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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 119/01Verkündet am:30. Oktober 2002FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.] und die [X.] [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] 30. Oktober 2002für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] des[X.]s Köln vom 26. März 2001 wird [X.] des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner [X.] wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Ein-richtungen nach §§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 22a [X.], §§ 4, 16 Abs. 4 [X.] ist. Der Beklagte ist ein bundesweit tätiges Krankenversi-cherungsunternehmen. Er verwendet [X.] für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung([X.]). In deren Teil I heißt es unter anderem (insoweit wortgleich mitentsprechenden Bestimmungen in den empfohlenen [X.] die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung/MB/KK94):- 3 -"§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des [X.] Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für [X.], Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse.Er gewährt im [X.]) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von [X.] für Heilbehandlung und sonst vereinbarte [X.]...2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbe-handlung einer versicherten Person wegen Krankheit oderUnfallfolgen ...3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich ausdem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinba-rungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Mu-sterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen)sowie den gesetzlichen Vorschriften ...§ 4 Umfang der [X.] ...2. Der versicherten Person steht die Wahl unter den nie-dergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei.Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen,dürfen Heilpraktiker im Sinne des [X.] Heilpraktiker-gesetzes in Anspruch genommen werden ...6. Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für [X.] oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel,die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. [X.] darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, diesich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährthaben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizi-- 4 -nischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung [X.] Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den [X.] herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandenerschulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallenwäre."Der Kläger hält § 4 6. [X.] mit Ausnahme des letzten Halbsatzeswegen Verstoßes gegen § 9 [X.] für unwirksam und nimmt den [X.] im Wege der Verbandsklage auf Unterlassung in Anspruch. [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] ([X.], 851) hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sei-nen Unterlassungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat - bei letztlich offengelassener Kontrollfähigkeit nach § 8 [X.] -mit Recht angenommen, daß die beanstandete Klausel wirksam ist. [X.] einer Inhaltskontrolle nach § 9 [X.], § 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F.stand.1. § 8 [X.], jetzt § 307 Abs. 3 BGB n.F., hindert die Kontrollenicht, weil die Klausel das schon in § 1 1., 2. [X.] gegebene Hauptlei-stungsversprechen durch nähere Konkretisierung ausgestaltet. [X.] sind kontrollfähig (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1999 - [X.] - [X.], 745 unter [X.] a und 2 und vom 22. November 2000- IV ZR 235/99 - VersR 2001, 184 unter [X.] -2. Das Berufungsgericht hat die Klausel zutreffend ausgelegt.a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind [X.] so auszulegen, wie ein durchschnittlicherVersicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamerDurchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangsverstehen muß. Dabei kommt es auf die [X.] einesVersicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche [X.] damit - auch - auf seine Interessen an ([X.], 83, 85). Auch [X.] rechtfertigen danach theoretisch denkbare,praktisch aber völlig fernliegende und nicht ernstlich in Betracht zu zie-hende Auslegungsmöglichkeiten kein Klauselverbot (vgl. [X.], Urteil vom5. November 1998 - [X.] - NJW 1999, 276 unter 3 b, [X.] m.w.N.;[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 5 Rdn. 6, 26).b) Danach ist die Klausel mit dem Berufungsgericht wie folgt aus-zulegen.[X.]) § 4 6. Satz 1 [X.] regelt die Leistungspflicht für [X.] oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von [X.] überwiegend anerkannt sind. Nach Satz 2 Halbs. 1 umfaßtdie Leistungspflicht "darüber hinaus", in zwei Fällen auch andere [X.] und Arzneimittel.bb) Die 1. Alternative in Satz 2 betrifft die Erstattung von [X.], die bei einer Heilbehandlung unter Anwendung von [X.] Arzneimitteln der alternativen Medizin entstehen. Das ergibt sich fürden verständigen Versicherungsnehmer ohne weiteres schon aus der- 6 -Gegenüberstellung von Satz 1 und der nunmehr gewählten Umschrei-bung der Leistungspflicht für Methoden und Arzneimittel, die sich in [X.] als ebenso erfolgversprechend bewährt haben. Aus dem Erfor-dernis der auf Satz 1 verweisenden "ebenso erfolgversprechenden" Be-währung in der Praxis entnimmt der Versicherungsnehmer zweierlei.Zum einen müssen Methoden und Arzneimittel der [X.] ihrem jeweiligen Anwendungsbereich aufgrund praktischer Erfahrunggrundsätzlich geeignet sein, den angestrebten Erfolg der Heilbehandlungim Sinne des § 1 1., 2. [X.] (vgl. dazu [X.]Z 133, 208, 211) ebenso zubewirken wie Methoden und Arzneimittel der Schulmedizin. Zum anderenkommt es nur auf die gleiche Erfolgsprognose ("erfolgversprechend")und nicht darauf an, daß sich die Heilbehandlungen etwa in Art, Ausfüh-rung und Dauer gleichen.cc) Die 2. Alternative bezieht sich demgemäß auf [X.], für die zum einen keine schulmedizinischen Methoden und Arznei-mittel im Sinne von Satz 1 und zum anderen keine ebenso [X.] anderen Methoden und Arzneimittel im Sinne der [X.]. 1 zur Verfügung stehen. Gibt es aber weder schulme-dizinisch überwiegend anerkannte noch andere ebenso erfolgverspre-chende Methoden und Arzneimittel, wird der Versicherungsnehmer [X.] der 2. Alternative auf Methoden und Arzneimittelbeziehen, die insbesondere im Bereich der unheilbaren oder uner-forschten Krankheiten angewandt werden, gleichviel ob die [X.] der Schulmedizin oder der Alternativmedizin zuzuordnensind.- 7 -3. In dieser Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle stand.Der Prüfung ist einerseits § 307 Abs. 1 und 2 BGB in der ab [X.] geltenden Fassung zugrunde zu legen, weil der erhobene Unterlas-sungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist (vgl. [X.], Urteil vom [X.]/00 - [X.], 1989 unter [X.]). Andererseits ist auch § 9[X.] noch zu beachten, da eine Verurteilung, die Verwendung [X.] zu unterlassen, den Beklagten auch daran hindern würde, [X.] der Abwicklung früher geschlossener Verträge auf die Klausel zu be-rufen (vgl. [X.]Z 127, 35, 38; [X.], Urteil vom 18. April 2002 - [X.]/01 - NJW 2002, 2386 unter II). Die beanstandete Klausel hat [X.] Gefährdung des Vertragszwecks noch sonst eine unangemesseneBenachteiligung des Versicherungsnehmers zur Folge, auch nicht inForm eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (für eine Wirksam-keit der Klausel ferner [X.], 848 und [X.], 180).a) Die Regelung über die Leistungspflicht für Methoden und Arz-neimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind oder diesich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben, [X.] zu beanstanden. Sie beachtet die Anforderungen im [X.] 23. Juni 1993 ([X.], 83, 88, [X.] entspricht es dem billigenswerten Interesse des [X.] wie den berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers, daßnur Kosten für diejenigen Behandlungsmethoden erstattet werden, diesich in der Praxis als erfolgversprechend bewährt haben, wenn [X.] für die zu behandelnde Krankheit zur Verfügung stehen. Dassind einerseits Methoden, die in der Schulmedizin zumindest überwie-- 8 -gende Anerkennung gefunden haben, andererseits Methoden der alter-nativen Medizin, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechendbewährt haben.Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmersliegt auch nicht darin, daß er darlegen und beweisen muß, daß die an-gewandten Methoden und Arzneimittel der alternativen Medizin sich inder Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben wie die [X.]. Seiner Darlegungslast kann er zunächst dadurch genü-gen, daß er eine Stellungnahme des behandelnden Arztes vorlegt. [X.] wird der Versicherer, der dennoch die Leistung verweigert,dies redlicherweise zu begründen haben. Beweisen muß der Versiche-rungsnehmer im Streitfall nur das, was er auch ohne die beanstandeteKlausel zu beweisen hätte, daß nämlich die Heilbehandlung [X.] war im Sinne von § 1 2. [X.] (vgl. [X.]Z 133, 208, 211). [X.] darüber hinaus auch sonst zu beweisen, daß seine Aufwendungenfür die Behandlung unter den Umfang des Versicherungsschutzes fallen(§ 1 3. [X.] und die dort genannten weiteren Vereinbarungen und Be-stimmungen).b) Die Regelung über die Leistungspflicht für den Fall, daß [X.] der Schulmedizin überwiegend anerkannte Methoden und Arznei-mittel noch ebenso erfolgversprechende der Alternativmedizin zur Verfü-gung stehen (Satz 2 Halbs. 1 Alt. 2), ist ebenfalls nicht zu beanstanden.Danach besteht bei unheilbaren und noch nicht erforschten [X.] ein Erstattungsanspruch, wenn eine medizinisch notwendige Heil-behandlung durchgeführt worden ist, und zwar unabhängig davon, ob ihrschulmedizinische oder alternativmedizinische Ansätze zugrunde [X.] entspricht den Grundsätzen, die in den [X.] vom 23. Juni 1993 ([X.], 83, 89, 90, 92) und vom 10. Juli1996 ([X.]Z 133, 208 ff.) für die Leistungspflicht bei derartigen [X.] ausgesprochen worden [X.]) Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht vor. [X.] enthält bei zutreffender Auslegung nach dem Verständnis desdurchschnittlichen Versicherungsnehmers eine auch für ihn durchschau-bare abgestufte Regelung der Leistungspflicht für schulmedizinische undnicht schulmedizinische Behandlungen, wie das Berufungsgericht [X.] ausgeführt hat.[X.] [X.] [X.] Frau Ri[X.] [X.] kann [X.] wegen Krankheit nicht unter- schreiben. [X.]
Meta
30.10.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2002, Az. IV ZR 119/01 (REWIS RS 2002, 954)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 954
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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