Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2011, Az. VIII ZR 203/10

8. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1164

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Gegenstand

Gerichtliche Schätzung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines Versicherungs- und Bausparkassenvertreters in einem Altfall


Leitsatz

1. Der Ausgleichsanspruch eines Versicherungs- und Bausparkassenvertreters, der vor dem 5. August 2009 entstanden ist, bestimmt sich nach Maßgabe des § 89b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 HGB in der Fassung vom 23. Oktober 1989. Eine europarechtskonforme Auslegung des § 89b Abs. 1 HGB in der Fassung vom 23. Oktober 1989 im Hinblick auf die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter ist für diesen Bereich nicht geboten.

2. Die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarten "Grundsätze-Sach", "Grundsätze-Leben", "Grundsätze-Kranken" und "Grundsätze-Bauspar" können als Grundlage für die richterliche Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags dienen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juli 2010 wird zurückgewiesen, soweit die Berufung gegen das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 11. Mai 2009 bezüglich des Ausgleichsanspruchs in Höhe eines Betrags von 9.823,28 € zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird auf die Revision des [X.] das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juli 2010 aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war seit 1986 im Strukturvertrieb der Beklagten als Vermögensberater tätig, zuletzt auf der Stufe eines Regionaldirektionsleiters. Die dem Kläger in der Struktur nachgeordneten Vertreter, von deren Provision er einen Anteil beanspruchen konnte, waren mit der Beklagten direkt vertraglich verbunden.

2

Am 27. November 2006 kündigte die Beklagte den Vertrag mit dem Kläger ordentlich zum 31. Dezember 2007. [X.] war der Kläger krankheitsbedingt arbeitsunfähig.

3

Der Kläger begehrt von der Beklagten einen Ausgleich gemäß § 89b HGB und hat diesen weitgehend auf der Basis der sogenannten "Grundsätze" dargelegt, deren Geltung zwischen den Parteien nicht vereinbart ist.

4

Das [X.] hat die Klage auf Zahlung eines Ausgleichs in Höhe von mindestens 669.000 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten sowie auf Erteilung von Auskünften zu den vom Kläger vermittelten Verträgen im Bereich der Kranken- und Lebensversicherung und zu den ihm zustehenden Altersversorgungsleistungen abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger den Ausgleichsanspruch in Höhe eines "[X.] von 250.000 €" nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt und zudem die Erteilung eines [X.] für die [X.] und 2007 begehrt. Das Berufungsgericht hat die Klageänderung betreffend die Erteilung des [X.] als unzulässig angesehen und die Berufung insgesamt zurückgewiesen.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufung gestellten Anträge mit der Maßgabe weiter, dass der Ausgleichsanspruch "einen Mindestbetrag von 60.000 € nicht unterschreiten soll".

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat ganz überwiegend Erfolg.

I.

7

Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Dem Kläger stehe ein [X.]eichsanspruch gemäß § 89b HG[X.] nicht zu. Auf den vorliegenden Sachverhalt fänden § 89b Abs. 1 und 5 HG[X.] aF Anwendung. Die Vorschriften seien jedoch unter [X.]erücksichtigung der [X.] vom 18. Dezember 1986 (86/653/[X.]) europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass in einem ersten [X.]erechnungsschritt die Vorteile des Unternehmers zu ermitteln seien und sodann im zweiten Schritt eine [X.]illigkeitsbetrachtung angestellt werden müsse. Ein sich danach ergebender [X.]etrag dürfe letztlich die [X.]pungsgrenze des § 89b Abs. 2 HG[X.] nicht überschreiten.

9

Die "Grundsätze" seien für die [X.]erechnung vorliegend nicht maßgeblich, da sie weder vereinbart seien noch einen Handelsbrauch darstellten.

Auch wenn der Kläger die Vorteile der [X.]eklagten nicht nachvollziehbar dargelegt habe, seien diese gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf mindestens den [X.]etrag der an den Kläger gezahlten Provisionen zu schätzen. Vergleichbar einer Rentabilitätsvermutung sei davon auszugehen, dass der Vorteil des Unternehmers mindestens den an den Handelsvertreter erbrachten Aufwendungen entspreche. Vorliegend sei auf die Provisionszahlungen des Jahres 2007 in Höhe von 97.814,38 € abzustellen. Die Heranziehung eines weitergehenden Zeitraums sei angesichts der nahezu gleich hohen Provisionszahlungen für das [X.] nicht angezeigt.

Von den 97.814,38 € seien diejenigen Provisionszahlungen abzuziehen, die der Kläger für den Vertrieb von Finanzdienstleistungen erhalten habe. Insoweit bestimme sich der [X.]eichsanspruch des [X.] allein nach Maßgabe des § 89b Abs. 1 HG[X.] aF ohne Anwendung des § 89b Abs. 5 HG[X.]. Erforderlich sei demnach die Angabe einer Stammkundenquote, die der Kläger aber trotz gerichtlichen Hinweises unterlassen habe. Da der Kläger den Anteil der Finanzdienstleistungen an der Gesamttätigkeit mit 10 % angegeben habe, sei der [X.] um den gleichen Anteil auf 88.032,94 € zu reduzieren.

Darüber hinaus seien von diesem [X.]etrag die dem Kläger gezahlten Strukturprovisionen für im Jahr 2007 erfolgte [X.] abzuziehen. Gemäß § 89b Abs. 5 HG[X.] seien für den [X.]eichsanspruch des [X.] nur Provisionen für die Neuverträge zu berücksichtigen, die der Kläger zumindest mitursächlich vermittelt habe, wobei eine Tätigkeit im Rahmen des [X.] ausreiche. Da der [X.] krankheitsbedingt nicht gearbeitet habe, fehle eine mitwirkende Vermittlungstätigkeit des [X.] an den in dieser Zeit erfolgten [X.]n, die durch die ihm zugeordnete Struktur vermittelt worden seien. Die dem [X.] gezahlten Strukturprovisionen ließen nicht erkennen, zu welchem Anteil sie Erstabschlussprovisionen und zu welchem Anteil sie Folgeprovisionen für bereits in den Vorjahren unter Mitwirkung des [X.] abgeschlossene Verträge darstellten. Deswegen müssten die gesamten [X.] unberücksichtigt bleiben; es verblieben danach 44.106,47 €.

Unter Zugrundelegung einer Prognosedauer von vier Jahren bei einer Abwanderungsquote von 25 % ergebe sich ein abgezinster Unternehmervorteil in Höhe von 59.851,10 €. Ein Anspruch in Höhe dieses Unternehmervorteils stehe dem Kläger aber nicht zu, weil dies unbillig sei. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger überhaupt Provisionsverluste aus Vermittlungstätigkeiten erlitten habe.

Für den [X.]eichsanspruch eines [X.] seien nur Verluste von [X.] relevant, nicht jedoch solche von [X.]. Der Kläger habe jedoch keine [X.] verloren. Die [X.] entgehe dem Kläger nicht, weil sein Vertrag mit der [X.]eklagten insoweit keine [X.] enthalte. Der Kläger habe aber durch die Vertragsbeendigung auch keine Vermittlungsfolgeprovisionen verloren, denn er habe trotz gerichtlichen Hinweises nicht hinreichend vorgetragen, in welchem Umfang die Folgeprovisionen als [X.] und in welchem sie als - ausgleichsrechtlich irrelevante - [X.] anzusehen seien.

[X.]ei der im [X.] geänderten Klage auf Erteilung eines [X.]uchauszugs handele es sich um eine echte Klageänderung und nicht um einen privilegierten Fall des § 264 Nr. 2 ZPO, da der nunmehr begehrte [X.]uchauszug keinen Unterfall der zuvor verlangten Auskunft darstelle. Die geänderte Klage sei nicht gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Änderung nicht sachdienlich sei. Zum einen werde neuer Streitstoff eingeführt, ohne dass dazu die bisherigen Prozessergebnisse verwertet werden könnten. Denn für den Anspruch auf Erteilung eines [X.]uchauszugs komme es auf die bislang unerhebliche Frage an, ob die bereits erteilten Abrechnungen den Anforderungen an einen [X.]uchauszug genügten. Zum anderen stehe der Annahme einer Sachdienlichkeit entgegen, dass der Antrag auf Erteilung eines [X.]uchauszugs wegen inhaltlicher Unbestimmtheit bislang unzulässig sei. Er lasse nicht erkennen, welche Abschlüsse anderer Versicherungsvertreter dem Kläger als seine Struktur zuzurechnen seien. Letztlich habe der Kläger ein rechtliches Interesse an einer mit dem [X.]eichsanspruch zeitgleichen Entscheidung über den [X.]uchauszug nicht erkennen lassen.

II.

Diese [X.]eurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

A.

Der den [X.]eichsanspruch betreffende Antrag des [X.] ist in den [X.] im Vergleich zur ersten Instanz im Mindestbetrag von 669.000 € über 250.000 € auf 60.000 € reduziert worden. Da der Kläger die genannten [X.]eträge jedoch nach wie vor als Mindestbeträge geltend macht und sich aus den [X.] nicht ergibt, dass er im Vergleich zur ursprünglichen [X.]erechnung Abzüge hinzunehmen bereit ist, legt der Senat den Klageantrag dahingehend aus, dass der Kläger nach wie vor die Verurteilung der [X.]eklagten zur Zahlung des von ihm als angemessen angesehenen [X.]etrags von 669.000 € erstrebt.

[X.].

Mit der vom [X.]erufungsgericht gegebenen [X.]egründung kann weder ein [X.]eichsanspruch des [X.] nach § 89b Abs. 1 und 5 HG[X.] für die Sparten Versicherungen und [X.]ausparverträge verneint noch die geänderte Klage auf Erteilung eines [X.]uchauszugs als unzulässig abgewiesen werden.

1. Das [X.]erufungsgericht hat zu Unrecht die auf den "Grundsätzen" basierende Darlegung des [X.] zu seinem [X.]eichsanspruch in den [X.]ereichen Sachversicherung, Lebensversicherung, Krankenversicherung und [X.]ausparverträge unberücksichtigt gelassen und damit rechtsfehlerhaft sein [X.] nicht ausgeschöpft.

a) Im Ansatz zutreffend ist das [X.]erufungsgericht davon ausgegangen, dass auf den vorliegenden Fall § 89b Abs. 1 HG[X.], auf den § 89b Abs. 5 HG[X.] für den Versicherungs- und den [X.] mit bestimmten Modifikationen verweist, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 6a des [X.] aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31. Juli 2009 ([X.] I S. 2512) am 5. August 2009 anwendbar ist.

aa) Durch diese [X.]estimmung ist § 89b Abs. 1 HG[X.] dahingehend geändert worden, dass die bislang als eigenständiges Tatbestandsmerkmal geregelten Provisionsverluste des Handelsvertreters nur noch ein - allerdings namentlich besonders hervorgehobenes - Merkmal der [X.]illigkeit darstellen. Diese Änderung war wegen der vom [X.] (seit Inkrafttreten des [X.] am 1. Dezember 2009: [X.]) mit Urteil vom 26. März 2009 ([X.] 2009, 304 ff. - [X.]/[X.]) beanstandeten bislang unzureichenden Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (86/653/ [X.], [X.]. EG Nr. L 382 S. 17) erforderlich (vgl. [X.]T-Drucks. 16/13672, S. 22).

bb) Für die Frage, inwieweit einem Gesetz rückwirkende Kraft zukommt, gilt der allgemeine Grundsatz, dass eine Rückwirkung nur anzunehmen ist, wenn das Gesetz sie in bestimmter Weise gebietet oder wenn besondere Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Gesetzeswille auf sie gerichtet ist. Insbesondere bleiben danach für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind, die bisherigen Gesetze maßgebend, sofern nicht eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Rückwirkung aus dem neuen Gesetz, insbesondere aus seinen [X.], zu entnehmen ist ([X.], Urteil vom 8. Juli 1954 - [X.], [X.]Z 14, 205, 208 mwN).

Der [X.]eichsanspruch eines Handels-, Versicherungs- oder [X.]s entsteht mit der rechtlichen [X.]eendigung des Vertreterverhältnisses ([X.], Urteil vom 29. März 1990 - [X.], NJW 1990, 2889 unter [X.] b mwN). Dieser Zeitpunkt liegt im Streitfall vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 89b Abs. 1 HG[X.] am 5. August 2009. Da das [X.] aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung keine Rückwirkungsbestimmung enthält (vgl. zum Inkrafttreten Art. 8) und auch ein auf Rückwirkung gerichteter Gesetzeswille nicht hinreichend sicher feststellbar ist, gilt für [X.]eichsansprüche, die vor dem 5. August 2009 entstanden sind, grundsätzlich altes Recht ([X.], [X.], 844; [X.], [X.][X.] 2009, 2490).

b) Ob § 89b Abs. 1 HG[X.] aF richtlinienkonform auszulegen oder fortzubilden ist (vgl. zu letzterem Senatsurteil vom 26. November 2008 - [X.], [X.]Z 179, 27 Rn. 20 ff.), soweit vor dem 5. August 2009 entstandene [X.]eichsansprüche der von der [X.] erfassten Warenhandelsvertreter betroffen sind, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls für die an dieser Stelle relevanten [X.]eichsansprüche aus einem Versicherungs- und [X.]verhältnis kommt - anders als das [X.]erufungsgericht meint - eine europarechtskonforme Auslegung nicht in [X.]etracht.

aa) Der Versicherungs- und [X.] wird von der [X.] nicht erfasst, so dass sich die Notwendigkeit einer europarechtskonformen Auslegung nicht aus dem Europarecht selbst ergibt (vgl. [X.], [X.][X.] 2011, 1800, 1801).

bb) Eine europarechtskonforme Auslegung ist vorliegend auch nicht wegen des Gebots der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts erforderlich. Zwar kann nach dem innerstaatlichen Recht eine für bestimmte Sachverhalte gebotene richtlinienkonforme Auslegung auf nicht von der Richtlinie erfasste Konstellationen zu erstrecken sein, wenn der nationale Gesetzgeber die beiden Fallgestaltungen parallel regeln wollte (vgl. [X.], Urteil vom 9. April 2002 - [X.], [X.]Z 150, 248, 260 f.; Senatsbeschluss vom 29. April 2009 - [X.], [X.], 1116 Rn. 9; Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - [X.], [X.], 614 Rn. 19). Ein derartiger Wille des Gesetzgebers zur Gleichbehandlung des [X.]eichsanspruchs von Handelsvertretern mit dem von Versicherungs- oder [X.]n existiert jedoch nicht.

(1) Dies ergibt sich schon daraus, dass die dogmatische Konzeption des [X.]eichsanspruchs eines Versicherungs- und [X.]s sich von derjenigen eines Handelsvertreters unterscheidet. Maßgeblich sind nach dem Wortlaut des § 89b Abs. 5 HG[X.] - in Abweichung von § 89b Abs. 1 HG[X.] - nicht die vom Handelsvertreter hergestellten Geschäftsverbindungen des Unternehmers mit neugeworbenen Kunden, der sogenannte Kundenstamm, sondern die neuen Versicherungs- und [X.]ausparverträge, die der Vertreter in seiner Vertragszeit vermittelt hat ([X.], Urteil vom 23. Februar 1961 - [X.], [X.]Z 34, 310, 316). Der [X.]eichsanspruch des Versicherungs- oder [X.]s dient damit nicht dem [X.]eich für Folgegeschäfte, die der Unternehmer nach dem Ausscheiden des Vertreters mit den von diesem geworbenen Stammkunden schließt, sondern allein dem [X.]eich für noch nicht vollständig ausgezahlte Provisionen aus bestehenden, vom Versicherungsvertreter vermittelten Verträgen, soweit diese Provisionsansprüche infolge der [X.]eendigung des [X.] entfallen (Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - [X.], [X.], 1866 unter II 5).

(2) Auch ein historischer Rückblick spricht gegen einen gesetzgeberischen Willen zur Gleichbehandlung der [X.]eichsansprüche von Handelsvertretern und Versicherungs- oder [X.]n. Die nunmehr erfolgte Anpassung des § 89b Abs. 1 HG[X.] an die [X.] war in den Jahren 1988/1989 bereits einmal Gegenstand eines Gesetzgebungsvorhabens (vgl. [X.]T-Drucks. 11/3077). Die [X.]undesregierung wollte damals § 89b Abs. 1 HG[X.] - wie nunmehr geschehen - dergestalt ändern, dass die Provisionsverluste als eigenständiges Tatbestandsmerkmal entfallen und nur noch im Rahmen einer [X.]illigkeitsprüfung zu berücksichtigen sein sollten. Allerdings sah der damalige Gesetzentwurf für § 89b Abs. 5 HG[X.] eine ausdrücklich von der Neufassung des Abs. 1 abweichende Formulierung vor, nach der ein [X.]eichsanspruch eines [X.] weiterhin voraussetzte, dass "dem Versicherungsvertreter infolge der [X.]eendigung des Vertragsverhältnisses Provisionen aus von ihm vermittelten Versicherungsverträgen entgehen" ([X.]T-Drucks. 11/3077, [X.]). Dieser Sonderweg wurde mit den [X.]esonderheiten des [X.]eichsanspruchs des [X.] im Vergleich zum [X.] begründet: "[X.]eim [X.] sollen mit dem [X.]eichsanspruch in erster Linie die Vorteile vergütet werden, die der Unternehmer aus dem vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamm auch künftig hat. Dagegen geht es beim Versicherungsvertreter grundsätzlich darum, die Provisionsverluste aus den von ihm vermittelten [X.] Versicherungsverträgen auszugleichen, die infolge der [X.]eendigung des Vertragsverhältnisses eintreten" ([X.]T-Drucks. 11/3077, [X.]). Die geplante eigenständige Regelung des § 89b Abs. 5 HG[X.] hat sich im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens nur deshalb nicht durchgesetzt, weil der Gesetzgeber der Auffassung des Rechtsausschusses gefolgt ist, der damals geltende § 89b Abs. 1 HG[X.] mit seinen drei Tatbestandsmerkmalen entspreche bereits der EG-Richtlinie, weswegen der bisherige Verweis in Abs. 5 ausreichend sei (vgl. [X.]T-Drucks. 11/4559, S. 9).

(3) Angesichts dieser Umstände lässt allein die Tatsache, dass der Gesetzgeber bei der [X.] tatsächlich erfolgten Neuregelung des § 89b Abs. 1 HG[X.] keine Spezialregelung für die Versicherungs- und [X.] geschaffen hat, nicht auf einen gesetzgeberischen Willen zur - erstmaligen - Gleichbehandlung mit dem Handelsvertreterausgleichsanspruch schließen.

c) Für den Streitfall verbleibt es damit bei dem Grundsatz, dass der Versicherungs- und [X.]ausgleich allein dem [X.]eich für noch nicht vollständig ausgezahlte Vermittlungsprovisionen aus bestehenden, vom Vertreter vermittelten Verträgen dient, soweit diese infolge der [X.]eendigung des [X.] entfallen. Den bestehenden, vom Vertreter vermittelten Verträgen gleichgestellt sind allerdings solche Verträge, die zwar erst nach dem Ausscheiden des Vertreters zustande kommen, sich aber bei natürlicher [X.]etrachtungsweise lediglich als Fortsetzung (Verlängerung) oder Erweiterung (Summenerhöhung) der vom Vertreter vermittelten Verträge darstellen, also in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Altverträgen stehen und dem gleichen Versicherungs- oder [X.]ausparbedürfnis dienen ([X.], Urteile vom 23. Februar 1961 - [X.], aaO S. 317 ff.; vom 6. Juli 1972 - [X.], [X.]Z 59, 125, 126 f.; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch des gesamten Außenverdienstrechts, [X.]and 2, 8. Aufl., [X.]. [X.] Rn. 307). [X.] irrelevant sind hingegen die [X.], die unter anderem für Tätigkeiten wie die [X.]estandspflege und die Kundenbetreuung gezahlt werden (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - [X.] ZR 117/03, [X.], 1483 unter [X.] b).

Die soeben aufgezeigte Problematik der Aufteilung in vermittelnde und verwaltende Vergütungsanteile stellt sich auch im [X.]ereich der sogenannten [X.], durch die der Aufbau einer Vertriebsorganisation durch beispielsweise Einstellung, Einarbeitung und [X.]etreuung von [X.] honoriert wird. Auch diese [X.] können ausgleichspflichtig sein, soweit die Tätigkeit des Generalvertreters, [X.]ezirksstellenleiters oder - wie hier - Generaldirektionsleiters Voraussetzung für das Arbeiten der ihm unterstellten Vertreter und daher mitursächlich für die von diesen vermittelten Abschlüsse ist ([X.], Urteile vom 24. Juni 1971 - [X.] ZR 223/69, [X.]Z 56, 290, 292 f.; vom 22. Juni 1972 - [X.], [X.]Z 59, 87, 91 ff.; vom 6. Juli 1972 - [X.], aaO S. 128 ff.; [X.] in [X.], 5. Aufl., § 89b Rn. 407; [X.] in [X.]/[X.], aaO Rn. 279). Eine solche Mitursächlichkeit setzt - entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts - nicht zwingend voraus, dass der Generalvertreter die ihm unterstellten Vertreter auch tatsächlich betreut. Vielmehr kann je nach den Umständen des Einzelfalls schon die Mitursächlichkeit der Einstellung und Einarbeitung der Untervertreter ausreichen.

d) Die Anwendung dieser Maßgaben in der Praxis wirft schwierige Abgrenzungsfragen auf. Diese betreffen einerseits die Aufteilung der Folgeprovisionen in für die Vermittlung von Verträgen gezahlte Vermittlungs- oder Abschlussprovisionsanteile und in - für den [X.]eichsanspruch irrelevante - Verwaltungsvergütungsanteile sowie andererseits die [X.]estimmung der ausgleichsfähigen Zusatz- und Ergänzungsverträge (vgl. [X.] in [X.]/[X.], aaO, [X.]. XX Rn. 2; [X.], aaO Rn. 413).

Vor diesem Hintergrund haben die Spitzenverbände der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes beginnend im Jahr 1958 sogenannte "Grundsätze" ("[X.]", "[X.]", "[X.]" und "[X.]") vereinbart, um - so die Präambel sämtlicher Grundsätze (abgedruckt in [X.], Handelsvertreterrecht, 4. Aufl., [X.]. 1 [X.]) - "die Höhe des nach Auffassung der beteiligten Kreise angemessenen [X.]eichs global zu errechnen" (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.], aaO Rn. 1 ff.; [X.], aaO Rn. 412 ff.). Diese "Grundsätze" sind in der Folgezeit auf Empfehlung der Spitzenverbände vielfach angewendet worden. Allein in den Jahren 1958 bis 1999 sind ca. 52.000 [X.]eichsansprüche von Versicherungsvertretern nach den "Grundsätzen" abgewickelt worden ([X.] in [X.]/[X.], aaO Rn. 9, 12).

e) Die Rechtsnatur der "Grundsätze" ist bislang nicht abschließend geklärt.

aa) Das [X.]erufungsgericht hat sich der insoweit engsten Auffassung angeschlossen, nach der die "Grundsätze" unverbindlich sind, wenn nicht ihre Anwendung von den Vertragsparteien wirksam vereinbart wird ([X.], [X.], 995 f.; [X.] [5. Zivilsenat], [X.], 388 f.; [X.], aaO Rn. 416; [X.], D[X.] 2000, 2255). Abweichend hiervon wird vertreten, die "Grundsätze" könnten als rechtlich beachtlicher Vertrag zugunsten Dritter qualifiziert werden, sofern - was vorliegend nicht festgestellt ist - die Parteien Mitglieder der vertragsschließenden Verbände gewesen seien ([X.]AG, D[X.] 1986, 919, 920; kritisch hierzu [X.] in [X.]/[X.], aaO Rn. 14; [X.], aaO, § 89b Rn. 96; [X.], aaO Rn. 418). Weitere Stimmen sprechen sich dafür aus, die "Grundsätze" als Handelsbrauch im Sinne des § 346 HG[X.] anzusehen ([X.], [X.], 742; [X.], [X.], 288; [X.], [X.], 81 und [X.], 736; [X.], [X.], 145; [X.], [X.], 476; [X.], [X.], 117, 119 und [X.], 796, 797; [X.], [X.][X.] 2002, 1325, 1329; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], aaO Rn. 16 f.; aA [X.] [8. Zivilsenat], NJW-RR 1996, 548, 549) oder sie zumindest im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO zu berücksichtigen ([X.], [X.][X.] 1976, 664; [X.] [10. Zivilsenat], [X.], 814; [X.], [X.], 1069; vgl. auch O[X.], [X.], 476; MünchKommHG[X.]/von [X.], 3. Aufl., § 89b Rn. 268; [X.], aaO; Sonnenschein/Weitemeyer, HG[X.], 2. Aufl., § 89b Rn. 110; [X.] in [X.]/[X.]oujong/[X.]/Strohn, HG[X.], 2. Aufl., § 89b Rn. 158; [X.], [X.] 1998, 704, 705; [X.], Vertriebsrecht, [X.]and 1, 1998, Rn. 1233; teilweise wird sogar von einer "Vermutung der grundsätzlichen Richtigkeit und [X.]illigkeit" gesprochen - [X.], [X.], 837, 838; [X.], [X.], 186 und [X.], 979 f.).

bb) Die aufgeworfene Frage nach der Rechtsnatur der "Grundsätze" ist für den vorliegenden Fall dahingehend zu beantworten, dass die "Grundsätze" angesichts ihrer Entstehungsgeschichte jedenfalls als Schätzgrundlage herangezogen werden können.

(1) Das [X.]erufungsgericht hat festgestellt, dass ein die "Grundsätze" umfassender Handelsbrauch nicht besteht. An diese tatrichterliche Würdigung, gegen die die Revision nichts vorbringt, ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 2001 - [X.], NJW 2001, 2464 unter I[X.] c mwN; Senatsurteil vom 24. November 1976 - [X.] ZR 21/75, NJW 1977, 385 unter [X.] b bb).

(2) Die Anwendung der "Grundsätze" als Schätzgrundlage scheitert nicht an der gemäß § 89b Abs. 5 HG[X.] auch für den Versicherungs- und [X.] geltenden Schutznorm des § 89b Abs. 4 HG[X.] (aA [X.], [X.], 388, 389; [X.], aaO Rn. 418). Der Vertreter, dessen Schutz § 89b Abs. 4 Satz 1 HG[X.] dient, ist nicht gezwungen, seinen [X.]eichsanspruch auf der [X.]asis der "Grundsätze" zu berechnen, nur weil diese als Schätzgrundlage dienen können. Es bleibt ihm vielmehr unbenommen, seinen [X.]eichsanspruch allein nach Maßgabe des § 89b Abs. 1 und 5 HG[X.] sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen.

(3) Einer Heranziehung der "Grundsätze" als Schätzgrundlage lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass diese eine [X.]erechnung abweichend von den gesetzlichen Maßstäben vornähmen, beispielsweise im [X.]ereich der Sachversicherung auf eine Abgrenzung von werbenden und verwaltenden Provisionsanteilen verzichteten, obwohl nach § 89b Abs. 1 und 5 HG[X.] nur Vermittlungsprovisionen ausgleichspflichtig seien (so aber [X.], aaO). Eine nähere [X.]etrachtung der im Rahmen der "Grundsätze" vorzunehmenden Rechenschritte zeigt, dass die gesetzlichen Maßstäbe durchaus berücksichtigt werden und lediglich eine - der Zulässigkeit einer Schätzung nicht entgegenstehende - Pauschalierung erfolgt.

(a) Im [X.]ereich der "[X.]" wird der [X.]eichsanspruch zwar auf der Grundlage der durchschnittlichen [X.]rutto-[X.] des [X.] berechnet (vgl. [X.] in [X.]/[X.], aaO Rn. 22; [X.], aaO, [X.] 1, [X.] [X.]; [X.], aaO Rn. 424). Allerdings werden unter anderem erstjährige erhöhte [X.] - die nach der gesetzlichen Konzeption des [X.]eichsanspruchs ohnehin nicht berücksichtigungsfähig sind, da sich insoweit aus der Vertragsbeendigung meistens keine Verluste ergeben - bereits an dieser Stelle aus der [X.]erechnung herausgenommen, so dass nur die gleich hohen Folgeprovisionen den maßgeblichen [X.]eichswert bestimmen ([X.] in [X.]/[X.], aaO Rn. 75 ff.; [X.], aaO Rn. 425 ff.). Ebenfalls in die [X.]erechnung einzubeziehen sind die [X.] ([X.], aaO, [X.] 1, [X.] I 3; [X.] in [X.]/[X.], aaO Rn. 83, 150; [X.], aaO Rn. 1242; [X.], aaO Rn. 407).

Für die im Rahmen des [X.]eichswerts zu berücksichtigenden Provisionen muss zwar nicht im Einzelnen ermittelt werden, inwieweit durch sie vermittelnde oder - an sich ausgleichsrechtlich irrelevante - verwaltende Tätigkeiten abgegolten werden. Dies heißt jedoch nicht, dass diese rechtlich maßgebliche Abgrenzung für die "[X.]" völlig irrelevant geblieben wäre. Von dem soeben beschriebenen [X.]eichswert wird nämlich nur ein bestimmter Teil angesetzt. Die Höhe dieses Teils ist nach den einzelnen Versicherungssparten unterschiedlich ausgestaltet und liegt zwischen 25 % und 50 %. In dieser unterschiedlichen Höhe kommt - neben der für den [X.]eichsanspruch ebenfalls relevanten Frage der [X.]estandsfestigkeit der einzelnen Versicherungsverträge - auch eine unterschiedliche [X.]ewertung der Verteilung von Folgeprovisionen auf Abschlussfolgeprovisionen und [X.] zum Ausdruck ([X.] in [X.]/[X.], aaO Rn. 122 ff.; [X.], aaO Rn. 432; [X.], aaO Rn. 1252).

Die in den "[X.]" darüber hinaus vorgesehenen sogenannten Multiplikatoren, die entsprechend der Dauer der Tätigkeit des Vertreters gestaffelt sind, sind Ausfluss der im Gesetz in § 89b Abs. 1 Nr. 1 HG[X.] aF vorgesehenen [X.]illigkeitsprüfung (vgl. [X.] in [X.]/[X.], aaO Rn. 141).

(b) Auch die "[X.]" legen der [X.]erechnung des [X.]eichsanspruchs die durchschnittliche [X.] zugrunde. Sie verzichten zwar auf die bei einer [X.]erechnung nach §§ 89b Abs. 1 und 5 HG[X.] gebotene Einzelfallbestimmung derjenigen Abschlüsse, die sich bei natürlicher [X.]etrachtungsweise als Fortsetzung (Verlängerung) oder Erweiterung (Summenerhöhung) von Altverträgen darstellen und dem gleichen [X.]ausparbedürfnis dienen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 23. Februar 1961 - [X.], aaO; vom 6. Juli 1972 - [X.], aaO S. 126 f.). Allerdings wird dieser rechtliche Aspekt von den "Grundsätzen-[X.]auspar" explizit aufgegriffen. Zur Vermeidung der "überaus schwierigen und zeitraubenden" Ermittlungen wird der ausgleichspflichtige Anteil mit einem Satz von 20,25 % der durchschnittlichen [X.] der letzten vier Jahre pauschal festgelegt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], aaO Rn. 218 ff.; [X.], aaO Rn. 456). Die auch in den "Grundsätzen-[X.]auspar" enthaltenen, nach [X.] gestaffelten Multiplikatoren sind hier sogar ausdrücklich mit § 89b Abs. 1 Nr. 3 HG[X.] [aF] verknüpft.

(c) Die "[X.]" beruhen auf der oben unter II [X.] 1 c genannten Rechtsprechung, nach der einem ausgeschiedenen Versicherungsvertreter ein [X.]eichsanspruch auch für solche nachvertraglichen Ergänzungs- oder Nachtragsverträge zu einem [X.] zusteht, die sich bei natürlicher [X.]etrachtungsweise lediglich als dessen Fortsetzung oder Erweiterung darstellen, mit diesem also in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und das gleiche Versicherungsbedürfnis betreffen, das dem [X.] zugrunde lag (vgl. [X.] in [X.]/[X.], aaO Rn. 160 ff.; [X.], aaO Rn. 440). Sie setzen diese Rechtsprechung - allerdings begrenzt auf den [X.]ereich der dynamischen Lebensversicherung - mit Hilfe eines Faktors um, mit dem - im Verhältnis zur Versicherungssumme aus sämtlichen zum Zeitpunkt der [X.]eendigung des [X.] bestehenden und zum letzten Erhöhungszeitpunkt tatsächlich angepassten dynamischen Lebensversicherungen ([X.] in [X.]/[X.], aaO Rn. 175) - die verbleibende Laufzeit und der geschätzte Umfang der Erhöhung berücksichtigt wird (vgl. [X.], aaO Rn. 444 f.; [X.] in [X.]/[X.], aaO Rn. 177 f.). [X.]eides sind Umstände, die auch im Rahmen der [X.]erechnung allein nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für die dabei erforderliche Prognose zu berücksichtigen wären. Ferner wird auch bei den "[X.]" unter ausdrücklicher Verweisung auf § 89b Abs. 1 Nr. 3 HG[X.] [aF] der Vertragsdauer desjenigen [X.] Rechnung getragen, der ausschließlich für ein einziges Versicherungsunternehmen tätig war.

(d) Ein ähnliches [X.]ild ergibt sich im [X.]ereich der "[X.]". Hier wird der [X.]eich für die insofern maßgeblichen Aufstockungsfälle bei privaten Krankenversicherungen durch Multiplikation mit dem Faktor 0,2 ermittelt. Dieser Faktor soll das Verhältnis der Aufstockungsfälle im Vergleich zum Gesamtbestand abbilden (vgl. [X.] in [X.]/[X.], aaO Rn. 204 f.; [X.], aaO Rn. 452), während ein weiterer Faktor die unter [X.]illigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigende Tätigkeit des [X.] aufgreift.

f) Das [X.]erufungsgericht hätte daher die auf den "Grundsätzen" basierende Darlegung des [X.] zu seinem [X.]eichsanspruch in den [X.]ereichen Sachversicherung, Lebensversicherung, Krankenversicherung und [X.]ausparverträge nicht mit der [X.]egründung unberücksichtigt lassen dürfen, dass deren Anwendung zwischen den Parteien nicht vereinbart worden sei. Es hätte vielmehr die - nach zu erteilenden Hinweisen möglicherweise ergänzten und unter [X.]eweis gestellten - Ausführungen des [X.] erforderlichenfalls nach Durchführung einer [X.]eweisaufnahme zur Grundlage einer richterlichen Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags nach § 287 ZPO machen müssen. Der vom [X.]erufungsgericht für die [X.]erechnung nach § 89b Abs. 1 und 5 [X.]G[X.] vom Kläger geforderten konkreten Zuordnung der Folgeprovisionen zu Verwaltungs- und Vermittlungsaufgaben hätte es hierbei nicht bedurft.

g) Allerdings ist das [X.]erufungsgericht nicht gehindert, das Jahr 2007 trotz der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des [X.] in die [X.]erechnung mit einzubeziehen. Die anhand eines Vergleichs mit den Einnahmen aus dem [X.] gewonnene Ansicht des [X.]erufungsgerichts, es handele sich insoweit nicht um ein atypisch verlaufenes Jahr, lässt keine Rechtsfehler erkennen.

2. Das [X.]erufungsgericht hat zu Unrecht die in der [X.]erufungsinstanz geänderte Klage auf Erteilung eines [X.]uchauszugs wegen fehlender Sachdienlichkeit als unzulässig abgewiesen. Es hat verkannt, dass es sich vorliegend um eine Änderung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO handelt, auf welche die Vorschrift des § 533 ZPO keine Anwendung findet (zu letzterem [X.], Urteil vom 19. März 2004 - [X.], [X.]Z 158, 295, 305 f.). Ferner hat das [X.]erufungsgericht es entgegen seiner Verpflichtung aus § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO unterlassen, auf die aus seiner Sicht bestehenden [X.]edenken hinsichtlich der [X.]estimmbarkeit des Antrags hinzuweisen und dadurch auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken.

a) Nach § 264 Nr. 2 ZPO ist es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des [X.] der Klageantrag in der Hauptsache oder in [X.]ezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Um eine derartige Antragsänderung handelt es sich entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts beim Übergang von einem Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HG[X.] zu einem Anspruch auf Erteilung des [X.]uchauszugs nach § 87c Abs. 2 HG[X.].

Der Kläger hat erstinstanzlich unter anderem Auskunft über die von ihm in den Jahren 2002 bis 2006 vermittelten Krankenversicherungen sowie über den Gesamtbestand der von ihm vermittelten dynamischen Lebensversicherungen begehrt. Diese Auskünfte fallen in den Anwendungsbereich des § 87c Abs. 3 HG[X.]. Die [X.] erfolgte Umstellung auf einen Antrag auf Erteilung eines [X.]uchauszugs für die [X.] und 2007 gemäß § 87c Abs. 2 HG[X.] stellt sich im Vergleich hierzu zum einen als Einschränkung, zum anderen als Erweiterung dar. Sie erfüllt jedoch auch in dieser Kombination die Voraussetzungen des § 264 Nr. 2 ZPO.

aa) Der vom Kläger in der zweiten Instanz begehrte [X.]uchauszug bezieht sich auf Umstände, die nicht Gegenstand der erstinstanzlich gestellten Auskunftsanträge waren. So beschränkten sich diese - abgesehen von den Auskünften zu den vom Kläger zu erwartenden Altersversorgungsleistungen - auf den [X.]ereich der vom Kläger vermittelten Kranken- und Lebensversicherungen, während der nunmehr begehrte [X.]uchauszug sich auf alle Geschäftsverhältnisse erstreckt, die für die [X.]erechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevant sind (Senatsurteil vom 21. März 2001 - [X.] ZR 149/99, [X.], 1258 unter II). Dazu gehören beispielsweise auch die vom Kläger vermittelten Sachversicherungen und [X.]ausparverträge. Ungeachtet dessen begehrt der Kläger mit dem [X.]uchauszug auch provisionsrelevante Informationen zu den von ihm - beziehungsweise der ihm zuzurechnenden Struktur - im Jahr 2007 vermittelten Krankenversicherungen.

bb) Umgekehrt stellt sich der vom Kläger [X.] beantragte [X.]uchauszug im Vergleich zu den erstinstanzlich begehrten Auskünften gleichzeitig auch als Einschränkung dar. Denn während der [X.]uchauszug nur diejenigen Informationen enthalten muss, die sich in den dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen über die vermittelten Geschäfte befinden, erfasst der Auskunftsanspruch auch solche Umstände, die sich nicht aus den schriftlichen Geschäftsunterlagen des Unternehmers ergeben (Senatsurteil vom 21. März 2001 - [X.] ZR 149/99, aaO).

cc) Letztlich beruhen sowohl der Auskunftsanspruch des § 87c Abs. 3 HG[X.] als auch der Anspruch auf Erteilung eines [X.]uchauszugs gemäß § 87 Abs. 2 HG[X.] auf dem gleichen Klagegrund (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 1996 - [X.], NJW 1996, 2869 unter I[X.]), dem ihnen zugrundeliegenden Handelsvertreterverhältnis und den daraus resultierenden möglichen Ansprüchen des Handelsvertreters. Es handelt sich um Kontrollrechte, die dazu dienen, dem Handelsvertreter für die Geltendmachung dieser Ansprüche Kenntnisse zu verschaffen, die aus eigenem Wissen nur der Unternehmer haben kann ([X.]egründung zum [X.] des HG[X.], abgedruckt in [X.]/[X.]/Krampe, Quellen zum Handelsgesetzbuch von 1897, [X.]d. II, [X.]., 1987, S. 60; Senatsurteil vom 21. März 2001 - [X.] ZR 149/99, aaO unter [X.] a). Der Auskunftsanspruch ergänzt lediglich den Anspruch auf Erteilung eines [X.]uchauszugs (Senatsurteil vom 21. März 2001 - [X.] ZR 149/99, aaO mwN; [X.], aaO, § 87c Rn. 139; [X.], aaO, § 87c Rn. 23); er kann sich mit diesem inhaltlich überschneiden.

Der Übergang vom Auskunftsanspruch gemäß § 87c Abs. 3 HG[X.] zu einem Anspruch auf Erteilung eines [X.]uchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HG[X.] ist vor diesem Hintergrund als qualitative Änderung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO zu qualifizieren. Er fördert den von § 264 ZPO verfolgten Zweck, inhaltlich zusammenhängende Streitfragen möglichst rasch und umfassend zu klären (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 1996 - [X.], aaO unter [X.] b). Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob sich der vom Kläger in zweiter Instanz erstmals geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines [X.]uchauszugs nach § 87c Abs. 2 HG[X.] - in Verbindung mit § 92 Abs. 2 und 5 HG[X.] - im Hinblick auf den primär geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines [X.]eichs gemäß § 89b Abs. 1 und 5 HG[X.] als Nebenforderung darstellen kann (vgl. hierzu [X.], aaO Rn. 11 f. einerseits und [X.], [X.], 349, 350 sowie [X.] in [X.]/[X.], aaO [X.]. [X.] Rn. 10 andererseits), bedarf daher keiner Entscheidung.

b) Das [X.]erufungsgericht durfte die Abweisung des in dieser Form erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrags auf Erteilung eines [X.]uchauszugs als unzulässig ohne einen vorherigen Hinweis gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch nicht auf dessen Unbestimmtheit stützen. Das [X.]erufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Antrag des [X.] auf Erteilung eines [X.]uchauszugs für die [X.] und 2007 genüge nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil er nicht erkennen lasse, welche Abschlüsse anderer Versicherungsvertreter dem Kläger als seine Struktur zuzurechnen seien, so dass der Umfang der Verpflichtung erst im Vollstreckungsverfahren geklärt werden müsste. Ob § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO tatsächlich die Namensnennung der zur Struktur des Generalvertreters gehörenden Untervertreter erfordert, kann an dieser Stelle dahinstehen (vgl. [X.], aaO Rn. 171). Denn das [X.]erufungsgericht, das gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken hatte, hätte den Kläger vor einer Abweisung des Antrags als unzulässig jedenfalls auf seine Rechtsansicht hinweisen müssen, um ihm die Möglichkeit zu geben, diejenigen Untervertreter zu benennen, aus deren Tätigkeit er Superprovisionsansprüche herleiten will.

C.

Zu Recht hat allerdings das [X.]erufungsgericht dagegen die Darlegung des [X.] insoweit für unzureichend erachtet, als der auf die von ihm vermittelten Finanzdienstleistungen entfallende [X.]eichsanspruch betroffen ist. Entgegen der Ansicht der Revision kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht auf die "Grundsätze Finanzdienstleistungen" berufen.

1. Die "Grundsätze Finanzdienstleistungen" sind vor dem Hintergrund entstanden, dass ein [X.] neben [X.]ausparverträgen im Namen und auf Rechnung des [X.]ausparunternehmens auch umfangreiche Finanzdienstleistungen im [X.]ereich der Wohnbaufinanzierung vermittelt, zum [X.]eispiel Darlehensverträge sowie Fest- und Tilgungshypotheken (vgl. [X.] in [X.]/[X.], aaO, [X.]. XX Rn. 252 f.), und hierfür ebenfalls eine einfache [X.]eichsregelung gefunden werden sollte. Die Erarbeitung der "Grundsätze" erfolgte durch den Verband der Privaten [X.]ausparkassen e.V. und den [X.]undesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. Dementsprechend empfehlen nach der Präambel der "Grundsätze Finanzdienstleistungen" auch nur diese Verbände ihren Mitgliedern eine darauf basierende Abwicklung. Die "Grundsätze Finanzdienstleistungen" sind angesichts dessen nicht maßgeblich, sofern der Handelsvertreter nicht für eine private [X.]ausparkasse, sondern für ein eigenständiges Finanzdienstleistungsunternehmen tätig ist ([X.] in [X.]/[X.], aaO Rn. 31, 257; [X.], aaO Rn. 1296). So verhält es sich hier. Die [X.]eklagte ist keine private [X.]ausparkasse, sondern ein Finanzvertrieb. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass die [X.]eklagte nur Finanzdienstleistungen vermittelt, die in den Anwendungsbereich des § 4 [X.]ausparkG fallen.

Die "Grundsätze Finanzdienstleistungen" können entgegen der Ansicht der Revision außerhalb ihres Anwendungsbereichs auch nicht als Schätzgrundlage herangezogen werden, da ihre diesbezügliche Eignung nicht feststeht. Finanzdienstleistungen von [X.]ausparkassen stellen nur einen Ausschnitt sämtlicher Finanzdienstleistungen dar, denn [X.]ausparkassen dürfen wegen § 4[X.]ausparkG nicht uneingeschränkt Finanzdienstleistungsgeschäfte vornehmen. Ob dieser von § 4 [X.]ausparkG gebildete Ausschnitt im Hinblick auf die für den [X.]eichsanspruch relevanten Kriterien hinreichend signifikant für den Gesamtbereich der Finanzdienstleistungen ist, erscheint ungewiss.

2. War dem Kläger danach eine Darlegung des [X.]eichsanspruchs für die Vermittlung von Finanzdienstleistungen auf der [X.]asis der "Grundsätze Finanzdienstleistungen" verwehrt, hätte er seinen Anspruch anhand der gesetzlichen Vorgaben darlegen müssen. Dies ist - wie das [X.]erufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht geschehen.

Der Kläger war hinsichtlich der Vermittlung von Finanzdienstleistungen nicht Versicherungsvertreter, sondern Handelsvertreter mit der Konsequenz, dass sich sein diesbezüglicher [X.]eichsanspruch allein nach Maßgabe des § 89b Abs. 1 HG[X.] aF bestimmt. Nach dessen Satz 1 Nr. 1 ist für den [X.]eichsanspruch auf die Höhe der dem Unternehmer verbleibenden Vorteile abzustellen.

Die danach maßgeblichen Unternehmervorteile können vorliegend nicht - und zwar auch nicht mit Hilfe einer Mindestschätzung auf die Höhe der vom Kläger in diesem [X.]ereich erzielten Provisionen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. November 2009 - [X.] ZR 249/08, [X.] 2010, 154 Rn. 15 mwN) - ermittelt werden, da der Kläger keine Angaben zur Stammkundenquote gemacht hat. Diese Angaben sind jedoch erforderlich, weil nur mit Stammkunden eine Geschäftsverbindung im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HG[X.] aF besteht (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 11. November 2009 - [X.] ZR 249/09, aaO Rn. 21 mwN).

Da sich an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HG[X.] aF durch die in Umsetzung der Entscheidung des [X.] vom 26. März 2009 (aaO) erfolgte Neufassung des § 89b Abs. 1 Satz 1 HG[X.] inhaltlich nichts geändert hat, kann auch an dieser Stelle offen bleiben, inwieweit für vor dem 5. August 2009 entstandene [X.]eichsansprüche von Handelsvertretern eine europarechtskonforme Auslegung beziehungsweise Rechtsfortbildung geboten ist.

III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil nur insoweit [X.]estand haben, als die [X.]erufung des [X.] hinsichtlich des [X.]eichsanspruchs für vom Kläger vermittelte Finanzdienstleistungen (9.823,28 €) zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

[X.]all                                                Dr. Hessel                                             Dr. [X.]

                     Dr. Schneider                                          Dr. [X.]ünger

Meta

VIII ZR 203/10

23.11.2011

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 6. Juli 2010, Az: 5 U 101/09, Urteil

§ 89b Abs 1 HGB vom 23.10.1989, § 89b Abs 5 HGB vom 23.10.1989, § 287 ZPO, EWGRL 653/86

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2011, Az. VIII ZR 203/10 (REWIS RS 2011, 1164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1164

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