Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2002, Az. 4 StR 345/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1097

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 345/02vom22. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 3. Juni 2002 mit den Fest-stellungen aufgehoben,a) soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge in drei Fällen verurteilt worden ist,b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegenunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt; außerdem hat eseinen Bargeldbetrag von 2.418,51 DM, ein Handy mit SIM-Karte und 19,48 [X.] 3 -Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen undmateriellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Um-fang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Fälle II. 5-7 der Urteils-gründe) verurteilt worden ist, hat das Rechtsmittel bereits mit der [X.], so daß es eines [X.] auf die Verfahrensrüge nicht bedarf.Das Gericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Ange-klagten in diesen Fällen allein auf die Angaben des Zeugen [X.] [X.]. [X.] hat bestritten, mit Mengen von 50 oder 80 g Heroin gehandelt zuhaben; er hat lediglich eingeräumt, einmal mit [X.] [X.]nach [X.] gefahrenzu sein und dort 5 g Heroin erworben zu haben und in derselben Absicht auchdie Fahrt mit [X.], die mit seiner Festnahme endete, angetreten zu haben.In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entschei-dung allein davon abhängt, ob dem einzigen Belastungszeugen zu folgen ist,muß die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfungunterzogen werden. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß der [X.] alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunstendes Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, in seine Überlegungen [X.] (st. Rspr., vgl. [X.]St 44, 153, 158, 159 m.w.N.; [X.]R StPO § 261 Be-weiswürdigung 1, 13) und auch in einer "Gesamtschau" gewürdigt hat ([X.] § 261 Beweiswürdigung 14).- 4 -Eine solche Glaubwürdigkeitsprüfung läßt das angefochtene Urteil [X.]) Zu der Persönlichkeit des Zeugen [X.]sind nur unzureichende Fest-stellungen getroffen. Für eine mögliche Verstrickung des Zeugen in das Dro-genmilieu spricht die Tatsache, daß er "aufgrund seiner eigenen Erfahrungenmit Heroin" das Gewicht einer ihm gezeigten Menge richtig einzuschätzen [X.] ([X.]). Auch ist dem Urteil zu entnehmen, daß gegen ihn ebenfalls [X.] anhängig war, in dem er sich in Untersuchungshaft befand, ausder er auch gegen Sicherheitsleistung nicht entlassen wurde ([X.]). [X.] teilt aber weder mit, was Gegenstand dieses Verfahrens war,noch, ob sich der Zeuge durch Aufdeckung weiterer Taten Vorteile im Sinnedes § 31 BtMG verschafft hat oder verschaffen wollte.b) Vor allem aber fehlt es an einer Wiedergabe der Aussagegenese [X.]. Dies wäre deswegen von Bedeutung, weil er sich nach den [X.] "widersprüchlich zu den festgestellten Sachverhalten [X.]) hat. Das Urteil teilt dazu mit, daß er nach seiner Festnahme zu [X.] [X.] und [X.]gesagt habe, das in seinem Fahrzeugsichergestellte Kokain gehöre ihm ([X.]), während er im Verfahren gegen [X.] bekundet hat, es sei Kokain des Angeklagten, das dieser zumErwerb von Heroin habe einsetzen wollen ([X.]). Das Argument der [X.], [X.] [X.]sei gleichwohl glaubwürdig, weil er auch zugunsten [X.] ausgesagt habe, indem er "den Vorwurf der Anklage, der Ange-klagte habe ihm in zwanzig Fällen Heroin verkauft" ([X.]), nicht bestätigt habe,trägt nicht. Das Gericht hätte in diesem Zusammenhang mitteilen müssen, wor-auf sich dieser Anklagevorwurf stützt und was der Zeuge möglicherweise früher- 5 -dazu bekundet hat. Das weitere Argument, die Höhe der dem Angeklagten ent-standenen Kosten für die Fahrten von [X.] nach [X.] spreche für [X.] der Zeugenbekundung, wonach der Angeklagte jeweils größereMengen Heroin erworben hat bzw. erwerben wollte, berücksichtigt nicht, daßdie Höhe der Fahrkosten wiederum auf den Bekundungen des [X.] [X.]be-ruht. Schließlich spricht auch die Tatsache, daß der Angeklagte die Menge desim Fahrzeug des [X.]sichergestellten Kokains richtig zu schätzen vermochte,nicht ohne weiteres dafür, daß es ihm - wie der Zeuge behauptet - auch ge-hörte.2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs [X.] in vier Fällen (Fälle II. 1-4 der Urteilsgründe) wird von [X.] nicht betroffen, denn sie beruht auf seinem glaubhaften [X.] ([X.]. Hingegen können die insoweit verhängten Einzelstrafen keinen [X.] haben. Das Urteil enthält, worauf die Revision zu Recht hinweist, keineFeststellungen zu der Menge und dem Wirkstoffgehalt des erworbenen Ko-kains. Ohne diese Angaben vermag das Revisionsgericht nicht zu prüfen, in-wieweit die Einzelstrafen rechtsfehlerfrei bemessen sind, da die [X.] einen wesentlichen Umstand für die Beurteilung der Schwere der Tat unddie Bestimmung des Schuldumfangs darstellt (vgl. [X.]R BtMG § 29 Strafzu-messung 18 m.w.N.).3. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob [X.] gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist.Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier deswegen auf, weil der Ange-klagte seit 1991 Drogen konsumierte, und zwar zunächst Haschisch und dannHeroin. Er ist mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt und auch- 6 -inhaftiert worden und hat alsbald nach seiner letzten Strafverbüßung wiederKokain erworben, um es gemeinsam mit seiner Freundin zu konsumieren. [X.] der Angeklagte Revision eingelegt hat, würde einer Nachholung der Unter-bringungsanordnung nicht entgegenstehen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; [X.], 5).Er wird ferner zu beachten haben, daß eine Einziehung nach § 74 StGBnur dann zulässig ist, wenn die Gegenstände zur Begehung oder Vorbereitungeiner Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den [X.] Anklage bildete und vom Tatrichter festgestellt worden ist, oder wenn siedurch eine solche Tat hervorgebracht worden sind (vgl. [X.]R StGB § 74Abs. 1 Tatmittel 6; [X.], Beschluß vom 4. September 2002 - 3 StR 251/02).Feststellungen dazu, daß das Mobiltelefon als Tatmittel verwendet worden ist,sind bisher nicht getroffen.[X.] Athing

Meta

4 StR 345/02

22.10.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2002, Az. 4 StR 345/02 (REWIS RS 2002, 1097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1097

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 82/00 (Bundesgerichtshof)


3 StR 83/00 (Bundesgerichtshof)


4 StR 384/12 (Bundesgerichtshof)


5 StR 12/12 (Bundesgerichtshof)

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Anforderungen an eine Zusammenfassung mehrerer Einzelverkäufe zu …


4 StR 503/00 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.