Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2004, Az. I ZB 26/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3417

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[X.] vom 29. April 2004 in der [X.]
Nachschlagewerk: ja [X.] : ja [X.]R : ja

Farbige [X.]

[X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 32 Abs. 2 Nr. 2

a) Durch die der Anmeldung beigefügte farbliche Abbildung der Marke und die Angabe, daß die Marke in bestimmten Farben eingetragen werden soll, wird der Schutzgegenstand der Marke auf die angegebene Farbgestaltung be-schränkt.
b) Einer Bildmarke, die aus der farblich naturgetreuen Abbildung der Ware be-steht, fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn die abgebildete Ware in Form und Farbgebung der auf dem beanspruchten [X.] üblichen Produktgestaltung entspricht.

[X.], [X.]. v. 29. April 2004 - [X.] - [X.]

betreffend die Marke Nr. 397 20 885- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 29. April 2004 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen:

[X.] gegen den am 18. Juli 2002 an [X.] zugestellten [X.]uß des 25. Senats ([X.]) des [X.]s wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festgesetzt.

- 3 - Gründe:

[X.] Für die Markeninhaberin ist seit dem 13. Oktober 1997 die Marke Nr. 397 20 885 als farbiges (grün/creme) Bildzeichen

für die Waren "Antidepressiva enthaltende pharmazeutische Zubereitungen" eingetragen. Im Löschungsverfahren hat die Markeninhaberin das Warenver-zeichnis auf "rezeptpflichtige Antidepressiva enthaltende pharmazeutische Zu-bereitungen, nämlich solche mit dem Wirkstoff [X.]" be-schränkt und mit Schriftsatz vom 9. November 1998 folgende "Beschreibung zum Schutzumfang der angegriffenen Marke" abgegeben:
"Der beanspruchte Markenschutz beschränkt sich auf die Darstellung der abgebildeten zweifarbigen Medikamentenkapsel in der aus der einge-reichten Anmeldung ersichtlichen Farbkombination unter Ausschluß ande-rer Farben und von Grauwerten. Der Hintergrund der eingereichten photo-graphischen Wiedergabe der Kapsel ist nicht Bestandteil der Marke." - 4 - Die Antragstellerinnen zu 1-3 begehren die Löschung der Marke. Die [X.] zu 4 hat ihren Löschungsantrag nach Erlaß der [X.] zurückgenommen.
Die zuständige Markenabteilung des [X.] hat die Löschung der eingetragenen Marke wegen fehlender Unterscheidungs-kraft und wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses angeordnet. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Markeninhaberin hat das Bundespatent-gericht zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der [X.], deren Zurückweisung die Antragstellerinnen beantragen.
I[X.] Das [X.] hat das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] für gegeben erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Bei der angegriffenen Marke handele es sich um eine Bildmarke, die durch die der Anmeldung beigefügte farbliche Abbildung und die Angaben im Anmeldeformular auf die gewollte Farbgestaltung (grün/creme) festgelegt sei. Das angegriffene Zeichen erschöpfe sich aber in einer auch farblich naturge-treuen Abbildung einer üblichen [X.], mithin der Ware selbst, welche in Form und Farbgebung der auf dem gesamten Arzneimittelsektor ein-schließlich der beanspruchten Antidepressiva der üblichen Produktgestaltung entspreche. Insbesondere [X.] stellten seit langem eine übliche Darreichungsform für Arzneimittel dar, die ebenso wie [X.] und Tabletten dem Verbraucher in einer von verschiedenen Herstellern ohne Abgrenzung nach "Hausfarben" verwendeten enormen Farbenvielfalt begegneten. Der [X.] werde deshalb in einer naturgetreuen Abbildung einer farbigen [X.] 5 - telkapsel die Abbildung der Ware selbst und keinen Hinweis auf deren betriebli-chen Ursprung sehen, zumal derartige Abbildungen der Ware selbst z.B. auf Warenverpackungen, Packungsbeilagen oder in der Werbung üblich seien.
Für die Beurteilung der maßgeblichen Verkehrsauffassung sei auf die bei [X.] herrschenden Gewohnheiten der Produktgestaltung und die Kennzeichnungsgepflogenheiten bei [X.] für Antidepressiva so-wie bei [X.] bzw. [X.] überhaupt abzustellen. Zwar sei für die Beurteilung der Verkehrsauffassung sowie eine etwaige Verkehrsge-wöhnung an die Verwendung entsprechend gebildeter Zeichen auf den konkret beanspruchten [X.] abzustellen. Daraus könne jedoch nicht gefolgert werden, daß bei [X.] nicht auch die Verkehrsgepflogenheiten im Wa-renumfeld zu berücksichtigen seien und vorliegend ausschließlich auf den von der Markeninhaberin beanspruchten [X.] der Antidepressiva mit dem Wirkstoff [X.] und damit die für diese Ware bestehende Einmaligkeit der hier gewählten konkreten Farbgebung abzustellen sei. Denn es sei zu berücksichtigen, daß die farbige Gestaltung von [X.] sich nicht nach [X.] unterscheide und sowohl für Antidepressiva wie auch alle sonstigen [X.]e insbesondere Kapselpräparate, aber auch andere Darreichungsformen in einer bunten Vielfalt von unterschiedlichen [X.] angeboten würden, so daß aus der Sicht der Fachkreise wie auch der Verbraucher keine unterschiedlichen Gestaltungsgepflogenheiten vorhanden seien. Weise ein Warensektor - wie Arzneimittel - insbesondere in der hier maßgebenden Darreichungsform einer Kapsel eine nahezu unübersehbare [X.] bzw. Farbenvielfalt auf, komme es nicht entscheidend darauf an, ob es sich um eine erstmalige und/oder einmalige Kombination üblicher Gestal-tungselemente handele, da auch die beliebige - wenn auch eventuell erstmali-ge - Kombination üblicher Gestaltungselemente in ihrer Gesamtheit für den - 6 - Verkehr in der Regel keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft begründe. Es stehe deshalb auch vorliegend der Annahme fehlender Unterscheidungskraft nicht entgegen, daß die Farbkombination des beanspruchten Zeichens bei [X.] nur von der Markeninhaberin für das Arzneimittel "[X.]" ver- wendet werde.
Es fänden sich auch [X.] anderer Hersteller in Grün- und Cremetönen. Insoweit hätten die Antragstellerinnen unter Vorlage entsprechen-der Arzneimittelverzeichnisse wie der "Gelben Liste identa" zutreffend ausge-führt, daß Arzneimittel eine erhebliche Formen- und nahezu unübersehbare Farbenvielfalt aufwiesen und weder eine generelle betriebliche Zuordnung durch bestimmte Farben oder Farbkombinationen möglich sei noch bestimmte [X.]e mit bestimmten Farben oder Farbkombinationen der ver-triebenen Arzneimittel belegt seien.
Soweit die Markeninhaberin hilfsweise eine Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke gemäß § 8 Abs. 3 [X.] geltend mache, fehle es an der erforderlichen Glaubhaftmachung hinreichender Anfangstatsachen, die eine Verkehrsdurchsetzung als möglich erscheinen ließen. Soweit sich die [X.] auf die Bekanntheit des unter der Bezeichnung "[X.]" [X.] Antidepressivums berufe, dessen grün-/cremefarbige Kapsel deutlich er-kennbar die Firmenaufschrift "L. " und zudem die Nummer aufweise, könnten die dazu von der Markeninhaberin eingereichten Umsatzzahlen, Pres-seberichte, ärztlichen Stellungnahmen und Aufstellungen über Markteinfüh-rungs- sowie Marktpflegekosten allenfalls für eine Verkehrsdurchsetzung der Produktmarke "[X.]" oder auch der Unternehmensmarke "L. " dienen, nicht aber der farbigen Gestaltung der Ware. - 7 - Ob auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gege-ben sei, könne letztlich dahinstehen, da die Löschung des angegriffenen [X.] bereits zu Recht wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterschei-dungskraft angeordnet worden sei.
II[X.] [X.] hat keinen Erfolg. Die Annahme des Bundes-patentgerichts, der angegriffenen Marke fehle jede Unterscheidungskraft, so daß sie nach § 50 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu löschen sei, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, daß es sich bei der angegriffenen Marke um eine (zweidimensionale) Bildmarke [X.], die aus der Abbildung einer [X.] besteht und die durch die der Anmeldung beigefügte farbliche Abbildung der Marke und die Angaben im Anmeldeformular: "Farbige Eintragung in folgenden Farben: grün, creme" auf die farbige Gestaltung (obere Hälfte der Kapsel grün, untere Hälfte cremefarbig) festgelegt ist. Nach einhelliger Auffassung kann der Anmelder die Eintragung einer Marke auf eine bestimmte Farbe oder auf eine bestimmte [X.] beschränken (vgl. [X.] 24, 257, 261 - Tintenkuli; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 32 Rdn. 25; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 9 Rdn. 144, § 32 Rdn. 51). [X.] hat das [X.] ange-nommen, daß die Markeninhaberin hier eine solche Beschränkung auf die ge-wählte Farbgestaltung bereits durch die Wiedergabe der Marke (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) und die Angabe, die Marke farbig mit den gewählten Farben einzutragen, vorgenommen hat. Da bereits die Anmeldung der Marke auf die ihr beigefügte farbliche Gestaltung beschränkt worden ist, stellt sich nicht die [X.], ob der Schutzgegenstand einer Marke durch einen (nachträglichen) soge-nannten "Disclaimer" eingeschränkt werden kann, wie ihn die Markeninhaberin - 8 - mit der "Beschreibung zum Schutzumfang der angegriffenen Marke" mit Schrift-satz vom 9. November 1998 erklärt hat.
2. Die Beurteilung des [X.]s, der eingetragenen Marke fehle für die Ware "[X.] enthaltende Antidepressiva" jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], ist gleichfalls frei von [X.].
a) Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] die einem Zeichen inne-wohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. [X.], [X.]. v. 5.12.2002 - [X.], [X.], 342 f. = WRP 2003, 519 - [X.], m.w.N.). Da nur das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshin-dernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden.
Auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen [X.] geht der [X.] davon aus, daß Bildmarken, die sich in der bloßen [X.] selbst erschöpfen, für die der Schutz in Anspruch genommen wird, im allgemeinen die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erforderliche (konkrete) Unterscheidungskraft fehlt (vgl. [X.], [X.]. v. 5.11.1998 - [X.], [X.], 495 = [X.], 526 - Etiketten; [X.]. v. 26.10.2000 - I ZB 3/98, [X.], 239 f. = [X.], 31 - [X.]). Soweit die Elemente eines Bildzeichens lediglich die typischen Merkmale der in Rede stehenden Waren darstellen oder sich in einfachen dekorativen Gestaltungsmitteln er-- 9 - schöpfen, an die sich der Verkehr etwa durch häufige Verwendung gewöhnt hat, wird einem Zeichen im allgemeinen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung fehlen, die mit ihm gekennzeichneten Waren von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. [X.] [X.], 495 - Etiketten; [X.], [X.]. v. 8.12.1999 - [X.], [X.], 502, 503 = [X.], 520 - [X.]; [X.]. v. 16.11.2000 - [X.], [X.], 734, 735 = [X.], 690 - Jeanshosentasche). [X.] sich das [X.] dagegen nicht in der Darstellung von Merkmalen, die für die Ware typisch oder lediglich von dekorativer Art sind, sondern weist es darüber hinausgehen-de charakteristische Merkmale auf, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht, so kann die Unterscheidungskraft nicht verneint werden ([X.] [X.], 239, 240 - [X.]).
b) Das [X.] hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß sich das angegriffene Zeichen in einer auch farblich naturgetreuen Abbildung einer üblichen [X.], also der Ware selbst, erschöpft, die in Form und Farbgebung der auf dem gesamten Arzneimittelsektor einschließlich der beanspruchten Antidepressiva üblichen Produktgestaltung entspricht, und der Verkehr deshalb darin die Abbildung der Ware selbst und keinen Hinweis auf deren betrieblichen Ursprung sehen wird.
Die Feststellung des [X.]s, in der konkreten Farbgebung werde der Verkehr deshalb keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen, weil die farbliche Gestaltung in dieser Form den seit langer Zeit bestehenden [X.] auf dem gesamten Arzneimittelsektor einschließlich der Antidepressiva entspricht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Gewohnheiten auf dem jeweiligen [X.] können eine Rolle dafür [X.], ob der Verkehr in einer bestimmten Gestaltung der Ware einen [X.] - hinweis sieht oder nicht (vgl. [X.], [X.]. v. 4.12.2003 - [X.]/00, [X.], 329, 330 = [X.], 492 - Käse in Blütenform). Denn aus den tatsäch-lich vorhandenen Gestaltungsformen kann geschlossen werden, ob der Verkehr einem Zeichen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft beilegt (vgl. [X.], [X.]. v. 20.11.2003 - [X.], [X.]. S. 11 - Transformatorengehäuse, m.w.N.).
Das [X.] hat dabei auch nicht, wie die [X.] meint, unbeachtet gelassen, daß die Markeninhaberin ausschließlich Schutz für eine Spezialware, nämlich für fluoxetinhydrochloridhaltige Antidepressiva, beansprucht. Es ist vielmehr rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß bei der Feststellung der Unterscheidungskraft auf den konkret beanspruchten [X.] abzustellen ist (vgl. [X.], [X.]. [X.] - I ZB 57/98, [X.], 1154, 1155 = [X.], 1198 - Farbmarke violettfarben, m.w.N.). Das [X.] hat allerdings weiter festgestellt, daß hinsichtlich der Üb-lichkeit, [X.] farblich zu gestalten, auf dem hier beanspruchten [X.] der "fluoxetinhydrochloridhaltigen Antidepressiva" keine anderen Gepflogenheiten herrschen als auf dem übrigen Arzneimittelsektor. Diese Fest-stellung greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Ist aber der Verkehr auch auf dem hier maßgeblichen [X.] der "fluoxetinhydrochloridhaltigen [X.]" an die farbliche Gestaltung der [X.] gewöhnt, [X.] die Annahme des [X.]s, er werde selbst dann, wenn ihm eine bestimmte Farbkombination erstmalig begegne wie die nur von der Markeninhaberin für Antidepressiva verwendete Farbstellung, darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen, keinen rechtlichen Bedenken. Die unterschiedliche farbliche Gestaltung der beiden Hälften der Kapsel bei der [X.] Marke hält sich im Rahmen der üblichen Gestaltungen, wie dem als Anlage AG 4 eingereichten Präparateverzeichnis "Gelbe Liste identa" zu [X.] - nehmen ist, und weist keine zusätzlichen charakteristischen Merkmale auf. Daß sich auf dem [X.] der "fluoxetinhydrochloridhaltigen Antidepressiva" eine Übung herausgebildet hat, aufgrund der der Verkehr in der farblichen Ge-staltung gleichwohl einen Herkunftshinweis sieht, hat die Markeninhaberin nicht im einzelnen dargelegt.
[X.] hat das [X.] weiter angenommen, eine Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt zu werden, könne auch nicht daraus hergeleitet werden, daß Arzneimittel durch bestimmte Merkmale wie Form und Farbgestaltung mittels bestimmter Verzeichnisse wie der "Gelben Liste identa" in vielen Fällen eindeutig identifiziert und auf diese Weise einem Unternehmen zugeordnet werden könnten. Der Umstand, daß anhand eines einzelnen Elements (hier: Abbildung einer [X.] in einer bestimmten farblichen Gestaltung), für das Markenschutz begehrt wird, zusammen mit anderen Elementen, für die kein Schutz beansprucht wird (hier: Durchmesser, Höhe, Länge und Gewicht der Kapseln), eine Ware von anderen unterschieden werden kann, besagt nichts darüber, ob der Verkehr in der bean-spruchten farblichen Darstellung eine bloß dekorative Gestaltung oder einen Herkunftshinweis sieht.
Eine Herkunftsfunktion käme der farblichen Gestaltung der abgebildeten [X.] nur zu, wenn sie nicht lediglich - zusammen mit anderen Merkmalen - zur Unterscheidung eines Arzneimittels von anderen verwendet werden könnte, sondern darüber hinaus der Verkehr darin einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sähe. Daran fehlt es aber, weil nach den Feststel-lungen des [X.]s auf dem Arzneimittelsektor die einzelnen Farbgestaltungen nicht bestimmten Unternehmen zugeordnet sind, sondern Arzneimittelhersteller eine Vielzahl unterschiedlicher Farbgestaltungen und - 12 - Formen verwenden, die sich bei anderen Herstellern in gleicher oder ähnlicher Weise wiederfinden.
Ebensowenig kann aus dem Umstand, daß einzelnen Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise die Farbgestaltung des von der Markeninhabe-rin unter der Bezeichnung "[X.]" oder "[X.]" vertriebenen Arzneimittels bekannt ist, hergeleitet werden, der Verkehr sehe nicht nur in dem Arzneimittel-namen, sondern (auch) in der Farbkombination einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn das [X.] den von der Markeninhaberin einge-reichten Presseberichten, ärztlichen Stellungnahmen und Leserbriefen, die sich lediglich auf die Farbkombination in Verbindung mit den weiteren Wortkenn-zeichnungen beziehen, in diesem Zusammenhang keine wesentliche Bedeu-tung beigemessen hat.
3. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 [X.]) hat das [X.] rechtsfehlerfrei verneint. Gemäß § 8 Abs. 3 [X.] findet § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] keine Anwendung, wenn die Marke sich infolge ihrer Benutzung für die Waren, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. Das Bundespa-tentgericht hat ausgeführt, die Markeninhaberin habe eine Verkehrsdurchset-zung der Marke nicht schlüssig dargelegt und belegt, weil sich die von ihr [X.] Unterlagen lediglich auf das unter der Bezeichnung "[X.]" ver- triebene Arzneimittel bezögen, dessen grün-/cremefarbige Kapsel deutlich er-kennbar die Firmenaufschrift "L. " trage. Die Auffassung des [X.], damit könne allenfalls eine Verkehrsdurchsetzung der Produktmarke "[X.]" oder auch der Unternehmensmarke "L. ", nicht aber der (bildlichen Darstellung der) farbigen Gestaltung der Ware belegt werden, läßt einen - 13 - Rechtsfehler nicht erkennen. Da auf dem angesprochenen [X.] Farben und Farbkombinationen grundsätzlich nicht als Mittel zur Bezeichnung der [X.] verstanden werden, liegt es für den Verkehr fern, neben der Wortmarke und der Herstellerbezeichnung auch der Farbe eine herkunftshinweisende Funktion zuzuweisen.
[X.] Danach ist die gegen den [X.]uß des [X.]s gerich-tete Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin mit der Kostenfolge aus § 90 Abs. 2 [X.] zurückzuweisen.

[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.]

Meta

I ZB 26/02

29.04.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2004, Az. I ZB 26/02 (REWIS RS 2004, 3417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3417

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