Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2000, Az. VI ZB 31/99

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2692

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[X.] ZB 31/99vom28. März 2000in dem [X.]:[X.]: neinArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; [X.] § 13Zur Abgrenzung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2ArbGG, wenn die Unterlassung einer auf einer Kundgebung vor [X.]smit-gliedern abgegebenen Äußerung eines [X.]sfunktionärs verlangt wird.[X.], Beschluß vom 28. März 2000 - [X.] -OLG [X.] [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 28. März 2000 durch [X.] und [X.] Lepa, [X.], Dr. Grei-ner und [X.]:Die weitere Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des19. Zivilsenats des [X.] vom 28. Oktober1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Der [X.] wird auf 10.000 [X.]:[X.] Kläger, ein [X.] privater Rettungsdienst- und Kranken-transportunternehmen, nimmt die beklagte [X.] auf Unterlassung ei-ner Äußerung in Anspruch.Auf einer Demonstration von etwa 200 Rettungsassistenten und Ret-tungssanitätern aus [X.] am 1. Dezember 1998 vor dem Ge-bäude des Sozialministeriums [X.] gegen die- zwischenzeitlich am 1. Januar 1999 in [X.] getretene - Neufassung des Ret-tungsdienstgesetzes [X.] vom 16. Juli 1998 äußerte sich diestellvertretende Landesvorsitzende der Beklagten u.a. wie folgt:"Da sitzt qualifiziertes Personal in der Rettungswache fest, während [X.] sich die Rosinen im Krankentransport aus dem Kuchen picken."Hintergrund dieser Äußerung war der Umstand, daß seit der Novellie-rung des Rettungsdienstgesetzes auch private Unternehmer zum Kranken-transport zugelassen werden, während die Aufgaben der Notfallrettung bei [X.] § 2 des Rettungsdienstgesetzes genannten Trägern verbleiben. Die [X.], die nach eigenen Angaben etwa 2.500 Beschäftigte in [X.] Rettungsdiensten repräsentiert, befürchtet wegen der ho-hen Vorhaltekosten für Notfalleinsätze eine nachteilige Wettbewerbssituationim Verhältnis zu privaten Krankentransportunternehmen und wegen des hier-durch ausgelösten Kostendrucks eine Verschlechterung der [X.] ihrer [X.] 4 -Mit Beschluß vom 16. September 1999 hat das angerufene Landgerichtden Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Die hierge-gen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten war erfolglos. Mit der zu-gelassenen weiteren Beschwerde erstrebt sie weiterhin die Verweisung [X.] an das [X.] Die zugelassene weitere Beschwerde gegen den der Beklagten am9. November 1999 zugestellten Beschluß ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 [X.]zulässig. Die Zulassung durch das [X.] ist bindend (§ 17 aAbs. 4 Satz 6 [X.]), auch wenn die Beklagte keinen neuen selbständigen Be-schwerdegrund in der angefochtenen Entscheidung gemäß § 568 Abs. 2 Satz 2ZPO geltend machen kann ([X.]Z 120, 198, 200; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 58. Aufl., § 17 a [X.], [X.]. 13; [X.]/[X.], ZPO, 21. Aufl., § 17 a [X.], [X.]. [X.] In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg. Die Zustän-digkeit der ordentlichen Gerichte ist begründet, weil es sich um eine [X.] handelt (§ 13 [X.]). Gegenstand des Rechtsstreits [X.] Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 [X.] Fall, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG die Zuständigkeit der [X.] begründen könnte, liegt nicht vor. Bei der streitgegenständli-chen Äußerung handelt es sich weder um eine unerlaubte Handlung im Rah-men von Maßnahmen zum Zwecke des [X.] noch geht es um Fra-gen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit in Zusammenhang ste-henden Betätigungsrechts der Beklagten als tariffähige [X.] 5 -a) Die Beschwerde greift die Auffassung des [X.], daßder Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne der genannten Vorschrift weitauszulegen sei und auch Widerrufs- und Unterlassungsansprüche wegen ehr-verletzender Behauptungen umfasse, als für sie günstig nicht an. Diese [X.] entspricht der überwiegenden Ansicht in der Literatur (vgl. Ger-melmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl., § 2 ArbGG [X.]. 34f.; [X.], Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl., § 2 ArbGG, [X.]. 67 m.w.N.; [X.],[X.], 2. Aufl., § 13 [X.]. 143; [X.]/Jonas-Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 1 ZPO,[X.]. 152) und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.Zu Recht hat das Beschwerdegericht aber die weitere [X.] § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG verneint, daß nämlich die beanstandete [X.] zum Zwecke des [X.] erfolgt sei. Dabei konnte es [X.], wie weit der Begriff des [X.] zu verstehen ist. Selbst wenn manmit der Beklagten diesen Begriff unter Einschluß des politischen Streiks weitverstehen wollte, ergäbe sich hier keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. [X.] Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit zu begründen, müßte der [X.] zwischen den Parteien einen arbeitsrechtlichen Bezug aufweisen. [X.] es hier, denn es gibt kein Arbeitsverhältnis, das durch die [X.] werden sollte. Anders als bei politisch begründeten Streiks, bei denenArbeitgeber bestreikt werden, um allgemeinpolitische Ziele, die nicht in derenEinflußbereich liegen, zu verfolgen ([X.]Z 14, 347, 353 f.), und in denen [X.] zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hierdurch zwangs-läufig berührt wird, fehlt es im Streitfall, dem eine Demonstration zu [X.], an einem solchen Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und seinen [X.] einerseits und der Beklagten und ihren Mitgliedern ande-rerseits. Die Teilnehmer der Kundgebung standen gerade nicht in einem [X.] zu den Mitgliedsunternehmen des [X.]; sie verfolgten mit- 6 -ihrer Demonstration das Ziel, jene durch ein Eingreifen des Gesetzgebers [X.] gegenüber ihren eigenen Arbeitgebern zu hindern,um so sich aus einer solchen möglicherweise ergebende negative Auswirkun-gen auf ihre eigenen Arbeitsverhältnisse abzuwehren.Daß die tatsächlich bestehenden Arbeitsverhältnisse der Demonstrantenbei den Rettungsdiensten durch die Kundgebung negativ berührt worden wä-ren, ist nicht ersichtlich, wäre aber auch im Verhältnis zum Kläger irrelevant, dadieser davon nicht betroffen wäre.Im [X.] geht es im Verhältnis der Beklagten zu dem Kläger und dessenMitgliedsunternehmen nicht um ein arbeitsrechtliches Problem, sondern um [X.] zwischen den Arbeitgebern der Demonstranten als denbisherigen Trägern der Krankentransport- und Rettungsdienste und den neuhinzukommenden privaten Unternehmen für Krankentransportleistungen.Allein die Tatsache, daß die Kundgebung letztlich aus Sorge um die ei-genen Arbeitsbedingungen erfolgte, begründet die Zuständigkeit der Arbeitsge-richte nicht. Hier ist ausschließlich die Frage nach der Zulässigkeit der Wie-derholung einer angeblich unwahren rufschädigenden Äußerung und damit [X.] zwischen Ehrenschutz einerseits und Rede- und Meinungsfreiheit an-dererseits, also kein arbeitsrechtliches Problem, im [X.]) Ebensowenig ist die sich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergebende [X.] und das hiermit in Zusammenhang stehende [X.] Beklagten betroffen. Nicht jedes bestimmungsgemäße Handeln einer [X.] betrifft, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, eine Frageder Vereinigungsfreiheit und damit den Bereich der Interessenwahrnehmungauf dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechts mit der Folge, daß zur [X.] 7 -dung von sich daraus ergebenden Rechtsstreitigkeiten die Arbeitsgerichte zu-ständig wären.Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich um eine Angelegenheitder Vereinigungsfreiheit i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, wenn darüber ge-stritten wird, ob Arbeitnehmer sich in einer Koalition zusammenschließen [X.] oder sich in ihrem Koalitionsrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG beeinträchtigt [X.], oder wenn zur Entscheidung steht, ob sich eine Arbeitnehmerkoalition([X.]) in bestimmter, von ihr in Anspruch genommener koalitionsspe-zifischer Weise betätigen darf (vgl. etwa [X.], Urteile vom 8. Dezember 1978- 1 AZR 303/77 - AP Nr. 28 zu Art. 9 GG; 23. Februar 1979 - 1 [X.] zu Art. 9 GG; vgl. auch [X.], Urteil vom 14. Mai 1986,NJW-RR 1986, 1506, 1507).- 8 -Solches ist hier jedoch zwischen den Parteien nicht im Streit. [X.] sich dieser auf die Frage nach der Zulässigkeit der [X.] ganz bestimmten, eng eingegrenzten Äußerung, durch die sich der Klä-ger verletzt fühlt. Streiten die Parteien jedoch ausschließlich über die [X.] einer konkreten Äußerung, die seitens der [X.] im Rahmen einerKundgebung erfolgt ist, so ist - wenn es wie hier an einer arbeitsrechtlichenBeziehung zwischen den davon Betroffenen fehlt - die Vereinigungsfreiheitnicht tangiert.Groß[X.][X.]Dr. [X.]

Meta

VI ZB 31/99

28.03.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2000, Az. VI ZB 31/99 (REWIS RS 2000, 2692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2692

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