht bezahlt hätten
(Tenor Ziffer 12, Streitpunkt 32 c ff). Die angebliche und seitens der Kläger bestrittene allgemeine Verweigerung von Verhandlungen seitens der [X.] gegenüber der [X.] vor An-hängigkeit der Güteverfahren habe ebenso wenig verfahrensrechtliche
Wirkun-gen für das Güteverfahren gehabt wie eine allgemeine Verweigerung gegen-43
-
26
-
über der [X.] oder der [X.]n Schutzgemeinschaft für Wertpapierbesitz (im Folgenden: [X.]; Tenor Ziffer 13, Streitpunkt 32
c gg). Bei der Verwendung der [X.]-Antragsformulare habe es sich zudem um getrennte, selbständige Verfah-ren gehandelt, so da[X.] Erklärungen der [X.] in einem Verfahren keine Wirkung für die anderen Verfahren gehabt hätten (Tenor Ziffer 14, Streit-punkt 32
c ll). Auch sei die Einleitung eines Verfahrens bei der [X.] bei fehlen-der Information der Kläger über die an die [X.] und [X.] gerichteten Schrei-ben der [X.] und bei Einhaltung der Verfahrensordnung der [X.] nicht rechtsmi[X.]bräuchlich gewesen (Tenor Ziffer
15, Streitpunkt 32
c mm). Hiervon sei -
sofern nicht im konkreten Einzelfall Rechtsmi[X.]brauch vorgelegen habe
-
auch deshalb auszugehen, weil eine verspätete Zustellung nicht zu einer Verzögerung geführt habe und die Kläger tatsächlich Klage eingereicht hätten (Tenor Ziffer 18, Streitpunkt 32
c rr). Das Scheitern des Versuchs der gütlichen Einigung als Verfahrensb[X.]ndigung im Sinne
von §
204 Abs.
2 BGB habe im Übrigen nur im Rahmen der Verfahrensvorschriften der [X.] durch Bescheini-gung des Scheiterns der Verhandlungen festgestellt werden können (Tenor [X.] 16 und 17, Streitpunkte 32
c nn,
oo
und
pp). Die Hemmung der Verjährung habe dabei erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des [X.] über das Scheitern des Verfahrens, frühestens aber sechs Monate nach dem Gütetermin g[X.]ndet, in welchem das Scheitern festgestellt worden sei ([X.] Ziffern 19, 20 und 21, Streitpunkte 32
c [X.], tt und uu).
Außerdem sei auf Antrag der [X.] festzustellen, da[X.] die Verjährung durch [X.], die ausweislich der Eingang[X.]tempel der [X.] erst nach Ablauf der absoluten Verjährung am 27.
Mai 2003 zugestellt wurden, nicht mehr habe gehemmt werden können
und etwaige Prospekthaftungsan-sprüche deshalb verjährt seien (Ziffer 2 des Tenors
zu Feststellungen auf Antrag der [X.], ergänzter Streitpunkt d zu Streitpunkt 32). Zudem sei aus-zusprechen, da[X.] es sich bei den im Vorlagebeschlu[X.] genannten [X.]
-
27
-
richtigkeiten um zwölf unterschiedliche Leben[X.]achverhalte und zwölf unter-schiedliche Streitgegenstände handle (Tenor Ziffer
3, durch Beschlu[X.] vom 23.
April 2007 weiter ergänzter Streitpunkt a zu Streitpunkt 32). [X.] seien daher verjährt, wenn sie erst nach Ablauf der Verjährung in die Ausgangsverfahren eingeführt und auf einen dieser zwölf [X.] gestützt würden (Tenor Ziffer 4, weiter ergänzter Streitpunkt b zu Ziffer
32).
Nicht festgestellt werden könne demgegenüber, da[X.] die Zustellung im Falle einer Antragstellung bei der [X.] auch dann noch "demnächst"
gewesen sei, wenn die Kläger ihrem Antrag nicht sogleich die notwendigen Kosten [X.] und eine erst Monate später erfolgte Aufforderung der [X.] abgewartet [X.]. Die Kläger seien nach Ablauf einer gewi[X.]en Bearbeitungszeit zur [X.] bei der [X.] verpflichtet gewesen (Streitpunkt 32
c [X.]). Die Feststellung, da[X.] etwaige Prospekthaftungsansprüche frühestens am 31.
Dezember 2004 verjährt seien, könne ebenfalls nicht getroffen werden. Denn der Verjährungs-beginn sei individuell zu bestimmen und könne auch vor dem 31.
Dezember 2004 liegen (Streitpunkt 32
b). Nicht festgestellt werden könne auch, da[X.] die [X.] und die [X.]
rechtlich nicht verpflichtet gewesen seien, an sie allgemein gerichtete Schreiben der [X.] an die Kläger weiterzuleiten ([X.] 32
c [X.] und [X.]). Zu der rechtlichen Ausgestaltung des Verhältni[X.]es zwi-schen den Anlegern und der [X.] sei trotz Erörterung in der [X.] nichts bekannt. Deshalb könne auch die Au[X.]age nicht getroffen wer-den, da[X.] den Klägern Erklärungen nicht zuzurechnen seien, die die [X.] gegenüber dem als
Terminsvertreter in [X.]-Terminen für die Kläger auf-getretenen [X.] abgegeben habe (Streitpunkt 32
c
[X.]). Wäre die [X.] demge-genüber im Sinne eines Proze[X.]bevollmächtigten mandatiert gewesen, so wäre den Klägern

entgegen ihrem
Feststellungsantrag

de[X.]en
Kenntnis zuzu-rechnen gewesen (Streitpunkt 32
c [X.]). Aus den im Musterverfahren vorgeleg-ten Schreiben ergebe sich auch
nicht, da[X.] die [X.] von ihrer [X.]
-
28
-
weigerungshaltung zur Beteiligung am [X.]-Verfahren abgerückt sei (Streit-punkt 32
c qq).

II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. [X.] des [X.]s und der [X.] zu 1 bis 12 und
14 bis 136 sind überwiegend zulä[X.]ig (a) und teilweise begründet (b).
a) [X.]) Die
Rechtsbeschwerden des [X.]s und der rechtsbe-schwerdeführenden Beigeladenen zu 1 bis 12, 14 bis 130 und 132 wurden rechtzeitig eingelegt und begründet (§
15 Abs.
1 Satz
1 und
Satz
4, Abs.
4 [X.] in der hier gemäß §
27 [X.] nF maßgeblichen,
bis zum 1.
November 2012 geltenden Fa[X.]ung [im Folgenden: [X.] aF] i.V.m.
§
575 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 ZPO). Gleiches gilt für die Beitritte der
noch am Rechts-beschwerdeverfahren beteiligten
Beigeladenen [X.] bis [X.], die der Rechts-beschwerde zur Unterstützung des [X.]s und der [X.] Beigeladenen beigetreten sind (§
15 Abs.
2 Satz
2, 4 und 5
[X.] aF). Die Einlegung der Rechtsbeschwerden der [X.] zu 133 bis 136 erfolgte zwar nicht rechtzeitig innerhalb der am 25.
Juni 2012 endenden Monatsfrist des §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF i.V.m.
§
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO. Die verspätet eingelegten Rechtsbeschwerden sind
aber in unselbständige [X.] umzudeuten, was der [X.] im
Beschlu[X.] vom 19.
August 2014 (XI
ZB 12/12, [X.], 1764
Rn.
2, 6
ff.)
be-reits eingehend begründet hat.
46
47
48
-
29
-
[X.]) Die Rechtsbeschwerde des [X.]s zu 131 ist un-zulä[X.]ig (1). Auf Grund der Besonderheiten des [X.] ist sie deswegen aber nicht zu verwerfen
(2).
(1) Der [X.] zu 131 war im [X.]punkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht beschwerdeberechtigt (§
15 Abs.
1 Satz
4 [X.] aF i.V.m.
§
8 Abs.
1 Nr.
3 [X.] aF). Zwar wurde der Au[X.]etzungs-beschlu[X.], der nach dem bis zum 1.
November 2012 geltenden [X.]
die Recht[X.]tellung als Beigeladener begründete und damit für die Beschwerdebe-rechtigung eines Beigeladenen konstitutiv war (§
8 Abs.
3 Satz 2 [X.] aF), nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gemäß §
319 ZPO vom [X.] um den [X.] zu 131 "berichtigt". Die rechtskräftig erfolgte Berichtigung wirkt mangels Bindungswirkung aber nicht auf den [X.]punkt des Erla[X.]es des Au[X.]etzungsbeschlu[X.]es zurück. Die im Wege der subjektiven Klagehäufung erhobene Klage des [X.]s zu 131 ist erst nach Au[X.]etzung des Verfahrens bezüglich seiner
beiden Streitgeno[X.]en beim [X.] eingegangen. Der auf die beiden [X.] beschränkte Au[X.]etzungsbeschlu[X.] war daher nicht
unrichtig. Der Berichti-gungsbeschlu[X.] enthält deshalb
keine Berichtigung (vgl. [X.], Urteil vom 8.
März 1956

III
ZR 265/54, [X.]Z 20, 188, 190), sondern eine erst mit Erla[X.] des [X.] wirksam gewordene Erweiterung des Au[X.]et-zungsbeschlu[X.]es um den [X.] zu 131.
(2) Die Rechtsbeschwerde des [X.]s zu 131 darf
gleichwohl nicht als unzulä[X.]ig verworfen werden. Denn eine Verwerfung scheidet auf Grund der Bindungs-
und Rechtskraftwirkung des [X.] aus, solange zumindest eine Rechtsbeschwerde in zulä[X.]iger Weise eingelegt worden ist ([X.]sbeschlu[X.] vom 2.
Oktober 2012

XI
ZB 12/12, [X.], 2092 Rn.
22). Das ist
hier

wie dargelegt

der Fall.
49
50
51
-
30
-
[X.]) An[X.] als die [X.] meint, sind die Rechtsbeschwerden des [X.]s und der [X.] zu 1 bis 12, 14 bis 130 und 132
sowie die als [X.] zu behandelnden Rechts-beschwerden der [X.] zu 133 bis 136 (im Folgenden: Rechtsbeschwerden des [X.]s und der auf seiner Seite Beigeladenen) auch nicht mangels ordnungsgemäßer Antragstellung unzulä[X.]ig

575 Abs.
3 Nr.
1 ZPO).
(1) Allerdings rügt die [X.] zu Recht, da[X.] es an einem richtig gefa[X.]ten
[X.] fehlt. Dieser lautet in Anlehnung an das im Vorlagebeschlu[X.] allgemein gefa[X.]te [X.] lediglich auf Aufhebung des [X.] und Feststellung, da[X.] der Prospekt der [X.] fehlerhaft ist und sich Ansprüche hieraus und/oder im Zusammenhang hiermit ergeben können. Die begehrten Feststellungen zu den angegriffenen [X.]n
werden im Antrag hingegen nicht konkret bezeichnet.
Ein ordnungsgemäßer [X.] im Sinne von §
15 [X.] aF i.V.m.
§
575 Abs.
3 Nr.
1 ZPO verlangt inde[X.]en die genaue Be-nennung der angegriffenen Teile des [X.], die aufgehoben oder abgeändert werden sollen. Die
gegenteilige Ansicht der Rechtsbeschwerden, Verfahrensgegenstand des [X.] sei das [X.], so da[X.] der Antrag nur dieses wiedergeben mü[X.]e, ist unzutreffend
(vgl. §
1 Abs.
1 Satz
1, §
4 Abs.
1 Satz
1, §
13 Abs.
1 [X.] aF; KK-[X.]/
Rimmelspacher, 1.
Aufl., §
15 Rn.
24; KK-[X.]/[X.], 1.
Aufl., §
1 Rn.
170). Denn die Reichweite der Rechtskraft des [X.] bestimmt sich ge-mäß §
16 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.] aF nicht nach dem im Vorlagebeschlu[X.] allgemein formulierten [X.]. Vielmehr erwachsen in Rechtskraft nur die Au[X.]agen des [X.]s, die es -
unabhängig von ihrer [X.] im Einzelfall
-
zu den einzelnen Fragen des Vorlagebeschlu[X.]es, den 52
53
54
-
31
-
Streitpunkten, getroffen hat (KK-[X.]/[X.], 1.
Aufl., §
16 Rn.
6). [X.] mü[X.]en die Streitpunkte, hinsichtlich derer eine Abänderung des [X.] im Wege der Rechtsbeschwerde begehrt wird, im Rechtsbe-schwerdeantrag im Einzelnen bezeichnet werden. Zugleich
mü[X.]en die Fest-stellungen, die durch das Rechtsbeschwerdegericht getroffen werden sollen, im Antrag wiedergegeben werden.
(2) Zwar erfüllt der [X.] diese Vorau[X.]etzungen nicht. [X.] des [X.]s und der auf seiner Seite Bei-geladenen sind deshalb aber entgegen der Ansicht der [X.] nicht "in weiten Teilen"
unzulä[X.]ig. Denn das Fehlen eines ordnungsgemäß formulier-ten [X.]s ist unschädlich, wenn aus der Rechtsbeschwer-debegründung ersichtlich ist, welche einzelnen Streitpunkte des [X.] angegriffen sind (vgl. allg. [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
551 Rn.
6). Das
ist hier der Fall.
Die auf einzelne Komplexe des [X.] beschränkte Rechtsbe-schwerde erstrebt, soweit ein [X.] auf die angeblich fehlerhafte Im-mobilienbewertung gestützt wird, ersichtlich die Änderung der Feststellung des [X.]s zu den Streitpunkten 11
a [X.], [X.], [X.] und [X.], 20 a [X.]
und [X.] sowie 11
d [X.]. Insoweit enthält die Rechtsbeschwerde konkrete Angriffe dazu, der Ansatz zu [X.] sei ohne deutlichen Hinweis auf die Abweichung von anderen börsennotierten [X.]en irreführend (Streitpunkte 11 a
[X.] und [X.], 20
a
[X.]
und [X.]), die Bewertung des [X.] im Wege des [X.]s unzulä[X.]ig (Streitpunkt 11 a
[X.]) und das Immobilienvermö-gen deshalb im Prospekt zu hoch ausgewiesen (Streitpunkt 11
a [X.]). Außerdem macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Bewertung der Grundstücke unter Anwendung
des [X.]s habe im Prospekt
gesondert dargelegt wer-den mü[X.]en (Streitpunkt 11
d [X.]).
55
56
-
32
-
Hinsichtlich der behaupteten [X.] im Zusammenhang mit der Übertragung der Anteile an S.

wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht ge-gen die Verneinung der behaupteten
Falschbewertung der Aktien im [X.]punkt ihrer Übertragung. Sie greift den [X.] jedoch
dezidiert
an, soweit das [X.] einen [X.] wegen gefallener Kurse [X.] und die Darstellung der Übertragung der Aktien als "Verkauf"
für richtig und vollständig erachtet hat (Streitpunkte 21
a [X.] und 34
c [X.]). Im Übrigen sind die angegriffenen Streitpunkte in der Rechtsbeschwerdebegründung zu den weiter behaupteten [X.]n zu Eventualverbindlichkeiten (Streitpunkt 34
b), zur "kompensationslosen"
Haftungsübernahme (Streitpunkte
19
a und b und 34
a [X.]) und
zu einem fehlerhaften Gesamtbild (Streitpunkte 34
d [X.]
[X.]b bis [X.]d und 34
g)
unter Darlegung der angegriffenen Begründung des [X.]s genannt. Gleiches gilt für
die Angriffe hinsichtlich der Verjährungs-fragen
und der allgemeinen Fragen zur Haftung aus culpa in contrahendo und aus positiver Forderungsverletzung wegen Verletzung aktionärsrechtlicher Treuepflichten sowie zur [X.] (Streitpunkte 28, 30, 32
c
[X.], [X.] bis [X.], pp und qq
sowie
ergänzter Streitpunkt d und weiter ergänzte
Streitpunkte a und b
zu Streitpunkt 32).
Da der [X.] eine Vielzahl von ähnlich formulierten [X.]n enthält, erstreckt sich die Rechtsbeschwerde zugleich auf die
[X.], bezüglich derer das [X.] seine Entscheidung lediglich auf die von der Beschwerdebegründung angegriffene Begründung gestützt hat. Entsprechendes gilt, soweit das [X.] zur Entscheidung vorgeleg-te Folgefragen -
wie etwa zum Verschulden, zur Kausalität und zu einer Haftung aus Delikt
-
mangels Feststellung eines [X.]s nicht beantwortet hat. Denn wenn
die Entscheidung zu unterschiedlichen Streitpunkten auf einem ein-heitlichen Grund
beruht, so genügt die Rechtsbeschwerdebegründung den An-forderungen des §
575 Abs.
3 ZPO, wenn sie diesen einheitlichen Grund an-57
58
-
33
-
greift (vgl. allg. [X.], Urteil vom 14.
Juni 2012

IX
ZR 150/11, [X.], 1454
Rn.
10; Musielak/Ball, ZPO, 11.
Aufl., §
575 Rn.
6 i.V.m.
§
551 Rn.
8 i.V.m.
§
520 Rn.
38; jeweils mwN). So liegt der Fall hier.
b) [X.] des [X.]s und der auf seiner Seite Beigeladenen haben hinsichtlich der angegriffenen Ausführungen des [X.]s zu den Streitpunkten 28, 32 c [X.], 33
und 34
c [X.] sowie den durch Beschlu[X.] vom 23.
April
2007 weiter ergänzten Streitpunkten a und b
zu Streit-punkt 32 auch Erfolg. Die übrigen Angriffe sind demgegenüber -
auch unter Be-rücksichtigung des Vorbringens der Beigetretenen

nicht begründet.
[X.]) Die Rüge
des [X.]s und der auf seiner Seite Beigeladenen, der [X.] sei bereits ohne sachliche Prüfung aufzuheben, weil er keinen ausreichenden Tatbestand enthalte, greift nicht durch.
(1) Zwar ist ein Beschlu[X.], der der Rechtsbeschwerde unterliegt, nach der Rechtsprechung des [X.] von Amts wegen aufzuheben, wenn er nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen ist (§
576 Abs.
3, §
547 Nr.
6 ZPO; [X.], Beschlu[X.] vom 16.
April 2013

VI
ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn.
4 mwN). Ein angegriffener Beschlu[X.] genügt aber den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung, wenn er aus-reichende tatsächliche Feststellungen enthält, so da[X.] das Rechtsbeschwerde-gericht zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage ist. Erforderlich ist,
da[X.] der angegriffene Beschlu[X.] den maßgeblichen Sach-
und Streitstand, über den ent-schieden wird, wiedergibt und die Anträge erkennen lä[X.]t (st. Rspr., [X.], Be-schlu[X.] vom 16.
April 2013

VI
ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn.
4 mwN; vgl. auch [X.]surteil vom 13.
Mai 2014

XI
ZR 405/12, [X.], 1224 Rn.
13
f., zur Veröffentlichung in
[X.]Z bestimmt,
zu §
540 ZPO). Dabei ist zu berück-sichtigen, da[X.] selbst für ein Urteil §
313 Abs.
2 ZPO eine knappe Darstellung 59
60
61
-
34
-
der wesentlichen Gründe im Tatbestand genügen lä[X.]t und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-
und Streitstandes Bezugnahmen erlaubt. Diese [X.] findet gemäß §
9 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF auf das Musterverfahren entsprechend Anwendung (vgl. [X.] in Vorwerk/[X.], [X.], §
14 Rn.
10; KK-[X.]/Vollkommer, 1.
Aufl., §
9 Rn.
121 und §
14 Rn.
26).
(2) Geme[X.]en hieran enthält
der [X.] genügend
tatsächliche Feststellungen. Der Sachverhalt wird zunächst zusammenfa[X.]end unter [X.] der relevanten Gründungsvorgänge sowie des [X.]punkts
und
des Gegen-stands
des dritten Börsengangs dargestellt. Im Anschlu[X.] daran werden die im Vorlagebeschlu[X.] aufgeführten Anträge der Beteiligten zu den einzelnen [X.]n umfa[X.]end wiedergegeben. Ergänzend wird auf den Tatbestand und die Begründung des Vorlagebeschlu[X.]es verwiesen. Dieser fa[X.]t den Sachver-halt in einem ersten darstellenden Teil zusammen und referiert das maßgebli-che Vorbringen der Beteiligten zu den einzelnen Streitpunkten. Darüber hinaus arbeitet das [X.] in den Entscheidungsgründen Streitpunkt für Streitpunkt ab, wobei es konkret auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug nimmt, in denen die einzelnen Musterfeststellungsanträge gestellt worden sind. Dabei werden die relevanten Prospektstellen im Rahmen der Prüfung der [X.] Streitpunkte wiedergegeben. Zudem wird zwischen streitigem und un-streitigem Vorbringen unterschieden.
[X.]) Ohne Erfolg wenden sich der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen auch gegen die Annahme des [X.]s, ein [X.]
liege hinsichtlich der Darstellungen zum Immobilienvermögen, der Über-nahme der Prospektverantwortlichkeit und zu Eventualverbindlichkeiten aus früheren Börsengängen nicht vor.
62
63
64
-
35
-
(1) Dabei ist das [X.] im Ergebnis
zutreffend davon aus-gegangen, da[X.] sich etwaige Prospekthaftungsansprüche nach
der spezialge-setzlichen Prospekthaftung gemäß §
13 [X.] i.V.m. §§
45
ff. [X.] in der Fa[X.]ung vom 9.
September 1998 ([X.]
I S.
2682
ff. und S.
2701
ff.; im Folgenden: [X.] aF und [X.] aF), die entsprechend anzuwenden ist,
richten. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des [X.]s und der auf seiner Seite Beigeladenen, einschlägig sei die [X.] Pros-pekthaftung,
greifen nicht durch.
(a) Allerdings ist richtig, da[X.] sich die Anwendbarkeit der spezialgesetzli-chen Prospekthaftung für öffentliche Angebote bereits zum Börsenhandel zuge-la[X.]ener Aktien im hier maßgeblichen [X.]raum des öffentlichen Angebots der Aktien des sogenannten dritten Börsengangs der [X.]
weder
mit einer unmittelbaren Anwendung des Börsengesetzes
noch mit einer solchen des zwischenzeitlich zum 31.
Mai 2012 außer [X.] getretenen Verkaufspros-pektgesetzes begründen lä[X.]t, weil die [X.] nicht verpflichtet war, einen Börsenzula[X.]ungsprospekt oder einen Verkaufsprospekt zu erstellen und zu veröffentlichen.
([X.]) Eine Prospektpflicht nach §
36 Abs.
1 [X.] aF bestand nicht. Denn nach den tatbestandlichen Feststellungen des [X.]s (§
577 Abs.
2 Satz
4, §
559 Abs.
1 Satz
1, §
314 ZPO) waren die Aktien, die durch den Pros-pekt öffentlich angeboten wurden, bereits im Rahmen früherer
Börsengänge an der Börse zugela[X.]en worden. Der Prospekt war damit -
wie das Oberlandesge-richt nicht verkannt hat
-
kein Börsenzula[X.]ungsprospekt im Sinne von §
36 Abs.
3 Nr.
2
[X.] aF. Börsenrechtlich war
für die [X.] kein neuer Prospekt erforderlich ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., [X.] §
45 Rn.
16). Der Prospekt lä[X.]t sich auch nicht als eine prospektbefreiende schriftliche Darstellung im Sinne von §
45 Nr.
1
65
66
-
36
-
BörsZulV in der Fa[X.]ung vom 9.
September 1998 ([X.]
I S.
2832
ff.; im [X.]: BörsZulV
aF) einordnen, für die im Fall ihrer Unrichtigkeit oder Unvoll-ständigkeit die börsengesetzliche Prospekthaftung gilt, §
45 Abs.
4 [X.] aF. Denn die Aktien wurden nicht -
wie für eine schriftliche Darstellung erforderlich
-
auf Grund dieser Darstellung zum Börsenhandel zugela[X.]en [X.], Kapital-marktrecht, 3.
Aufl., §§
44, 45 [X.] Rn.
26
f.; [X.], [X.]O).
([X.]) Ebenso wenig kann die Anwendung der [X.], an[X.] als das [X.] gemeint hat, darauf gestützt werden, das [X.] sei auch bereits im [X.]punkt der Prospekterstellung im [X.] auf öffentliche Angebote von bereits zum Han-del an der Börse zugela[X.]enen
Aktien anwendbar gewesen. Nach §
1
[X.] aF war ein Verkaufsprospekt nur für Wertpapiere zu veröffentli-chen, die erstmals im Inland öffentlich angeboten wurden und nicht -
wie hier
-
bereits zum Handel an der Börse zugela[X.]en waren. Öffentliche Zweitplatzie-rungen zum Börsenhandel zugela[X.]ener Aktien fielen damit zum damaligen [X.]punkt nicht unter das [X.] (vgl. [X.], Kapitalmarktrecht, 3.
Aufl., [X.]
§
13 Rn.
2
ff.; [X.]/S.
[X.], AG 2004, 346, 350; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 2005, §
6 Rn.
51; vgl. A[X.]mann in A[X.]mann/Schütze, Handbuch des Kapital-anlagerechts, 2.
Aufl., §
7 Rn.
248; siehe auch Bekanntmachung
des [X.]es-aufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (nachfolgend: [X.])
zum Verkaufs-prospektgesetz vom 6.
September 1999, BAnz. 1999, S.
16180 zu §
2 Nr.
5 [X.] aF). Eine Prospektpflicht wurde vielmehr erst mit Inkrafttreten des §
3 Abs.
1 WpPG zum 1.
Juli 2005 neu geschaffen ([X.]/[X.], [X.], 81, 82; [X.], Kapitalmarktrecht, 5.
Aufl., WpPG §
3 Rn.
2a; [X.]/
[X.], AG 2005, 498, 510).
Soweit das [X.] seine [X.] auf Literatur zum [X.] gestützt hat [X.], Kapital-marktrecht, 3.
Aufl., [X.]
§
13 Rn.
3; [X.] in Haber-67
-
37
-
sack/[X.]/[X.], Handbuch der Kapitalmarktinformation, 2008, §
28 Rn.
59), ergibt sich hieraus die Anwendung des [X.]es
auf den hier in Rede stehenden "[X.]"
einer öffentlichen Zweitplatzierung nicht. Denn inso-weit wird die Anwendung der Haftungsregel des §
13 [X.] aF lediglich für die [X.] nach Inkrafttreten des §
3 WpPG mit der aus §
3 WpPG folgenden Prospektpflicht begründet (so auch C.
[X.], [X.], 1877
ff.).
(b) Gleichwohl ist das [X.] im Ergebnis zu Recht von einer Anwendung der gesetzlichen Prospekthaftung
ausgegangen. Denn die [X.], die bei einer öffentlichen [X.] bereits zum Börsenhandel zugela[X.]ener
Aktien vor dem 1.
Juli 2005 mangels Prospektpflicht
bestand, ist nicht durch Heranziehung der [X.]n Prospekthaftung im enge-ren Sinne zu schließen. Vielmehr findet die spezialgesetzliche Prospekthaftung auf Prospekte, die vor dem 1.
Juli 2005 veröffentlicht worden sind, entspre-chend
Anwendung (§
13 [X.] aF i.V.m.
§§
45
ff. [X.] aF analog). Maßgebend ist insoweit nach dem allgemein anerkannten Grundsatz, da[X.] Schuldverhältni[X.]e in Bezug auf Inhalt und Wirkung dem Recht unterstehen, das zur [X.] der Verwirklichung ihres [X.] galt
(arg. Art.
170 EGBGB; [X.], Urteil vom 18.
Oktober 1965

II
ZR 36/64, [X.]Z 44, 192, 194), die im [X.]punkt der Prospektveröffentlichung im [X.] geltende Fa[X.]ung dieser Regelungen
vom 9.
September 1998 ([X.] I
S.
2682
ff. und S.
2701
ff.).
([X.]) Allerdings geht
eine im
Schrifttum vertretene Meinung
für den
streit-gegenständlichen [X.]raum bei der [X.] börsennotierter Aktien
von der Anwendbarkeit der [X.]n Prospekthaftung im engeren Sin-ne aus ([X.]/[X.], AG 2004, 346, 350; dies., AG 2005, 498, 510; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 2005, §
6 Rn.
51;
vgl. [X.], BuB Rn.
10/137).
68
69
-
38
-
([X.]) Die Gegenansicht befürwortet eine analoge
Anwendung der gesetz-lichen Prospekthaftung, wenn trotz fehlender Prospektpflicht ein Verkaufspros-pekt herausgegeben wurde
(A[X.]mann, AG 1996, 508, 512
ff.

für [X.]; [X.]. in Freundesgabe
Kübler, 1997, S.
317, 353
f.; [X.], Bank-
und Kapitalmarktrecht, 2.
Aufl., Rn. 9.347),
jedenfalls
in den Fällen, in denen ausdrücklich eine gesetzliche Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentli-chung eines Börsenzula[X.]ungs-
oder Verkaufsprospektes vorlag
(vgl.
[X.], Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, S.
108 f.).
([X.]) Die letztgenannte Ansicht ist
zutreffend.
Die [X.] Prospekthaftung im engeren Sinne hat ihren Ursprung und kla[X.]ischen Anwen-dungsbereich im früher gesetzlich nicht geregelten "grauen Kapitalmarkt". Sie findet zudem Anwendung, wenn Aktien im nicht geregelten Markt gehandelt werden ([X.], Urteil vom 5. Juli 1993 -
II ZR 194/92, [X.]Z 123, 106, 109). Soweit das [X.] ausdrücklich Ausnahmen von der [X.] für öffentliche Angebote
von Wertpapieren
zugela[X.]en hat, ist eine Anwendung der [X.]n Prospekthaftung im engeren Sinne nach Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung ausgeschlo[X.]en. Mit dieser war [X.] wie durch sonstige damals im [X.] oder im [X.] geregelte [X.] (§
38 Abs.
2 [X.]
aF
i.V.m.
§§
45
ff. [X.]; §§
2 bis 4 [X.] aF) eine Begünstigung bestimmter Emi[X.]ionen bezweckt. Denn damals sollte die verkaufsprospektrechtliche Prospektpflicht, um die Funktions-fähigkeit der Wertpapiermärkte nicht zu b[X.]inträchtigen, in Abwägung mit dem Anlegerschutz auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Regierungsentwurf zum [X.], BT-Drucks. 11/6340, S.
10,
11 zu Artikel 1). Hiermit wäre es nicht vereinbar, für gleichwohl erstellte Prospekte die für den [X.] schärfere [X.] Prospekthaftung eingreifen zu la[X.]en (vgl. [X.], Prospekthaftung im
Wertpapierhandel, 2001, S.
108
f.). Das gilt auch für den vorliegenden Fall der [X.] von Aktien, die bereits auf-70
71
-
39
-
grund eines Börsenzula[X.]ungsprospektes zum Börsenhandel zugela[X.]en sind. Auch für diesen Fall hat der Gesetzgeber den Emittenten bewu[X.]t begünstigen wollen, da der Markt durch die Börsenzula[X.]ung bereits über die Aktien infor-miert ist. Mit diesem Sinn und Zweck des bewu[X.]ten Verzichts auf eine [X.] wäre es nicht zu vereinbaren, den Emittenten bei freiwilliger [X.] eines Verkaufsprospektes einer schärferen Haftung zu unterwerfen,
als sie bei einer Prospektpflicht bestehen würde. Andererseits ist es weder sachgerecht noch vom Gesetzeszweck geboten, Falschinformationen in [X.] freiwillig erstellten Verkaufsprospekten sanktionslos zu la[X.]en (vgl.
[X.], Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, S.
109). Die [X.] ist sachgerecht durch die entsprechende Anwendung der spezialgesetzli-chen Verkaufsprospekthaftung zu schließen. Die entsprechende Anwendung der spezialgesetzlichen Prospekthaftung berücksichtigt
-
an[X.] als die [X.] im engeren Sinne
-
die Besonderheiten des öf-fentlichen Angebots von bereits an der Börse zugela[X.]ener Aktien, auf das §
13 [X.] aF,
§§
45
ff.
[X.] aF
zugeschnitten sind. Außerdem werden [X.] vermieden, wenn Aktien aus dem Bestand eines [X.]aktionärs um-platziert werden und der Prospekt zugleich
Teilzula[X.]ungsprospekt ist, weil mit ihm eine weitere Tranche oder neue Aktien zum Handel an der [X.] werden (sog. gemischte [X.]en; vgl. §
7 Abs.
1 Satz
2, §
69 Abs.
1 [X.]).
Entgegen der Annahme des [X.]s und der auf seiner Seite Bei-geladenen hat der Gesetzgeber eine Anwendung der spezialgesetzlichen Pros-pekthaftung des §
13 [X.] aF für öffentliche Zweitplatzierungen bereits an der Börse zugela[X.]ener Wertpapiere nicht ausgeschlo[X.]en. Ein solcher Aus-schlu[X.] findet sich weder ausdrücklich im Gesetz noch ergibt er sich
aus der Auslegung des [X.]es. Der [X.]esrat hatte lediglich eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des §
13 [X.] aF auf Privatplat-72
-
40
-
zierungen von Aktien und [X.] sowie auf ganz bestimmte Aktien, für die eine Zula[X.]ung zur Notierung an einer inländischen Börse nicht beantragt
ist, angeregt (BT-Drucks. 11/6340, S.
18). Darauf bezieht sich die
Gegenäuße-rung der [X.]esregierung (BT-Drucks. 11/6340, S.
20), die Anwendung der [X.]n Prospekthaftung erscheine sachgerechter. Zur
öffentli-chen Zweitplatzierung
bereits an der Börse zugela[X.]ener Aktien hat sich der Gesetzgeber demgegenüber nicht geäußert.
Insofern liegt eine planwidrige [X.] vor, die -
wie dargelegt
-
durch die entsprechende Anwendung von §
13 [X.] aF zu schließen ist.
(2) Weiter zutreffend hat das [X.] ausgeführt, da[X.] der in Rede stehende Prospekt nach §
13 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF i.V.m.
§
45 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF nur fehlerhaft ist, wenn für die Beurteilung der veräu-ßerten Aktien wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind.
Nach §
7 Abs.
1 [X.] aF mu[X.] der Verkaufsprospekt die Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere zu ermöglichen. Gemäß §
7
Abs.
2
[X.] aF i.V.m.
§
2 Abs.
1 Satz
1 VerkProspV
in der Fa[X.]ung vom 9.
September 1998 ([X.] I S.
2853
ff.; im Folgenden
VerkProspV aF)
mu[X.] der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältni[X.]e, die für die Beurteilung der angebotenen Wertpapiere notwendig sind, Auskunft ge-ben und richtig und vollständig sein.
Er mu[X.] danach alle für die Beurteilung der Anlage wichtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältni[X.]e möglichst zeitnah darstellen und durch seine Au[X.]agen von den Verhältni[X.]en und der Vermö-gens-, Ertrags-
und Liquiditätslage des Unternehmens, de[X.]en Papiere zum Kauf angeboten werden, dem intere[X.]ierten Publikum ein zutreffendes Bild vermitteln. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können. Diese Aufklärungspflicht erstreckt sich auf solche Umstände, 73
74
-
41
-
von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, da[X.] sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Emi[X.]i-onsprospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es dabei nicht allein auf die darin wiedergegebenen [X.] an, son-dern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältni[X.]en des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche [X.]n wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht"
bei seiner Anlag[X.]ntscheidung berücksichtigen würde (st. Rspr., zuletzt
[X.]surteil vom
18.
September 2012

XI
ZR 344/11, [X.]Z 195,
1 Rn.
22
ff.
mwN).
(3) Geme[X.]en hieran
hat das [X.] zu Recht angenommen, da[X.] der Prospekt, den der [X.] auf Grund seiner bundesweiten Verwendung selbst auslegen kann
([X.], Urteile vom 18.
September 2012

XI
ZR 344/11, [X.]Z 195, 1 Rn.
31 und vom 5.
März 2013

II
ZR 252/11, [X.], 734 Rn.
11), über das Immobilienvermögen der [X.] zutreffend und vollständig berichtet (Streitpunkt 11). Das Immobilienvermögen stellt eine we-sentliche Bilanzposition dar, über die im Prospekt ordnungsgemäß zu [X.] ist (a). Fehlerhaft war aber weder der Ansatz zu [X.] (b) noch die Anwendung des [X.]s (c). Ein Hinweis darauf, da[X.] die [X.] unter Anwendung des [X.]s erfolgte, war nicht geschuldet (d). Auch war das Immobilienvermögen im Prospekt nicht zu hoch ausgewiesen (e).
(a) Nach den zutreffenden Ausführungen des [X.]s zählt das Immobilienvermögen zu den Bilanzpositionen, die für die Beurteilung der Vermögenslage des Unternehmens und damit für die Anlag[X.]ntscheidung von wesentlicher Bedeutung sind
(vgl. §
8 VerkProspV
aF). Das gilt insbesondere dann, wenn das Eigenkapital zu einem beträchtlichen Teil -
wie hier zu knapp der Hälfte
-
aus Immobilien besteht.
Zwar sind
für den Wert der Anlage und den Erfolg der Anlag[X.]ntscheidung vor allem das operative Geschäft und die Wett-75
76
-
42
-
bewerbsfähigkeit des Unternehmens maßgeblich. Der Wert des [X.]s ist aber von Bedeutung für die Ermittlung der Eigenkapitalquote als wichtige betriebswirtschaftliche Kennziffer zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit
des Unternehmens. Zudem hat der Wert des [X.] bei der Be-stimmung des Substanzwerts maßgebliches Gewicht und gibt Aufschlu[X.]
über die Krisenanfälligkeit des Unternehmens.
Dabei mu[X.] ein Prospekt entgegen der Annahme des [X.] nicht nur den Wert des [X.] zutreffend ausweisen. Vielmehr kann es im Einzelfall erforderlich sein, den gewählten Bewertungsan-satz oder das angewandte Bewertungsverfahren im Prospekt näher zu erläu-tern. Veranla[X.]ung hierzu besteht, wenn die Kenntnis des [X.]es oder -verfahrens zur sachgerechten Einschätzung der Belastbarkeit des ange-gebenen Immobilienwertes erforderlich ist. Auch bedarf es eines entsprechen-den Hinweises, wenn durch die Ausnutzung bilanzieller Spielräume unter
An-wendung eines zwar noch vertretbaren, aber risikobehafteten [X.] ein zu positives Gesamtbild der Bilanz und der Vermögenslage [X.] wird (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 1982

II
ZR 175/81, [X.], 862, 863; [X.], Kapitalmarktrecht, 5.
Aufl., WpPG §
21 Rn.
50; [X.] in [X.]/
[X.], [X.], 2.
Aufl., §§
44, 45 [X.] Rn.
195
f.).
(b) Ausgehend hiervon hat das [X.] im Ergebnis rechtsfeh-lerfrei angenommen, da[X.] die [X.] ihr Immobilienvermögen im Rahmen der Gründung nicht in unzulä[X.]iger und täuschender Weise zu angeb-lichen [X.] aufgewertet hat (Streitpunkte 11
a [X.] und [X.]). Die gegentei-lige
Ansicht des [X.]s und der auf seiner Seite Beigeladenen, die [X.] habe ihre Bilanz durch die Neubewertung zu [X.] "auf-gebe[X.]ert"
und sich hierdurch einen unzulä[X.]igen Darstellungsvorteil gegen-über anderen börsennotierten [X.]en verschafft, trifft nicht zu.
77
78
-
43
-
([X.]) Der Ansatz des [X.] zu [X.] bei Grün-dung der [X.] stellt keine täuschende Falschbewertung dar. Die [X.] durfte ihr Immobilienvermögen vielmehr nach den [X.] und von der Rechtsbeschwerde [X.] Ausführungen des [X.]s in der Eröffnungsbilanz zum 1.
Januar 1995 nach den Son-dervorschriften des Postumwandlungs-
und des [X.]-Bilanzierungsgesetzes neu zu [X.] bewerten (siehe Streitpunkt 11
a [X.]). Zwar hat die [X.] grundsätzlich ausgehend vom [X.] und dem aus §
252 Abs.
1 Nr.
4 Halbsatz
2 [X.] in der hier maßgeblichen, ab dem 1.
Januar 1986 geltenden Fa[X.]ung vom 19.
Dezember 1985 ([X.] I
S.
2355; im Folgenden: [X.]) folgenden Realisationsprinzip anhand der historischen Anschaffungs-kosten zu erfolgen (§
253 Abs.
1 Satz
1 [X.]; vgl. MünchKomm[X.]/
Ballwieser, 3.
Aufl., §
253 Rn.
1). Allerdings stand es der [X.] auf Grund des in §
4 Abs.
2
[X.] vom 14.
September 1994 ([X.] I S.
2325
ff., in [X.] seit dem 1.
Januar 1995; im Folgenden:
[X.]) geregelten Wahlrechts frei, ihr Immobilienvermögen in der [X.] abweichend vom Grundsatz der [X.] neu zu [X.] anzusetzen. Dabei entsprach es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, da[X.] hierdurch stille Reserven offengelegt werden
(BT-Drucks. 12/8060, S.
190).
([X.]) Diese Vorgänge und die Bedeutung des Bewertungswahlrechts für die sachgerechte Einschätzung des ausgewiesenen [X.] sind
im Prospekt zutreffend dargestellt. Dort wird nicht nur wiederholt ausgeführt, da[X.] das Immobilienvermögen im Rahmen der Gründung zum 1.
Januar 1995 neu zu [X.] bewertet worden ist (Seiten 42, [X.]).
Vielmehr wird

wie das [X.] zu Recht betont hat

auf Seite [X.] unmi[X.]-verständlich darauf
hingewiesen, da[X.] dies in Ausübung eines vom [X.] durch die [X.] gewährten Bewertungswahlrechts geschehen ist 79
80
-
44
-
(Streitpunkte 11
a [X.], 20
a [X.]
und [X.]). Die Möglichkeit einer Neubewertung des Anlagevermögens im Rahmen der Umwandlung entsprach der zum 1.
Januar 1995 in [X.] getretenen Regelung im Umwandlungsrecht (§
24 [X.]; [X.] §
348 Abs.
1 [X.]). Durch den Hinweis auf das im Rahmen der [X.] eingeräumte Wahlrecht wird zudem offen gelegt, da[X.] die [X.] auf Grund von Sondervorschriften von einer Neubewertung zu [X.] Gebrauch gemacht hat.
Damit ist zugleich ersichtlich, da[X.] die [X.] in Bezug
auf die Bewertung ihres Grundbesitzes zum damali-gen [X.]punkt mit anderen bereits börsennotierten [X.]en nicht ohne weiteres vergleichbar war.
Einer ausdrücklichen Klarstellung, da[X.] in Folge der Bewertung zu [X.] zum 1.
Januar 1995 stille Reserven in Höhe von 12,731 Mrd.
[X.] (6,509 Mrd.

Prospekt grundsätzlich darüber zu berichten, da[X.] ein
Gewinn aus der [X.] stammt (vgl. [X.], Kapitalmarktrecht, 5.
Aufl., WpPG §
21 Rn.
50). Soweit stille Reserven aber -
wie hier
-
bei der Erstellung der Eröff-nungsbilanz
offen gelegt werden, ist es ausreichend, auf die Neubewertung zu [X.] hinzuweisen (vgl. auch, indes mit anderem Ansatz,
OLG
Frankfurt am [X.], Beschlu[X.] vom 3.
Juli 2013
-
23
Kap 2/06, juris Rn.
336).
81
-
45
-
(c) Rechtsfehlerfrei hat das [X.] auch angenommen, da[X.] die [X.] ihr Immobilienvermögen unter Anwendung des Clusterver-fahrens bewerten durfte (Streitpunkt 11
a [X.]).
([X.]) Der
hiergegen erhobene Rechtsbeschwerdeangriff des [X.] und der auf seiner Seite Beigeladenen ist schon nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§
575 Abs.
3 Nr.
3a ZPO). Das [X.] hat seine [X.] auf zwei, jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt. Zum einen
hat es angenommen, da[X.] die Anwendung des [X.]s gemäß §
6 Abs.
1 [X.] i.V.m.
§
9 Abs.
1 Satz
3 [X.]BilG zulä[X.]ig gewesen ist. Zum anderen hat es ausgeführt, da[X.] das [X.] jedenfalls ausnahmswei-se nach §
252 Abs.
2 [X.] zur Bewertung herangezogen werden konnte.
Beruht eine Begründung dergestalt auf mehreren voneinander unabhän-gigen, selbständig tragenden Erwägungen, mu[X.] die Rechtsbeschwerdebe-gründung beide Begründungen angreifen und für jede der mehreren Erwägun-gen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist der Angriff unzulä[X.]ig ([X.], Urteile vom 27.
September 2000

XII
ZR
281/98, NJW-RR 2001, 789, 790 und vom 27.
November 2003

IX
ZR 250/00, NJW-RR 2004, 641
f. sowie
[X.], Beschlu[X.] vom 28.
Februar 2007

V
ZB 154/06, [X.], 1534 Rn.
11; Musielak/Ball, ZPO, 11.
Aufl., §
575 Rn.
6, §
551 Rn.
8,
§
520 Rn.
38). So ist es hier. Mit ihren Rechtsbeschwerden greifen der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen nur die erstgenannte Begründung an. Ausführungen zur Frage, ob die Zulä[X.]igkeit des [X.]s darüber hinaus auch auf §
252 Abs.
2 [X.] gestützt werden kann, finden sich weder in den Rechtsbeschwerde-
noch in den gleichlautenden Beitrittsbegründungen (§
15 Abs.
2 Satz 7, §
12 Halbs.
2 [X.] aF).
82
83
84
-
46
-
([X.]) Ungeachtet de[X.]en greift der Einwand der Rechtsbeschwerden auch in der Sache nicht durch. Denn das [X.] hat mit Recht an-genommen, da[X.] die Heranziehung des [X.]s
zur Bewertung des umfangreichen [X.] der [X.] zulä[X.]ig war.
([X.]a) Nach dem in §
252 Abs.
1 Nr.
3 [X.] normierten Grundsatz der Einzelbewertung mü[X.]en Vermögensgegenstände und Schulden in der Bilanz grundsätzlich ohne Verrechnung oder Zusammenfa[X.]ung mit anderen [X.] zum Abschlu[X.]stichtag einzeln bewertet werden ([X.]/
[X.]/[X.], Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6.
Aufl., §
252 [X.] Rn.
48). Der Grundsatz der Einzelbewertung gilt jedoch nicht abso-lut ([X.], [X.]. 1999, I-05331 Rn.
30
ff.; [X.], BStBl. II 1989, 359, 362). [X.] darf hiervon auf Grund gesetzlicher Spezialregelungen (vgl. etwa zur Gruppenbewertung, §
240 Abs.
4 i.V.m.
§
256 Satz
2 [X.]) oder gemäß §
252 Abs.
2 [X.] in individuell begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden ([X.]/[X.]/[X.], [X.]O, Rn.
57
f.).
([X.]b) Eine solche Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung war hier -
wie das [X.] zu Recht angenommen hat
-
bereits auf Grund der Spezialregelungen im [X.] und [X.]BilG erlaubt (§
6 Abs.
1
[X.] i.V.m.
§
9 Abs.
1 Satz
3 [X.]BilG entsprechend). §
9 Abs.
1 Satz
3 [X.]BilG, auf den §
6 Abs.
1 [X.] verweist, sah im Zusammenhang mit der erstmaligen Erstellung einer Bilanz nach handelsrechtlichen Grundsätzen für Unternehmen der ehemaligen [X.] [X.] vor (vgl. §
1 Abs.
1 [X.]BilG). Danach durfte bis zur Bildung von selbständigen und un-abhängigen Gutachterau[X.]chü[X.]en zur Ermittlung des Verkehrswerts von Grund und Boden aus Vereinfachungsgründen auf die von mehreren Ministe-rien der [X.] empfohlenen Richtwerte der "[X.] zur vorläufigen [X.] von Grund und Boden"
vom 18.
Juli 1990 (abgedruckt bei [X.]/
85
86
87
-
47
-
Kämpfer in Bu[X.]e/[X.], [X.]BilG, §
9 Rn.
26) zurückgegriffen werden (§
9 Abs.
1 Satz
3 [X.]BilG). Diese Richtlinie ermöglichte eine Gruppenbewertung. Denn danach konnten die Grundstückswerte vereinfachend durch Multiplikation eines festgelegten Durchschnittswerts mit unterschiedlichen Bewertungskoeffi-zienten für Lage, Nutzung, Infrastruktur und spezielle wertmindernde oder wert-erhöhende Merkmale (z.B. Altlasten oder exponierte Citylage) errechnet wer-den.
Durch den Verweis auf §
9 Abs.
1 Satz
3 [X.]BilG hat der Gesetzgeber des [X.]es die Möglichkeit einer solchen Gruppenbewer-tung ausdrücklich vorgesehen. Zugleich hat er
der [X.] eine
Grup-penbewertung für ihren gesamten Immobilienbestand eröffnet. Dem steht nicht entgegen, da[X.] in den alten [X.]esländern im [X.]punkt der Erstellung der [X.] bereits Gutachterau[X.]chü[X.]e gebildet waren, eine Heranziehung des [X.] nach §
9 Abs.
1 Satz
3 [X.]BilG aber nur hilfs-weise möglich war, sofern solche Gutachterau[X.]chü[X.]e nicht existent waren. Denn der Verweis auf §
9 Abs.
1 Satz
3 [X.]BilG kann nur so verstanden wer-den, da[X.] lediglich auf die Zulä[X.]igkeit der dort geregelten Vereinfachungsver-fahren verwiesen wird, ohne da[X.] zugleich die Tatbestandsvorau[X.]etzungen des §
9 Abs.
1 Satz
3 [X.]BilG, wie die fehlende Einrichtung von Gutachteraus-schü[X.]en, erfüllt sein mu[X.]ten. Hierfür streiten der lediglich entsprechende Verweis auf das [X.]BilG und das im gesamten [X.]esgebiet belegene Immobi-lienvermögen der [X.]. Hinzu kommen die vom [X.] festgestellten, im ganzen [X.]esgebiet herrschenden Bewertung[X.]chwierig-keiten, von denen -
wie die Gesetzesmaterialien belegen
-
auch der [X.] ausgegangen ist.
Nach den [X.] und von den Rechtsbeschwerden nicht an-gegriffenen Feststellungen des [X.]s fehlte es nicht nur hinsicht-88
89
-
48
-
lich der Immobilien, die in der ehemaligen [X.] belegen waren, an aktuellen Werten für eine ordnungsgemäße und zeitnahe Bewertung zu [X.]. Vielmehr waren auf Grund der früheren kameralistischen Buchführung insge-samt keine bzw. keine belastbaren Werte für die Grundstücksbewertung vor-handen. Dieser tatsächliche Befund wird durch die Ausführungen im Regie-rungsentwurf bestätigt. Denn darin wird ausgeführt, Verkehrswerte seien zu ei-nem großen Teil nicht bekannt und in der Kürze der [X.] nicht durch die [X.] des [X.] zu ermitteln (BT-Drucks. 12/7270, S.
2 unter Verweis auf den identischen Gesetzentwurf BT-Drucks. 12/6718, S.
89; siehe zur ent-sprechenden Regelung in §
10 [X.] Bahn Gründungsgesetz [[X.]GrG],
BT-Drucks. 12/5014, S.
2 unter Verweis auf
BT-Drucks. 12/4609, S.
80
f.).
Für eine flächendeckende Anwendbarkeit des [X.]s spricht auch, da[X.] eine Verkehrswertermittlung in relativ kurzer [X.] durchgeführt wer-den mu[X.]te. Denn die Möglichkeit, Grund und Boden zu [X.] anzu-setzen, wurde erst zu einem späten [X.]punkt auf Vorschlag des Au[X.]chu[X.]es für Post und Telekommunikation vom 27.
Juni 1994 in das [X.] eingebracht (BT-Drucks. 12/8060, S.
40 f.). Damit blieb für die Erstellung der Eröffnungsbilanz angesichts der weiterhin zum 1.
Januar 1995 beabsichtig-ten Gründung der [X.] (vgl. BT-Drucks. 12/8060, S.
69) für die Neubewertung des umfangreichen [X.] zu [X.] nur wenig [X.]. Dies bedurfte -
wie der Gesetzgeber auf Grund des Verweises auf §
9 [X.]BilG erkannt hat
-
der Zula[X.]ung von [X.] (BT-Drucks. 12/8060, S.
41). Ihren Regelungszweck konnten diese dabei [X.] nur bei einer bundesweiten Zula[X.]ung einer Gruppenbewertung erfül-len.
Der Gestattung einer bundesweiten Anwendbarkeit des [X.] gemäß §
6 Abs.
1 [X.] i.V.m.
§
9 Abs.
1 Satz
3 [X.]BilG stehen, an-90
91
-
49
-
[X.] als der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen meinen, weder die Vorschrift des §
5 Satz
2 [X.] noch des §
6 Abs.
1 Nr.
2 [X.]BilG [X.]. §
5 [X.] wäre,
wie sich bereits aus der amtlichen Überschrift der Vorschrift ergibt,
lediglich anwendbar, wenn sich die [X.] bei ihrer Gründung für eine Bewertung zu Buchwerten entschieden hätte. Die [X.] hat jedoch -
wie dargelegt
-
von ihrem Wahlrecht (§
4 Abs.
2 [X.]) dahingehend Gebrauch gemacht, da[X.] sie ihr Immobilienvermögen neu zu [X.] nach §
6 [X.] bewertet hat. Auch lä[X.]t sich aus §
6 Abs.
1 Nr.
2 [X.]BilG, der eine Einzelbewertung der in der Eröffnungsbilanz ausgewie-senen Vermögensgegenstände und Schulden verlangt, nichts für den Streitfall ableiten. Denn §
6 [X.] verweist nur auf die Vorschriften
der
§§
7, 9, 10 und 12 [X.]BilG, nicht aber auf §
6 [X.]BilG.
([X.]c) Unabhängig davon ist das [X.] in einem zweiten, die Entscheidung ebenfalls tragenden Begründung[X.]trang rechtsfehlerfrei und -
wie oben dargelegt
-
von den Rechtsbeschwerden unbeanstandet zu dem Ergebnis gelangt, da[X.] die Anwendung des [X.]s jedenfalls nach allgemei-nen handelsrechtlichen Regelungen zulä[X.]ig war (§
4 Abs.
1
[X.] i.V.m.
§
252 Abs.
2 [X.]).
§
252 Abs.
2 [X.] erlaubt -
wie dargelegt
-
eine Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung in begründeten Ausnahmefällen. Danach ent-spricht
eine Gruppenbewertung
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh-rung, wenn die individuelle Ermittlung des Wertes oder der Risiken eines [X.] Bewertungsobjekts unmöglich oder nur mit unvertretbarem [X.]-
und Kostenaufwand möglich ist. Das war im [X.]punkt der Erstellung der Eröff-nungsbilanz in der Rechtsprechung des [X.]esfinanzhofs für Forderungen und Gewährleistungsrückstellungen anerkannt ([X.], BStBl. II, 1981, 766, 767; [X.] auch [X.], BB 1998, 739, 740; Merkt in [X.][X.], [X.], 36.
Aufl., 92
93
-
50
-
§
252 Rn.
9; [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
252 Rn.
26; [X.]/[X.]/
[X.], Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6.
Aufl., §
252 [X.] Rn.
57). Dabei wurde davon ausgegangen, da[X.] nach den im Steuerrecht zu beachtenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ([X.], BStBl. II 1989, 359, 362) in solchen Fällen erst die zusammengefa[X.]te Bewertung ein zutreffendes Bild der Vermögensverhältni[X.]e wiedergibt ([X.], BStBl. II 1989, 359, 361; siehe auch [X.], [X.]. 1999, I-05331 Rn.
34). In Anlehnung an diese Rechtsprechung war die Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung auch bei der Bewertung von Immobilienportfolios oder großen Immobilienbeständen

wie hier

in begründeten Ausnahmefällen zulä[X.]ig ([X.], Immobilien und Kapitalmarkt: [X.] (REITs) und Immobilienzertifikate, 2011, S.
116
f.; [X.]., [X.], 1250, 1255 f.

europarechtlich sogar geboten; Eube/Pörschke in BDO [X.] Warentreuhand, [X.], 2005, S.
271, 272
ff.; Sprengnetter, Immobilienbewertung, 31.
[X.]., 2/8/5/4; [X.]/[X.]/Hageböke, [X.] 2005, 2589, 2594
f.;
Kühnberger
in
Kühnberger/[X.],
Immobilienbewertung, 2010, S.
191, 198; vgl. auch H.
Richter in [X.]/[X.]/[X.], EStG/[X.], 21.
Aufl., §
6 EStG Rn.
120 mwN; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
252 Rn.
6).
Das Vorliegen eines Ausnahmefalls hat das [X.] rechtsfeh-lerfrei festgestellt. Diese tatrichterliche Würdigung darf der [X.] nur daraufhin prüfen, ob sie vertretbar ist, nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht und ob der Streitstoff umfa[X.]end, wi[X.]pruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk-
oder Erfahrung[X.]ätze gewürdigt worden ist ([X.]surteil vom 29.
Juni 2010

XI
ZR 104/08, [X.]Z 186, 96 Rn.
25 mwN). Solche Fehler zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
Vielmehr ist die Annahme des [X.], es habe ein begründeter Ausnahmefall für die Abweichung vom Grund-satz der Einzelbewertung
vorgelegen, weil die Bewertung einer Vielzahl von 94
-
51
-
12.000 Grundstücken mit ca. 32.000 baulichen Anlagen in nur kurzer [X.] weder zeitlich noch wirtschaftlich zumutbar gewesen ist, vertretbar.
(d) Im Ergebnis zu Recht hat das [X.] des Weiteren ange-nommen, da[X.] im Prospekt nicht offen
gelegt werden mu[X.]te, da[X.] die [X.] bei Erstellung der Eröffnungsbilanz überwiegend unter Anwendung des [X.]s bewertet worden sind (Streitpunkt 11
d [X.]
2.
Spiegelstrich). Eine Hinweispflicht ergab sich weder auf der Grundlage von Prospektpublizi-tätspflichten
noch aus den Vorschriften der §
284 Abs.
2 Nr.
3 [X.]
aF, §
19 [X.]BilG.
([X.]) Allerdings ist die Frage, ob eine Hinweispflicht bestand, an[X.] als das [X.] gemeint hat,
losgelöst von der Richtigkeit des [X.]sergebni[X.]es zu beurteilen. Die [X.]
erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, da[X.] sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden (st. Rspr., [X.]surteil
vom 18.
September 2012

XI
ZR 344/11, [X.]Z 195, 1 Rn.
23 und [X.], Beschlu[X.] vom 13.
Dezember 2011

II
ZB 6/09, [X.], 115 Rn.
26; jeweils mwN). Danach mu[X.] zwar nicht auf gewöhnliche, rechtlich zulä[X.]ige Bewertungsansätze und verfahren hingewiesen werden, wohl aber auf solche, deren Kenntnis für die sachgerechte Einschätzung des [X.] erforderlich ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Bewertungs-verfahren
rechtlich unzulä[X.]ig und damit offensichtlich für eine sachgerechte Bewertung ung[X.]ignet ist. Auch kann eine Hinweispflicht bestehen, wenn ein Bewertungsverfahren zwar rechtlich zulä[X.]ig ist, aber in erhöhtem Maße das Risiko einer Überbewertung birgt. Denn für
einen Anleger ist die Information über eine mit besonderen (Abwertungs-)Risiken verbundene Bewertungsme-thode "eher als nicht"
von Bedeutung. Das gilt insbesondere dann, wenn das Immobilienvermögen -
wie hier
-
einen beträchtlichen Umfang aufweist und sich 95
96
-
52
-
Bewertungsfehler, die zu Sonderabschreibungen (§
253 Abs.
3
Satz 3 [X.]) zwingen, nac[X.]altig auf das Unternehmensergebnis auswirken können.
([X.]) Geme[X.]en hieran war über die Anwendung des [X.]s im Prospekt nicht gesondert zu berichten. Die [X.] war -
wie [X.]
-
rechtlich zulä[X.]ig. Auch zeigen die Rechtsbeschwerden des [X.] und der auf seiner Seite Beigeladenen keinen im Musterverfahren gehal-tenen substant[X.]erten Vortrag des Inhalts auf, der Anla[X.] zu einer Sachaufklä-rung des [X.]s
über
eine strukturelle Fehleranfälligkeit des [X.] gegeben hätte (§
286 ZPO). Soweit die Rechtsbeschwerde auf Seite 4 des Schriftsatzes des [X.]s vom 30.
April 2009 verweist, ergibt sich hieraus kein beweiserheblicher Vortrag, der das [X.]
zur Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens verpflichtete. Denn dort wird lediglich allgemein und ohne weitergehende Begründung ausgeführt, die [X.] sei in ihrer [X.] zumindest ungewöhnlich gewe-sen, so da[X.] [X.] die Gefahr einer 12% übersteigenden Abweichung [X.] habe.
Soweit die Rechtsbeschwerden meinen, ein Schätzungsverfahren wie das [X.] sei stets ungünstiger, weil sich Fehler multiplizieren, ver-kennen sie, da[X.] jedes Bewertungsverfahren Schätzungenauigkeiten aufweist ([X.], Urteil vom 23.
November 1962

V
ZR 148/60, [X.], 290, 291). [X.] können sich gerade bei der Einzelbewertung großer Immobilienbestände Einzelfehler aufsummieren, die nicht mehr der Bilanzwahrheit entsprechen und daher nicht g[X.]ignet sind, dem Anleger ein getreues Bild von der [X.] zu vermitteln (vgl. [X.], Immobilien und Kapitalmarkt: [X.] (REITs) und Immobilienzertifikate, 2011, S.
117; [X.]., [X.], 1250, 1255).
97
98
-
53
-
Im Übrigen la[X.]en die Rechtsbeschwerden des [X.]s und der auf seiner Seite Beigeladenen außer Betracht, da[X.] das [X.] in der Fachliteratur als g[X.]ignet angesehen wird, valide Bewertungsergebni[X.]e zu lie-fern, sofern beson[X.] wertvolle Grundstücke einzeln bewertet, die Grundstü-cke in ausreichend homogene Gruppen eingeteilt und ausreichende Stichpro-ben zur Sicherstellung einer Richtigkeitskontrolle gezogen werden (Eube/
Pörschke in BDO [X.] Warentreuhand, [X.] Ma-nagement, 2005, S.
271, 279
f.; Sprengnetter, Immobilienbewertung, 31. [X.]., Rn.
2/8/5/4). Dies hat die [X.] im Musterverfahren unter [X.] auf das von ihr eingeholte [X.]gutachten der Profe[X.]oren Sc.

und Sch.

als qualifiziertem [X.]vortrag vorgetragen. Mit dem Maß des Bestrei-tens stieg aber die Substant[X.]erungslast des [X.]s. Der schlichte Hin-weis auf eine "zumindest in ihrer [X.] ungewöhnliche Bewertungsme-thode"
genügte daher nicht, um eine Beweiserhebung herbeizuführen.
Auch zeigen die Rechtsbeschwerden keine konkreten
Anwendungsfehler des [X.]s
auf, die eine verfahrensfehlerhafte Übergehung des [X.] begründen könnten. Der in Bezug genommene Vortrag aus dem Schriftsatz des
[X.]s beschränkt sich

wie dargelegt

auf die allge-meine Behauptung, das [X.] sei in seiner [X.] ungewöhn-lich. Substant[X.]erter Vortrag dazu, die Anwendung des [X.]s sei be-son[X.] risikoträchtig und deshalb fehlerhaft gewesen, hätte jedoch eine Aus-einan[X.]etzung mit der Anwendung des Verfahrens im konkreten Fall bedurft. Dies hätte verlangt, da[X.]
im Musterverfahren
etwa die Bildung homogener Gruppen angegriffen wird, eine ausreichende Stichprobenziehung bemängelt oder eine zu geringe Einzelbewertung beson[X.] werthaltiger Grundstücke be-hauptet wird. Hieran fehlt es.
99
100
-
54
-
([X.]) Auch ergab sich eine Pflicht, im Prospekt auf die Anwendung des [X.]s im [X.] hinzuweisen, nicht aus den Regelungen des Handelsgesetzbuches (§
284 Abs.
2 Nr.
3 [X.]) oder des [X.]BilG (§
19 [X.]BilG).
Nach §
284 Abs.
2 Nr.
3 [X.] mü[X.]en Abweichungen
von Bilanzie-rungs-
und Bewertungsmethoden im Anhang angegeben und begründet wer-den; deren Einflu[X.] auf die Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage ist gesondert darzustellen. Jedoch fordert §
284 Abs.
2 Nr.
3 [X.], da Schutzgut die Her-stellung der Vergleichbarkeit der Jahresabschlü[X.]e ist, einen Hinweis auf die Bewertungsmethode allenfalls im Jahr der Abweichung ([X.]/[X.] in [X.], [X.]komm. [X.], 5. Aufl., §
284 Rn.
50; [X.], Stellungnahme 3/1997, [X.], 540, 541; wohl auch [X.]/[X.] in [X.]/Boujong/
[X.]/Strohn, [X.], 3.
Aufl., §
284 Rn.

-Kommentar/
Grottel, 9.
Aufl., [X.] §
284 Rn.
140). Denn nur für diese Fälle ergibt
die in §
284 Abs.
2 Nr.
3 Halbsatz 2 [X.] vorgesehene Darstellung des Einflu[X.]es von Abweichungen auf die Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage einen beson-deren Sinn ([X.]/[X.], [X.]O). Da das [X.] bereits bei [X.] im Jahr 1995 angewendet worden war, mu[X.]te mithin über seine Anwendung in dem im [X.] herausgegebenen Prospekt nicht -
abermals
-
nach §
284 Abs.
2 Nr.
3 [X.]
aF
berichtet werden. Auf §
19 [X.]BilG, der
zur Angabe der bei der Neubewertung angewandten Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden in der [X.]-Eröffnungsbilanz verpflichtete, verweist das [X.] zudem nicht.
(e) Der Wert des [X.] war im Prospekt schließlich auch nicht auf Grund des
[X.]s zu hoch und
damit falsch angegeben (Streitpunkt 11
a).
101
102
103
-
55
-
([X.]) Die Heranziehung des [X.]s
im Rahmen der Bewertung zu [X.] war -
wie dargelegt
-
zulä[X.]ig. Auch fehlt es nach der
rechts-fehlerfreien tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung der Besonderhei-ten der Grundstücksbewertung an einer prospektpflichtigen Überbewertung. Das [X.] hat angenommen, da[X.] sich eine etwaige Überbewer-tung ausgehend von der im Jahr 2001 erfolgten Wertberichtigung in Höhe von 2
Mrd.

allenfalls auf 12% beliefe. Diese tatrichterliche Würdigung, die im [X.] nur beschränkter Nachprüfung unterliegt (vgl. [X.]surteil vom 29.
Juni 2010

XI
ZR 104/08, [X.]Z 186, 96 Rn.
25 mwN), ist nicht zu [X.].
Das [X.] hat im Ausgangspunkt zutreffend dargelegt, da[X.] es bei der Bewertung von Immobilien -
an[X.] als bei genau me[X.]baren Bilanz-posten
-
kein exakt richtiges oder falsches Ergebnis gibt ([X.], Urteil vom 23.
November 1962

V
ZR 148/60, [X.], 290, 291). Vielmehr ist die Grundstücksbewertung notwendig mit Unschärfen behaftet und deshalb nicht fehlerhaft, solange sich das Bewertungsergebnis im Rahmen zulä[X.]iger Tole-ranzen bewegt. Fehlerhaft ist das Ergebnis erst dann, wenn es als solches nicht mehr vertretbar ist. In der Rechtsprechung des [X.] sind bei der Verkehrswertermittlung Schwankungsbreiten von 18% bis 20% als unvermeid-bar und noch vertretbar angesehen worden ([X.], Urteile vom 26.
April 1961

V
ZR 183/59, BeckRS 1961, 31348737, vom 26.
April 1991

V
ZR 61/90, [X.] 1991, 1169
und vom 2.
Juli 2004

V
ZR 213/03, [X.]Z 160, 8, 14). In [X.] Entscheidung vom 26.
April 1991 (V
ZR 61/90, [X.] 1991, 1169) hat der V.
Zivilsenat des [X.] eine Abweichung von 16,79% sogar als geringfügig bezeichnet. In der Literatur werden
im Einzelfall noch höhere [X.] von bis zu 30% akzeptiert ([X.], Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 7.
Aufl., S.
488
ff.). Wo im Einzelfall die Toleranzgrenze zu zie-104
105
-
56
-
hen ist, ist Sache der tatrichterlichen Beurteilung ([X.], Urteil vom 26.
April 1991

V
ZR 61/90, [X.] 1991, 1169).
([X.]) Ausgehend hiervon ist die sorgfältige tatrichterliche Würdigung des [X.]s, eine Abweichung von 12% mache die Immobilienbewer-tung nicht unrichtig, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Verfahrensfehler sind dem [X.] insoweit nicht unterlaufen (§
286 ZPO). Das Ober-landesgericht hat vielmehr rechtsfehlerfrei davon abgesehen, Beweis zu der vom [X.] behaupteten höheren Überbewertung durch Einholung eines Gutachtens zur Immobilienbewertung zu erheben. Denn der [X.] hat eine höhere Überbewertung trotz ausdrücklichen Hinweises des [X.] nicht substant[X.]ert vorgetragen.
([X.]a) Entgegen der Auffa[X.]ung des [X.]s und der auf seiner Seite Beigeladenen hat das [X.] die Darlegungs-
und Beweislast weder verkannt noch überspannt. Nach allgemeinen Grundsätzen hat der [X.], der sich auf einen Anspruch aus
Prospekthaftung stützt, einen [X.] darzulegen und zu beweisen ([X.]surteil vom 21.
September 2010

XI
ZR 232/09, [X.], 2069 Rn.
24). Im Einzelfall kann die Möglichkeit, den Beweis durch Indizien zu führen, die Beweisführung erleichtern,
oder
kann der Emittent
gehalten sein, zu internen Vorgängen nach den Grundsätzen der sekundären
Darlegungs-
und Beweislast vorzutragen. Daran, da[X.] die
Anleger
die Darle-gungs-
und Beweislast für einen [X.] tragen, hat sich
durch die Ein-führung des Kapitalanlegermusterverfahrens nichts geändert. Das [X.] be-zweckt lediglich die effektive Rechtsdurchsetzung durch Bündelung der Interes-sen der einzelnen Anleger (BT-Drucks. 15/5091, S.
1, 16). Insoweit stellt es ver-fahrensrechtliche Regelungen bereit, um Schäden kollektiv, kostensparend und beschleunigt geltend zu machen (vgl. [X.]/[X.], EWiR 2012, 497). Jedoch trifft es keine materiell-rechtlichen Regelungen und legt dementspre-106
107
-
57
-
chend die Anforderungen an die Darlegungs-
und Beweislast nicht abweichend von den allgemeinen Grundsätzen fest (vgl. auch KK-[X.]/Vollkommer, 1.
Aufl., §
9 Rn.
106 ff.).
([X.]b) Eine Absenkung der Anforderungen an die Darlegungslast war auch nicht deshalb veranla[X.]t, weil die Bewertung des [X.] einen internen Vorgang betraf. Der Einwand des [X.]s und der auf [X.] Seite Beigeladenen, substant[X.]erter Vortrag zu einem abweichenden Wert sei nicht zumutbar gewesen, weil dies die Abfrage von [X.] bei einer Vielzahl von Grundbuchämtern und die Einholung teurer Privatgutachten erfor-derlich gemacht hätte, trägt nicht. Denn für das Rechtsbeschwerdeverfahren steht angesichts der [X.] Feststellungen des [X.]s bindend fest, da[X.] der [X.] Einsicht in die umfangreiche [X.] der St[X.]tsanwaltschaft hatte und es ihm
unter Auswertung dort erhobener Unterlagen, Daten und Gutachten möglich gewesen wäre, einen konkret höhe-ren Wert zu behaupten.
([X.]c) Ebenso wenig stellt der Verweis auf das Gutachten [X.]

beweiserheblichen Vortrag dazu dar, die Anwendung des [X.]s ha-be zu einer Überbewertung des Gesamtwerts des [X.] von mehr als 12% geführt. Auf Grund der Vorgehensweise und des begrenzten [X.] des Gutachtens lä[X.]t dieses nach den zutreffenden Ausführun-gen des [X.]s nicht auf eine höhere Überbewertung
schließen. Das Gutachten ist -
wie das [X.] zu Recht angenommen hat
-
schon deshalb von beschränkter Au[X.]agekraft, weil die Wertfindung nach dem [X.] nicht [X.] beurteilt und de[X.]en Vertretbarkeit nachvollzo-gen
wird, sondern eine Rückrechnung ausgehend von den im Jahr 2001 er-rechneten Grundstückswerten erfolgt
(vgl. [X.]/[X.]/Hageböke, [X.] 2005, 2589, 2590). Maßgeblich hinzu kommt, da[X.] das Gutachten keine Rück-108
109
-
58
-
rechnung für sämtliche Grundstücke der [X.] vornimmt, sondern sich -
auftragsgemäß
-
auf die clusterbewerteten Grundstücke beschränkt. Für die Beurteilung des aus dem Gutachten ableitbaren Grades der Überbewertung sind die einzelbewerteten Grundstücke
aber zwingend in die Beurteilung einzu-stellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundstücke, deren Wert die St[X.]tsan-waltschaft mit 4,09 Mrd. [X.] angesetzt hat,
errechnet sich auf Grundlage des Gutachtens [X.]

für den Stichtag zur Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 1.
Januar 1995 ein Gesamtwert von
11,255
Mrd.
[X.]. Bei einem bilanzier-ten Wert der Grundstücke von 13,645
Mrd.
[X.] ergibt sich hieraus allenfalls ei-ne Abweichung von 2,39
Mrd.
[X.]. Bezogen auf den in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Gesamtwert des [X.] von 36,675
Mrd.
[X.]
einschließlich Gebäude lä[X.]t sich aus dem Gutachten [X.]

mithin le-diglich eine im Rahmen zulä[X.]iger Toleranzen liegende
Abweichung von 6,5% ableiten.
([X.]d) Auch genügte die in der [X.] vom 21.
Februar 2001 nur etwa ein halbes Jahr nach dem dritten Börsengang bekanntgegebene Wertberichtigung in Höhe von 2 Mrd.

schlü[X.]ig darzutun. Zwar kann eine Beweisaufnahme nach allgemeinen Grundsätzen auch dann geboten sein, wenn Indiztatsachen dargelegt werden, die allein oder durch ihr Zusammenwirken mit anderen Tatsachen den Schlu[X.] auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals selbst rechtfertigen ([X.], Urteil vom 17.
Februar 1970

III
ZR 139/67, [X.]Z 53, 245, 261). Aus der [X.] ergaben sich aber keine beweiserheblichen Anzeichen für eine die zulä[X.]ige Schwankungsbreite von ca. 20% überschreitende Überbewertung. Die [X.] ließ schon deshalb keinen sicheren Schlu[X.] auf eine Überbewertung zu, weil die Wertberichtigung mit einem Strategiewechsel auf Grund der beabsichtigten Trennung von einem [X.]teil des [X.] begründet wurde. In einem solchen Fall einer Abkehr vom Prinzip der 110
-
59
-
Unternehmensfortführung gelten für die Bewertung andere Maßstäbe. Die Grundstücke sind an[X.] als bei der Zugangsbewertung nicht aus Käufersicht auf Grund der Verhältni[X.]e am Beschaffungsmarkt unter Berücksichtigung grundstück[X.]pezifischer Besonderheiten zu ermitteln. Vielmehr mu[X.] die [X.], wenn ein Grundstück nicht mehr als betriebsnotwendig
angesehen wird, nach dem strengen Nie[X.]twertprinzip zum Veräußerungswert,
also dem geschätzten [X.] abzüglich Kosten erfolgen (vgl. §
253 Abs.
2 Satz
3 [X.]; -Kommentar/[X.]/[X.]/[X.], 9. Aufl., [X.] §
253 Rn.
308 f.).
Andere Bewertungsfehler, die eine Falschbilanzierung begründen könn-ten, zeigen der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen im Übrigen nicht auf.
(4) Im Ergebnis zu Recht hat das [X.] auch einen Pros-pektfehler verneint, soweit im Prospekt nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, da[X.] die [X.] als Kompensation für die Übernahme der Prospekthaftung keine vertragliche Haftungsfreistellung mit der [X.] und dem [X.] vereinbart hat (Streitpunkte 19
a und b sowie 34
a [X.]
[X.]a
bis ggg).
Die fehlende Vereinbarung einer Haftungsfreistellung ist nicht [X.]. Denn die Übernahme des [X.] erfolgte, auch wenn keine vertragliche Haftungsfreistellung vereinbart worden ist, nicht "kompensa-tionslos". Vielmehr stehen der [X.] nach der Rechtsprechung des [X.]
(Urteil vom 31.
Mai 2011

II
ZR 141/09, [X.]Z 190, 7
Rn.
4, 13
ff.) gesetzliche Freistellungsansprüche gegen die [X.] wegen [X.] gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§§
57, 62 AktG) und möglich-erweise auch gegen den [X.] (§
311 Abs.
1, §
317 AktG) zu. Gesetzliche An-111
112
113
-
60
-
sprüche
sind auch nicht schwerer durchsetzbar
als eine vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung. Das bloße Proze[X.]kostenrisiko besteht gleichermaßen.
(5) Zu Recht hat das [X.] auch einen [X.] im Zusammenhang mit Eventualverbindlichkeiten aus früheren Börsengängen [X.]. Eine Pflicht, im Prospekt auf etwaige Haftungsansprüche aus früheren Börsengängen wegen
angeblich begangener Straftaten zu berichten, bestand nicht (Streitpunkt
34
b unter Bezugnahme auf Streitpunkt
34
e [X.]).
(a) Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das [X.] angenommen, da[X.] die [X.] nicht dazu verpflichtet war, im Prospekt oder in einem der Nachträge über die Ermittlungen der St[X.]tsanwaltschaft wegen des [X.] der Bilanzfälschung und des [X.]es im Zusammenhang mit früheren Börsengängen zu berichten. Nach §
7 Abs.
1 Nr.
3 VerkProspV aF ist grundsätzlich nur auf anhängige Gerichts-
und Schiedsverfahren hinzuwei-sen, die erheblichen Einflu[X.] auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten haben können. Ob darüber hinaus der Emittent, der
einen Prospekt herausgibt, ab-hängig vom [X.] im Einzelfall verpflichtet ist, darüber aufzuklären, da[X.]
ein Ermittlungsverfahren gegen seine
Verantwortlichen
wegen Straftaten im
Zusammenhang mit früheren Börsengängen anhängig ist (vgl. zum Anlage-berater [X.], Urteil vom 10.
November 2011

III
ZR 81/11,
WM 2011, 2353 Rn.
9
f.; [X.]/Lamberti/[X.], [X.], 1635, 1641
f.; vgl. auch [X.], Urteil vom 18.
Dezember 2006 -
21 U 4148/06, juris Rn.
3; OLG Dü[X.]el-dorf, Urteil vom 18.
März 2005

[X.] [X.], juris Rn.
82
f.), kann hier dahin-stehen. Denn das [X.] hat eine solche Pflicht aufgrund der Um-stände des Einzelfalls verneint. Diese tatrichterliche Würdigung hält der im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt möglichen Nachprüfung stand.
[X.]
erheben insofern auch keine Einwendungen.
114
115
-
61
-
(b) Vielmehr stützen sie ihre Ansicht, es bestehe eine Hinweispflicht,
da-rauf, da[X.] die [X.] mit [X.] Eventualverbindlichkeiten habe rechnen mü[X.]en, weil ihr bekannt gewesen sei, da[X.] Verantwortliche in den Jahren 1995 bis 1997 vorsätzlich falsche Bilanzen erstellt und einen vorsätzli-chen [X.] im Zusammenhang mit dem ersten [X.] hätten.
Auch insoweit vermögen die [X.] aber eine Hinweispflicht nicht aufzuzeigen. Feststellungen zu etwaigen [X.] im Zusammenhang mit früheren Börsengängen hat das [X.] nicht getroffen. Auch la[X.]en die Rechtsbeschwerden konkreten Vortrag zu den objek-tiven und subjektiven Vorau[X.]etzungen des Tatbestandes der unrichtigen [X.] (§
400 AktG) und des [X.]es (§
264a StGB) vermi[X.]en. Soweit sie auf den Schriftsatz der Beigeladenen B.

vom 22.
Oktober 2009 (3-07
O 453/03) Bezug nehmen, der seinerseits auf mehrere Auszüge aus der Ermittlungsakte verweist, genügt dies nicht den Anforderungen an ein ord-nungsgemäßes Beschwerdevorbringen (§
575 Abs.
3 Nr.
3a ZPO; vgl. [X.]/
[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
551 Rn.
12). Im Übrigen kann die vom [X.] angenommene Pflicht zum eigenen Hinweis auf etwaige strafrechtlich relevante Vorgänge bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Intere[X.]en nicht weitergehen als die vom [X.] zu Recht verneinte Hinweispflicht auf st[X.]tsanwaltschaftliche (Vor-)Ermittlungen.
[X.]) Rechtsfehlerhaft hat das [X.] jedoch einen [X.] hinsichtlich der Darstellung der Übertragung der S.

-Anteile verneint
(Streitpunkt 34
c [X.]).
(1) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Maßstab zur Auslegung des Pro-spekts ein (Klein-)Anleger oder ein mit den Marktgegebenheiten vertrauter, bör-senkundiger Anleger ist, der die Begriffe Buchgewinn, Übertragung, konsolidier-ter Abschlu[X.] und nicht konsolidierte Fa[X.]ung einzuordnen weiß
(siehe Streit-116
117
118
-
62
-
punkte 34 f [X.], [X.] und [X.], 34 [X.] und 34 d [X.]; dazu [X.], Urteile vom 12.
Juli 1982

II
ZR 175/81, [X.], 862, 863 und vom 18.
September 2012

XI
ZR 344/11, [X.]Z 195, 1 Rn.
25). Denn der Prospekt ist objektiv falsch, weil selbst für einen bilanzkundigen Anleger bei der gebotenen sorgfältigen und eingehen-den Lektüre des gesamten Prospekts ([X.], Urteile vom 28.
Februar 2008

III
ZR 149/07, juris Rn.
8 und vom 18.
September 2012

XI
ZR 344/11, [X.]Z 195, 1 Rn.
30 mwN) nicht ersichtlich
ist, da[X.] die [X.] die S.

-Aktien nicht verkauft, sondern im Wege der Sacheinlage auf die 100%-ige Kon-zerntochter, die N.

, übertragen hat
(sog. Umhängung). Der Prospekt lä[X.]t
damit nicht wie geboten erkennen, da[X.] die [X.] trotz Übertragung der Aktien innerhalb des Konzerns weiterhin
das volle Risiko eines Kursverlus-tes der S.

-Aktien mit allen dividendenrelevanten Abschreibungsrisiken
trug.
Das hat das [X.] nicht ausreichend berücksichtigt.
(2) Auf Seite
15 des Prospektes ist fehlerhaft ausgeführt, da[X.] die [X.] aufgrund des innerhalb der [X.] Gruppe getätig-ten Verkaufs ihrer Anteile an S.

im [X.] einen Buchgewinn realisieren konnte. Das ist deswegen fehlerhaft, weil
die Aktien nicht auf Grundlage eines Kaufvertrages im Sinne von §
433 BGB veräußert
wurden.
Die [X.] hatte somit -
an[X.] als der Rechtsbegriff Verkauf suggeriert
-
weder eine Kauf-preiszahlung erhalten noch eine Kaufpreisforderung erworben, sondern ledig-lich eine im Wert höhere Beteiligung an der N.

erlangt. Die Bezeichnung als Verkauf entsprach damit nicht den Tatsachen. Wird der Rechtsbegriff des "[X.]"
in einem Prospekt gebraucht, mu[X.] dieser jedoch
korrekt verwendet werden.
(a) Bei der
fehlerhaften Bezeichnung der Umhängung als Verkauf han-delt
es sich
-
entgegen der Annahme des [X.]s

nicht
lediglich um eine unbeachtliche
Falschbezeichnung. Denn die
Falschbezeichnung
wird 119
120
-
63
-
an keiner Stelle des Prospektes richtig gestellt. Insbesondere lä[X.]t der Prospekt wesentliche Informationen vermi[X.]en, die für eine
sachgerechte Einschätzung
der mit der Übertragung des [X.] auf die N.

verbundenen Risiken er-forderlich waren. Um zu erkennen, da[X.] die [X.] selbst (und nicht nur der Konzern) im Falle eines [X.] der S.

-Aktien

an[X.] als es der Rechtsbegriff Verkauf suggeriert

weiterhin das volle und kompensationslo-se [X.]
trug, hätte im Prospekt dargelegt werden mü[X.]en, da[X.] der Betei-ligungsbuchwert der [X.] an der N.

in Folge der Umhängung um 9,8
Mrd.

Nur so wäre erkennbar
gewesen,
da[X.]
der Beteili-gungsbuchwert im Falle eines [X.] der S.

-Aktien
in selber Höhe sinken würde
und
deshalb eine Sonderabschreibung in Höhe des kompletten Kursverlusts vorgenommen werden mu[X.] (§
253 Abs.
2 Satz
3 [X.]), was wiederum unmittelbaren Einflu[X.] auf den Bilanzgewinn der [X.] in künftigen Geschäftsjahren und damit die Dividendenerwartung der mit dem Prospekt angesprochenen Anleger haben würde.
Das alles ergibt sich aus dem Prospekt aber nicht. An keiner Stelle des Prospektes werden die N.

, ihre Rechtsform,
ihre Geschäftstätigkeit als Holding, die Ende des Geschäftsjahres 1999 das gesamte Aktienpaket an S.

hielt, und die wesentliche Beteiligung der [X.] an der N.

erwähnt. Im Gegenteil wird im Konzernanhang des Prospekts unter der Überschrift "Wesentliche Beteiligungen"
auf Seite [X.] unter "Sonstige Beteiligungen"
der Kapitalanteil der [X.] an S.

-[X.] mit 10,99% und an S.

-[X.] mit 11,28% angegeben und über eine hochgestellte 3 auf
eine Erläuterung verwiesen "Geschäftsjahr 1998". Diese sachlich nicht nachvollziehbare und auch von der [X.] sachlich nicht erläuterte Verschleierung der wahren Beteiligungsverhältni[X.]e im [X.] und der damit einhergehenden Risiken konnte
selbst ein bilanzkundiger Anleger nicht durchschauen. Auch ein solcher Anleger mu[X.]te nicht davon [X.], da[X.] ein etwaiger
Kursverlust der S.

-Aktien "eins zu eins"
auf das -
64
-
Ergebnis der [X.] in künftigen Geschäftsjahren durchschlagen würde
und -
zwangsläufig
-
zu einem sich in der Bilanz der [X.] nie[X.]chlagenden Verlust
in Höhe des [X.] der S.

-Aktien führen würde.
An dieser Einschätzung
vermag der Umstand nichts zu
ändern, da[X.] die [X.] den kompletten
Kursverlust der Aktien
möglicherweise auch im Falle eines
Verkaufs hätte tragen mü[X.]en, so etwa wenn die N.

infolge des [X.] mangels anderer ertragsrelevanter Betätigungsfelder nicht mehr in der Lage gewesen wäre,
die noch offene Kaufpreisforderung zu erfüllen oder die [X.] den Verlust auf Grund eines mit der N.

geschlo[X.]enen Gewinnabführungs-
und Beherrschungsvertrages
hätte tragen mü[X.]en. Denn solche
Alternativüberlegungen konnte auch ein bilanzkundiger Anleger selbst bei sorgfältiger Lektüre des Prospekts nicht anstellen. Die
N.

wird im Pros-pekt nicht einmal als "Käuferin"
genannt. Auch finden sich -
wie bereits darge-legt
-
keine Angaben zu deren Rechtsform, ihrem Geschäftsfeld
und zu ihrer Einbeziehung in den Konsolidierungskreis.
(b) An[X.] als das [X.] gemeint hat
genügte auch der Hinweis darauf, da[X.] der "Verkauf"
"innerhalb des Konzerns"
erfolgte, nicht den Anforderungen an eine richtige und vollständige Information des Anlegers. [X.] ergab sich zwar, da[X.] kein Umsatzgeschäft mit einem Konzernfremden ge-tätigt wurde und die Übertragung der S.

-Aktien für das Konzernergebnis [X.] war. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt fehlerhaft ist, ist aber

was das [X.] verkannt hat

nicht allein
maßgeblich, ob
die Auswirkungen der Übertragung eines [X.] auf
den Konzern richtig [X.] werden. Darüber hinaus mü[X.]en die wirtschaftlichen Folgen und die bi-lanzrechtlichen Risiken für den Einzelabschlu[X.]
der Emittentin
durch eine richti-ge und vollständige Darstellung aufgezeigt werden. Denn für die Au[X.]chüttung 121
122
-
65
-
der Dividenden ist -
wie die [X.] im Prospekt selbst wiederholt be-tont hat (Seiten 15, [X.])
-
nicht der Konzern-, sondern der Einzelabschlu[X.] Beme[X.]ungsgrundlage (Merkt in [X.][X.], [X.], 36.
Aufl., §
297 Rn.
2).
Aus der bloßen Beschreibung der Transaktion als konzerninterner
"Verkauf"
war jedoch nicht ersichtlich, da[X.] die
[X.] weiterhin das [X.] der S.

-Aktien trug und damit erhebliche dividendenrelevante [X.] in künftigen Geschäftsjahren bestanden. Die bloße allgemeine [X.] "Übertragung"
auf Seite [X.] des Konzernabschlu[X.]es ist nicht g[X.]ignet, die fehlerhafte Bezeichnung als "Verkauf"
zu relativieren. Denn eine Übertra-gung der Anteile wäre auch in Erfüllung eines Kaufvertrages erfolgt. Außerdem fehlt auch in diesem Zusammenhang jeder Hinweis auf die N.

, deren Ge-schäftsfeld und die konzernrechtliche Abhängigkeit von der [X.], der das bestehende erhebliche [X.] möglicherweise hätte er-kennen la[X.]en können.
(c) Entgegen der Annahme des [X.]s lä[X.]t sich auch aus dem Begriff des "Buchgewinns"
nicht ableiten, da[X.]
im Falle eines Kursverlus-tes der S.

-Aktien mit einem Verlust in künftigen Geschäftsjahren gerechnet werden mu[X.]te. An[X.] als das [X.] gemeint hat, ist der [X.] kein bloßer Buchungsposten, dem
kein Vermögenszuwachs auf der [X.] gegenübersteht. Nach gängiger Definition werden als [X.] verstanden, die

wie hier

nicht durch ein Umsatzgeschäft im [X.] Geschäftsgang, sondern unter Aufdeckung stiller Reserven durch die [X.] von Vermögensgegenständen des Anlage-
oder Umlaufvermögens entstanden sind (Gelhausen in [X.] Handbuch 2012, [X.], 14.
Aufl., Rn.
F
493
f., 521, 906).
Der Begriff des Buchgewinns selbst sagt damit nichts über die buchungstechnischen Veränderungen auf der Aktivseite der Bilanz aus. Aus ihm lä[X.]t sich deshalb nicht ableiten,
ob dem durch die Veräußerung erzielten Ertrag
ein in der weiteren Entwicklung "unsicherer", mit erheblichen 123
-
66
-
Abschreibungsrisiken belasteter höherer [X.] an einer Toch-tergesellschaft gegenübersteht oder ein bereits endgültig erzielter
höherer Kas-sen-
oder Forderungsbestand.
(d) Ebenso wenig lä[X.]t der allgemeine
Hinweis
auf Seite 103 des [X.], da[X.]
die [X.] nicht zusichern könne, zu welchem Preis ein Verkauf ihrer Anteile an S.

oder im Falle einer Übernahme an
M.

zustande komme,
ausreichend auf das [X.] der [X.] schließen. Hierdurch wird lediglich klargestellt, da[X.] der Gewinn auf Konzernebene noch nicht realisiert wurde. In dem Abschnitt, in dem sich dieser
Hinweis befindet, wird allgemein über die Geschäftstätigkeit der "[X.]n Te-lekom"
und nicht au[X.]chließlich über jene der [X.] AG berichtet. Ausweislich der Begriffsbestimmungen auf Seite 3 des Prospekts umfa[X.]t der Begriff "[X.] Telekom"
die [X.] und ihre konsolidierten Tochtergesellschaften, sofern sich nicht aus dem Zusammenhang etwas [X.] ergibt. Da[X.] mit der "[X.]"
die AG gemeint ist und diese möglicherweise den gesamten [X.] zu tragen hat, geht aus dem Zusammenhang jedoch nicht hervor. Gleiches gilt für die Hinweise im "[X.], da[X.] sich [X.] aus dem Verkauf der 10-prozentigen Beteiligung an S.

ergäben und da[X.] diese Beteiligung bestmöglich realisiert werden solle. Da[X.] dem Einzelab-schlu[X.] der [X.] trotz Erzielung des "Buchgewinns"
von 8,2 Mrd.

im [X.] erhebliche Sonderabschreibungen in den Folgejahren drohen, bleibt bei diesen Formulierungen im Dunkeln. Denn der allgemein gehaltene Hinweis auf das Kursrisiko macht nicht unmi[X.]verständlich deutlich, da[X.] [X.] der S.

-Aktien "eins zu eins"
auf den Wert der Beteiligung an der N.

und damit auf das Jahresergebnis der
[X.] durchschlagen.
124
-
67
-
(e) Für die
Anleger war die Kenntnis, da[X.] die [X.] das Preis-risiko in vollem Umfang zu tragen hat, angesichts des Umfangs des übertrage-nen [X.] in Höhe von 9,8
Mrd.

s
damit verbundenen erhebli-chen [X.]s
auch wesentlich. Denn das [X.] war nicht lediglich als theoretisch, sondern als real einzustufen. Das ergibt sich be-reits daraus, da[X.] die Verantwortlichen der [X.]
nach den unange-griffenen Feststellungen des [X.]s bei Prospekterstellung selbst nicht davon ausgingen, da[X.] es sich bei dem prospektierten Buchgewinn von 8,2
Mrd.

Ziffer 24). Hinzu kommt,
da[X.] [X.] der S.

-Aktien nicht unerheblichen Prei[X.]chwankungen unterworfen war und sich die N.

auf Grund der verein-barten Haltefrist der Aktien bei einem absehbaren [X.] nicht kurzfristig von den Aktien trennen konnte.
(f) Nachdem insoweit ein [X.] festzustellen ist, unterliegt auch die Zurückweisung der Feststellungsanträge zum Streitpunkt 33 (Verschulden und Kausalität), die das [X.] -
nach seinem rechtlichen Stand-punkt folgerichtig
-
mit dem Fehlen eines [X.]s begründet hat, der Aufhebung.
[X.]) Ein weiterer [X.] im Zusammenhang mit der Übertragung der S.

anteile liegt inde[X.]en nicht vor (Streitpunkt 21
a). Vielmehr hat das [X.] zu Recht einen mitteilungsbedürftigen [X.]
des [X.]
bis zum Ablauf der Zeichnungsfrist verneint.
Das [X.] hat insoweit ausgeführt, da[X.] ein deutlicher Trend des Kurses der Aktien bis zum Ablauf der Zeichnungsfrist nicht feststell-bar war. Dabei hat es
seine Auffa[X.]ung insbesondere auch auf die Kurs-schwankungen bei den einzelnen Gattungen der S.

-Aktien gestützt. Diese in 125
126
127
128
-
68
-
der [X.] nur beschränkt überprüfbare tatrichterliche Wür-digung weist keinen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler auf. Das [X.] hat den Sachverhalt ausgeschöpft und vertretbar gewürdigt. Soweit die Rechtsbeschwerden geltend machen, das [X.] habe Vortrag des [X.]s zum Nachweis eines deutlichen [X.]s mit Hilfe von Schaubildern übergangen, so ist die Verfahrensrüge
schon nicht ordnungsge-mäß ausgeführt (§
575 Abs.
3 Nr.
3b ZPO).
Neben der
ordnungsgemäßen
Be-zeichnung des übergangenen Vorbringens in der Rechtsbeschwerdebegrün-dung
ist auch
die Erheblichkeit des übergangenen Vorbringens
darzutun. Dazu mu[X.] dargelegt werden, welche Schlü[X.]e der Tatrichter hieraus richtigerweise hätte ziehen
mü[X.]en ([X.]surteil vom 22.
Februar 2005

XI
ZR 359/03, [X.], 782, 786). Dem wird der bloße Verweis auf die beiden
Schaubilder, die die
Kursverläufe der S.

-Aktie wiedergeben sollen, nicht gerecht. Im Übrigen machen die Beigetretenen auf Beklagtenseite zu Recht geltend, da[X.] die bei-den Charts den behaupteten konstanten [X.] nicht darstellen. Vielmehr sind die Charts
angesichts der fehlenden Beschriftung der Achsen und einer er-läuternden Darstellung, welche Aktien-Gattung ([X.], [X.]) dargestellt wird,
ohne Au[X.]agewert.
[X.]) Im Ergebnis ohne Erfolg wenden sich der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen auch gegen die Annahme
des [X.]s, da[X.] sich aus der Gesamtschau der behaupteten [X.] kein fehlerhaf-tes Gesamtbild des Prospekts ergibt (Streitpunkte 34 d [X.] [X.]b
bis [X.]d und 34
g).
Zwar ist der Prospekt

an[X.] als das [X.] gemeint hat, wie oben dargelegt

fehlerhaft, soweit die Übertragung der S.

-Aktien an die N.

als Verkauf und nicht als Umhängung
der Anteile bezeichnet worden ist. Im Zusammenhang mit den sonstigen von den
Rechtsbeschwerden verfochte-129
130
-
69
-
nen [X.]n ergibt sich aber kein weiterer [X.]. Insbesondere ist der unterla[X.]ene Hinweis auf die Anwendung des [X.]s nicht g[X.]ignet, ein fehlerhaftes Gesamtbild zu zeichnen. Eine erhöhte Fehleranfällig-keit hat das [X.] nicht festgestellt. Zudem wird im Prospekt auf etwaige Verluste in den kommenden Jahren im Zusammenhang mit dem [X.] nicht mehr betriebsnotwendiger Immobilien hingewiesen (Prospekt, S.
42).
ff) Rechtlicher Prüfung standhalten auch die Feststellungen
des [X.] zur [X.] (Streitpunkt 30).
Der
[X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen machen insoweit ohne Erfolg geltend, das [X.] habe
eine Sachentscheidung nicht treffen dürfen, weil das Bestehen einer [X.] nicht vom [X.] (§
4
Abs.
1 [X.] aF) umfa[X.]t sei.
(1) Der [X.] ist durch §
15 Abs.
1 Satz
3 [X.] aF nicht an einer [X.] Überprüfung des [X.] gehindert ([X.], Beschlu[X.] vom 13.
Dezember 2011

II
ZB 6/09, [X.], 115
Rn.
13). Denn die [X.] schließt nicht die Prüfung aus, ob sich das [X.] bei seiner Entscheidung innerhalb des durch das [X.] bestimmten Streitge-genstandes des [X.] gehalten hat (vgl. §
308 ZPO entsprechend).
(2) Die
Feststellungen des [X.]s zur [X.] halten sich aber innerhalb des [X.]s.
Gemäß §
1 Abs.
1
[X.] aF ist das [X.] die Summe sämtlicher begehrter Feststel-lungen zu anspruchsbegründenden oder anspruchsau[X.]chließenden Voraus-setzungen oder damit zusammenhängenden
Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer unrichtigen Kapitalmarktinformation (vgl. KK-[X.]/[X.], 1.
Aufl, §
16 Rn.
6; [X.], Ausgewählte Probleme des [X.] nach dem [X.], 2007, S.
58). Geme[X.]en hieran gehörte nicht nur die Feststellung et-131
132
133
-
70
-
waiger [X.] zum [X.]. Das [X.] war vielmehr "zweigliedrig"
dahingehend gefa[X.]t,
da[X.] auch festgestellt werden konnte, ob sich Ansprüche aus [X.]n und/oder im Zusammenhang hiermit erge-ben können. Soweit der [X.] insoweit Bestimmtheitsbedenken äußert, kann dem nicht gefolgt werden. Das [X.] wollte durch die
zweigliedrige Fa[X.]ung des [X.]s zu erkennen geben, da[X.] das Oberlandesge-richt

entsprechend dem Willen beider [X.]en
-
nicht nur über [X.] befinden sollte, sondern auch über sonstige anspruchsbegründende oder -hindernde
Vorau[X.]etzungen der zur Entscheidung gestellten Anspruchsgrund-lagen. Hinzu kommt, da[X.]
der Umfang des [X.]s durch Auslegung anhand der Streitpunkte, die es ausfüllen,
zu ermitteln ist. Hiervon ausgehend umfa[X.]te das [X.] sämtliche im Vorlagebeschlu[X.] und in den Er-weiterungsbeschlü[X.]en enthaltenen Streitpunkte. Das schlo[X.] sämtliche Verjäh-rungsfragen, Feststellungsanträge zu sonstigen Anspruchsgrundlagen sowie die prospektrechtliche [X.] (Streitpunkt 30) ein.
Ob das Ober-landesgericht insoweit auch in der Sache richtig entschieden hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen haben ihre Rechtsbeschwerde hinsichtlich des [X.] wirksam auf die Abweisung der Anträge als unzulä[X.]ig beschränkt (vgl. [X.], Beschlu[X.] vom 10.
Januar 2001

XII
ZB 119/00, NJW-RR 2001, 929, 930).
gg) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Begründung,
mit der das [X.] die vom [X.] gestellten Anträge
zu Ansprüchen
der Anleger aus culpa in contrahendo bzw. positiver Forderungsverletzung wegen Verlet-zung aktionärsrechtlicher Treuepflichten abgelehnt hat
(Streitpunkt 28). Die ge-troffenen Feststellungen halten
sich zwar innerhalb des [X.]s
([X.] dazu oben [X.] ff
(2)). Das [X.] hätte die
geltend gemachten Ansprüche aber nicht aus Gründen des materiellen Rechts verneinen dürfen.
134
-
71
-
Insoweit ist
der [X.] teilweise
aufzuheben und der [X.] als im Musterverfahren unstatthaft zurückzuweisen.
(a) Der [X.] ist weder durch §
15 Abs.
1 Satz
3 [X.] aF noch durch §
4 Abs.
1 Satz
2 [X.] aF an der Überprüfung gehindert, ob ein Feststel-lungsantrag Gegenstand des [X.] sein kann ([X.],
Beschlu[X.] vom 13.
Dezember 2011

II
ZB 6/09, [X.], 115
Rn.
13). Vielmehr kann der [X.]esgerichtshof prüfen, ob es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine im [X.]-Verfahren feststellungsfähige kapitalmarktrechtliche Streitig-keit handelt (§
1 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] aF), die sich auf v[X.]e-rungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen bezieht (st. Rspr., [X.], Beschlü[X.]e vom 10.
Juni 2008

XI
ZB 26/07, [X.]Z 177, 88 Rn.
15,
vom 30.
Oktober 2008

III
ZB 92/07, [X.], 110 Rn.
11 und vom 13.
Dezember 2011

II
ZB 6/09, [X.], 115 Rn.
13; jeweils mwN).
(b) Nach diesen Grundsätzen können Recht[X.]treitigkeiten, in denen Schadensersatzansprüche auf vertraglicher Grundlage oder aus §
241 Abs.
2, §
311 Abs.
2 und 3 BGB oder aus sogenannter Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend gemacht werden, nach ständiger Rechtsprechung des [X.]es-gerichtshofs von vorneherein nicht Gegenstand eines [X.]
nach §
1 [X.] aF
sein. Dies gilt auch dann, wenn die Haftung auf die Verwen-dung eines fehlerhaften Prospekts gestützt wird (siehe nur [X.], Beschlü[X.]e vom 30.
November 2010

XI
ZB 23/10, WM 2011,
110 Rn.
11, vom 8.
April 2014

XI
ZB 40/11, [X.], 992 Rn.
18 und vom 13.
Dezember 2011

II
ZB 6/09, [X.], 115
Rn.
13 f.).
[X.]) Ohne Erfolg wenden sich der [X.] und die
auf seiner Seite Beigeladenen
indes dagegen, da[X.] das [X.] die Feststellungsan-träge zu den verjährungsrechtlichen Streitpunkten 32 c [X.] bis [X.], pp und qq aus 135
136
137
-
72
-
Gründen des materiellen Rechts zurückgewiesen hat. Die gestellten Fragen können
Gegenstand des [X.] sein. An[X.] liegt es lediglich in [X.] auf den ebenfalls angegriffenen Streitpunkt
32 c [X.]
(1).
Auch unterliegen die auf Antrag der [X.] getroffenen Feststellungen zu Verjährungs-fragen (Ziffern 2 bis 4 des diesbezüglichen Tenors
zu
den weiter ergänzten Streitpunkten a
und
b sowie dem ergänzten Streitpunkt
d zu Streitpunkt 32) hin-sichtlich der
Ziffern 3 und 4 des diesbezüglichen Tenors der Aufhebung (2).
(1) Tatsachen oder Rechtsfragen zu einzelnen [X.] können nach allgemeinen Grundsätzen nur dann Gegenstand eines [X.] sein, wenn sie v[X.]erungsfähig sind ([X.], Beschlu[X.] vom 10.
Juni 2008

XI
ZB 26/07, [X.]Z 177, 88 Rn.
15). Betreffen sie demgegenüber ganz oder teilweise individuelle Fragen, die in der Person des Gläubigers liegen und bei mehreren Gläubigern für jeden persönlich festgestellt werden mü[X.]en, [X.] sie im Musterverfahren nicht getroffen werden (vgl. [X.], Beschlu[X.] vom 10.
Juni 2008

XI
ZB 26/07, [X.]Z 177, 88 Rn.
25).
(a) Ausgehend hiervon handelt es sich
bei den Streitpunkten 32
c
[X.], 32 [X.], 32
c [X.],
32
c [X.]
und 32
c pp
um im [X.]-Verfahren feststellungsfähige allgemein formulierte Rechtsfragen. Denn insoweit sollte ausweislich der [X.] der Vorlagefragen festgestellt werden, ob eine Verpflichtung des [X.] und der [X.] zur Weiterleitung von Schreiben der [X.] bestand ([X.] 32
c [X.] und [X.]), ob die Kenntnis eines als Terminsvertreter oder Pro-ze[X.]bevollmächtigter der Anleger auftretenden Bevollmächtigten der [X.]
den Anlegern zuzurechnen ist (Streitpunkte 32
c [X.] und [X.]) und ob das Scheitern der Verhandlungen auf Grund eines allgemeinen Schreibens der [X.] festgestellt werden kann (Streitpunkte 32
c nn und pp). Der Streitpunkt 32
c qq betrifft zudem die Frage nach der Auslegung eines an die [X.] gerichteten 138
139
-
73
-
Schreibens der [X.], die im Musterverfahren ebenfalls allgemein-gültig beantwortet werden kann.
(b) Demgegenüber ist
der Feststellungsantrag zum Streitpunkt 32
c [X.]
im Musterverfahren als unstatthaft zurückzuweisen. Die Frage, ob die Zahlungs-aufforderung der [X.] abgewartet werden durfte, um die Anforderungen an eine Zustellung des Antrags "demnächst"

204 Abs.
1 Nr.
4 Halbs.
2 BGB) zu erfül-len, ist nicht allgemeingültig zu beantworten. Der [X.]esgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, da[X.] einer [X.] nicht nur geringfügige Verzögerungen bei der Zustellung zuzurechnen sind. Bleibt die Anforderung des Gerichtskostenvorschu[X.]es aus, mü[X.]en
die [X.] oder ihr Proze[X.]bevoll-mächtigter deshalb nach angeme[X.]ener Frist wegen der au[X.]tehenden Vor-schu[X.]anforderung nachfragen ([X.]surteil vom 22.
September 2009

XI
ZR 230/08, [X.]Z 182, 284 Rn.
16 mwN). Ausgehend hiervon kann die Frage, ob eine Zustellung des Antrags "demnächst"
erfolgt, nur individuell entschieden
werden.
(2) Auch halten die auf Antrag der [X.] zum Nachteil des [X.]s und der auf seiner Seite Beigeladenen getroffenen verjährungs-rechtlichen Feststellungen zum ergänzten Streitpunkt d zu Streitpunkt 32 und
den weiter ergänzten Streitpunkten a
und b zu Streitpunkt 32 (diesbezüglicher Tenor Ziffer 2 bis 4) rechtlicher Prüfung nur teilweise

hinsichtlich der Feststel-lung in Ziffer 2 des Tenors

stand.
(a) Die Frage, ob im Musterverfahren geltend gemachte [X.] jeweils gesonderte "Streitgegenstände"
und "Leben[X.]achverhalte"
darstellen
(vorbezeichneter Tenor Ziffer 3; weiter ergänzter Streitpunkt a zu Streitpunkt 32), kann
zwar
Gegenstand des [X.] sein. Denn es handelt sich um eine abstrakt-generelle, für sämtliche anhängigen
Ausgangsverfahren
fest-140
141
142
-
74
-
stellungsfähige Frage.
Entgegen der Ansicht des [X.]s sind die einzelnen [X.] aber weder gesonderte Streitgegenstände noch unter-schiedliche Leben[X.]achverhalte (vgl. [X.]surteil vom 22.
Oktober 2013

XI
ZR 42/12, [X.]Z 198, 294
Rn.
15
ff.). Daran ändert sich nichts dadurch, da[X.] die Verjährung für jeden abgrenzbaren [X.] materiell-rechtlich gesondert zu beurteilen ist ([X.]surteile vom 23.
Juni 2009

XI
ZR 171/08, [X.], 372 Rn.
14 und vom 22.
Oktober 2013

XI
ZR 42/12, [X.]Z 198, 294 Rn.
24 mwN).
(b) Rechtsfehlerhaft
hat das [X.] auch angenommen, da[X.] Ansprüche verjährt sind, soweit einzelne [X.]

bei isolierter Betrach-tung

erst nach Ablauf der Verjährungsfrist für die betreffenden Ansprüche
in die Ausgangsverfahren eingeführt werden (vorbezeichneter Tenor Ziffer 4; [X.] ergänzter Streitpunkt b zu Streitpunkt 32).
([X.]) Allerdings ist entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerden nicht von einer Hemmung der Verjährung bis zum Inkrafttreten
des [X.] am 1.
November 2005 gemäß §
206 BGB auszugehen. Die Anleger waren bis zum Inkrafttreten des [X.] nicht "infolge höherer Gewalt"
im Sinne von §
206 BGB an der Rechtsdurchsetzung gehindert. Denn ihnen war es trotz Überlas-tung der Gerichte und der [X.] möglich, verjährungshemmende Maßnahmen vorzunehmen.
([X.]) Die Verjährung ist jedoch hinsichtlich der Ansprüche für alle Pros-pektfehler gehemmt worden, wenn in den Ausgangsverfahren in unverjährter [X.] Klage erhoben worden ist. Das gilt unabhängig davon, ob der [X.] in der Klage geltend gemacht worden ist oder nicht. Zwar ist

wie dargelegt

für den Beginn der Verjährung der einzelne [X.] und der hierauf ge-stützte materiell-rechtliche Anspruch im Sinne von §
194 BGB maßgeblich. Von 143
144
145
-
75
-
der Hemmungswirkung einer Klage (§
204 Abs.
1 Nr.
1 BGB) wird aber der pro-ze[X.]uale Anspruch und damit der Streitgegenstand insgesamt erfa[X.]t (vgl.
[X.], [X.], 1109, 1111; vgl. [X.]surteil vom 22.
Oktober 2013

XI
ZR 42/12, [X.]Z 198, 294 Rn.
22

zur Rechtskraft; [X.] Dü[X.]eldorf, Ur-teil vom 2.
Mai 2013

6
U 84/12, juris Rn.
37; [X.], [X.], 87, 88). Denn die Erhebung der Klage hemmt die Verjährung nicht für einzelne in der Klage bezeichnete materiell-rechtliche Ansprüche, sondern für alle Ansprüche, die zum Streitgegenstand der Klage gehören
([X.]surteil vom 8.
Mai 2007

XI
ZR 278/06, [X.], 1241 Rn.
15
ff.; [X.], [X.], 1109, 1111). Das sind bei einer Prospekthaftungsklage alle Ansprüche wegen [X.]n, da es sich insoweit um einen einheitlichen Leben[X.]achverhalt handelt.
Denn die im Prospekt enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen Angaben sind keine selbständigen Geschehensabläufe, sondern Bestandteile des ein-heitlich zu beurteilenden Erwerbs der Aktien auf Grundlage des Prospekts (vgl. für Aufklärungs-
und Beratungsfehler in einem Vermittlungs-
bzw. [X.],
[X.], [X.], 1109, 1110).
Dies gilt auch dann, wenn dem Klageverfahren ein Mahn-
oder Gütever-fahren vorausgegangen ist und die Verjährung erstmalig hierdurch gehemmt wurde. Denn für die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung ist gene-rell der proze[X.]uale Anspruch maßgeblich (§
204 Abs.
1 Nr.
3
und Nr.
4 BGB; [X.]/[X.], EWiR 2014, 163, 164; vgl. [X.], [X.], 1109,
1112 mwN). Den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des gel-tend gemachten Anspruchs wird dabei durch die Angabe des [X.]punkts des Erwerbs der Aktien unter Benennung des angeblich fehlerhaften Prospekts ge-nügt. Der Benennung der einzelnen
[X.] im Antrag bedarf es demge-genüber nicht (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Februar 2005

8
U 141/04,
juris Rn.
23; [X.], Urteil vom 30.
März 2011

13
U 87/10, juris Rn.
32; [X.], Urteil vom 11.
Juli 2013

7
U 95/12, juris Rn.
138
ff.; [X.] 146
-
76
-
Bamberg, [X.], 334, 336
ff.; O[X.], [X.], 581, 588;
[X.], [X.] 1.-1.14; jeweils für die Anlageberatung). Denn dem [X.] wird auch ohne die Benennung einzelner vermeintlicher [X.] die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will.
([X.]) Ausgehend von diesen Maßstäben können die Beigeladenen ihr Klagebegehren selbst dann noch auf die im Antrag a
zum wiederholt ergänzten Streitpunkt 32 genannten [X.] stützen, wenn sie diese bislang weder im Mahn-
oder Güteverfahren noch im Klageverfahren geltend gemacht haben. Auf die Präklusionsvorschrift des §
296 ZPO kann sich die [X.] in-soweit nicht berufen. Denn der rechtskräftige [X.] wirkt nach §
16 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
3 [X.] aF unabhängig davon für und gegen alle Beigeladenen, ob sie den einzelnen [X.] in ihrem Ausgangsverfahren ausdrücklich geltend gemacht haben. Gegenüber §
296 ZPO hat §
16
[X.] aF Vorrang (KK-[X.]/[X.], 1.
Aufl., §
16 Rn.
15 mit Fn.
51).
(c) Das [X.] hat demgegenüber
zu Recht festgestellt, da[X.] die Verjährung nicht mehr durch [X.] gehemmt werden konnte, die erst nach Ablauf der absoluten Verjährung am 27.
Mai 2003 bei der [X.] eingegan-gen sind (Tenor auf Antrag der [X.] getroffene Feststellung zu Zif-fer
2; ergänzter Streitpunkt d zu Streitpunkt 32).
Der
diesbezügliche
Feststellungsantrag
kann zulä[X.]iger Gegenstand des
[X.] sein, weil er
allgemein unter Vernachlä[X.]igung individueller Besonderheiten des Einzelfalles gefa[X.]t ist. Die Feststellung war in der Sache

wie geschehen

zu treffen. Anspruchsgrundlage ist entgegen der Annahme des [X.]s und der auf seiner Seite Beigeladenen nicht die [X.] Prospekthaftung im engeren Sinne. Vielmehr findet die spezialgesetz-147
148
149
-
77
-
liche Prospekthaftung des §
13 [X.] aF i.V.m.
§§
45
ff.
[X.]
aF auf im Wege der öffentlichen Zweitplatzierung bereits zum Börsenhandel zugela[X.]ener
Aktien -
wie dargelegt
-
entsprechende Anwendung (siehe oben I 1 b [X.]
(1)). Die Verjährung trat
mithin nach den zutreffenden Ausführungen des [X.]s sechs Monate
nach dem [X.]punkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis [X.] hat, spätestens jedoch drei Jahre
nach der am 26.
Mai 2000 erfolgten Veröffentlichung des Prospekts, also mit Ablauf des 26.
Mai 2003
ein. Auf den [X.]punkt der Zeichnung der Aktien kommt es danach entgegen der Auffa[X.]ung des [X.]s
nicht an.
2. Die Rechtsbeschwerde der [X.] ist zulä[X.]ig, aber nur teilweise begründet.
a) Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die auf Antrag des [X.] getroffenen Feststellungen in den Ziffern 5 und 7 bis 22 des Tenors,
die im Wesentlichen [X.] betreffen. Soweit sie geltend macht, die Festlegungen hätten richtigerweise als im Musterverfahren unstatthaft zurück-gewiesen werden mü[X.]en, hat sie hinsichtlich der in den Ziffern 8, 9, 13, 15 und 18 des Tenors getroffenen Feststellungen Erfolg; insoweit ist der Musterent-scheid aufzuheben.
[X.]) Rechtsfehlerhaft ist die Ansicht des [X.]s, die auf die Streitpunkte 32 c [X.], [X.], gg, mm und rr
in den Ziffern 8, 9, 13, 15 und 18 des Tenors getroffenen Feststellungen
könnten Gegenstand eines [X.] sein.
Ob die Bekanntgabe eines [X.] auf die Einreichung des Antrags zurückwirkt und die Zustellung "demnächst"
erfolgt
(Streitpunkt 32
c [X.], Tenor Ziffer 8), kann nicht losgelöst von individuellen Besonderheiten des jeweiligen 150
151
152
153
-
78
-
Ausgangsverfahrens beurteilt werden. Die Vorlagefrage steht vielmehr unter der -
im Musterverfahren unzulä[X.]igen
-
Bedingung, da[X.] jeder
Anleger seine Nachfragepflicht beachtet hat ([X.]surteil
vom
22.
September 2009

XI
ZR 230/08, [X.]Z 182, 284 Rn.
16 mwN). In gleicher Weise kann die Feststellung, ob eine Nachfragepflicht bei Überlastung der [X.] entbehrlich ist (Streitpunkt 32
c [X.], Tenor Ziffer 9), nur im Einzelfall getroffen werden. Ebenso wenig kann im Musterverfahren
abschließend festgestellt werden, da[X.] ein allgemeines an die [X.] gerichtetes Verweigerung[X.]chreiben -
in keinem Fall
-
verfahrensrechtli-che Wirkungen hat (Streitpunkt 32
c gg, Tenor Ziffer 13). Die Frage einer rechtsmi[X.]bräuchlichen Nutzung des [X.]-Verfahrens setzt zudem eine den Ausgangsverfahren vorbehaltene umfa[X.]ende Würdigung im Einzelfall voraus (Streitpunkte 32
c mm und rr, Tenor Ziffer 15 und 18).
[X.])
Demgegenüber sind die Feststellungen zu den Streitpunkten 29, 32
a, 32
c [X.], [X.], ff, ll, nn,
oo, [X.], tt und vv (Ziffern 7, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 19, 20, 21 und 22 des Tenors) im Musterverfahren statthaft. Denn die Streitpunkte be-treffen Rechts-
und Auslegungsfragen, die allgemeingültig beantwortet
werden können.
Das gilt zunächst für die Frage, ob die [X.] der [X.] vom 21.
Februar 2001 bei sachgerechter Auslegung die kenntnisab-hängige kurze Verjährungsfrist gemäß §
47 Halbsatz
1 [X.] aF hätte auslö-sen können (Streitpunkte 32
a und 32
c vv,
Tenor Ziffern 7 und 22). Auch kann im Musterverfahren verbindlich geklärt werden, ob dem Güteantrag Abschriften beizufügen waren (Streitpunkt 32
c [X.], Tenor Ziffer 10) und den Antragstellern eine verzögerte Zustellung, die auf der Überlastung der [X.] beruht, zugerech-net werden kann (Streitpunkt 32
c [X.], Tenor Ziffer 11). Gleiches gilt für die [X.], ob ein gegenüber der [X.] erklärter Verzicht auf die Bekanntgabe der [X.] dazu führt, da[X.] für die weitere rechtliche Beurteilung allein noch die 154
155
-
79
-
Einreichung der Anträge maßgebend ist (Streitpunkt 32
c ff, Tenor Ziffer 12). Überdies kann die Klärung, ob es sich bei der Verwendung der [X.]-Formulare um jeweils selbständige Verfahren handelt, Gegenstand des [X.] sein (Streitpunkt 32
c ll, Tenor Ziffer 14). Ebenso können die Rechtsfolgen eines allgemeinen Verweigerung[X.]chreibens der [X.] für das [X.]-Verfahren (Streitpunkt 32
c nn, Tenor Ziffer 16) sowie generelle
Fragen zur Aus-gestaltung des [X.]-Verfahrens (Streitpunkt 32
c oo,
Tenor Ziffer 17) und zur Ablaufhemmung (Streitpunkte 32
c
[X.], tt und uu, Tenor Ziffern 19 bis 21) losge-löst vom Einzelfall festgestellt
bzw. beantwortet werden.
[X.]) Grundsätzlich feststellungsfähig sind
auch generelle
Vorau[X.]etzun-gen der Aktivlegitimation (Streitpunkt 29, Tenor Ziffer 5). Jedoch ist der dahin-gehende Antrag, gerichtet auf Feststellung, da[X.] die Aktivlegitimation unabhän-gig von einer Eintragung im Aktienbuch gegeben ist, scheinbar abschließend und daher zu weitgehend gefa[X.]t. Der Tenor ist
daher klarstellend dahingehend neu zu fa[X.]en, da[X.] die [X.] lediglich keine Eintragung ins [X.] vorau[X.]etzt.
[X.]) Soweit die getroffenen Feststellungen nicht bereits als unzulä[X.]ig aufzuheben waren, sind diese vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffen worden.
(1) Entgegen der Ansicht der [X.] war die [X.] vom 21.
Januar 2001

unabhängig davon, da[X.] hinsichtlich der Immobilienbe-wertung schon kein [X.] gegeben ist

nicht g[X.]ignet, die kenntnis-abhängige, kurze Verjährungsfrist des §
47 Halbsatz
1 [X.] aF auszulösen (Feststellungen Ziffern
7 und 22 des Tenors). §
47 Halbsatz
1 [X.] aF v[X.] positive Kenntnis. Eine positive Kenntnis hinsichtlich einer Überbewertung des [X.] ergab sich aus der [X.], die der [X.] 156
157
158
-
80
-
selbst auslegen kann (vgl. [X.], [X.]surteil vom 18.
September 2012

XI
ZR 344/11, [X.]Z 195, 1 Rn.
31 mwN), jedoch nicht. Zum einen wird darin
lediglich
mitgeteilt, da[X.] die [X.] in Bezug auf ihre Grundstücke "eine neue Strategie"
verfolge. Zum anderen distanziert sich die [X.] ausdrück-lich vom Vorwurf der Falschbilanzierung. Weiteren [X.] zeigt sie überdies in der [X.] nicht auf.
(2) Rechtsfehlerfrei sind auch die Feststellungen des [X.]s
zu den Ziffern 10 bis 12 des Tenors. Soweit die Rechtsbeschwerde grundlegen-de Bedenken äußert, ob das [X.]-Verfahren seine Funktion in [X.] Ma[X.]enverfahren erfüllen könne,
und deshalb eine Beschränkung des §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB auf obligatorische Güteverfahren fordert
([X.]/Eidenmüller, NJW 2004, 23, 24), dringt sie nicht durch. Der von der Rechtsbeschwerde verfochtenen teleologischen Reduktion steht der eindeutige Wortlaut des §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB entgegen. Denn danach kann ein Gütean-trag gerade auch bei einer fakultativ eingerichteten Gütestelle eingereicht und die Verjährung hierdurch gehemmt werden (§
204 Abs.
1 Nr.
4 Halbsatz
1 BGB; vgl. [X.]surteil vom 22.
September 2009

XI
ZR 230/08, [X.]Z 182, 284 Rn.
13
ff.). Weitere Rechtsfehler hinsichtlich der vom [X.] ge-troffenen Feststellungen zu den Ziffern 10 bis 12 des Tenors zeigt die Rechts-beschwerdebegründung weder auf noch sind solche ersichtlich.
(3) [X.] sind weiter
die Feststellungen des [X.]s zur Feststellung des Scheiterns des [X.]-Verfahrens
und zur Ab-laufhemmung
(Ziffern 16, 17, 19 bis 21 des Tenors). Die Hemmung der Verjäh-rung durch die Einreichung des [X.] endet gemäß §
204 Abs.
2 Satz
1 BGB frühestens sechs Monate nach B[X.]ndigung des Güteverfahrens durch Ab-schlu[X.] eines Vergleichs, die Rücknahme des [X.] oder durch die [X.] des Verfahrens wegen Scheiterns des Einigungsversuchs ([X.]surteil 159
160
-
81
-
vom 22.
September 2009

XI
ZR 230/08, [X.]Z 182, 284 Rn.
20
f.). Dabei kann das Scheitern des Verfahrens nur innerhalb der Verfahrensordnung der [X.] festgestellt werden, deren nähere Ausgestaltung §
15a Abs.
5 EGZPO dem Landesgesetzgeber überlä[X.]t (vgl. §
204 Abs.
2 Satz
1 BGB;
[X.], Urteil vom 6.
Juli 1993

VI
ZR 306/92, [X.]Z 123, 337, 346). Soweit die [X.] einwendet, dies sei vor allem dann bedenklich, wenn die [X.] die [X.] von [X.] trotz Aufforderung unterla[X.]e, vermag diese fehlerhafte Sachbehandlung keine anderweitige B[X.]ndigung des Verfahrens zu begründen ([X.]surteil vom 22.
September 2009

XI
ZR 230/08, [X.]Z 182, 284 Rn.
20).
b) Die weitergehende Rechtsbeschwerde hat lediglich teilweise Erfolg, soweit die [X.] die Zurückweisung der von ihr
selbst
gestellten
An-träge zum [X.]-Verfahren (ergänzte Streitpunkte a bis c zu Streitpunkt 32) inso-fern angreift, als sie statt einer Abweisung aus [X.] eine Zurückwei-sung als
im Musterverfahren unstatthaft begehrt.
[X.]) Die von ihr gestellten Anträge zur Rechtsmi[X.]bräuchlichkeit (ergänz-ter Streitpunkt a
zu Streitpunkt 32) konnten, da deren Feststellung
vom Einzel-fall abhängig ist, nicht Gegenstand des [X.] sein. Gleiches gilt für die ergänzten [X.] b
zum Streitpunkt 32. Denn eine weit gefa[X.]te

generelle

Feststellung des Inhalts, da[X.] die Verjährung durch die Güteanträ-ge der Kläger nicht gehemmt werden konnte, ist im Musterverfahren nicht statt-haft.
[X.]) Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde hingegen,
soweit sie v[X.], den ergänzten Hilfsantrag
c zum Streitpunkt 32 als im Musterverfahren unstatthaft zurückzuweisen. Mit dem Antrag
hat die [X.]

bewu[X.]t

die weit gefa[X.]te Feststellung begehrt, da[X.] das Güteverfahren
bereits auf 161
162
163
-
82
-
Grund ihrer Mitteilung an die [X.] und die [X.] vom 5.
Mai 2003 gescheitert ist. Diese Rechtsfrage konnte unabhängig von individuellen Besonderheiten
im Musterverfahren allgemeingültig geklärt werden.

III.
Nach alledem ist
der angefochtene [X.] in den im Tenor ge-nannten Punkten aufzuheben und in Abänderung der Entscheidung des [X.]

wie geschehen

neu zu fa[X.]en. Soweit der [X.] unter teilwei-ser
Aufhebung des [X.] einen [X.] in Bezug auf die S.

-Beteiligung (Streitpunkt 34 c [X.])
bejaht, ist
das Verfahren zur Entschei-dung über die insoweit gestellten wechselseitigen Feststellungsanträge der [X.] zum Verschulden und
zur Kausalität
(Streitpunkt 33) zurückzuverweisen

577 Abs.
4 ZPO). Der [X.] kann nicht
in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache nicht zur Entscheidung reif ist (§
577
Abs.
5 Satz
1 ZPO). Das Ober-landesgericht hat mangels Annahme eines [X.]s

von
seinem recht-lichen Standpunkt aus folgerichtig
-
bislang in Bezug auf diesen Fehler keine
Feststellungen zur Kausalität und zum Verschulden getroffen.

IV.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichts-kosten und die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten folgt aus §
51a Abs.
1, §
39 Abs.
2 GKG und §§
23a, 22 Abs.
2 Satz
1 RVG in der hier bis zum 1.
November 2012 geltenden Fa[X.]ung (vgl. §
71 Abs.
1 Satz
1 und Satz
2 GKG nF, §
60 Abs.
1 Satz
1 und Satz
2 RVG nF).
164
165
-
83
-
1. Gemäß §
51a Abs.
1 GKG aF ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem [X.] bei der Bestimmung des Streitwerts
von der Summe der in [X.] nach §
7 [X.] aF ausgesetzten Proze[X.]verfahren geltend gemach-ten Ansprüche auszugehen, soweit diese Gegenstand des [X.] sind. Infolgede[X.]en sind bei der Streitwertbeme[X.]ung auch die in den Aus-gangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berück-sichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, [X.] Klage aber nicht innerhalb der [X.] zurückgenommen haben ([X.], Beschlu[X.] vom 13.
Dezember 2011

II
ZB 6/09, [X.], 115 Rn.
55). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche übersteigt vorliegend den Höchstwert des §
39 Abs.
2 GKG aF von 30
Millionen

diesen Wert zu begrenzen war.
2. Die Festsetzung des [X.]
für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach §§
23a, 22 Abs.
2
Satz
1 RVG aF. Im Rechtsbeschwer-deverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Beschwer des Auf-traggebers, §
23 Abs.
1 Satz
1 RVG aF i.V.m.
§
47 Abs.
1 GKG aF, die dem persönlichen Streitwert des §
23a RVG aF entspricht ([X.], Beschlu[X.] vom 13.
Dezember 2011

II
ZB 6/09, [X.], 115 Rn.
56). Danach sind die Ge-genstandswerte für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten in Anleh-nung an die Beteiligung des oder der Auftraggeber in den Ausgangsverfahren festzusetzen.
Der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Proze[X.]bevollmächtigten des [X.]s, der [X.] zu 1 bis 136 und der Beigetretenen [X.] bis [X.] ist dementsprechend in Höhe der Summe der von ihnen in den jeweiligen Ausgangsverfahren geltend ge-166
167
168
-
84
-
machten Ansprüche
auf

festzusetzen (vgl. Mock in [X.]/
[X.], [X.] RVG, 6.
Aufl., §
23a Rn.
2).
Der Gegenstandswert für die [X.] bestimmt sich aus der Summe der im Musterverfahren und in allen ausgesetzten Ausgangsverfahren gegen sie geltend gemachten Ansprüche. Dabei ist
der Gegenstandswert ge-mäß §
22 Abs.
2 Satz
1 RVG auf den Höchstwert von 30
Millionen

n-zen. Gleiches gilt für die Festsetzung des [X.] für die Gebühren des Proze[X.]bevollmächtigten der Beigetretenen auf Seiten der Musterbeklag-ten. Die [X.] und der [X.] sind -
unbeschadet de[X.]en, ob sie in den einzelnen Ausgangsverfahren
mitverklagt sind
-
in dieser Höhe beschwert. Denn sie ha-ben nach den Grundsätzen des Urteils des II.
Zivilsenats vom 31.
Mai 2011

169
-
85
-

(II
ZR 141/09, [X.]Z 190, 7) im Falle einer Haftung der [X.] als Gesamtschuldner mit Regre[X.]forderungen in dieser Höhe zu rechnen.

[X.]

Joeres

[X.]

[X.]

Menges
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/[X.], Entscheidung vom 11.07.2006 -
3-7 OH 1/06 -

OLG Frankfurt/[X.], Entscheidung vom 16.05.2012 -
23 [X.]/06 -

Meta

XI ZB 12/12

21.10.2014

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2014, Az. XI ZB 12/12 (REWIS RS 2014, 2016)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2016

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZB 12/12 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanleger-Musterverfahren: Musterentscheid zur Prospekthaftung für den 3. Börsengang der Deutschen Telekom AG; erforderlicher Inhalt eines …


XI ZB 9/13 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanleger-Musterverfahren: Bindungswirkung der Feststellungen eines Musterentscheids; Wegfall der Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses im Laufe …


XI ZB 9/13 (Bundesgerichtshof)


XI ZB 24/16 (Bundesgerichtshof)

Börsenhandel: Darlegungs- und Beweislast für Ausschlussgründe bei Prospekthaftung


XI ZB 13/20 (Bundesgerichtshof)

Spezialgesetzliche Prospekthaftung im Altfall: Prospektverantwortlichkeit eines Hintermannes


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZB 12/12

II ZB 6/09

I ZB 73/14

II ZB 7/09

II ZB 29/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.