Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2011, Az. VIII ZR 203/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1196

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
[X.]
ZR
203/10
Verkündet am:

23.
November 2011

Ermel

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
HGB § 89b Abs. 1, 5; ZPO § 287;
[X.]
a)
Der [X.]eichsanspruch eines Versicherungs-
und [X.]s, der vor dem 5.
August 2009 entstanden ist, bestimmt sich nach Maßgabe des §
89b Abs.
5 in Verbindung mit Abs.
1 HGB aF. Eine europarechtskonforme Auslegung des §
89b Abs.
1 HGB aF im Hinblick auf die Richtlinie 86/653/[X.] des Rates vom 18.
Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitglied-st[X.]ten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist für diesen Bereich nicht geboten.
b)
Die von den [X.] und des [X.] vereinbarten "[X.]", "[X.]", "[X.]" und "[X.]" können als Grundlage für die richterliche Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags dienen.

[X.], Urteil vom 23. November 2011 -
[X.] ZR 203/10 -
OLG [X.]/Main

LG [X.]/Main

-
2
-
Der [X.].
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2011 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Hessel sowie [X.], [X.] und Dr. Bünger
für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] am Main vom 6. Juli 2010 wird [X.], soweit die Berufung gegen das Urteil der 1. Kam-mer für Handelssachen des [X.]s [X.] am Main vom 11. Mai 2009 bezüglich des [X.]eichsanspruchs in Höhe eines Betrags v

Im Übrigen wird auf die Revision des [X.] das Urteil des 5. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts [X.] am Main vom 6. Juli 2010 aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger war seit 1986 im Strukturvertrieb der [X.]n als Vermö-gensberater tätig, zuletzt auf der Stufe eines Regionaldirektionsleiters. Die dem Kläger in der Struktur nachgeordneten Vertreter, von deren Provision er einen 1
-
3
-
Anteil beanspruchen konnte, waren mit der [X.]n direkt vertraglich verbun-den.
Am 27. November 2006 kündigte die [X.] den [X.] ordentlich zum 31. Dezember 2007. [X.] war der Kläger krank-heitsbedingt arbeitsunfähig.
Der Kläger begehrt von der [X.]n einen [X.]eich gemäß § 89b HGB und hat diesen weitgehend auf der Basis der sogenannten "Grundsätze"
dargelegt, deren Geltung zwischen den Parteien nicht vereinbart ist.
Das [X.] hat die Klage auf Zahlung eines [X.]eichs in Höhe von mindestens 669.000

i-lung von Auskünften zu den vom Kläger vermittelten Verträgen im Bereich der Kranken-
und Lebensversicherung und zu den ihm zustehenden Altersversor-gungsleistungen abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der
Kläger den [X.] in Höhe eines "[X.] von 250.000

"
nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt und zudem die Erteilung eines [X.]s für die [X.] und 2007 begehrt. Das Berufungsgericht hat die Klageänderung betreffend die Erteilung des [X.] als unzulässig ange-sehen und die Berufung insgesamt zurückgewiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufung gestellten Anträge mit der Maßgabe weiter, dass der [X.] "einen Mindestbetrag von 60.000

".

2
3
4
5
-
4
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat ganz überwiegend Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Dem Kläger stehe ein [X.]eichsanspruch gemäß § 89b HGB nicht zu. Auf den vorliegenden Sachverhalt fänden § 89b Abs. 1 und 5 HGB aF
Anwen-dung. Die Vorschriften seien jedoch unter Berücksichtigung der [X.] vom 18. Dezember 1986 (86/653/[X.]) europarechtskonform da-hingehend auszulegen, dass in einem
ersten Berechnungsschritt die Vorteile des Unternehmers zu ermitteln seien und sodann im zweiten Schritt eine [X.] angestellt werden müsse. Ein sich danach ergebender Betrag dürfe letztlich die [X.]pungsgrenze des § 89b Abs. 2 HGB nicht überschreiten.
Die "Grundsätze"
seien für die Berechnung vorliegend nicht maßgeblich, da sie weder vereinbart seien noch einen Handelsbrauch darstellten.
Auch wenn der Kläger die Vorteile der [X.]n nicht nachvollziehbar dargelegt habe, seien diese gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf mindestens den Be-trag der an den Kläger gezahlten Provisionen zu schätzen. Vergleichbar einer Rentabilitätsvermutung sei davon auszugehen, dass der Vorteil des [X.] mindestens den an den Handelsvertreter erbrachten Aufwendungen [X.]. Vorliegend sei auf die Provisionszahlungen des Jahres 2007 in Höhe t-raums sei angesichts der nahezu gleich hohen Provisionszahlungen für das [X.] nicht angezeigt.

6
7
8
9
10
-
5
-

die der Kläger für den Vertrieb von Finanzdienstleistungen erhalten habe. In-soweit bestimme sich der [X.]eichsanspruch des [X.] allein nach [X.] des § 89b Abs. 1 HGB aF ohne Anwendung des § 89b Abs. 5 HGB. [X.] sei demnach die Angabe einer Stammkundenquote, die der Kläger aber trotz gerichtlichen Hinweises unterlassen habe. Da der Kläger den Anteil der Finanzdienstleistungen an der Gesamttätigkeit mit 10 % angegeben habe, sei

Darüber hinaus seien von diesem Betrag die dem Kläger gezahlten Strukturprovisionen für im Jahr 2007 erfolgte [X.] abzuziehen. [X.] § 89b Abs. 5 HGB seien für den [X.]eichsanspruch des Versicherungs-vertreters nur Provisionen für die Neuverträge zu berücksichtigen, die der Klä-ger zumindest mitursächlich vermittelt habe, wobei eine Tätigkeit im Rahmen des [X.] ausreiche. Da der [X.] krankheitsbedingt nicht gearbeitet habe, fehle eine mitwirkende Vermittlungstätigkeit des [X.] an den in dieser Zeit erfolgten [X.]n, die durch die ihm zugeordnete Struktur vermittelt worden seien. Die dem [X.] gezahlten [X.] ließen nicht erkennen, zu welchem Anteil sie [X.] und zu welchem Anteil sie Folgeprovisionen für bereits in den Vorjah-ren unter Mitwirkung des [X.] abgeschlossene Verträge darstellten. [X.] müssten die gesamten [X.] unberücksich-

Unter Zugrundelegung einer Prognosedauer von vier Jahren bei einer Abwanderungsquote von 25 % ergebe sich ein abgezinster Unternehmervorteil vorteils stehe dem Kläger aber nicht zu, weil dies unbillig sei. Denn es könne nicht fest-11
12
13
-
6
-
gestellt werden, dass der Kläger überhaupt Provisionsverluste aus [X.] erlitten habe.
Für den [X.]eichsanspruch eines [X.] seien nur Verluste von [X.] relevant, nicht jedoch solche von Verwal-tungsprovisionen. Der Kläger habe jedoch keine [X.] [X.]. Die [X.] entgehe dem Kläger nicht, weil sein Vertrag
mit der [X.]n insoweit keine Provisionsverzichts-klausel enthalte. Der Kläger habe aber durch die Vertragsbeendigung auch [X.] verloren, denn er habe trotz gerichtlichen [X.] nicht hinreichend vorgetragen, in welchem Umfang die Folgeprovisionen als [X.] und in welchem sie als -
ausgleichsrechtlich irrelevan-te
-
[X.] anzusehen seien.
Bei der im [X.] geänderten Klage auf Erteilung eines [X.] handele es sich um eine echte Klageänderung und nicht um ei-nen privilegierten Fall des § 264 Nr. 2 ZPO, da der nunmehr begehrte [X.] keinen Unterfall der zuvor verlangten Auskunft darstelle. Die geänderte Klage sei nicht gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Änderung
nicht sachdienlich sei. Zum einen werde neuer Streitstoff eingeführt, ohne dass dazu die bisherigen Prozessergebnisse verwertet werden könnten. Denn für den An-spruch auf Erteilung eines [X.] komme es auf die bislang unerhebli-che Frage an, ob die bereits erteilten Abrechnungen den Anforderungen an einen Buchauszug genügten. Zum anderen stehe der Annahme einer Sach-dienlichkeit entgegen, dass der Antrag auf Erteilung eines [X.] wegen inhaltlicher Unbestimmtheit bislang unzulässig sei. Er lasse nicht erkennen, welche Abschlüsse anderer Versicherungsvertreter dem Kläger als seine Struk-tur zuzurechnen seien. Letztlich habe der Kläger ein rechtliches Interesse an 14
15
-
7
-
einer mit dem [X.]eichsanspruch zeitgleichen Entscheidung über den [X.] nicht erkennen lassen.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
A.
Der den [X.]eichsanspruch betreffende Antrag des [X.] ist in den [X.] im Vergleich zur ersten Instanz im Mindestbetrag von 669.000

genannten Beträge jedoch nach wie vor als Mindestbeträge geltend macht und sich aus den [X.] nicht ergibt, dass er im Vergleich zur ursprünglichen Berechnung Abzüge hinzunehmen bereit ist, legt der Senat den Klageantrag dahingehend aus, dass der Kläger nach wie vor die Verurteilung der [X.]n zur Zahlung des von ihm als angemessen angesehenen Betrags

B.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann weder ein [X.]eichsanspruch des [X.] nach § 89b Abs. 1 und 5 HGB für die Sparten Versicherungen und Bausparverträge verneint noch die geänderte Klage auf Erteilung eines [X.] als unzulässig abgewiesen werden.
1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die auf den "Grundsätzen"
ba-sierende Darlegung des [X.] zu seinem [X.]eichsanspruch in den [X.], Lebensversicherung, Krankenversicherung und Bau-16
17
18
19
-
8
-
sparverträge unberücksichtigt gelassen und damit rechtsfehlerhaft sein Schät-zungsermessen nicht ausgeschöpft.
a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auf den vorliegenden Fall § 89b Abs. 1 HGB, auf den § 89b Abs. 5 HGB für den Versicherungs-
und den [X.] mit bestimmten Modi-fikationen verweist, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 6a des [X.] und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31. Juli 2009 ([X.]) am 5. August 2009 anwendbar ist.
[X.]) Durch diese Bestimmung ist § 89b Abs. 1 HGB dahingehend geän-dert worden, dass die bislang als eigenständiges Tatbestandsmerkmal [X.] des Handelsvertreters nur noch ein -
allerdings nament-lich besonders hervorgehobenes
-
Merkmal der Billigkeit darstellen. Diese Än-derung war wegen der vom [X.] (seit Inkrafttreten des [X.] am 1. Dezember 2009: Gerichts-hof der [X.]) mit Urteil vom 26. März 2009 ([X.] 2009, 304 ff.
-
Turgay Semen/[X.]) beanstandeten bislang unzureichen-den Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordi-nierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedst[X.]ten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (86/653/ [X.], [X.]. EG Nr. L 382 S. 17) erforderlich (vgl. BT-Drucks. 16/13672, S. 22).
[X.]) Für die Frage, inwieweit einem Gesetz rückwirkende Kraft zukommt, gilt der allgemeine Grundsatz, dass eine Rückwirkung nur anzunehmen ist, wenn das Gesetz sie in bestimmter Weise gebietet oder wenn besondere Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Gesetzeswille auf sie gerichtet ist. 20
21
22
-
9
-
Insbesondere bleiben danach für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor
dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind, die bisherigen Gesetze maßge-bend, sofern nicht eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Rück-wirkung aus dem neuen Gesetz, insbesondere aus seinen Übergangsvorschrif-ten, zu entnehmen ist ([X.], Urteil vom 8. Juli 1954 -
IV ZR 67/54, [X.]Z 14, 205, 208 mwN).
Der [X.]eichsanspruch eines Handels-, Versicherungs-
oder Bauspar-kassenvertreters entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Vertreterverhält-nisses ([X.], Urteil vom 29. März 1990 -
I [X.], NJW 1990, 2889 unter [X.] b mwN). Dieser Zeitpunkt liegt im Streitfall vor dem Inkrafttreten der Neufassung des §
89b Abs. 1 HGB am 5. August 2009. Da das [X.] aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus [X.] keine Rückwirkungsbestimmung enthält (vgl. zum Inkrafttreten Art. 8) und auch ein auf Rückwirkung gerichteter Gesetzeswille nicht hinreichend sicher feststellbar ist, gilt für [X.]eichsansprüche, die vor dem 5. August 2009 ent-standen sind, grundsätzlich altes Recht ([X.], [X.], 844; [X.], [X.] 2009, 2490).
b) Ob § 89b Abs. 1 HGB aF richtlinienkonform auszulegen oder fortzu-bilden ist (vgl. zu letzterem Senatsurteil vom 26. November 2008 -
[X.] ZR 200/05, [X.]Z 179, 27 Rn. 20 ff.), soweit vor dem 5. August 2009 entstandene [X.]eichsansprüche der von der [X.] erfassten Waren-handelsvertreter betroffen sind, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls für die an dieser Stelle relevanten [X.]eichsansprüche aus einem Versiche-rungs-
und [X.]verhältnis kommt -
anders als das [X.] meint
-
eine europarechtskonforme Auslegung nicht in Betracht.
23
24
-
10
-
[X.]) Der Versicherungs-
und [X.] wird von der [X.] nicht erfasst, so dass sich die Notwendigkeit einer europa-rechtskonformen Auslegung nicht aus dem Europarecht selbst ergibt (vgl. [X.], [X.] 2011, 1800, 1801).
[X.]) Eine europarechtskonforme Auslegung ist vorliegend auch nicht we-gen des Gebots der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts erforder-lich. Zwar kann nach dem innerst[X.]tlichen Recht eine für bestimmte [X.] gebotene richtlinienkonforme Auslegung auf nicht von der Richtlinie er-fasste
Konstellationen zu erstrecken sein, wenn der nationale Gesetzgeber die beiden Fallgestaltungen parallel regeln wollte (vgl. [X.], Urteil vom 9. April 2002 -
XI
ZR 91/99, [X.]Z 150, 248, 260 f.; Senatsbeschluss vom 29. April 2009 -
[X.]
ZR 226/07, [X.], 1116 Rn. 9; Senatsurteil vom 16. Februar 2011 -
[X.] ZR 226/07, [X.], 614 Rn. 19). Ein derartiger Wille des Gesetzgebers zur Gleichbehandlung des [X.]eichsanspruchs von Handels-vertretern mit dem von Versicherungs-
oder [X.]n existiert jedoch nicht.
(1) Dies ergibt sich schon daraus, dass die dogmatische Konzeption des [X.]eichsanspruchs eines Versicherungs-
und [X.]s sich von derjenigen eines Handelsvertreters unterscheidet. Maßgeblich sind nach dem Wortlaut
des § 89b Abs. 5 HGB -
in Abweichung von § 89b Abs. 1 HGB
-
nicht die vom Handelsvertreter hergestellten Geschäftsverbindungen des Un-ternehmers mit [X.] Kunden, der sogenannte Kundenstamm, son-dern die neuen Versicherungs-
und Bausparverträge, die
der Vertreter in seiner Vertragszeit vermittelt hat ([X.], Urteil vom 23. Februar 1961 -
VII ZR 237/59, [X.]Z 34, 310, 316). Der [X.]eichsanspruch des Versicherungs-
oder Bau-sparkassenvertreters dient damit nicht dem [X.]eich für Folgegeschäfte, die der Unternehmer nach dem Ausscheiden des Vertreters mit den von diesem 25
26
27
-
11
-
geworbenen Stammkunden schließt, sondern allein dem [X.]eich für noch nicht vollständig ausgezahlte Provisionen aus bestehenden, vom Versiche-rungsvertreter vermittelten Verträgen, soweit diese Provisionsansprüche infolge der Beendigung des [X.] entfallen (Senatsurteil vom 1. Juni 2005 -
[X.] ZR 335/04, [X.], 1866 unter II 5).
[X.] Auch ein historischer Rückblick spricht gegen einen gesetzgeberi-schen Willen zur Gleichbehandlung der [X.]eichsansprüche von Handelsver-tretern und Versicherungs-
oder [X.]n. Die nunmehr erfolg-te Anpassung des § 89b Abs. 1 HGB an die [X.] war in den Jahren 1988/1989 bereits einmal Gegenstand eines [X.] (vgl. BT-Drucks. 11/3077). Die Bundesregierung wollte damals § 89b Abs.
1 HGB -
wie nunmehr geschehen
-
dergestalt ändern, dass die Provisi-onsverluste als eigenständiges Tatbestandsmerkmal entfallen und nur noch im Rahmen einer Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen sein sollten. Allerdings sah der damalige Gesetzentwurf für §
89b Abs. 5 HGB eine ausdrücklich von der Neufassung des Abs. 1 abweichende Formulierung vor, nach der ein [X.] eines [X.] weiterhin voraussetzte, dass "dem Versicherungsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Provisionen aus von ihm vermittelten Versicherungsverträgen entgehen"
(BT-Drucks. 11/3077, [X.]). Dieser Sonderweg wurde mit den Besonderheiten des [X.]eichsanspruchs des [X.] im Vergleich zum [X.] begründet: "Beim [X.] sollen mit dem [X.]eichsanspruch in erster Linie die Vorteile vergütet werden, die der Unternehmer aus dem vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamm auch künftig hat. Dagegen geht es beim Versicherungsvertreter grundsätzlich darum, die Provisionsverluste aus der Beendigung des Vertragsverhältnisses eintreten"
(BT-Drucks. 11/3077, S.
9
f.). Die geplante eigenständige Regelung des § 89b Abs. 5 HGB hat sich 28
-
12
-
im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens nur deshalb nicht durchgesetzt, weil der Gesetzgeber der Auffassung des Rechtsausschusses gefolgt ist, der damals geltende § 89b Abs. 1 HGB mit seinen drei Tatbestandsmerkmalen entspreche bereits der EG-Richtlinie, weswegen der bisherige Verweis in Abs. 5 ausrei-chend sei (vgl. BT-Drucks. 11/4559, [X.]).
(3) Angesichts dieser Umstände lässt allein die Tatsache, dass der Ge-setzgeber bei der im [X.] tatsächlich erfolgten Neuregelung des § 89b Abs. 1 HGB keine Spezialregelung für die Versicherungs-
und Bausparkassen-vertreter geschaffen hat, nicht auf einen gesetzgeberischen Willen zur -
erstmaligen
-
Gleichbehandlung mit dem Handelsvertreterausgleichsanspruch schließen.
c) Für den Streitfall verbleibt es damit bei dem Grundsatz, dass der Ver-sicherungs-
und [X.]ausgleich allein dem [X.]eich für noch nicht vollständig ausgezahlte Vermittlungsprovisionen aus bestehenden, vom Vertreter vermittelten Verträgen dient, soweit diese infolge der Beendigung des [X.] entfallen. Den bestehenden, vom Vertreter vermittelten Verträgen gleichgestellt sind allerdings solche Verträge, die zwar erst nach dem Ausscheiden des Vertreters zustande kommen, sich aber bei natürlicher Be-trachtungsweise lediglich als Fortsetzung (Verlängerung) oder Erweiterung (Summenerhöhung) der vom Vertreter vermittelten Verträge darstellen, also in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Altverträgen stehen und dem gleichen Versicherungs-
oder Bausparbedürfnis dienen ([X.], Urteile vom 23. Februar 1961 -
VII ZR 237/59, [X.]O S. 317 ff.; vom 6. Juli 1972 -
VII ZR 75/71, [X.]Z 59, 125, 126 f.; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch des ge-samten Außenverdienstrechts, Band 2, 8. Aufl., [X.]. [X.] Rn. 307). [X.] irrelevant sind hingegen die [X.], die unter ande-rem für Tätigkeiten wie die Bestandspflege und die Kundenbetreuung gezahlt 29
30
-
13
-
werden (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 -
[X.] [X.], [X.], 1483 unter [X.]).
Die soeben aufgezeigte Problematik der Aufteilung in vermittelnde und verwaltende Vergütungsanteile stellt sich auch im Bereich der sogenannten [X.], durch die der Aufbau einer Vertriebsorganisation durch bei-spielsweise Einstellung, Einarbeitung und Betreuung von [X.] wird. Auch diese [X.] können ausgleichspflichtig sein, soweit die Tätigkeit des Generalvertreters, Bezirksstellenleiters oder -
wie hier
-
Gene-raldirektionsleiters Voraussetzung für das Arbeiten der ihm unterstellten [X.] und daher mitursächlich für die von diesen vermittelten Abschlüsse ist ([X.], Urteile vom 24. Juni 1971 -
[X.] ZR 223/69, [X.]Z 56, 290, 292 f.; vom 22. Juni 1972 -
VII ZR 36/71, [X.]Z 59, 87, 91 ff.; vom 6. Juli 1972 -
VII
ZR 75/71, [X.]O S. 128 ff.; [X.] in [X.], 5. Aufl., § 89b Rn. 407; [X.] in [X.]/[X.], [X.]O Rn. 279). Eine solche Mitursächlichkeit setzt -
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
-
nicht
zwingend voraus, dass der Generalvertreter die ihm unterstellten Vertreter auch tatsächlich [X.]. Vielmehr kann je nach den Umständen des Einzelfalls schon die Mitur-sächlichkeit der Einstellung und Einarbeitung der Untervertreter ausreichen.
d) Die Anwendung dieser Maßgaben in der Praxis wirft schwierige Ab-grenzungsfragen auf. Diese betreffen einerseits die Aufteilung der Folgeprovi-sionen in für die Vermittlung von Verträgen gezahlte Vermittlungs-
oder Ab-schlussprovisionsanteile und in -
für den [X.]eichsanspruch irrelevante
-
Ver-waltungsvergütungsanteile sowie andererseits die Bestimmung der ausgleichs-fähigen Zusatz-
und Ergänzungsverträge (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.]O, [X.]. XX Rn. 2; [X.], [X.]O Rn. 413).
31
32
-
14
-
Vor diesem Hintergrund haben die Spitzenverbände der [X.] und des Versicherungsaußendienstes beginnend im Jahr 1958 soge-nannte "Grundsätze"
("[X.]", "[X.]", "[X.]"
und "[X.]") vereinbart, um -
so die Präambel sämtli-cher Grundsätze (abgedruckt in [X.], Handelsvertreterrecht, 4. Aufl., [X.]. 1
B)
-
"die Höhe des nach Auffassung der beteiligten Kreise angemessenen [X.]eichs global zu errechnen"
(vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.], [X.]O Rn. 1 ff.; [X.], [X.]O Rn. 412 ff.). Diese "Grundsätze"
sind in der Folgezeit auf Empfehlung der Spitzenverbände vielfach angewendet worden. Allein in den Jahren 1958 bis 1999 sind ca. 52.000 [X.]eichsansprüche von [X.] nach den "Grundsätzen"
abgewickelt worden ([X.] in [X.]/[X.], [X.]O Rn. 9, 12).
e) Die Rechtsnatur der "Grundsätze"
ist bislang nicht abschließend [X.].
[X.]) Das Berufungsgericht hat sich der insoweit engsten Auffassung [X.], nach der die "Grundsätze"
unverbindlich sind, wenn nicht ihre Anwendung von den Vertragsparteien wirksam vereinbart wird ([X.], [X.], 995 f.; OLG [X.] am Main [5. Zivilsenat], [X.], 388 f.; [X.], [X.]O Rn. 416; [X.], [X.], 2255). Abweichend [X.] wird vertreten, die "Grundsätze"
könnten als rechtlich beachtlicher Vertrag zugunsten Dritter qualifiziert werden, sofern -
was vorliegend nicht festgestellt ist
-
die Parteien Mitglieder der vertragsschließenden Verbände gewesen seien ([X.], [X.] 1986, 919, 920; kritisch hierzu [X.] in [X.]/[X.], [X.]O Rn.
14; [X.], [X.]O, § 89b Rn. 96; [X.], [X.]O Rn. 418). Weitere Stimmen spre-chen sich dafür aus, die "Grundsätze"
als Handelsbrauch im Sinne des § 346 HGB anzusehen ([X.], [X.], 742; [X.], [X.], 288; [X.], [X.], 81 und [X.], 736; [X.], 33
34
35
-
15
-
[X.], 145; [X.], [X.], 476; [X.], [X.], 117, 119 und [X.], 796, 797; [X.], [X.] 2002, 1325, 1329; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]O Rn. 16 f.; aA OLG [X.] am Main [8. Zivil-senat], NJW-RR 1996, 548, 549) oder sie zumindest im Rahmen einer Schät-zung nach §
287 ZPO zu berücksichtigen ([X.], [X.] 1976, 664; OLG [X.] am Main [10. Zivilsenat], [X.], 814; [X.], [X.], 1069; vgl. auch O[X.], [X.], 476; MünchKommHGB/von [X.], 3. Aufl., § 89b Rn. 268; [X.], [X.]O; Sonnenschein/
Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., §
89b Rn. 110; [X.] in [X.]/
Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 89b Rn. 158; [X.], [X.] 1998, 704, 705; [X.], Vertriebsrecht, Band 1, 1998, Rn. 1233; teilweise wird sogar von einer "Vermutung der grundsätzlichen Richtigkeit und Billigkeit"
gesprochen -
O[X.], [X.], 837, 838; [X.], [X.], 186 und [X.], 979 f.).
[X.]) Die aufgeworfene Frage nach der Rechtsnatur der "Grundsätze"
ist für den vorliegenden Fall dahingehend zu beantworten, dass die "Grundsätze"
angesichts ihrer Entstehungsgeschichte jedenfalls als Schätzgrundlage heran-gezogen werden können.
(1) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass ein die "Grundsätze"
um-fassender Handelsbrauch nicht besteht. An diese tatrichterliche Würdigung, gegen die die Revision nichts vorbringt, ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 2001 -
V [X.], NJW 2001, 2464 unter I[X.] c mwN; Senatsurteil vom 24. November 1976 -
[X.]
ZR 21/75, NJW 1977, 385 unter [X.] [X.]).
[X.] Die Anwendung der "Grundsätze"
als Schätzgrundlage scheitert nicht an der gemäß § 89b Abs. 5 HGB auch für den Versicherungs-
und Bauspar-36
37
38
-
16
-
kassenvertreter geltenden Schutznorm des § 89b Abs. 4 HGB ([X.], [X.], 388, 389; [X.], [X.]O Rn. 418). Der Vertreter, des-sen Schutz § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB dient, ist nicht gezwungen, seinen [X.] auf der Basis der "Grundsätze"
zu berechnen, nur weil diese als Schätzgrundlage dienen können. Es bleibt ihm vielmehr unbenommen, sei-nen [X.]eichsanspruch allein nach Maßgabe des §
89b Abs. 1 und 5 HGB sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung darzulegen und erforderlichen-falls zu beweisen.
(3) Einer Heranziehung der "Grundsätze"
als Schätzgrundlage lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass diese eine Berechnung abweichend von den gesetzlichen Maßstäben vornähmen, beispielsweise im Bereich der Sachversi-cherung auf eine Abgrenzung von werbenden und verwaltenden [X.] verzichteten, obwohl nach § 89b Abs. 1 und 5 HGB nur Vermittlungspro-visionen ausgleichspflichtig seien (so aber [X.], [X.]O). Eine nähere Betrach-tung der im Rahmen der "Grundsätze"
vorzunehmenden Rechenschritte zeigt, dass die gesetzlichen Maßstäbe durchaus berücksichtigt werden und lediglich eine -
der Zulässigkeit einer Schätzung nicht entgegenstehende
-
Pauschalie-rung erfolgt.

(a) Im Bereich der "[X.]"
wird der
[X.]eichsanspruch zwar auf der Grundlage der durchschnittlichen Brutto-Jahresprovision des [X.] berechnet (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.]O Rn.
22; [X.], [X.]O, [X.] 1, B [X.]; [X.], [X.]O Rn. 424). Allerdings werden unter ande-rem erstjährige erhöhte [X.] -
die nach der gesetzlichen Kon-zeption des [X.]eichsanspruchs ohnehin nicht berücksichtigungsfähig sind, da sich insoweit aus der Vertragsbeendigung meistens keine Verluste ergeben
-
bereits an dieser Stelle aus der Berechnung herausgenommen, so dass nur die gleich hohen Folgeprovisionen den maßgeblichen [X.]eichswert bestimmen 39
40
-
17
-
([X.] in [X.]/[X.], [X.]O Rn. 75 ff.; [X.], [X.]O Rn. 425 ff.). Ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen sind die [X.] ([X.], [X.]O, [X.]
1, [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]O Rn. 83, 150; [X.], [X.]O Rn.
1242; [X.], [X.]O Rn. 407).
Für die im Rahmen des [X.]eichswerts zu berücksichtigenden Provisi-onen muss zwar nicht im Einzelnen ermittelt werden, inwieweit durch sie vermit-telnde oder -
an sich ausgleichsrechtlich irrelevante
-
verwaltende Tätigkeiten abgegolten werden. Dies heißt jedoch nicht, dass diese rechtlich maßgebliche Abgrenzung für die "[X.]"
völlig irrelevant geblieben wäre. Von dem soeben beschriebenen [X.]eichswert wird nämlich nur ein bestimmter Teil angesetzt. Die Höhe dieses Teils ist nach den einzelnen Versicherungs-sparten unterschiedlich ausgestaltet und liegt zwischen 25 % und 50 %. In [X.] unterschiedlichen Höhe kommt -
neben der für den [X.]eichsanspruch ebenfalls relevanten Frage der Bestandsfestigkeit der einzelnen Versiche-rungsverträge
-
auch eine unterschiedliche Bewertung der Verteilung von Fol-geprovisionen auf Abschlussfolgeprovisionen und [X.] zum Ausdruck ([X.] in [X.]/[X.], [X.]O Rn. 122 ff.; [X.], [X.]O Rn. 432; [X.], [X.]O Rn. 1252).
Die in den "[X.]"
darüber hinaus vorgesehenen soge-nannten Multiplikatoren, die entsprechend der Dauer der Tätigkeit des [X.]s gestaffelt sind, sind Ausfluss
der im Gesetz in § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB aF vorgesehenen Billigkeitsprüfung (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.]O Rn. 141).
(b) Auch die "[X.]"
legen der Berechnung des [X.]s die durchschnittliche Jahresprovision zugrunde. Sie verzich-ten zwar auf die bei einer Berechnung nach §§ 89b Abs. 1 und 5 HGB gebote-ne Einzelfallbestimmung derjenigen Abschlüsse, die sich bei natürlicher Be-41
42
43
-
18
-
trachtungsweise als Fortsetzung (Verlängerung) oder Erweiterung (Summener-höhung) von Altverträgen darstellen und dem gleichen Bausparbedürfnis die-nen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 23. Februar 1961 -
VII ZR 237/59, [X.]O; vom 6.
Juli 1972 -
VII ZR 75/71, [X.]O S. 126 f.). Allerdings wird dieser rechtliche As-pekt von den "[X.]"
explizit aufgegriffen. Zur Vermeidung der "überaus schwierigen und zeitraubenden"
Ermittlungen wird der ausgleichs-pflichtige Anteil mit einem Satz von 20,25
% der durchschnittlichen Jahrespro-vision der letzten vier Jahre pauschal festgelegt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.]O
Rn. 218 ff.; [X.], [X.]O Rn. 456). Die auch in den "[X.]"
enthaltenen, nach [X.] gestaffelten Multiplikatoren sind hier sogar ausdrücklich mit § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB [aF] verknüpft.
(c) Die "[X.]"
beruhen auf der oben unter [X.] c genann-ten Rechtsprechung, nach der einem ausgeschiedenen Versicherungsvertreter ein [X.]eichsanspruch auch für solche nachvertraglichen Ergänzungs-
oder Nachtragsverträge zu einem [X.] zusteht, die sich bei natürlicher Betrachtungsweise lediglich als dessen Fortsetzung oder Erweiterung darstel-len, mit diesem also in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen
und das gleiche Versicherungsbedürfnis betreffen, das dem [X.] zugrunde lag (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.]O Rn. 160 ff.; [X.], [X.]O Rn.
440). Sie setzen diese Rechtsprechung -
allerdings begrenzt auf den Be-reich der dynamischen Lebensversicherung
-
mit Hilfe eines Faktors um, mit dem -
im Verhältnis zur Versicherungssumme aus sämtlichen zum Zeitpunkt der
Beendigung des [X.] bestehenden und zum letz-ten Erhöhungszeitpunkt tatsächlich angepassten dynamischen Lebensversiche-rungen ([X.] in [X.]/[X.], [X.]O Rn. 175)
-
die verbleibende Laufzeit und der geschätzte Umfang der Erhöhung berücksichtigt wird (vgl. [X.], [X.]O Rn. 444 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.]O Rn. 177 f.). Beides sind Umstände, die auch im Rahmen der Berechnung allein nach Maßgabe der gesetzlichen 44
-
19
-
Vorschriften für die dabei erforderliche Prognose zu berücksichtigen wären. Ferner wird auch bei den "[X.]"
unter ausdrücklicher Verwei-sung auf §
89b Abs. 1 Nr. 3 HGB [aF] der Vertragsdauer desjenigen [X.] Rechnung getragen, der ausschließlich für ein einziges Versi-cherungsunternehmen tätig war.
(d) Ein ähnliches Bild ergibt sich im Bereich der "[X.]". Hier wird der [X.]eich für die insofern maßgeblichen Aufstockungsfälle bei privaten Krankenversicherungen durch Multiplikation mit dem Faktor 0,2 ermit-telt. Dieser Faktor soll das Verhältnis der Aufstockungsfälle im Vergleich zum Gesamtbestand a[X.]ilden (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.]O Rn. 204 f.; [X.], [X.]O Rn. 452), während ein weiterer Faktor die unter [X.] zu berücksichtigende Tätigkeit des [X.] aufgreift.
f) Das Berufungsgericht hätte daher die auf den "Grundsätzen"
basie-rende Darlegung des [X.] zu seinem [X.]eichsanspruch in den Bereichen Sachversicherung, Lebensversicherung, Krankenversicherung und [X.] nicht mit der Begründung unberücksichtigt lassen dürfen, dass deren An-wendung zwischen den Parteien nicht vereinbart worden sei. Es hätte vielmehr die -
nach zu erteilenden Hinweisen möglicherweise ergänzten und unter Be-weis gestellten
-
Ausführungen des [X.] erforderlichenfalls nach [X.] einer Beweisaufnahme zur Grundlage einer richterlichen Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags nach § 287 ZPO machen müssen. Der vom [X.] für die Berechnung nach §
89b Abs. 1 und 5 BGB vom Kläger ge-forderten konkreten Zuordnung der Folgeprovisionen zu Verwaltungs-
und Vermittlungsaufgaben hätte es hierbei nicht bedurft.
g) Allerdings ist das Berufungsgericht nicht gehindert, das Jahr 2007 trotz der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des [X.] in die Berechnung 45
46
47
-
20
-
mit einzubeziehen. Die anhand eines Vergleichs mit den Einnahmen aus dem [X.] gewonnene Ansicht des Berufungsgerichts, es handele sich insoweit nicht um ein atypisch verlaufenes Jahr, lässt keine Rechtsfehler erkennen.
2. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die in der Berufungsinstanz ge-änderte Klage auf Erteilung eines [X.] wegen fehlender Sachdienlich-keit als unzulässig abgewiesen. Es hat verkannt, dass es sich vorliegend um eine Änderung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO handelt, auf welche die Vorschrift des § 533 ZPO keine Anwendung findet (zu letzterem [X.], Urteil vom 19. März 2004 -
V [X.], [X.]Z 158, 295, 305 f.). Ferner hat das Be-rufungsgericht es entgegen seiner Verpflichtung aus § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO unterlassen,
auf die aus seiner Sicht bestehenden Bedenken hinsichtlich der Bestimmbarkeit des Antrags hinzuweisen und dadurch auf die Stellung [X.] Anträge hinzuwirken.
a) Nach § 264 Nr. 2 ZPO ist es nicht als eine Änderung der Klage anzu-sehen, wenn ohne Änderung des [X.] der Klageantrag in der [X.] oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Um eine derartige Antragsänderung handelt es sich entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts beim Übergang von einem Auskunftsanspruch nach §
87c Abs.
3 HGB zu einem Anspruch auf Erteilung des [X.] nach §
87c Abs. 2 HGB.
Der Kläger hat erstinstanzlich unter anderem Auskunft über die von ihm in den Jahren 2002 bis 2006 vermittelten Krankenversicherungen sowie über den Gesamtbestand der von ihm vermittelten dynamischen Lebensversiche-rungen begehrt. Diese Auskünfte fallen in den Anwendungsbereich des §
87c Abs. 3 HGB. Die [X.] erfolgte Umstellung auf einen Antrag auf Er-teilung eines [X.] für die [X.] und 2007 gemäß §
87c Abs.
2 48
49
50
-
21
-
HGB stellt sich im Vergleich hierzu zum einen als Einschränkung, zum anderen als Erweiterung dar. Sie erfüllt jedoch auch in dieser Kombination die Voraus-setzungen des § 264 Nr. 2 ZPO.
[X.]) Der vom Kläger in der zweiten Instanz begehrte Buchauszug bezieht sich auf Umstände, die nicht Gegenstand der erstinstanzlich gestellten [X.] waren. So beschränkten sich diese -
abgesehen von den Aus-künften zu den vom Kläger zu erwartenden Altersversorgungsleistungen
-
auf den Bereich der vom Kläger vermittelten Kranken-
und Lebensversicherungen, während der nunmehr begehrte Buchauszug sich auf alle [X.] erstreckt, die für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisio-nen relevant sind (Senatsurteil vom 21. März 2001 -
[X.] ZR 149/99, [X.], 1258 unter II). Dazu gehören beispielsweise auch die vom Kläger vermittelten Sachversicherungen und Bausparverträge. Ungeachtet dessen begehrt der Kläger mit dem Buchauszug auch provisionsrelevante Informationen zu den von ihm -
beziehungsweise der ihm zuzurechnenden Struktur
-
im Jahr 2007 vermittelten Krankenversicherungen.
[X.]) Umgekehrt stellt sich der vom Kläger [X.] beantragte Buchauszug im Vergleich zu den erstinstanzlich begehrten Auskünften gleich-zeitig auch als Einschränkung dar. Denn während der Buchauszug nur diejeni-gen Informationen enthalten muss, die sich in den dem Unternehmer [X.] schriftlichen Unterlagen über die vermittelten Geschäfte befinden, erfasst der Auskunftsanspruch auch solche Umstände, die sich nicht aus den schriftli-chen Geschäftsunterlagen des Unternehmers ergeben (Senatsurteil vom 21.
März 2001 -
[X.] ZR 149/99, [X.]O).
[X.]) Letztlich beruhen sowohl der Auskunftsanspruch des §
87c Abs.
3 HGB als auch der Anspruch auf Erteilung eines [X.] gemäß §
87 51
52
53
-
22
-
Abs.
2 HGB auf dem gleichen Klagegrund (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 1996 -
IX ZR 80/95, NJW 1996, 2869 unter I[X.]), dem ihnen zugrundeliegenden [X.] und den daraus resultierenden möglichen Ansprüchen des Handelsvertreters. Es handelt sich um Kontrollrechte, die dazu dienen, dem Handelsvertreter für die Geltendmachung dieser Ansprüche Kenntnisse zu verschaffen, die aus eigenem Wissen nur der Unternehmer haben kann (Be-gründung zum [X.] des HGB, abgedruckt in [X.]/[X.]/Krampe, Quellen zum Handelsgesetzbuch von 1897, [X.], [X.]., 1987, [X.]; [X.] vom 21. März 2001 -
[X.] ZR 149/99, [X.]O unter [X.]). Der [X.] ergänzt lediglich den Anspruch auf Erteilung eines Buchaus-zugs (Senatsurteil vom 21. März 2001 -
[X.] ZR 149/99, [X.]O mwN; [X.], [X.]O, § 87c Rn. 139; [X.], [X.]O, § 87c Rn. 23); er kann sich mit diesem inhaltlich überschneiden.
Der Übergang vom Auskunftsanspruch gemäß § 87c Abs. 3 HGB zu ei-nem
Anspruch auf Erteilung eines [X.] gemäß § 87c Abs. 2 HGB ist vor diesem Hintergrund als qualitative Änderung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO zu qualifizieren. Er fördert den von § 264 ZPO verfolgten Zweck, inhaltlich zu-sammenhängende Streitfragen möglichst rasch und
umfassend zu klären (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 1996 -
IX
ZR 80/95, [X.]O unter [X.]). Die von der [X.] aufgeworfene Frage, ob sich der vom Kläger in zweiter Instanz erstmals geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines [X.] nach § 87c Abs.
2 HGB -
in Verbindung mit §
92 Abs. 2 und 5 HGB
-
im Hinblick auf den primär geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines [X.]eichs gemäß §
89b Abs. 1 und
5 HGB als Nebenforderung darstellen kann (vgl. hierzu [X.], [X.]O Rn. 11 f. einerseits und
OLG Celle,
[X.], 349, 350 sowie [X.] in [X.]/[X.], [X.]O [X.]. [X.] Rn. 10 andererseits), bedarf daher keiner Ent-scheidung.
54
-
23
-
b) Das Berufungsgericht durfte die Abweisung des in dieser Form erst-mals in zweiter Instanz gestellten Antrags auf Erteilung eines [X.] als unzulässig ohne einen vorherigen Hinweis gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch nicht auf dessen Unbestimmtheit stützen. Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Antrag des [X.] auf Erteilung eines [X.]s für die [X.] und 2007 genüge nicht den Anforderungen des §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil er nicht erkennen lasse, welche Abschlüsse ande-rer Versicherungsvertreter dem Kläger als seine Struktur zuzurechnen seien, so dass der Umfang der Verpflichtung erst im Vollstreckungsverfahren geklärt werden müsste. Ob § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO tatsächlich die Namensnennung der zur Struktur des Generalvertreters gehörenden Untervertreter erfordert, kann an dieser Stelle dahinstehen (vgl. [X.], [X.]O Rn. 171). Denn das [X.], das gemäß §
139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Stellung sachdienli-cher Anträge hinzuwirken hatte, hätte den Kläger vor einer Abweisung des [X.] als unzulässig jedenfalls auf seine Rechtsansicht hinweisen müssen, um ihm die Möglichkeit zu geben, diejenigen Untervertreter zu benennen, aus de-ren Tätigkeit er Superprovisionsansprüche herleiten will.
C.
Zu Recht hat allerdings das Berufungsgericht dagegen die Darlegung des [X.] insoweit für unzureichend erachtet, als der auf die von ihm vermit-telten Finanzdienstleistungen entfallende [X.]eichsanspruch betroffen ist. Entgegen der Ansicht der Revision kann sich der Kläger in diesem Zusammen-hang nicht auf die "Grundsätze Finanzdienstleistungen"
berufen.
1. Die "Grundsätze Finanzdienstleistungen"
sind vor dem Hintergrund entstanden, dass ein [X.] neben Bausparverträgen im [X.] und auf Rechnung des Bausparunternehmens auch umfangreiche Fi-55
56
57
-
24
-
nanzdienstleistungen im Bereich der Wohnbaufinanzierung vermittelt, zum Bei-spiel Darlehensverträge sowie Fest-
und Tilgungshypotheken (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.]O, [X.]. XX Rn. 252 f.), und hierfür ebenfalls eine einfache [X.]eichsregelung gefunden werden sollte. Die Erarbeitung der "Grundsätze"
erfolgte durch den [X.] und den [X.].. Dementsprechend empfehlen nach der Präambel der "Grundsätze Finanzdienstleistungen"
auch nur diese Verbände ihren Mitgliedern eine darauf basierende Abwicklung. Die "[X.]"
sind angesichts dessen nicht maßgeblich, sofern der Handelsvertreter nicht für eine private Bausparkasse, sondern für ein ei-genständiges Finanzdienstleistungsunternehmen tätig ist ([X.] in [X.]/[X.], [X.]O Rn. 31, 257;
[X.], [X.]O Rn. 1296). So verhält es sich hier. Die [X.] ist keine private Bausparkasse, sondern ein Finanzvertrieb. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass die [X.] nur Finanzdienstleis-tungen vermittelt, die in den Anwendungsbereich des § 4
[X.] fallen.
Die "Grundsätze Finanzdienstleistungen"
können entgegen der Ansicht der Revision außerhalb ihres Anwendungsbereichs auch nicht als Schätzgrund-lage herangezogen werden, da ihre diesbezügliche Eignung nicht feststeht. Fi-nanzdienstleistungen von Bausparkassen stellen nur einen Ausschnitt sämtli-cher Finanzdienstleistungen dar, denn Bausparkassen dürfen wegen §
4
[X.] nicht uneingeschränkt Finanzdienstleistungsgeschäfte vornehmen. Ob dieser von § 4 [X.] gebildete Ausschnitt im Hinblick auf die für den [X.]eichsanspruch relevanten Kriterien hinreichend signifikant für den [X.] ist, erscheint ungewiss.
2. War dem Kläger danach eine Darlegung des [X.]eichsanspruchs für die Vermittlung von Finanzdienstleistungen auf der Basis der "Grundsätze Fi-nanzdienstleistungen"
verwehrt, hätte er seinen Anspruch anhand der gesetzli-58
59
-
25
-
chen Vorgaben darlegen müssen. Dies ist -
wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat
-
nicht geschehen.
Der Kläger war hinsichtlich der Vermittlung von Finanzdienstleistungen nicht Versicherungsvertreter, sondern Handelsvertreter mit der Konsequenz, dass sich sein diesbezüglicher [X.]eichsanspruch allein nach Maßgabe des §
89b Abs. 1 HGB aF bestimmt. Nach dessen Satz 1 Nr. 1 ist für den [X.] auf die Höhe der dem Unternehmer verbleibenden Vorteile abzustellen.
Die danach maßgeblichen Unternehmervorteile können vorliegend nicht -
und zwar auch nicht mit Hilfe einer Mindestschätzung auf die Höhe der vom Kläger in diesem Bereich erzielten Provisionen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11.
November 2009 -
[X.] ZR 249/08, [X.] 2010, 154 Rn. 15 mwN)
-
ermittelt werden, da der Kläger keine Angaben zur Stammkundenquote gemacht hat. Diese Angaben sind jedoch erforderlich,
weil nur mit Stammkunden eine Ge-schäftsverbindung im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB aF besteht (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 11. November 2009 -
[X.] ZR 249/09, [X.]O Rn. 21 mwN).
Da sich an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB aF durch die in Umsetzung der Entscheidung des [X.] vom 26. März 2009 ([X.]O) erfolgte Neufassung des § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB inhaltlich nichts geändert hat, kann auch an [X.] Stelle offen bleiben, inwieweit für vor dem 5.
August 2009 entstandene [X.]eichsansprüche von Handelsvertretern eine europarechtskonforme Aus-legung beziehungsweise Rechtsfortbildung geboten ist.

60
61
62
-
26
-
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil nur insoweit Bestand haben, als die
Berufung des [X.] hinsichtlich des [X.]eichsanspruchs für vom ist. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellun-gen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ball
Dr. Hessel
[X.]

[X.]
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG [X.]/Main, Entscheidung vom 11.05.2009 -
3-1 O 168/08 -

OLG [X.]/Main, Entscheidung vom 06.07.2010 -
5 U 101/09 -

63

Meta

VIII ZR 203/10

23.11.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2011, Az. VIII ZR 203/10 (REWIS RS 2011, 1196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1196

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 203/10 (Bundesgerichtshof)

Gerichtliche Schätzung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines Versicherungs- und Bausparkassenvertreters in einem Altfall


19 U 187/19 (Oberlandesgericht Köln)


16 U 61/16 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


VII ZR 282/12 (Bundesgerichtshof)

Handelsvertreterausgleichsanspruch eines Versicherungs- und Bausparkassenvertreters: Ausgleichsminderung aufgrund einer durch Unternehmerbeiträge aufgebauten Altersversorgung nach den Grundsatzvereinbarungen …


VII ZR 282/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 203/10

VIII ZR 226/07

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.