Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2010, Az. V ZB 38/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7060

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[X.]BESCHLUSS V ZB 38/10 vom 29. April 2010 in dem Kostenfestsetzungsverfahren

- 2 - Der [X.] hat am 29. April 2010 durch die Rich-ter Dr. [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird der [X.]uss des 2. Zi-vilsenats des [X.] vom 12. Januar 2010 auf-gehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 8. Dezember 2009 abgeändert. Die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten wer-den auf 7.959 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29. Oktober 2009 festgesetzt. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 2.044,90 •. Gründe: [X.] Nach Abweisung der Klage der Insolvenzverwalterin auf Rückübertra-gung eines von der Schuldnerin an die Beklagte verkauften Grundstücks hat diese am 28. Oktober 2009 bei dem [X.] einen [X.] - 3 - trag gestellt, in dem sie - hier allein von Interesse - unter anderem eine 1,3fache Verfahrensgebühr nach § 13, Nr. 3100 VV [X.] in Ansatz gebracht hat. Auf Nachfrage der Rechtspflegerin teilte die Beklagte mit, dass für die außergericht-liche Tätigkeit ihrer Anwälte eine 1,3fache Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14, Nr. 2300 VV [X.] entstanden sei. 2 In dem Kostenfestsetzungsbeschluss hat das [X.] die von der Klägerin zu erstattenden Kosten unter Abzug der zur Hälfte auf die Verfahrens-gebühr angerechneten Geschäftsgebühr (eines Betrags von 2.044,90 •) auf insgesamt 5.914,10 • [X.] Zinsen seit der Antragstellung festgesetzt. Der von der Beklagten gegen diesen [X.]uss eingelegten sofortigen Beschwerde hat das [X.] nicht abgeholfen. Das [X.] hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, dem [X.] auch hinsichtlich weiterer 2.044,90 • [X.] Zinsen stattzugeben. 3 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, die Anrechnungsvorschrift der [X.] sei von dem [X.] zu Recht angewendet und die im Kostenfestsetzungsbeschluss anzusetzende Verfahrensgebühr entspre-chend gekürzt worden. 4 Der durch Art. 7 des [X.] im an-waltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 ([X.] I 2010, 2449) eingefügte § 15a Abs. 2 [X.] sei gemäß dem in § 60 Abs. 1 [X.] bestimmten Grundsatz auf Altfälle nicht anzuwenden. Gegenstand 5 - 4 - der Festsetzung sei der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts gegen die von ihm vertretene [X.] und nicht ein Anspruch gegenüber dem Prozessgegner. § 15a Abs. 2 [X.] enthalte daher nicht nur eine Klarstellung, sondern eine [X.], weil diese Vorschrift - nunmehr erstmals - bestimme, wann sich ein Dritter, wie beispielsweise der Gegner im Kostenfestsetzungsverfahren, auf ei-ne Vorschrift über eine Anrechnung von Gebühren berufen könne. II[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässige Rechtsbe-schwerde hat Erfolg. 6 1. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.], die durch die Tätigkeit des Anwalts in dem Rechtsstreit entstanden ist, ist in dem Verfahren der Kos-tenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen. Diese Gebühr ist bei der Kostenfestsetzung nicht auf Grund der Vorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands ent-standenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV [X.] zu kürzen. 7 Die Vorschrift über die Anrechnung der Geschäftsgebühr betrifft das [X.] zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten und wirkt sich im Verhältnis zu [X.], also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfah-ren, grundsätzlich nicht aus ([X.], [X.]. v. 2. September 2009, [X.], [X.], 3101, 3102; [X.]. v. 9. Dezember 2009, [X.], [X.], 456, 457). Die Anrechnung ist bei der Kostenerstattung nur dahingehend zu berücksichtigen, dass der Gegner nicht mehr zu zahlen hat, als die siegrei-che [X.] ihrem Rechtsanwalt aus dem Mandatsverhältnis schuldet. Die [X.] - 5 - rechnung findet daher im Rahmen der Kostenfestsetzung nur in den Fällen statt, die nunmehr in § 15a Abs. 2 [X.] gesetzlich geregelt worden sind. 9 § 15a bestimmt den im Gesetz bisher nicht definierten Begriff der [X.]. Absatz 1 regelt die Folgen der Anrechnung im Innenverhältnis zwi-schen dem Anwalt und seinem Mandanten. Absatz 2 betrifft die sich daraus ergebenden Wirkungen im Verhältnis zu [X.], die am Mandatsverhältnis nicht beteiligt sind (BT-Drucks. 16/12717, [X.]), und stellt klar, welche Rechtsfolgen in diesem Verhältnis eintreten, wenn nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.]-VV eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 bis 2303 auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] anzurechnen ist. Zu dieser Klarstellung sah sich der [X.] wegen einer nach seiner Auffassung dem Zweck der Anrechnung wider-sprechenden Auslegung der Vorschrift über die Anrechnung nach einer Ent-scheidung des VII[X.] Zivilsenats ([X.]. v. 22. Januar 2008, [X.] ZB 57/07, [X.], 1323, 1324) veranlasst (vgl. BT-Drucks. 16/12717, [X.]). Dies hat der XI[X.] Zivilsenat in dem [X.]uss vom 9. Dezember 2009, ([X.], [X.], 456 ff.) im Einzelnen dargelegt. Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei. Die von dem X. Zivilsenat ([X.]uss vom 29. September 2009, [X.], [X.], 76, 78) gegen dieses Verständnis der Gesetzesmaterialien zu § 15a [X.] vorgetragenen Bedenken teilt der Senat nicht. Der Wille des [X.] zu einer bloßen Klarstellung der Rechtslage kommt in den Materia-lien eindeutig zum Ausdruck, wenn in diesen erklärt wird, dass das Verständnis der Anrechnung in den im Vorjahr ergangenen Entscheidungen des [X.] den Auftraggeber benachteilige und das Kostenfestsetzungsverfah-ren zusätzlich belaste, was beides unmittelbar den Zwecken zuwider laufe, die der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verfolgt habe (BT-Drucks 16/12717, [X.]). Da das davon abweichende Verständnis des § 15a 10 - 6 - [X.] als Gesetzesänderung für die Entscheidung des [X.] ist (aaO, 78), bedarf es keiner Vorlage der Rechtsfrage an den [X.] für Zivilsachen nach § 132 Abs. 2 Satz 1 [X.]. 11 2. Der [X.]uss des [X.] ist wegen des Rechtsfehlers, auf dem er beruht, aufzuheben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.]s dahin abzuändern, dass die Verfahrensgebühr aus der [X.] berücksichtigt wird. [X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die [X.] für die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 3 ZPO. 12 [X.] Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.12.2009 - 4 O 155/08 - [X.], Entscheidung vom 12.01.2010 - 2 W 6/10 -

Meta

V ZB 38/10

29.04.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2010, Az. V ZB 38/10 (REWIS RS 2010, 7060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7060

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