Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. IV ZR 359/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3933

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR
359/13

Verkündet am:

14. Oktober 2015

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.] im schriftli-chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 25.
September 2015

für Recht erkannt:

Die Revision der
Klägerseite gegen das Urteil des
7.
Zivilsenats des [X.] vom 18. September 2013 wird auf deren Kosten zurück-gewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.065,99

festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer [X.].

Diese wurde aufgrund eines Antrags d.
[X.] mit [X.] zum 1.
September 1996
nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der seinerzeit
gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen.
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D. [X.] zahlte von September 1996
bis Juni 2009
Prämien in Höhe von insgesamt 4.413,17 Im Mai 2001 verpfändete d. [X.] die Ansprüche aus der [X.] an eine Bausparkasse. [X.] nahm [X.] beantragte er Freistellung von der Beitragszahlung. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 kündigte d. [X.] den Vertrag und der [X.] zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom April 2012
er-klärte d. [X.]
den Widerspruch nach §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F.

Mit der Klage verlangt d.
[X.] Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.], insgesamt 6.065,99 .

Nach Auffassung d.
[X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil d. [X.] nicht ordnungsgemäß über das
Wider-spruchsrecht belehrt wurde
und das Policenmodell mit den Lebensversi-cherungsrichtlinien der [X.] nicht vereinbar
sei.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ver-folgt d. [X.] das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision
hat keinen Erfolg.
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I. Dieses
hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge-rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Der Vertrag sei aber gemäß §
5a Abs.
2 Satz 4
[X.] a.F. ein Jahr nach Zahlung der [X.] Prämie endgültig wirksam geworden. Die Regelung des [X.] verstoße nicht gegen Europäische
Richtlinien.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

D. [X.] kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzah-lung der Prämien verlangen.

1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des [X.] sind hier erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. [X.] mit dem Policenbegleitschreiben den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die [X.]. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision ist auch die Widerspruchsbelehrung inhaltlich ordnungsgemäß; sie genügt den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. Für ei-nen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist deutlich ersichtlich, was mit den [X.] gemeint ist, auf die in der [X.] Bezug genommen wird. Deren Satz 1 lautet auszugs-weise: "Der Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der [X.] als

."
Im Anschluss an die Widerspruchsbelehrung ist ver-merkt, dass dem Versicherungsschein die Vertragsunterlagen "[X.] [X.]"
beigefügt sind. Zwar sind die [X.]
nicht mit dieser Bezeichnung überschrieben, aus dem Zusammenhang mit der 8
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Anmerkung und den tatsächlich übersandten Unterlagen, von denen der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen auch als solche bezeichnet sind, ergibt sich für einen durchschnittlichen Versicherungs-nehmer aber
unmissverständlich, dass es sich bei der Anlage [X.] um die [X.] handelt.
Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d.
[X.] den Widerspruch nicht.

2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.]
VersR 2015,
693
Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der [X.] begehrte Vorlage an den Gerichtshof der [X.] schei-det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungser-heblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemein-schaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach [X.] und Glauben we-gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die [X.]wid-rigkeit liegt darin, dass d.
[X.] nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu [X.], diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des [X.] durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.] aaO Rn.
42
ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die vertraglich 12
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eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist blieb bei [X.] 1996
ungenutzt. D. [X.] zahlte bis zur Kündigung im Juni 2009 mehr als 11
Jahre die Versicherungsprämien und ließ danach nochmals fast drei Jahre bis zur Erklärung des Widerspruchs vergehen. Die jahrelangen Prämienzahlungen des
bereits im Jahre 1996 über die Möglichkeit, den
Vertrag
nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] und seine trotz dieser Belehrung zunächst nur für die Zukunft ausge-sprochene Beendigung im Juni 2009 haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des
Vertrages
für die Vergan-genheit begründet. Dies gilt umso mehr als d. [X.] über die Versicherung auch verfügt hat, insbesondere verpfändete er seine Ansprüche aus der [X.] im Mai 2001 an eine Bausparkasse. Diese vertrau-ensbegründende Wirkung war für d. [X.] auch erkennbar.

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Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der [X.] in einem Fall, in dem kein widersprüchliches
Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.03.2013 -
3 O 221/12 -

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.09.2013 -
7 [X.] -

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Meta

IV ZR 359/13

14.10.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. IV ZR 359/13 (REWIS RS 2015, 3933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3933

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