Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2004, Az. AnwSt (R) 16/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 2616

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES U[X.]TEIL AnwSt([X.]) 16/03 vom 28. Juni 2004 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen

Verteidiger: [X.]echtsanwalt
- 2 - Der [X.], [X.], hat in der Sitzung vom 28. Juni 2004, an der teilgenommen haben: Präsident des [X.]es Professor Dr. Hirsch

als Vorsitzender

und [X.] am [X.] Basdorf, die [X.]ichterin am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] [X.], sowie der [X.]echtsanwalt [X.], die [X.]echtsanwältin [X.], der [X.]echtsanwalt Dr. [X.],

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

[X.]echtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für [X.]echt erkannt: - 3 - - 4 - Die [X.]evision des [X.]echtsanwalts gegen das Urteil des 1. Senats des [X.] [X.]s vom 29. Oktober 2003 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des [X.]echtsmittels zu tra-gen. Damit erledigt sich die sofortige Beschwerde des [X.]echtsanwalts gegen die Anordnung des vorläufigen Berufsverbots.

Von [X.]echts wegen

Gründe:
Das Anwaltsgericht im Bezirk der [X.]echtsanwaltskammer des [X.]

hat den [X.]echtsanwalt zweier Verstöße gegen die anwaltlichen Berufspflichten für schuldig befunden und ihn aus der [X.]echtsanwaltschaft ausgeschlossen. Seine dagegen gerichtete Berufung hat der

[X.] verworfen und gegen ihn ein Berufs- und Vertretungsverbot verhängt. Dagegen wendet sich der [X.]echtsanwalt mit seiner auf die Sachrüge gestützten [X.]evision und mit der gegen das Berufs- und Vertretungsverbot gerichteten sofortigen Beschwerde.

- 5 - I.
Der [X.] hat folgendes festgestellt:

Der erstmals 1966 zur [X.]echtsanwaltschaft zugelassene [X.]echtsanwalt wurde nach zahlreichen anwaltsgerichtlichen Verurteilungen 1981 aus der [X.]echtsanwaltschaft ausgeschlossen. Im März 1988 wurde er erneut zur [X.]echtsanwaltschaft zugelassen. 1991 wurde er von dem Zeugen [X.]. Dieser hatte auf einem Tankstellengelände mit seinem Fahrzeug ein an-deres Fahrzeug beschädigt und beabsichtigte, diesen Schaden mit einer fal-schen Sachverhaltschilderung bei seiner Privathaftpflichtversicherung geltend zu machen. Der [X.]echtsanwalt war darüber informiert und unterstützte den Zeugen bei seinem Vorhaben. Er erkannte als Prozeßbevollmächtigter des Zeugen den mit der falschen Sachverhaltsschilderung von dem Geschädigten geltend gemachten Schaden an und erhob sodann Klage gegen die Privathaft-pflichtversicherung des Zeugen. Zuvor hatte er von der [X.]echtsschutzversiche-rung des Zeugen Deckungsschutz für diese Klage erhalten, nachdem er auch insoweit zunächst Klage erhoben hatte. 1994 kündigte der [X.]echtsanwalt das Mandat, nachdem es zu Differenzen mit dem Zeugen gekommen war, u. a. auch, weil dem Zeugen Bedenken wegen seiner falschen Angaben gekommen waren. Der Zeuge wurde in der Folge wegen Betrugs und versuchten Betrugs, der [X.]echtsanwalt wegen Beihilfe zu diesen Taten verurteilt. Auf die Berufung des [X.]echtsanwalts wurde das Verfahren gegen ihn in zweiter Instanz nach § 153 a StPO eingestellt.

In einem weiteren Fall aus dem [X.] hatte der [X.]echtsanwalt nach Kündigung des Mandatsverhältnisses durch seine Mandantin mehrfache - 6 - Schreiben des neuen Bevollmächtigten mit der Bitte um Herausgabe der Hand-akten wie auch ein Herausgabeverlangen der [X.]echtsanwaltskammer nicht be-antwortet und die Handakten erst herausgegeben, nachdem gegen ihn Klage erhoben und Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt war. [X.]

Die Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch und die ihm zugrunde liegende Beweiswürdigung weisen keine [X.]echtsfehler zum Nachteil des [X.]echtsanwalts auf. Solche werden auch von der [X.]evision nicht aufgezeigt.

Soweit die [X.]evision sich gegen die angeordnete Maßnahme - Aus-schließung aus der Anwaltschaft - wendet, deckt sie keinen [X.]echtsfehler auf. Die Zumessung der anwaltsgerichtlichen Maßnahme ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Hier wie im Strafverfahren ist es allein seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das [X.]evisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die [X.] in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Zwecke versto-ßen oder wenn sich die verhängte Maßnahme von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein und das rechtsuchende Publikum vor weiteren Gefah-ren zu schützen, soweit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende [X.]ichtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muß das [X.]evisionsgericht die vom [X.] vorgenommene Bewertung hinnehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGH[X.] StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1). - 7 -

Der [X.] ist zu [X.]echt davon ausgegangen, daß die [X.] des [X.]echtsanwalts vor dem Hintergrund zu sehen ist, daß er bereits einmal aus der Anwaltschaft wegen berufsrechtlicher Verfehlungen ausgeschlossen werden mußte, daß er auch in der [X.] seit seiner Wiederzulassung erneut zweimal - 1997 und 1998 - mit anwaltsgerichtlichen Maßnahmen (Verweis und Geldbuße) belegt werden mußte und die erneute Verfehlung nicht nur zur eigenen strafrechtlichen Verstrickung, sondern auch zu der seines Mandanten geführt hat. Unter diesen Umständen ist der Schluß des [X.]s, trotz der seit diesem Vorfall verstrichenen [X.] sei das Berufsverbot auch zum gegenwärtigen [X.]punkt zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, aus [X.]echtsgründen nicht zu beanstanden.

[X.]

[X.] Ernemann

Wüllrich [X.] Hauger

Meta

AnwSt (R) 16/03

28.06.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2004, Az. AnwSt (R) 16/03 (REWIS RS 2004, 2616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2616

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