Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] StR 345/02vom22. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 3. Juni 2002 mit den Fest-stellungen aufgehoben,a) soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge in drei Fällen verurteilt worden ist,b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegenunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt; außerdem hat eseinen Bargeldbetrag von 2.418,51 DM, ein Handy mit SIM-Karte und 19,48 [X.] 3 -Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen undmateriellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Um-fang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Fälle II. 5-7 der Urteils-gründe) verurteilt worden ist, hat das Rechtsmittel bereits mit der [X.], so daß es eines [X.] auf die Verfahrensrüge nicht bedarf.Das Gericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Ange-klagten in diesen Fällen allein auf die Angaben des Zeugen [X.] [X.]. [X.] hat bestritten, mit Mengen von 50 oder 80 g Heroin gehandelt zuhaben; er hat lediglich eingeräumt, einmal mit [X.] [X.]nach [X.] gefahrenzu sein und dort 5 g Heroin erworben zu haben und in derselben Absicht auchdie Fahrt mit [X.], die mit seiner Festnahme endete, angetreten zu haben.In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entschei-dung allein davon abhängt, ob dem einzigen Belastungszeugen zu folgen ist,muß die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfungunterzogen werden. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß der [X.] alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunstendes Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, in seine Überlegungen [X.] (st. Rspr., vgl. [X.]St 44, 153, 158, 159 m.w.N.; [X.]R StPO § 261 Be-weiswürdigung 1, 13) und auch in einer "Gesamtschau" gewürdigt hat ([X.] § 261 Beweiswürdigung 14).- 4 -Eine solche Glaubwürdigkeitsprüfung läßt das angefochtene Urteil [X.]) Zu der Persönlichkeit des Zeugen [X.]sind nur unzureichende Fest-stellungen getroffen. Für eine mögliche Verstrickung des Zeugen in das Dro-genmilieu spricht die Tatsache, daß er "aufgrund seiner eigenen Erfahrungenmit Heroin" das Gewicht einer ihm gezeigten Menge richtig einzuschätzen [X.] ([X.]). Auch ist dem Urteil zu entnehmen, daß gegen ihn ebenfalls [X.] anhängig war, in dem er sich in Untersuchungshaft befand, ausder er auch gegen Sicherheitsleistung nicht entlassen wurde ([X.]). [X.] teilt aber weder mit, was Gegenstand dieses Verfahrens war,noch, ob sich der Zeuge durch Aufdeckung weiterer Taten Vorteile im Sinnedes § 31 BtMG verschafft hat oder verschaffen wollte.b) Vor allem aber fehlt es an einer Wiedergabe der Aussagegenese [X.]. Dies wäre deswegen von Bedeutung, weil er sich nach den [X.] "widersprüchlich zu den festgestellten Sachverhalten [X.]) hat. Das Urteil teilt dazu mit, daß er nach seiner Festnahme zu [X.] [X.] und [X.]gesagt habe, das in seinem Fahrzeugsichergestellte Kokain gehöre ihm ([X.]), während er im Verfahren gegen [X.] bekundet hat, es sei Kokain des Angeklagten, das dieser zumErwerb von Heroin habe einsetzen wollen ([X.]). Das Argument der [X.], [X.] [X.]sei gleichwohl glaubwürdig, weil er auch zugunsten [X.] ausgesagt habe, indem er "den Vorwurf der Anklage, der Ange-klagte habe ihm in zwanzig Fällen Heroin verkauft" ([X.]), nicht bestätigt habe,trägt nicht. Das Gericht hätte in diesem Zusammenhang mitteilen müssen, wor-auf sich dieser Anklagevorwurf stützt und was der Zeuge möglicherweise früher- 5 -dazu bekundet hat. Das weitere Argument, die Höhe der dem Angeklagten ent-standenen Kosten für die Fahrten von [X.] nach [X.] spreche für [X.] der Zeugenbekundung, wonach der Angeklagte jeweils größereMengen Heroin erworben hat bzw. erwerben wollte, berücksichtigt nicht, daßdie Höhe der Fahrkosten wiederum auf den Bekundungen des [X.] [X.]be-ruht. Schließlich spricht auch die Tatsache, daß der Angeklagte die Menge desim Fahrzeug des [X.]sichergestellten Kokains richtig zu schätzen vermochte,nicht ohne weiteres dafür, daß es ihm - wie der Zeuge behauptet - auch ge-hörte.2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs [X.] in vier Fällen (Fälle II. 1-4 der Urteilsgründe) wird von [X.] nicht betroffen, denn sie beruht auf seinem glaubhaften [X.] ([X.]. Hingegen können die insoweit verhängten Einzelstrafen keinen [X.] haben. Das Urteil enthält, worauf die Revision zu Recht hinweist, keineFeststellungen zu der Menge und dem Wirkstoffgehalt des erworbenen Ko-kains. Ohne diese Angaben vermag das Revisionsgericht nicht zu prüfen, in-wieweit die Einzelstrafen rechtsfehlerfrei bemessen sind, da die [X.] einen wesentlichen Umstand für die Beurteilung der Schwere der Tat unddie Bestimmung des Schuldumfangs darstellt (vgl. [X.]R BtMG § 29 Strafzu-messung 18 m.w.N.).3. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob [X.] gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist.Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier deswegen auf, weil der Ange-klagte seit 1991 Drogen konsumierte, und zwar zunächst Haschisch und dannHeroin. Er ist mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt und auch- 6 -inhaftiert worden und hat alsbald nach seiner letzten Strafverbüßung wiederKokain erworben, um es gemeinsam mit seiner Freundin zu konsumieren. [X.] der Angeklagte Revision eingelegt hat, würde einer Nachholung der Unter-bringungsanordnung nicht entgegenstehen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; [X.], 5).Er wird ferner zu beachten haben, daß eine Einziehung nach § 74 StGBnur dann zulässig ist, wenn die Gegenstände zur Begehung oder Vorbereitungeiner Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den [X.] Anklage bildete und vom Tatrichter festgestellt worden ist, oder wenn siedurch eine solche Tat hervorgebracht worden sind (vgl. [X.]R StGB § 74Abs. 1 Tatmittel 6; [X.], Beschluß vom 4. September 2002 - 3 StR 251/02).Feststellungen dazu, daß das Mobiltelefon als Tatmittel verwendet worden ist,sind bisher nicht getroffen.[X.] Athing
Meta
22.10.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2002, Az. 4 StR 345/02 (REWIS RS 2002, 1097)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1097
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 82/00 (Bundesgerichtshof)
3 StR 83/00 (Bundesgerichtshof)
4 StR 384/12 (Bundesgerichtshof)
5 StR 12/12 (Bundesgerichtshof)
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Anforderungen an eine Zusammenfassung mehrerer Einzelverkäufe zu …
4 StR 503/00 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.