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PDF anzeigen[X.]/03vom17. September 2003in dem [X.]:ja[X.]Z: neinEGZPO § 26 Nr. 8, ZPO § 544, [X.] § 13Zum Wert des [X.] bei [X.] ff. [X.] zur Überprüfung von Tarifklauseln in [X.].[X.], [X.]. v. 17. September 2003 - [X.]/03 - [X.] LG Köln- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] und [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] [X.] 17. September 2003beschlossen:[X.] gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] 26. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers alsunzulässig verworfen.Streitwert: 5.112,91 Gründe:[X.] Der klagende Verbraucherschutzverein begehrt, dem beklagtenVersicherungsunternehmen die Verwendung der Tarifbedingung einerprivaten Krankenversicherung zu untersagen, die die Erstattung der [X.] für ambulante psychotherapeutische Behandlungen auf20 Sitzungen pro Kalenderjahr beschränkt.Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und den [X.] auf 10.000 DM festgesetzt. Der Kläger erstrebt die Zulassung [X.] gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Rechtsfrage, in welchem- 3 -Ausmaß Krankenversicherer ihre Pflicht zum Ersatz dieser Kosten in ih-rem Bedingungswerk beschränken dürfen, komme wegen der großenwirtschaftlichen Auswirkung auf einen breiten Kreis von [X.] grundsätzliche Bedeutung zu.I[X.] [X.] ist unzulässig, weil der Kläger nicht glaubhaftgemacht hat, daß der Wert des [X.] die gemäߧ§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO vorausgesetzte Grenze von 20.000 übersteigt (vgl. [X.], [X.]üsse vom 25. Juli 2002 - [X.]/02 - MDR2002, 1389 = NJW 2002, 3180 unter [X.] und vom 27. Juni 2002 - [X.]/02 - NJW 2002, 2720 unter [X.] 2).Im Verbandsprozeß gemäß §§ 13 ff. [X.] bemißt sich das [X.] der [X.] ausschließlich nach dem Interesse der [X.] an der Beseitigung der gesetzeswidrigen [X.]; die wirt-schaftliche Bedeutung eines [X.] soll sich dagegen nicht aus-schlaggebend auf die [X.] auswirken, um die [X.] bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresseeingeräumten Befugnisse zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirk-samen AGB vor Kostenrisiken möglichst zu schützen ([X.], [X.]ußvom 18. Juli 2000 - V[X.]I ZR 12/00 - NJW-RR 2001, 352 m.w.[X.]). Rechtsprechung und Literatur haben auf dieser Grundlage Regel-streitwerte von 3.000 DM, 5.000 DM und 10.000 DM je Klausel gebilligt,wobei der Zugang zum Revisionsgericht keine Bedeutung für die Wert-festsetzung hat (vgl. [X.], [X.]üsse vom 15. April 1998 - V[X.]I ZR317/97 - NJW-RR 1998, 1465 und vom 26. März 1997 - [X.]I ZR 296/96 -[X.]R ZPO § 3 Unterlassungsklage 3; [X.], [X.] 4 -4. Aufl. § 15 AGB [X.]. 49, 50; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 9. Aufl.§ 15 [X.]. 33; Wolf/Horn/Lindacher, [X.] 4. Aufl. § 15 [X.]. 31; Pa-landt/[X.], [X.]. § 15 [X.] [X.]. 9). Das schließt indesnicht aus, daß insbesondere bei [X.] Einzelfall auch ein höherer Wert in Betracht kommen kann.Im vorliegenden Fall ist jedoch eine die Wertgrenze des § 26 Nr. [X.] übersteigende Wertsteigerung nicht gerechtfertigt. Der Klägerhat den Wert in der Klageschrift mit vorläufig 10.000 DM angegeben. Derdarauf beruhenden Streitwertfestsetzung durch das [X.] ist [X.] entgegengetreten wie der durch das Berufungsgericht indessen [X.]uß vom 8. Mai 2001. Schon daraus ergibt sich ein Hinweisdarauf, wie der Kläger das hier maßgebliche Interesse der Allgemeinheitan der Beseitigung der Klausel eingeschätzt hat. Auch die mit der Be-schwerde vorgelegten weiteren Tarife der [X.] und anderer Versi-cherer mit Beschränkungen des [X.] auf unter 50 psychothe-rapeutische Sitzungen pro Jahr und der Hinweis auf den zunehmendenBedarf an solchen Behandlungen stützen eine höhere [X.]nicht. Denn daraus ergibt sich noch nicht, daß einer solchen [X.] der privaten [X.] -heitskostenversicherung aus der Sicht der Allgemeinheit ein solchesGewicht beizumessen wäre, was eine vom Regelfall abweichende höhere[X.] - zumal auf mehr als 20.000 - rechtfertigen könnte.Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Felsch
Meta
17.09.2003
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2003, Az. IV ZR 83/03 (REWIS RS 2003, 1631)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1631
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