Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.10.2018, Az. 3 StR 168/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 2828

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Gegenstand

Zulässigkeit der Anberaumung von Hauptverhandlungen an Feiertagen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Beschwerdeführer mit der erhobenen Verfahrensrüge die vorschriftswidrige Besetzung des [X.] beanstandet hat, ist diese Rüge unbegründet, weil der Präsident des [X.] den 31. Oktober 2017 in rechtmäßiger Weise als ordentlichen Sitzungstag der [X.] festgestellt hat.

Es kann offenbleiben, ob die Feststellung der ordentlichen Sitzungstage der [X.] gemäß § 77 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 1 [X.] einer vollumfänglichen Rechtmäßigkeits- oder einer bloßen Willkürprüfung unterliegt (zur Unterscheidung: [X.], Beschlüsse vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689, 2690; vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16, [X.], 187, 189; vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17, NJW 2018, 1155, 1156; [X.], Urteile vom 22. November 2013 - 3 [X.], [X.]St 59, 75, 79 f.; vom 9. April 2009 - 3 [X.], [X.]St 53, 268, 274 ff.; Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 [X.], [X.], 226, 227), da sie sich auch bei Anlegung des strengeren Maßstabs als rechtsfehlerfrei erweist.

§ 45 [X.] dient der Konkretisierung des gesetzlichen Richters ([X.], [X.], 7. Aufl., § 45 [X.] Rn. 1) und gewährleistet durch die weitgehend generell-abstrakte Vorherbestimmung der Zuständigkeit den "gesetzlichen Schöffen" (MüKo[X.]/[X.], § 45 [X.] Rn. 1). Die (vollumfängliche) Überprüfung des [X.] auf Grund einer diesen selbst betreffenden Rüge ist daher an den Gewährleistungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen und richtet sich darauf, ob die angewendete Regelung generell-abstrakt ist ([X.], Beschlüsse vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12 u.a., [X.], 458, 459; vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16, [X.], 187, 189; vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17, NJW 2018, 1155, 1156).

Danach ist gegen die Feststellung von Feiertagen als ordentliche Sitzungstage des Schöffengerichts bzw. der [X.]n rechtlich nichts zu erinnern, weil sie einfachgesetzlich zulässig ist und die generell-abstrakte Festlegung des gesetzlichen Richters im Voraus gewährleistet. Weder die Strafprozessordnung noch das [X.] verbieten grundsätzlich die Anberaumung von [X.] an Wochenenden oder Feiertagen (LR/[X.], [X.], 26. Aufl., § 213 Rn. 6; [X.], [X.], 7. Aufl., § 213 Rn. 4a); gegebenenfalls kann sie sogar geboten sein ([X.], Beschluss vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05, [X.], 668, 670). Die praktische Durchführung solcher in richterlicher Unabhängigkeit festgesetzten [X.] wird im vorliegenden Fall durch § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Nds.[X.] gewährleistet, der es dem Dienstvorgesetzten des [X.] ermöglicht anzuordnen, dass an Sonntagen, Feiertagen oder an anderen [X.] Tagen Dienst zu leisten ist. Die spätere, tatsächliche Anberaumung eines konkreten Hauptverhandlungstermins obliegt gemäß § 213 Abs. 1 [X.] ohnehin dem Vorsitzenden.

Schließlich wird die generell-abstrakte Festlegung des gesetzlichen Richters durch die Feststellung von Feiertagen als ordentliche Sitzungstage in keiner Weise beeinträchtigt, da sie genauso zu im Voraus bestimmten Schöffen führt wie die ausschließliche Feststellung von Werktagen.

Gericke     

        

Spaniol     

        

Berg   

        

Hoch     

        

Leplow     

        

Meta

3 StR 168/18

16.10.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Verden, 13. Dezember 2017, Az: 1 Ks 102/17

§ 45 Abs 1 GVG, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.10.2018, Az. 3 StR 168/18 (REWIS RS 2018, 2828)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2828

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