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PDF anzeigen [X.][X.]ESCHLUSS
AnwSt([X.]) 7/04
vom 26. September 2005 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen
den Rechtsanwalt
Verteidiger:
wegen [X.]erufspflichtverletzung - 2 -
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat nach Anhörung des [X.] und des [X.]eschwerdeführers durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofes Professor [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 26. September 2005 beschlos-sen:
Die [X.]eschwerde des Rechtsanwalts gegen den [X.]eschluss des 2. Senats des Hessischen [X.]s vom 3. Mai 2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
[X.]
Gegen den Rechtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts für den [X.]ezirk der [X.] vom 5. September 2002 wegen [X.]erufspflichtverletzungen die Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße verhängt worden. Dagegen hat der Rechtsanwalt [X.]erufung einge-legt.
In der [X.]erufungshauptverhandlung des [X.]s hat er durch seinen Rechtsbeistand zunächst Aussetzung und Einstellung des Verfahrens beantragt. Der [X.] hat durch [X.]eschluss den Antrag auf [X.] 3 -
zung und Zurückverweisung des Verfahrens zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen [X.]eschwerde hat der [X.] nicht abgeholfen. Daraufhin hat der Rechtsanwalt beantragt, den zuvor verkündeten [X.]eschluss des [X.], soweit er die Zurückverweisung betrifft, aufzuheben und den Antrag auf Einstellung des Verfahrens zu bescheiden. In einem weiteren [X.]e-schluss hat der [X.] ausgeführt, dass mit der Ablehnung des [X.] im ersten [X.]eschluss zugleich die Einstellung des Verfah-rens abgelehnt sei. Nach Vorlage der Sache zur Entscheidung über die [X.]eschwerde durch den [X.]undesgerichtshof hat der [X.] in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2004 ausgeführt, dass der Rechtsanwalt gegen den letzten [X.]eschluss keine [X.]eschwerde eingelegt hat. Daraufhin hat dieser durch Schriftsatz vom 5. Juli 2004 [X.]eschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass das gegen ihn betriebene Verfahren wegen Rechtswidrigkeit zum Abbruch zu bringen sei. I[X.]
Die [X.]eschwerde ist nicht zulässig.
Für Rechtsmittel im anwaltsgerichtlichen Verfahren nach §§ 113 ff. [X.]RAO sind gemäß § 116 [X.]RAO die Vorschriften der [X.] entsprechend an-wendbar. Danach folgt die Unzulässigkeit einer [X.]eschwerde gegen [X.]eschlüsse des [X.]s, die dieser in einer laufenden [X.]erufungshauptver-handlung verkündet hat, sowohl aus § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] als auch aus § 305 Satz 1 [X.]. Denn die [X.]eschwerde wendet sich hier gegen einen [X.]eschluss des [X.]s, der entsprechend einem oberlan-desgerichtlichen [X.]eschluss grundsätzlich nicht anfechtbar ist, zum anderen ist - 4 -
der angegriffene [X.]eschluss vor Erlass des Urteils in der [X.]erufungshauptver-handlung ergangen und damit als eine der Urteilsfällung vorausgehende Ent-scheidung [X.] die dort aufgeführten Ausnahmen kommen hier nicht in [X.]etracht [X.] der [X.]eschwerde ausdrücklich entzogen.
Hirsch [X.]asdorf
[X.] Frellesen
Wüllrich
Frey Hauger
Meta
26.09.2005
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2005, Az. AnwSt (B) 7/04 (REWIS RS 2005, 1648)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1648
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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