Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2003, Az. III ZR 217/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 5017

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:9. Januar 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:ja BGB § 839 Fc; [X.] § 75 Abs. 1 Satz 2 F: 23. Juni 1997;[X.] Art. 2 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 3, 21 Abs. 1 Satz 1 F: 8. Januar 1998Ist - wie in [X.] - die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben sowohlim Ganzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen, so sindauch Behandlungsfehler des "Notarztes im Rettungsdiensteinsatz" nach [X.] zu beurteilen. Die Vorschriften des [X.] [X.] stehen dem nicht (mehr) entgegen, da nach § 75 Abs. 1 Satz 2[X.] in der Fassung des [X.] vom 23. Juni 1997(BGBl. I S. 1520) die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in [X.] Notdienstes nur (noch) die vertragsärztliche Versorgung zu den [X.] Zeiten (Notfalldienst), nicht (mehr) die notärztliche Versorgung im Rah-men des Rettungsdienstes (Notarztdienst) umfaßt. Dies ist auch dann nicht [X.] zu beurteilen, wenn der Landesgesetzgeber - wie in [X.] - von der durch§ 75 Abs. 1 Satz 2 [X.] n.[X.] eröffneten Möglichkeit, die notärztliche [X.] Rahmen des Rettungsdienstes (wieder) zum Gegenstand der vertragsärztli-chen Versorgung zu machen, Gebrauch gemacht hat.[X.], Urteil vom 9. Januar 2003 - [X.]/01 -OLG [X.] LG Regensburg- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.] und seines Streithelfers gegen das Ur-teil des 5. Zivilsenats des [X.]s [X.] vom 30.April 2001 wird zurückgewiesen.Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger aufer-legt mit Ausnahme der durch den Streithelfer verursachten Ko-sten, die dieser selbst zu tragen hat.Von Rechts wegenTatbestandAm 7. November 1998 verspürte der Kläger Schmerzen im Brustbereich.Seine Mutter verständigte hiervon über die Notfallrufnummer die [X.] in [X.] Gegen 15.00 Uhr traf die zum Notarztdienst eingeteilteBeklagte mit einem Rettungswagen beim Kläger ein. Sie führte bis 16.20 Uhreine Notfallbehandlung durch. Anschließend ließ sie den Kläger in ein Kran-kenhaus [X.] 3 -Der Kläger, der eine schwere Hirnschädigung erlitten hat und im [X.] liegt, behauptet, die Schädigung seiner Gesundheit sei auf [X.] der Beklagten bei dem Notarzteinsatz vom 7. November 1998 zu-rückzuführen. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld undmateriellem Schadensersatz in Anspruch.Landgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. [X.] Revision verfolgen der Kläger und sein Streithelfer, der [X.], das Klagebegehren weiter.[X.] Revision des [X.] und seines Streithelfers hat keinen Erfolg. [X.] sind zutreffend davon ausgegangen, daß nach der in [X.]geltenden Rechtslage ärztliche Behandlungsfehler im Rahmen eines Rettungs-diensteinsatzes nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) zubeurteilen sind, sich mithin Schadensersatzansprüche des Verletzten nicht ge-gen den behandelnden Arzt persönlich richten.[X.] Rettungsdienst ist in [X.] öffentlich-rechtlich organisiert mit [X.], daß die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl [X.] wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist. Die Teil-nahme bei einem rettungsdienstlichen Einsatz stellt sich mithin als [X.] 4 -eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG dar. Das hat der [X.] bereits für das [X.] über den Rettungsdienst vom 11. [X.] ([X.]Bl. S. 1) ausgesprochen ([X.]Z 120, 184, 187 ff). Für das auf [X.] anwendbare [X.] Rettungsdienstgesetz ([X.]) in der [X.] der Bekanntmachung vom 8. Januar 1998 ([X.]Bl. S. 9), in der [X.] vom 9. Dezember 1997 ([X.]Bl. S. 779) mit Wirkung [X.] Januar 1998 ergebenden Änderungen aufgenommen sind, hat dies erstrecht zu gelten.1.Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] haben die Landkreise und diekreisfreien [X.] die als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskrei-ses wahrzunehmende Aufgabe, Notfallrettung und Krankentransport flächen-deckend sicherzustellen. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 3 [X.] sind der Kran-kentransport mit Hubschraubern und die Notfallrettung - deren [X.] Art. 2 Abs. 1 [X.] die medizinische Versorgung des [X.] sowie die Beförderung in eine für die weitere Versorgung geeig-nete Einrichtung ist - ausschließlich öffentliche Aufgabe. Die Rettungsdienstbe-reiche und der Standort ihrer [X.] werden nach Art. 18 Abs. 2[X.] durch Rechtsverordnung des [X.] festge-setzt. Die zu einem Rettungsdienstbereich gehörenden Landkreise und [X.] [X.] bilden nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 [X.] einen [X.]. Dieser überträgt die Durchführung des Rettungsdienstes ([X.]) Hilfsorganisationen, soweit diese dazu bereit und in der Lage [X.] führt der [X.] den Rettungsdienst selbst, durchseine Verbandsmitglieder oder Dritte, durch (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2[X.]). Nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] wird das Rechtsverhältniszwischen dem [X.] und den Hilfsorganisationen oder [X.] 5 -stigen Dritten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt, der insbesondereBestimmungen über die Einrichtungen des Rettungsdienstes - zu denen insbe-sondere eine Rettungsleitstelle und Rettungswachen gehören (vgl. Art. [X.]. 1 Satz 1 [X.]) - und ihre Ausstattung zu enthalten hat. Die [X.] des Rettungsdienstes entstehenden Anschaffungskosten wer-den vom Staat erstattet (Art. 23 [X.]).2.Diesem Normengefüge ist insgesamt zu entnehmen, daß (unter [X.] mit Kraftfahrzeugen) die Aufgabe des Rettungs-dienstes - die vor allem eine öffentliche Aufgabe der [X.] und Gesund-heitsvorsorge darstellt, aber auch der Gefahrenabwehr dient (vgl. die [X.] zum Änderungsgesetz vom 9. Dezember 1997, [X.].13/8388 S. 13 unter 2.1) - in [X.] nicht mit privatrechtlichen Mitteln, sondernschlicht hoheitlich in öffentlich-rechtlichen Formen erfüllt wird. Die von der [X.] gegen diesen bereits von den Instanzgerichten eingenommenen Rechts-standpunkt erhobenen Bedenken greifen nicht durch.a) Die Meinung der Revision, im allgemeinen sei nur die Bereitstellungder zur generellen Gewährleistung der Notfallrettung erforderlichen Infrastruk-tur (Sicherstellungsauftrag nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 [X.]) als hoheitlicheBetätigung anzusehen, während die Durchführung des Rettungsdienstes nur inden Ausnahmefällen, in denen die Notfallrettung durch den [X.] oder eines seiner Mitglieder vorgenommen wird (Art. 19 Abs. 1 Satz 2[X.]), die Ausübung eines öffentlichen Amtes darstelle, ist unvereinbar mitArt. 18 Abs. 1 Satz 3 [X.]. In dieser durch das [X.] in das Rettungsdienstgesetz eingefügten Bestimmung ist,wie bereits erwähnt, ausdrücklich geregelt, daß der Krankentransport mit Hub-- 6 -schraubern und die Notfallrettung ausschließlich öffentliche Aufgaben sind. [X.] Regelung sollte für den gesamten Rettungsdienst "ein Verwaltungsmo-nopol" errichtet werden ([X.]. 13/8388 unter [X.] sowie Begründung zuArt. 18 S. 16 unter 1). Dies belegt eindeutig, daß nach dem Willen des Gesetz-gebers die gesamte Notfallrettung einheitlich einem öffentlich-rechtlichen Re-gime unterworfen sein soll.Dem steht entgegen anderslautenden Stimmen in der Literatur ([X.]/[X.]/[X.], Rettungsdienst in [X.], 2. Aufl. [Stand Januar 1999],Art. 19 [X.]. 1.1; Art. 24 [X.]. 2.2 und 2.4; vgl. auch [X.], [X.], 1513,1514 f; [X.]/[X.], Gesetz über die Notfallrettung und den [X.] für [X.], 1996, § 6 [X.]. 3) nicht entgegen, daß nach [X.] des [X.]n Rettungsdienstgesetzes die [X.] im Regelfalle auf Hilfsorganisationen zu übertragen [X.] es sich bei den in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] namentlich aufgeführtenOrganisationen zumeist um juristische Personen des Privatrechts handelt.Auch Privatpersonen können durch Gesetz oder aufgrund eines Geset-zes durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der [X.] einzelner hoheitlicher Aufgaben betraut werden mit der Folge, daßfür ein Fehlverhalten dieser Personen die Grundsätze der Amtshaftung gelten.Daß es sich vorliegend bei der Heranziehung von privaten [X.] Erfüllung rettungsdienstlicher Aufgaben um die Übertragung von hoheitli-chen Kompetenzen handelt, wird dadurch deutlich, daß das der Aufgaben-übertragung zugrundeliegende Rechtsverhältnis durch [X.] nicht durch privatrechtlichen Vertrag zu regeln ist (Art. 19 Abs. 3 Satz 1[X.]).- 7 -Dabei kann dahinstehen, ob die mit [X.] betrautenHilfsorganisationen als Verwaltungshelfer (so die Regelung in [X.], vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 des Rettungsgesetzes [X.] vom [X.], [X.]. [X.]. [X.], in der Fassung des Art. 17 des [X.], [X.]. [X.]. [X.]) oder als Beliehene anzusehen sind (ausführ-lich zu dieser Frage Schulte, Rettungsdienst durch Private, 1999, [X.] ff).b) Der hoheitliche Charakter des Rettungsdienstes steht entgegen [X.] der Revision auch nicht in Widerspruch zu der Regelung des Art. 3Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.], wonach die für das Betreibenvon Notfallrettung oder Krankentransport statuierte Genehmigungspflicht [X.] "in hoheitlicher Tätigkeit" gilt. Die [X.] Bestimmungen der Art. 1 bis 3 [X.] betreffen Notfallrettung [X.] gleichermaßen. Der Krankentransport mit Kraftfahrzeugen(Art. 4 ff [X.]) ist jedoch nach Art. 18 Abs. 1 Satz 3 [X.] gerade nichtBestandteil des [X.]. In diesem Bereich bleibt es vielmehr,ungeachtet der auch hier gegebenen übergeordneten (öffentlich-rechtlichen)Sicherstellungsverpflichtung des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 [X.], beim Neben-einander von öffentlichen und privaten Leistungserbringern bzw. von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Leistungsverhältnissen (vgl. [X.].13/8388 S. 13 unter 2.1.2). Daher ergibt die Vorschrift des Art. 3 [X.] kei-neswegs nur dann einen Sinn, wenn die Durchführung von [X.] grundsätzlich privatrechtliche Tätigkeit qualifiziert wird. Daß im übrigenauch die von einem privaten Unternehmer als Drittem im Sinne des Art. 19Abs. 1 Satz 2 [X.] erbrachten Rettungsdienste - und nicht etwa nur dievom [X.], von einem seiner Mitglieder oder von einer Hilfs-- 8 -organisation im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] geleisteten Dienste -dem Verwaltungsmonopol des Art. 18 Abs. 1 Satz 3 [X.] unterfallen, be-legt darüber hinaus Art. 7 Abs. 2 [X.]. Danach wird einem Unternehmer,der nicht nur Krankentransport betreiben, sondern auch im Bereich der Notfall-rettung unternehmerisch (d.h. nicht nur im Einzelfall auf Anordnung der [X.], vgl. Art. 15 Abs. 2 [X.]) tätig werden will, die dazu erforder-liche (weite) Genehmigung nur erteilt, wenn für das Fahrzeug ein öffentlich-rechtlicher [X.] mit dem [X.] vorliegt(vgl. auch Art. 19 Abs. 3 [X.]).c) Stellt sich die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe wie [X.] des Rettungsdienstes als hoheitliche Betätigung dar, so sind imallgemeinen auch die bei Erfüllung dieser Aufgabe entstehenden [X.] zu denjenigen, die diese Leistungen in Anspruch nehmen - hier deneinzelnen Notfallpatienten -, als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Dafür, daßim Anwendungsbereich des [X.]n Rettungsdienstgesetzes etwas ande-res gelten könnte, bietet das Gesetz keinen hinreichenden Anhalt. [X.] ist insoweit, entgegen der Auffassung der Revision, ohne besondere Aussa-gekraft, daß nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 [X.] die [X.] - also im Regelfall die (privaten) Hilfsorganisationen im Sinnedes Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] - für ihre Leistungen "Benutzungsentgelte"und keine Verwaltungsgebühr erheben. Der Wortwahl des Gesetzgebers beider Regelung der mit der Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen verbun-denen [X.]([X.] kommt bei der Beantwortung [X.], ob diese Leistungen auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicherGrundlage erbracht werden, keine entscheidende Bedeutung zu. So regelt [X.]. 21 Abs. 3 Satz 3 [X.] die "Vergütung" des Leitenden Notarztes.- 9 -Dieser Begriff deutet noch mehr als die Formulierung "Entgelt" auf eine [X.] Tätigkeit hin. Gleichwohl besteht kein Zweifel daran, daß der Leiten-de Notarzt ein öffentliches Amt ausübt (s. dazu nachfolgend unter II 5).- 10 -II.Dem hoheitlichen Charakter der Durchführung rettungsdienstlicher Auf-gaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall entspricht es, daß auch die [X.] im Rahmen eines rettungsdienstlichen Einsatzes als Ausübung einesöffentlichen Amtes zu beurteilen ist (im Ergebnis ebenso [X.],[X.], 114, 116 f; wohl auch [X.], [X.] 1994, 435). An der älteren[X.]srechtsprechung, nach der die Tätigkeit des Notarztes im Verhältnis [X.] auch dann auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis grün-det, wenn in dem betreffenden Bundesland der Rettungsdienst öffentlich-rechtlich organisiert ist ([X.]s[[X.] vom 26. [X.] - [X.] - [X.]R § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB - Notarzt 1 zu dem nord-rhein-westfälischen Gesetz über den Rettungsdienst vom 26. November 1974,[X.]. NW. S. 1481; vgl. auch [X.]surteile vom 21. März 1991 - [X.] -NJW 1991, 2954 sowie [X.]Z 120, 184, 189 ff), hält der [X.] nicht fest. Sieberuht auf einer Gesetzeslage, die mittlerweile überholt [X.] der ärztlichen Behandlung eines Patienten in Notfällen ist zwischendem Notarztdienst und dem allgemeinen (vertrags- bzw. kassen-)ärztlichenNotfalldienst zu unterscheiden. Der Notfallarzt stellt im Rahmen des durch [X.] Vereinigungen und die [X.] organisierten ambu-lanten Notfall- und Bereitschaftsdienstes die ambulante ärztliche [X.] dringenden Behandlungsfällen in solchen Zeiträumen sicher, in denen diein freier Praxis niedergelassenen Ärzte üblicherweise keine Sprechstundenabhalten. Dagegen ist der Notarztdienst Bestandteil des Rettungsdienstes.Seine Aufgabe ist es, im organisierten Zusammenwirken mit diesem den [X.] durch [X.] ausgebildete Ärzte ärztliche Hilfe zu-- 11 -kommen zu lassen (vgl. [X.]surteil [X.]Z 120, 184, 186 mit Nachweisen [X.] und [X.] ausgeführt ist es nach Art. 2 Abs. 1 [X.] Gegenstand der [X.], Notfallpatienten am Notfallort medizinisch zu versorgen sowie sieunter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeigneteEinrichtung zu befördern. Das Hauptanliegen des Rettungsdienstes bestehtsomit darin, den Notfallpatienten durch [X.] ausgebildete Ärzte(vgl. § 21 Abs. 1 Satz 4 [X.]) medizinische Hilfe zukommen zu lassen.Beim Einsatz kann der am Notfallort tätige Notarzt den im Rettungsdienst täti-gen Personen in medizinischen Fragen Weisungen erteilen (vgl. Art. 21 Abs. 2[X.]). Mithin läßt sich feststellen, daß ein funktionsfähiges Rettungswesenohne Mitwirkung von Notärzten nicht denkbar ist ([X.]surteil [X.]Z 120, 184,191 f). Notarzt und die sonstigen am Rettungsdiensteinsatz beteiligten Perso-nen (insbesondere Rettungssanitäter und -fahrer) bilden eine Funktionseinheit,so daß es sachgerecht ist, alle diese Personen einem einheitlichen Haftungs-regime zu unterwerfen. Diese Sichtweise steht im Einklang mit der Rechtspre-chung des [X.]s, wonach der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Er-füllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteiltwerden muß und es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in [X.] - teilshoheitlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten und einer gesonder-ten Beurteilung zu unterziehen (vgl. [X.]s[[X.] [X.] August 2002 - [X.]/01 - NJW 2002, 3172, [X.] der [X.] gleichwohl in der Vergangenheit die Haftung des [X.] anders (Haftung nach allgemeinem Deliktsrecht, § 823 BGB) [X.] als die der sonstigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlich organisierten- 12 -Rettungsdienstes tätigen Personen (Amtshaftung, § 839 BGB, Art. 34 GG), solagen dem Erwägungen zugrunde, die auf der Gesetzgebungskompetenzord-nung des Grundgesetzes beruhten:Durch Urteil vom 27. Oktober 1987 ([X.] 1988, 106, 107 f) hat [X.] noch zur Rechtslage nach der [X.] entschieden, daß die ärztliche Behandlung von Versicherten in Notfällen(vgl. § 368 Abs. 3, 368d Abs. 1 Satz 2 RVO) der kassenärztlichen Versorgungzugeordnet und mithin den hierfür geltenden Vergütungsregelungen unterwor-fen ist, und daß zur Notfallversorgung im Sinne der [X.] auch die ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzesgehört. Hieraus hat das [X.] den Schluß gezogen, daß derärztliche Rettungsdiensteinsatz von der zuständigen Kassenärztlichen Vereini-gung zu honorieren ist.Dieser Rechtsprechung ist das [X.] gefolgt undhat, bereits zur Rechtslage nach dem [X.], ange-nommen, daß sich Notfälle im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 [X.] (die Be-stimmung entspricht § 368d Abs. 1 Satz 2 RVO) nicht auf die [X.] von der [X.] nach § 75 Abs. 1 Satz 2 [X.](a.[X.]) zu unterhaltenden Notfalldienstes beschränken, sondern auch Leistun-gen eines Notarztes im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes erfassen(BVerwGE 99, 10, 13 f). Dementsprechend hat das [X.]den [X.] die Befugnis abgesprochen, für die bei Notfalleinsätzen [X.] des Rettungsdienstes erbrachten ärztlichen Behandlungen von [X.] gesetzlicher Krankenkassen aufgrund kommunaler Satzungen ([X.] zu erheben.- 13 -Im Anschluß an die Rechtsprechung des [X.]s hat der[X.] ausgesprochen, daß die Versorgung ambulanter Patienten einschließlichder Notfallpatienten bundesrechtlich den niedergelassenen Ärzten zugewiesen(vgl. Art. 74 Nr. 12 GG) und daher der Regelungsbefugnis der Länder entzogenist. Hieraus hat der [X.] gefolgert, daß die Haftung des Arztes für eine fehler-hafte Behandlung im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes - wie bei [X.] vertragsärztlichen (damals: kassenärztlichen) Tätigkeit auch (vgl.§ 76 Abs. 4 [X.], § 368d Abs. 4 RVO) - zivilrechtlich ausgestaltet ist undzwar auch dann, wenn der Rettungsdienst nach dem jeweils anzuwendendenLandesrecht öffentlich-rechtlich organisiert ist ([X.]sbeschluß vom 26. Okto-ber 1989 aaO).4.Die generelle Einbeziehung der gesamten ärztlichen Tätigkeit in [X.], und zwar auch im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes, in die [X.]. kassenärztliche Versorgung verfolgte vor allem den Zweck, die Versi-cherten bei einer Inanspruchnahme derartiger ärztlicher Leistungen vor zusätz-lichen, über die [X.] hinaus anfallenden Honoraransprüchen [X.] zu bewahren und darüber hinaus den Krankenkassen die Möglichkeit zugeben, bei der Festlegung der für solche Notfälle dem Arzt von der [X.] zu erstattenden Vergütung mitzuwirken.Es kann dahinstehen, ob es angesichts dieser im wesentlichen nur dieFrage der Vergütung in den Blick nehmenden Sicht des Verhältnisses des([X.] zum (landesrechtlich geregelten) [X.] von vornherein mit der grundgesetzlichen [X.] den einfachgesetzlichen Regelungen unvereinbar gewesen wäre, die Fra-- 14 -ge der Haftung für ärztliche Behandlungsfehler im Rahmen eines rettungs-dienstlichen Einsatzes nicht nach den allgemeinen vertrags- bzw. kassenärztli-chen Haftungsregeln zu beantworten, sondern danach, wie der jeweilige [X.] im Rahmen seiner Gesetzgebungsbefugnis-se ausgestaltet hat (vgl. auch [X.], 79, wo es allgemein als unbedenk-lich angesehen wird, wenn der Landesgesetzgeber die Notfallrettung zur Ord-nungsaufgabe erklärt). Denn jedenfalls durch die 1997 erfolgte Änderung des[X.] Sozialgesetzbuch ist, wie das Berufungsgericht zutreffend er-kannt hat, klargestellt worden, daß der "Notarzt im Rettungsdienst" eine grund-sätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegende Rechtsfigurist, so daß die Haftung für Fehler des Notarztes an der in dem jeweiligen [X.] anzutreffenden Organisationsform des Rettungsdienstes auszurichtenist.a) Durch das [X.] vom 23. Juni 1997 (BGBl. [X.]. 1520) ist die den Inhalt und den Umfang der Sicherstellung der vertragsärzt-lichen Versorgung konkretisierende Norm des § 75 [X.] dahin geändertworden, daß die Sicherstellung auch die vertragsärztliche Versorgung zu densprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versor-gung im Rahmen des Rettungsdienstes umfaßt, es sei denn, Landesrecht be-stimmt etwas anderes (§ 75 Abs. 1 Satz 2 [X.] n.[X.]).Grund dieser Gesetzesänderung war die Erkenntnis, daß die notärztli-che Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes keine typischerweise ver-tragsärztliche Aufgabe ist, sondern diese Leistungen vorrangig als Teil desdurch Landesrecht geregelten Rettungsdienstes anzusehen sind ([X.] 15 -13/7264 S. 63; BT-Drucks. 13/6578, Antrag der Fraktion der [X.] zum Ret-tungsdienst in der gesetzlichen [X.]) Durch diese Gesetzesänderung wird für die Ausgestaltung der Aufga-ben und Befugnisse des Notarztes im Rettungsdienst der Primat des Landes-rechts angeordnet und zwar, entgegen der Auffassung der Revision, [X.] davon, ob der jeweilige Landesgesetzgeber - wie der [X.] (vgl.Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.]) - von der ihm durch § 75 Abs. 1 Satz 2 [X.]n.[X.] eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, also die notärztliche Ver-sorgung im Rettungsdienst (wieder) zum Gegenstand der vertragsärztlichenVersorgung gemacht worden ist mit der Folge, daß diese Versorgung - wie [X.] (vgl. [X.]surteil [X.]Z 120, 184, 189 ff) - vom Sicherstellungsauftrag der[X.] erfaßt wird (ebenso [X.]/[X.], BGB,13. Bearb., § 839 Rn. 601).5.Nach dem Gesagten gelten für die Haftung wegen [X.] Notarztes gegenüber dem geschädigten Notfallpatienten die Regeln [X.]. Dadurch werden Unterschiede bei der Haftung für Fehler [X.] und des Leitenden Notarztes (vgl. Art. 21 Abs. 3 [X.]) vermie-den. Bei Pflichtverletzungen des Leitenden Notarztes, der bei [X.] mit einer großen Anzahl Verletzter oder Kranker zum Einsatz kommt(Art. 21 Abs. 3 Satz 1 [X.]) und auch gegenüber den anderen am [X.] Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen [X.] kann (Art. 21 Abs. 3 Satz 4 [X.]), wird in jedem Falle nach Amtshaf-tungsgrundsätzen gehaftet (so selbst [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 24[X.]. 2.3.1, nach deren Auffassung die Haftung aller anderen am [X.] -diensteinsatz beteiligten Personen einschließlich des Notarztes nach den§§ 823 ff BGB zu beurteilen ist, aaO [X.]. 2.4).Es wäre aber wenig einsichtig, wenn der Leitende Notarzt anderen [X.] unterworfen wäre als der "einfache" Notarzt.[X.] alledem ist die Klage zu Recht abgewiesen worden. Das Beru-fungsurteil war unter Zurückweisung der Revision des [X.] und [X.] zu bestätigen.[X.] [X.] Kapsa Galke

Meta

III ZR 217/01

09.01.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2003, Az. III ZR 217/01 (REWIS RS 2003, 5017)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 5017

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