Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2014, Az. VII ZR 282/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5726

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 282/12
Verkündet am:

8. Mai 2014

Seelinger-Schardt,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
HGB § 89b a.F.; ZPO § 287
Macht ein Versicherungs-
und Bausparkassenvertreter nach Beendigung des [X.] von der Möglichkeit Gebrauch, den Ausgleichsanspruch auf der Basis der zwischen den Spitzenverbänden der betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter vereinbarten "[X.]", "Grundsätze Leben",
"Grundsätze Kranken" und "[X.]" zu berechnen, deren Geltung zwischen ihm und dem Unternehmer nicht vereinbart ist, so ist eine durch Beiträge des Unternehmers aufgebaute Altersversorgung gemäß Nr.
V. der "[X.]", gemäß Nr.
V. der "Grundsätze Leben", gemäß Nr.
V. der "Grundsätze Kranken" und gemäß Nr.
VI. der "[X.]" ausgleichsmindernd zu berücksichtigen; insoweit ist für eine einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung im Sinne
des § 89 Abs.
1 Satz
1 Nr.
3 HGB a.F. kein Raum ([X.] an [X.], Urteil vom 23. November 2011 -
[X.], NJW-RR 2012, 674).
[X.], Urteil vom 8. Mai 2014 -
VII ZR 282/12 -
OLG Frankfurt

LG Frankfurt

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.
Mai
2014
durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.], die Richter
Dr. [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. Jurgeleit
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 18.
September 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 111.430,27

zahlen.
Auf die Revision des [X.] wird das
genannte
Urteil insoweit aufgehoben, als
die Klage auf Zahlung von [X.] in Höhe von 361.629,40

Lebensversicherungssparte
abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die [X.]e zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerde-
und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger verlangt, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, von der Beklagten Zahlung von
[X.].
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3
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Der Kläger war seit 1986 im Strukturvertrieb der Beklagten in verschie-denen Sparten
tätig.
Die Beklagte schloss auf den Namen des [X.] lautende [X.] bei Drittunternehmen ab und überwies Beiträge hierfür an diese Unternehmen.
Am 27.
November
2006 kündigte die Beklagte den [X.] ordentlich zum 31.
Dezember 2007. [X.] war der Kläger krank-heitsbedingt arbeitsunfähig.
Der Kläger hat in erster Instanz unter anderem einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleichsanspruch in Höhe von mindestens 669.000

geltend gemacht und diesen weitgehend auf der Basis der zwischen den [X.] der betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter verein-barten "Grundsätze
[X.]", "Grundsätze Leben", "Grundsätze Kranken" und "[X.]"
dargelegt, deren Geltung zwischen den Parteien nicht vereinbart ist.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger den Ausgleichsanspruch in Höhe eines "[X.] von
250.000

Zinsen und Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt und zudem die Erteilung eines [X.] für die [X.] und 2007 begehrt. Mit dem ersten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht die Klageänderung betreffend die Erteilung des [X.] als unzulässig angesehen und die Berufung insgesamt zurückgewiesen. Auf die Revision des [X.] hat der Bundesge-richtshof mit Urteil vom 23.
November 2011 -
[X.], NJW-RR 2012, 674 das genannte Berufungsurteil überwiegend aufgehoben und die [X.]e im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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4
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Der Kläger hat nach der Zurückverweisung in der Berufungsinstanz zu-letzt unter anderem beantragt, an ihn
einen Ausgleichsanspruch nach [X.] in Höhe von 565.156,11

sen zu zahlen und ihm einen Buchauszug für die [X.] und 2007 zu erteilen.
Mit dem zweiten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 111.430,27

nebst Zinsen zu zahlen und dem Kläger einen Buchauszug für die [X.] und 2007 zu erteilen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Beide Parteien haben hiergegen Nicht-zulassungsbeschwerde eingelegt.
Der Senat hat die Revision der Beklagten zugelassen, soweit die Beklag-te sich
gegen die Verurteilung zur Zahlung von
111.430,27

wendet,
und im Übrigen die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision zurückgewiesen. Ferner hat der Senat die Revision des [X.] zugelassen, soweit sich der Kläger gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von [X.] in Höhe von 361.629,40

bezüglich der Lebensversicherungssparte wendet, und die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Übrigen zurückgewiesen.
Die Beklagte verfolgt im Rahmen der Zulassung ihrer Revision ihren [X.] weiter. Der Kläger verfolgt im Rahmen der Zulassung sei-ner Revision den Anspruch auf Zahlung weiteren [X.]s
in Zinsen weiter.
Sowohl die Beklagte als auch der Kläger beantragen die Zurückweisung der
gegnerischen Revision.

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5
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Beklagte zur Zahlung von 111.430,27

r-den ist, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der [X.]e an das Berufungsgericht. Die Revision des [X.] führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils, soweit die Klage auf Zahlung von [X.] in Höhe von 361.629,40

sversicherungssparte abgewiesen worden ist, und auch im Umfang dieser
Aufhebung zur Zurückver-weisung der [X.]e an das Berufungsgericht.
Im Streitfall ist §
89b Abs.
1 HGB, auf den §
89b Abs.
5 HGB für den Versicherungs-
und den Bausparkassenvertreter
mit bestimmten Modifikationen verweist, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art.
6a des Gesetzes zur Neure-gelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamt-
emmissionen und zur verbesserten Durchsetzung von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.
Juli
2009 ([X.]
I S.
2512) am 5.
August 2009 anwendbar (vgl. [X.], Urteil vom 23.
November 2011

VIII
ZR
203/10, [X.] 2012,
674 Rn.
20).

I.
Das Berufungsgericht führt
im Wesentlichen aus, dem Kläger stehe als ehemaligem Handelsvertreter nach §
89b Abs.
1 und 5 HGB ein Anspruch auf Zahlung von [X.] in Höhe von 111.430,27

zu.
Der Ausgleichsanspruch sei rechtzeitig geltend gemacht worden (§
89b Abs.
4
Satz
2 HGB), nämlich angesichts des [X.] zum 31.
Dezem-ber
2007 am 20.
Februar
2008.
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Die Höhe des Ausgleichs sei auf der Grundlage der "Grundsätze"
nach §
287 Abs.
2 ZPO zu schätzen, nachdem der Kläger die im ersten Berufungsur-teil und im zuvor erteilten Hinweis vermisste Substantiierung zu den [X.] noch immer nicht [X.] habe. Bezüglich der
Sparten [X.], Kranken und Bauspar sei von den
vom Kläger vorgetragenen und nicht bestrittenen Zuflüssen auszugehen. Damit liege eine ausreichende Schätzungsgrundlage vor.
Gemäß den "Grundsätzen [X.]"
ergebe sich ein Betrag von
59.626,08

den "Grundsätzen Leben"
ein Betrag von 18.081,47

gemäß den "Grundsätzen Kranken"
ein Betrag von 29.181,14

und gemäß den "Grundsätzen Bauspar"
ein Betrag von 4.551,58

. Zusammen ergebe sich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 111.43Dieser Betrag bleibe, auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Sparten, deutlich unter der Kappungsgrenze von drei Jahresprovisionen der letzten fünf Vertragsjahre.
Auf den nach den "Grundsätzen"
errechneten Ausgleichsanspruch sei nicht nach deren
Abschnitt
V
der kapitalisierte Barwert einer vom Prinzipal auf-gebauten Altersversorgung abzuziehen, den die Beklagte mit 129.494,57

vom Kläger zur Höhe mit Nichtwissen bestritten, behaupte. Die in den "[X.]" vorgesehene Anrechnung des [X.] einer Altersversorgung set-ze nämlich voraus, dass die Altersversorgung aus Mitteln der Beklagten [X.] worden sei, also wirtschaftlich nicht dem Kläger zuzurechnen sei.
Aus dem Vortrag der Parteien ergebe sich zum Nachteil der insoweit [X.] Beklagten nicht, dass die [X.] vorlägen. Sie folgten insbesondere nicht schon daraus, dass die Beklagte die Überweisungen an die verschiedenen Vertragspartner der auf den Namen des [X.] abge-schlossenen Versorgungsverträge veranlasst habe. Diese Überweisungen [X.] vielmehr Entgeltcharakter und seien wirtschaftlich dem Kläger zuzurechnen.
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-
II. Revision der Beklagten
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit im Umfang der Revisionszulassung zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
1. Soweit das Berufungsgericht unter Heranziehung
der "Grundsätze"
[Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§
89b HGB)

"[X.]"; Grundsätze zur Errechnung der Höhe des
Ausgleichsan-spruchs (§
89b HGB) für dynamische Lebensversicherungen

"Grundsätze Leben";
Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) in der privaten Krankenversicherung

"Grundsätze Kranken"; Grundsätze zur Errechnung der Höhe
des Ausgleichsanspruchs (§
89b HGB) im Bauspar-bereich

"[X.]", abgedruckt bei [X.]/[X.], Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 2, 9.
Aufl., Anhang, [X.] ff.] als Schätzgrund-lage einen Ausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt 111.430,27

e-nommen
hat, wird dies von der Revision der Beklagten lediglich unter dem Ge-sichtspunkt beanstandet, dass eine Anrechnung der durch Beiträge der [X.] aufgebauten Altersversorgung
unterblieben ist.
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine aus-gleichsmindernde Berücksichtigung der durch Beiträge der Beklagten aufge-bauten Altersversorgung nicht abgelehnt werden.
a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zum Wert der durch Beiträge der Beklagten aufgebauten Altersversorgung, bezogen auf den [X.]-punkt der Vertragsbeendigung, getroffen.
Für die Revisionsinstanz ist deshalb vom Vorbringen der Beklagten zum Wert der durch ihre Beiträge aufgebauten Altersversorgung auszugehen.
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b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht eine ausgleichsmindernde Berücksichtigung
der von der Beklagten durch ihre Beiträge aufgebauten Al-tersversorgung gemäß den Bestimmungen der "Grundsätze"
verneint.
[X.]) Ein Vertreter hat nach der Rechtsprechung des [X.] die Möglichkeit, seinen Ausgleichsanspruch unbeschadet der Schutznorm des §
89b Abs.
4 HGB nach den "Grundsätzen" zu berechnen. Die
"Grundsätze" können jedenfalls dann, wenn deren Geltung zwischen Vertreter und [X.] nicht vereinbart ist, als Grundlage für die Schätzung (§ 287 ZPO) eines Mindestausgleichsbetrags herangezogen werden (vgl. [X.], Urteil vom 23.
November 2011 -
[X.], NJW-RR 2012, 674 Rn. 38, 46).
[X.]) Die hier relevanten Bestimmungen der "Grundsätze" hinsichtlich der Anrechnung einer Altersversorgung (vgl. Nr. V. der "[X.]"; Nr. V. der "Grundsätze Leben"; Nr. V. der "Grundsätze Kranken"; Nr.
VI. der "[X.]"; fortan: [X.]) gehen sämtlich davon aus, dass bei einer durch Beiträge des Unternehmers aufgebauten Altersversorgung ein Ausgleichanspruch insoweit nicht entsteht, wie der Vertreter Leistungen aus dieser Versorgung erhalten oder zu erwarten hat, und dass der kapitalisierte Barwert bzw. Kapitalwert der Versorgung von der gemäß den "Grundsätzen" errechneten Höhe des Ausgleichsanspruchs abzuziehen ist.
[X.]) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs "durch Beiträge des Versicherungsunternehmens aufgebaute Altersversorgung" (vgl. Nr. V. der "[X.]"; Nr. V. der "Grundsätze Leben"; Nr. V. der "Grundsätze Kranken") hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Für die Ausle-gung des Begriffs "durch Beiträge des Bausparunternehmens aufgebaute Altersversorgung" (vgl. Nr.
VI. der "[X.]") gilt Entsprechendes.

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(1)
Die Bestimmungen der "Grundsätze", die über den Bezirk des [X.]s hinaus Anwendung finden (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Mai
1975

I
ZR
141/74, [X.], 807, 809), sind wie revisible Rechtsnormen zu be-handeln und vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung besteht (vgl. [X.], Urteil vom 24.
April
2013

VIII ZR 336/12, NJW 2013, 2421 Rn.
14 m.w.[X.]; Musielak/Ball, ZPO, 11.
Aufl., §
546 Rn.
6, jeweils zu [X.]). Die "Grundsätze" sind nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Bestimmungen einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Durchschnittsadressaten unter Berücksichtigung der von den beteiligten Verbänden verfolgten Zwecke verstanden wird. Dabei ist insbesondere der Kompromisscharakter der "Grundsätze" zu [X.]. Diesem Kompromisscharakter der "Grundsätze" entspricht es, dass sie nur einheitlich als Ganzes angewendet werden können (vgl. [X.], Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 89b HGB Rn. 537; [X.] in [X.]/[X.], [X.]O, [X.] XX Rn. 11), wobei allerdings die ergänzende Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunk-ten bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nicht prinzipiell ausgeschlos-sen ist (vgl. [X.], Urteil vom 21. Mai 1975 -
I [X.], [X.], 807, 809).
(2) Nach dem Wortlaut der [X.] kommt es für ei-ne ausgleichsmindernde Berücksichtigung lediglich darauf an, dass
der [X.] Leistungen aus einer durch Beiträge des Unternehmers aufgebauten Alters-
versorgung erhalten oder zu erwarten hat. Darauf, ob sich der Unternehmer gegenüber dem Vertreter zum Aufbau einer Altersversorgung vertraglich ver-pflichtet hat,
kommt es nach dem Wortlaut hingegen nicht an. Eine derartige Einschränkung ist auch nach Sinn und Zweck der [X.] nicht geboten. Mit diesen Bestimmungen wird erkennbar der Zweck verfolgt, eine doppelte Belastung des Unternehmers durch freiwillige Finanzierung einer 26
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Altersversorgung, mit der der Unternehmer eine an sich dem Vertreter oblie-gende Aufgabe übernimmt,
und durch Ausgleichszahlung zu vermeiden (vgl. [X.], Urteil vom 23. Mai 1966 -
[X.], [X.]Z 45, 268, 273; Urteil vom 21. Mai 2003

[X.], NJW 2003, 3350, 3351). Unter Berücksichtigung dieser Zwecksetzung fällt unter die [X.] auch eine Al-tersversorgung, die der Unternehmer zwar gegenüber dem Vertreter vertraglich zugesagt hat, zu deren Finanzierung er ursprünglich aber nicht verpflichtet war (vgl. [X.], Urteil vom 17. November 1983

[X.], [X.], 212, 213 f.). Nach dem Wortlaut und nach dem Sinn und Zweck der Anrechnungsbestim-mungen kommt es auch nicht darauf
an, ob die Beiträge des Unternehmers zum Aufbau einer Altersversorgung vom Vertreter zu versteuern
sind. Auch dies ändert nichts daran, dass der Unternehmer mit der freiwilligen Finanzierung einer Altersversorgung eine Aufgabe übernimmt, die an sich dem Vertreter [X.] (vgl. auch
OLG [X.], [X.], 1375, 1376). Außerdem ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass in den [X.] -
ent-sprechend dem
mit den "Grundsätzen" verfolgten Zweck, die Höhe des nach Auffassung der beteiligten Kreise angemessenen Ausgleichs global zu [X.]
(vgl. [X.], Urteil vom 23. November 2011

[X.], NJW-RR 2012, 674 Rn. 33)
-
nicht auf die Verhältnisse im Einzelfall abgestellt, sondern gene-rell eine ausgleichsmindernde Berücksichtigung bei einer durch Beiträge des Unternehmers aufgebauten Altersversorgung vorgesehen wird (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.]O, [X.]
XX Rn. 256). Insoweit ist für eine einzelfallbezogene Billigkeitsprüfung im Sinne des §
89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB kein Raum.

dd) Den vorstehenden Ausführungen steht nicht entgegen, dass eine vertragliche Vereinbarung
zwischen
Vertreter und Unternehmer, die unter [X.] anderer Billigkeitsgesichtspunkte im Voraus die Anrechnung einer vom Unternehmer finanzierten Altersversorgung anordnet, wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB unwirksam ist (vgl. 28
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-
[X.], Urteil vom 20. November 2002

[X.], [X.]Z 153, 6, 15). Der Kläger hat die "Grundsätze" nach Beendigung des Vertragsverhältnisses als Schätzgrundlage
herangezogen, was ihm freisteht, wozu er aber nicht gezwun-gen ist (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 2011 -
[X.], NJW-RR 2012, 674 Rn. 38). Hätte sich der Kläger mit der Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf die Anwendung der "Grundsätze" geeinigt, so wäre die Schutznorm des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB nicht anwendbar gewesen (vgl. [X.], Urteil vom 21. Mai 1975 -
I [X.], [X.], 807, 808 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.]O, [X.] XX Rn. 32 m.w.[X.]). Vor diesem Hinter-grund steht es der Anwendung der "Grundsätze" als Ganzes im Falle der [X.] als Schätzgrundlage nicht entgegen, dass einzelne Klauseln der "Grundsätze" den gesetzlichen Maßstäben nicht vollständig entsprechen.
ee) Vergeblich macht die Revisionserwiderung des [X.] geltend,
die Parteien hätten vereinbart, dass die Altersversorgung wirtschaftlich dem Kläger zuzurechnen sei. Soweit die Würdigung des Berufungsgerichts dahin verstan-den werden könnte, wäre dies fehlerhaft. Das ergibt sich schon daraus, dass aus Nr.
15 der Zusatzvereinbarung II unbeschadet deren Unwirksamkeit zwei-felsfrei hervorgeht, dass die Beklagte die Beiträge zur Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch anrechnen lassen wollte.
Unerheblich ist, dass die
Beklagte mit Schreiben vom 22.
Januar 2008 eine teilweise Verrechnung von Einzahlungen bezüglich der Altersversorgung vorgenommen hat. Diese betraf lediglich die Einzahlungen zur [X.], die innerhalb der letzten sechzig Monate vor Vertragsbeendigung erfolgt sind; dies belegt nicht, dass die Beiträge zur Altersversorgung an sich wirt-schaftlich dem Kläger zuzuordnen sind.
29
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12
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III.
Revision des [X.]
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit die weitergehende Klage auf Zahlung von [X.] in Höhe von 361.629,40

sparte ab-gewiesen worden ist.
1. Ohne Erfolg macht die Revision des [X.] allerdings geltend, das Berufungsgericht habe es unterlassen, der von ihm geltend gemachten, in den "Grundsätzen"
nicht abgebildeten
Leistung des [X.] durch einen Zuschlag bei der Anwendung der "Grundsätze" Rechnung zu tragen. Der Klä-ger hat die "Grundsätze", die wegen ihres Kompromisscharakters nur einheitlich als Ganzes herangezogen werden können,
auf der Grundlage der ihm bekann-ten
Rechtsprechung des [X.] als Grundlage zur Schätzung ei-nes Mindestausgleichsbetrags herangezogen. Zwar ist die ergänzende Berück-sichtigung von [X.] bei der Bemessung des Ausgleichs-anspruchs nach den "Grundsätzen" nicht prinzipiell
ausgeschlossen (vgl. [X.], Urteil vom 21. Mai 1975 -
I [X.], [X.], 807, 809). Für eine Modifi-kation der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach den "Grundsätzen" durch einen darin nicht vorgesehenen Zuschlag
wegen fallbezogener Beson-derheiten besteht jedoch kein Anlass, wenn ein Vertreter diese, obwohl er nicht dazu gezwungen ist, als Grundlage zur Schätzung eines [X.] heranzieht. Die in diesem Zusammenhang von der Revision des [X.] erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend er-achtet, § 564 ZPO.
2. Das Berufungsgericht hätte
allerdings, wie die Revision des [X.] mit Recht rügt, den
Kläger vor der genannten Klageabweisung gemäß §
139 Abs.
1 Satz
2 ZPO auf die Unklarheiten und Defizite seines Vorbringens zur 31
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13
-
Ausgleichsberechnung unter Heranziehung der "Grundsätze
Leben"
hinweisen müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, auf einen solchen
Hinweis
in geeigne-ter Weise zu reagieren.

a) Ausgangspunkt für die Ausgleichsberechnung nach den "Grundsätzen Leben"
ist die Versicherungssumme der dynamischen Lebensversicherungen zur [X.] der Beendigung des [X.]. Diese Summe ist nach den "Grundsätzen Leben"
mit verschiedenen Faktoren zu multiplizieren (vgl.
[X.]
in [X.]/[X.] [X.]O,
[X.] XX Rn. 158
ff.).
b) Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des [X.] im Schriftsatz vom 30. April 2012, Seite 7 im Berufungsurteil
dahingehend gewürdigt,
dass mit dem dort genannten Betrag von 1.241.177

die Gesamtversicherungssumme per 2006 gemeint sei. Es hat diesen Betrag
im Wege der Schätzung, was für sich genommen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist,
als [X.] zum [X.]punkt der Vertragsbeendigung (31. Dezember 2007) [X.], zum Ausgangspunkt für die Ausgleichsberechnung nach den "[X.]"
genommen und diesen Betrag
mit den vom Kläger angeführten Faktoren multipliziert. Eine

in den "Grundsätzen Leben"
nicht vorgesehene

Multiplikation
des sich danach ergebenden Betweiteren Faktor 21, wie sie der Kläger vorgenommen hat, hat das Berufungsge-richt abgelehnt.
c) Diese Würdigung ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
[X.]) Der Kläger hat bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass
er allein e-ge. Er hat zwar in diesem Schriftsatz auch zu einem Gesamtversicherungsbe-stand in gleicher Höhe ausgeführt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass sich der von ihm auf dieser Grundlage errechnete Ausgleichsanspruch nur aus 34
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14
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dem Lebensversicherungsbestand des Jahres 2006 ergebe und auf die 21
Jahre des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses hochzurechnen sei. Der ihm zustehende Ausgleichsanspruch könne erst dann konkret berechnet werden, wenn die Beklagte zur Auskunft verurteilt werde und die zur [X.] notwendigen Angaben geliefert habe. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger vorgetragen, allein im [X.] habe das Volumen der [X.] 1.r-tretertätigkeit vorgenommen. Er hat gleichzeitig um einen richterlichen Hinweis gebeten, falls das Gericht die Auffassung vertrete, der klägerische Vortrag sei unvollständig, und darauf hingewiesen, dass er in diesem Fall Ansprüche im Rahmen einer Stufenklage geltend machen würde. Im nachgelassenen Schriftsatz
hat er schließlich erläuternd vorgetragen, bei dem Wert von den Bestand. Bereits im [X.] habe der Kläger einen Eigenumsatz im [X.] in Höhe von 1.338.334

von 1.241.177,90

um das Bestandsvolumen. Dies müsse angesichts des [X.]s deut-lich höher sein. Um den korrekten Wert feststellen zu können, sei ein Buchaus-zug notwendig.
[X.]) Diesen Vortrag durfte das Berufungsgericht nicht ohne die nach §
139 Abs.
1 ZPO gebotene Aufklärung dahin werten, das Abschlussvolumen aller Versicherungsverträge zum [X.]punkt der Vertragsbeendigung betrage 1.241.177

nach den "Grundsätzen" erforderliche Berechnung mangels ausreichender An-gaben der Beklagten nicht vornehmen könne. Vor diesem Hintergrund sind die teilweise irreführenden Angaben zum Bestand und Bestandsvolumen zumin-dest missverständlich, wenn auch alles darauf hindeutet, dass der Kläger nicht hat behaupten wollen, das maßgebliche Volumen betrage 1.241.177 [X.]
-
15
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mehr liegt es nahe, dass er die Hochrechnung des Bestandes allein aus dem [X.] auf 21 Jahre der Vertragsdauer vornahm, weil es sich bei diesem Bestand um das im [X.] erzielte Volumen handelt und Angaben aus wei-teren Jahren fehlten. Jedenfalls durfte das Berufungsgericht nicht ohne [X.] von einem Vorbringen des [X.] ausgehen, wonach ohne jeden sachli-chen Grund von den "Grundsätzen" abgewichen werde, indem das [X.] auf der Basis von 1.241.177

t wird. Es war vielmehr gemäß §
139 Abs.
1 ZPO gehalten, den nach seinem Wortlaut teilweise widersprüchlichen Vortrag in seiner Bedeutung aufzuklären und darauf hinzuwirken, dass eine Klarstellung erfolgt und der Kläger Gelegenheit erhält, auf einen diesbezüglichen Hinweis in geeigneter Weise zu reagieren. Dass aus-reichende Hinweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erteilt worden sind, lässt sich dem Sitzungsprotokoll nicht entnehmen.
[X.]) Der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ist entscheidungserheb-lich. Nach dem plausiblen Vorbringen des [X.] hätte er bei einer ausrei-chenden Aufklärung der Widersprüche darauf hingewiesen, dass der Betrag auszuschließen, dass der Kläger, falls das Gericht die von ihm vorgenommene Hochrechnung als Schätzung nach § 287 ZPO nicht akzeptiert hätte, auf einen diesbezüglichen Hinweis in geeigneter Weise reagiert hätte und dass eine für den Kläger günstigere Entscheidung ergangen wäre.

IV.
1. Das Urteil des Berufungsgerichts kann somit in dem vorstehend erör-terten Umfang nicht bestehen bleiben. Da die [X.]e nicht zur Endentscheidung 39
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reif ist, ist sie im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen
(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das [X.] im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs auf der Ba-sis der "Grundsätze" Feststellungen zum gemäß den vorstehend genannten [X.] zu berücksichtigenden Wert der durch Beiträge der Beklagten aufgebauten Altersversorgung, bezogen auf den [X.]punkt der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Juni
2006

VIII
ZR
261/04, NJW-RR 2006, 1542 Rn.
22; Urteil vom 23.
Mai 1966

[X.], [X.]Z 45, 268, 276
f.), zu treffen haben wird.
[X.]
[X.]
[X.]

Kartzke

Jurgeleit
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.05.2009 -
3/1 O
168/08 -

O[X.], Entscheidung vom 18.09.2012 -
5 [X.] -

41

Meta

VII ZR 282/12

08.05.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2014, Az. VII ZR 282/12 (REWIS RS 2014, 5726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5726

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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