Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2004, Az. IV ZR 42/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3455

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZR 42/03
vom 28. April 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.]

am 28. April 2004

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 15. Januar 2003 wird auf Kosten des [X.] zurück-gewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

44.152,18 •

festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit es um den rechtlich und tatsächlich selbständigen An-spruch nach Ziffer 3.2 der [X.] des [X.] in Höhe von 5.426,20 DM/2.774,37 • geht, ist die Beschwerde unzulässig, weil die - 3 -

Wertgrenze von 20.000 • in § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überschritten ist (vgl. [X.], Beschluß vom 27. Juni 2002 - [X.] - NJW 2002, 2720 unter II 3 b; [X.], NJW 2002, 3353, 3357).

2. Im übrigen ist die Beschwerde nicht begründet. Hinsichtlich der rechtlich und tatsächlich nicht trennbaren Ansprüche auf Krankenhausta-gegeld und Erstattung von Arztkosten liegen die geltend gemachten Re-visionszulassungsgründe nicht vor.

a) Die Sache hat weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des [X.] erforderlich. Durch die Rechtsprechung des Senats ist hinreichend geklärt, daß die Beweislast für die medizinische Notwendigkeit der Heil-behandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 94 und 76 der [X.] trägt und - wenn dies bewiesen oder unstreitig ist - der Versicherer zu beweisen hat, daß die Voraussetzungen des Leistungs-ausschlusses für eine Übermaßbehandlung nach § 5 Abs. 2 MB/KK 94 und 76 vorliegen, wobei eine nicht ordnungsgemäße ärztliche Dokumen-tation zu Lasten des Versicherers geht (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 1991 - [X.] - VersR 1991, 987 unter 2; [X.]Z 133, 208, 211; [X.]Z 152, 262, 267 f.; [X.]Z 154, 154, 169 = [X.], 581 unter 2 [X.]). Soweit die Beschwerde zur Beweislast für die Übermaßbehandlung unter Hinweis auf vereinzelte von der Senatsrechtsprechung [X.] meint, die Frage sei umstritten und klärungsbedürftig, trifft dies nicht zu. Ausdrücklich anderer Ansicht ist nur [X.] (in [X.]/[X.], [X.]. § 5 MB/KK 94 Rdn. 18). Das [X.] ([X.], 429) scheint bei unzureichender ärztlicher Dokumentation eine Beweislastumkehr zu Lasten des [X.] -

nehmers anzunehmen, ohne sich mit dem - offenbar übersehenen - Se-natsurteil vom 29. Mai 1991 auseinanderzusetzen. Das [X.] (r+s 1997, 123) weicht von der Senatsrechtsprechung nicht ab, nimmt vielmehr auf das Senatsurteil vom 29. Mai 1991 Bezug.

b) Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat die Beweislast weder in rechtlicher Hinsicht noch bei seiner Würdigung des [X.] verkannt. Die Beschwerde hat das Berufungsurteil [X.], wie die Beschwerdeerwiderung zu Recht ausführt. Das [X.] hat insbesondere nicht die Äußerung des [X.] überse-hen, er springe aus dem Fenster, und diese Äußerung auch nicht einem anderen als den hier in Streit befindlichen Krankenhausaufenthalten zu-geordnet. Dem Vorgang ist im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls - 5 -

im Ergebnis die ihm gebührende Beachtung zuteil geworden. Auch sonst ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. dazu [X.]Z 154, 288, 300 f.) nicht dargelegt.

Terno [X.] [X.]

[X.]

Dr. [X.]

Meta

IV ZR 42/03

28.04.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2004, Az. IV ZR 42/03 (REWIS RS 2004, 3455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3455

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