Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZB 287/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1755

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 287/05 vom 21. September 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 21. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]luss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 11. November 2005 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des [X.] wird auf 10.000 • festge-setzt. Gründe: [X.] Der Schuldner stellte am 19. Dezember 2000 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 5. Januar 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über sein Vermögen und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Dieser zeigte alsbald Masseunzulänglichkeit an; im Schlusstermin am 26. Februar 2004 wurde [X.], dass eine zu verteilende Masse nicht vorhanden sei. Mit [X.]luss vom gleichen Tag kündigte das Insolvenzgericht dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zum [X.] - 3 - händer für das [X.]. Am 6. Juli 2004 wurde das In-solvenzverfahren eingestellt. Am 18. Mai 2005 hat der Treuhänder die Anordnung der [X.] mit der Begründung beantragt, er habe erst jetzt Kenntnis von einem Anspruch des Schuldners auf Versicherungsleistung aus einer [X.] erlangt. Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht entsprochen. Die [X.] [X.]werde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1 § 204 Abs. 2 Satz 2, § 211 Abs. 3 Satz 2 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist [X.] unzulässig, weil die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des [X.] in § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 3 1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Schuldners keine grundsätzliche Bedeutung. 4 a) Für die Anordnung der [X.] ist es unerheblich, dass das [X.]werdegericht seine Entscheidung auf § 203 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ge-stützt hat. Denn die Voraussetzungen dieser Bestimmung entsprechen dem Tatbestand der hier anzuwendenden Vorschrift des § 211 Abs. 3 [X.]. 5 b) Danach ordnet das Gericht eine [X.] an, wenn nach der Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt wer-6 - 4 - den. Welche Vermögensgegenstände zur Masse gehören, ergibt sich aus den §§ 35 bis 37 [X.]. Die Ansprüche des Schuldners aus dem [X.]svertrag auf Zahlung eines Kapitalbetrags fallen in die Insolvenzmasse (vgl. [X.]/[X.], [X.] § 36 Rn. 22; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 36 Rn. 7). Dem steht die vom Schuldner behauptete Zession nicht entgegen. [X.] kann dahinstehen, ob das Rechtsbeschwerdegericht die zur Begründung des Rechtsmittels vorgelegten Unterlagen und den darauf bezogenen Vortrag gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO überhaupt berücksichtigen darf. Ausweislich der vom Schuldner vorgelegten [X.] vom 29. März 1998 und vom 29. März 2000 handelt es sich um [X.]. Gegenstände einer Sicherungstreuhand gehören in der Insolvenz des Treugebers zur Masse, der Sicherungsnehmer ist lediglich absonderungsbe-rechtigt gemäß § 51 Nr. 1 [X.] (HK-[X.]/[X.], aaO § 35 Rn. 5; Uh-lenbruck, 12. Aufl. § 35 Rn. 74). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass dies ernsthaft umstritten und deshalb eine Entscheidung des Senats [X.] ist. 7 Ob die Sicherungszessionarin gemäß § 50 Abs. 1, § 51 Nr. 1 [X.] an den Versicherungsforderungen zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, wird - wie das [X.]werdegericht nicht verkannt hat - gegebenenfalls im [X.] zu klären sein. 8 c) Die Voraussetzungen für die Anordnung der [X.] sind auch im Übrigen erfüllt. Die Bestimmung des § 211 Abs. 3 [X.] betrifft den Fall, dass nach Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Masse ermittelt wer-den. Hierbei geht es nicht nur um Gegenstände, deren Existenz oder Aufent-haltsort dem Verwalter (Treuhänder) unbekannt geblieben sind, etwa weil sie 9 - 5 - ihm verheimlicht wurden. Die Vorschrift erfasst vielmehr auch Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat ([X.], [X.]. v. 1. Dezember 2005 - [X.] ZB 17/04, Z[X.] 2006, 33 f). Das [X.]werdegericht hat auf Seite 3 des angefochtenen [X.]lusses festgestellt, dass der Insolvenzverwalter (und jetzige Treuhänder) bis zum Schlusstermin keine Kenntnis von der nun ermittelten Forderung hatte. Für [X.] Feststellung hat sich das [X.] insbesondere darauf gestützt, dass der Schuldner weder die Forderung noch den ihr zugrunde liegenden Versiche-rungsvertrag in seinem Vermögensverzeichnis angegeben hatte. Dem stehen die Angaben des Schuldners in seinem Antrag auf Insolvenzeröffnung nicht entgegen. Dort wies er lediglich darauf hin, dass er "alle Forderungen, welche irgendwann aus meinen Unfallversicherungen gegen die Versicherungsgesell-schaften entstehen sollten, an [X.].– abgetreten" habe. Damit sind die Forderungen aus den vom Schuldner vorgetragenen [X.] vom 3. April 2000 und 19. Mai 2000 nicht erfasst, da der Schuldner erst am 19. Dezember 2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hatte. 2. Durch die Nichtberücksichtigung der nicht zu den Akten gelangten [X.] hat das [X.] den Anspruch des Schuldners auf [X.] Gehör schon deshalb nicht verletzt, weil - wie ausgeführt - die damit vor-getragene Sicherungsabtretung der Anordnung der [X.] nicht entgegensteht. 10 - 6 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 11 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.05.2005 - 21 IN 6/03 - [X.], Entscheidung vom 11.11.2005 - 2 [X.] -

Meta

IX ZB 287/05

21.09.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZB 287/05 (REWIS RS 2006, 1755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1755

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