Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. III ZB 47/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 64

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[X.] [X.] vom 17. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 13; HessRDG § 3 Abs. 1 Die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung ist in [X.] [X.] Natur, auch wenn sie von einer privatrechtlichen Organisati-on ausgeführt wird. Für Streitigkeiten über das Entgelt für die Notfallversorgung ist der Rechtsweg nicht zu den ordentlichen Gerichten, sondern zu den Verwal-tungsgerichten eröffnet. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2009 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 17. Dezember 2009 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 7. Zivil-kammer des [X.] vom 5. Mai 2009 - 7 [X.]/09 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 253 • festge-setzt. Gründe: [X.] Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung für einen Rettungsdienst-einsatz in Anspruch. 1 Die Klägerin ist als privatrechtliches gemeinnütziges Rettungsdienstun-ternehmen mit der Durchführung der Notfallversorgung im [X.] beauftragt. Aufgrund einer Anforderung der zentralen Leitstelle setzte sie im Februar 2007 zur notärztlichen Behandlung der nicht gesetzlich krankenversi-cherten Beklagten und zu ihrem Transport in ein Krankenhaus einen [X.] - 3 - wagen und ein Notarzteinsatzfahrzeug ein. Hierfür stellte die Klägerin der [X.] insgesamt 760 • in Rechnung. Nachdem die Beklagte keine Zahlung leistete, hat die Klägerin gegen sie einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, gegen den sie Einspruch eingelegt hat. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 [X.] an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. Die hiergegen erhobene sofor-tige Beschwerde der Klägerin hat das [X.] zurückgewiesen. Mit ihrem vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsmittel begehrt die Klägerin wei-terhin die Aufhebung des [X.] und den Ausspruch, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei. 3 I[X.] Das nach § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] statthafte und als Rechtsbeschwerde zu behandelnde (vgl. z.B. [X.] 152, 213, 214 f; Senatsbeschluss [X.] 155, 365, 368) Rechtsmittel, das auch das [X.] als Beschwerdegericht wirk-sam zulassen konnte (vgl. Senat [X.]O S. 368 ff), ist zulässig. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es handele sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 VwGO, so dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Der zugrunde liegende Sachverhalt sowie die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge seien maßgeblich durch Normen des öffentlichen Rechts geprägt. Nach der Rechtsprechung des [X.] sei die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben sowohl im Gan-zen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen, wenn der [X.] - 4 - tungsdienst, was in [X.] der Fall sei, öffentlich-rechtlich organisiert sei. Auch die Tätigkeit der vom Träger des Rettungsdienstes eingeschalteten [X.] stelle sich danach als Ausübung hoheitlicher Gewalt dar, wobei es un-erheblich sei, ob diese Organisationen als Verwaltungshelfer oder als Beliehene anzusehen seien. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 6 a) Da für die vorliegende Rechtssache eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, richtet sich die Beurteilung, ob es sich um eine öf-fentlich-rechtliche oder privatrechtliche Streitigkeit handelt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der [X.] hergeleitet wird. Maßgeblich ist der wahre Charakter der Forderung, wie er sich nach dem Sachvortrag des [X.] darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-recht-liche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (z.B. [X.], [X.] 97, 312, 313 f; Senatsbeschluss [X.] 162, 78, 80; Senatsbeschluss vom 30. Januar 1997 - [X.]/96 - NJW 1997, 1636 jew. m.w.[X.]). Entscheidend ist damit, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von den Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 1997 [X.]O). 7 b) Der vorliegende Sachverhalt ist im Hinblick auf die begehrte [X.] von öffentlich-rechtlichen Regelungen geprägt. 8 Die Klägerin verlangt von der Beklagten das Entgelt für einen Notarzt- und Rettungswageneinsatz. Dabei handelt es sich um Leistungen der im Hessi-schen Rettungsdienstgesetz ([X.]) vom 24. November 1998 (HessGVBl. [X.]) geregelten Notfallversorgung. Diese ist in [X.] - ebenso wie in 9 - 5 - [X.] (siehe hierzu Senatsurteile [X.] 153, 268 und 160, 216) - bei einer Gesamtschau der Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen insgesamt öffentlich-rechtlich organisiert (so auch [X.]/[X.] [X.], 114, 120; a.A.: [X.], Urteil vom 4. Juni 2007 - 10 E 1179/07 - juris Rn. 17 ff) mit der Folge, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallversorgung - auch durch juristische Personen des Privat-rechts - sowohl im Ganzen als auch im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sind damit ins-gesamt und insbesondere auch hinsichtlich der Zahlungsansprüche der Kläge-rin öffentlich-rechtlicher Natur (insbesondere zum Entgeltanspruch a.A.: [X.] [X.]O). [X.]) Gemäß § 3 Abs. 1 [X.] handelt es sich beim Rettungsdienst, der neben der Notfallversorgung auch den Krankentransport umfasst (§ 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 und 2 [X.]), um eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und der [X.]. Träger der bodengebundenen Notfallversorgung sind nach § 4 Abs. 1 [X.] die Landkreise und die kreisfreien Städte, die diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahrnehmen. Die Gefahrenabwehr ist in aller Regel eine hoheitlich wahrzunehmende Tätigkeit. Selbstverwaltungsange-legenheiten sind ebenfalls im Grundsatz öffentlich-rechtliche Aufgaben einer kommunalen Körperschaft. Überdies können die Landkreise, soweit sie selbst Leistungen der notärztlichen Versorgung erbringen, Benutzungsgebühren nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben erheben (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.]). Diese Regelung ist nur mit einem öffentlich-rechtlichen Charakter dieser Aufgabe vereinbar. Damit ist die Notfallversorgung in [X.] grundsätzlich eine hoheitlich auszuführende Tätigkeit. 10 - 6 - bb) Allerdings können sich die mit dem Rettungsdienst betrauten Ge-bietskörperschaften gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] zur Erfüllung ihrer Notfall-versorgungsaufgabe Dritter bedienen. Dabei sind vorrangig die auf [X.] im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (Satz 2). Bei diesen handelt es sich zwar regelmäßig, wie auch bei der Klägerin, um juristische Personen des Privatrechts. Aber weder die durch das Gesetz eingeräumte Befugnis der öffentlich-rechtlichen Träger des Rettungsdienstes, sich zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgabe privater Dritter zu bedienen, als solche noch der Umstand, dass hier der [X.] von dieser Befugnis durch die Beauftragung der Klägerin Gebrauch gemacht hat, lassen den öffent-lich-rechtlichen Charakter der Notfallversorgung entfallen. 11 (1) Auch (juristische) Personen des Privatrechts können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Wahrnehmung einzelner öffentlich-rechtlicher [X.] betraut werden mit der Folge, dass ihr Handeln insoweit hoheitlichen Charakter hat (vgl. Senatsurteil [X.] 153, 268, 272). Im vorliegenden Fall [X.] es keiner Entscheidung, ob die jeweils beauftragte Hilfsorganisation als Verwaltungshelfer oder als Beliehene anzusehen ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass ihr durch den öffentlich-rechtlichen Träger dessen hoheitliche Aufgaben übertragen werden. 12 (2) Diese Übertragung ist hier in Gestalt der als Beauftragung bezeichne-ten Vereinbarung vom 28. November 2005 zwischen der Klägerin und dem [X.] durch einen - als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden (vgl. hierzu auch [X.], Rettungsdienst durch Private, 1999, S. 48 f m.w.[X.]) - [X.] erfolgt. 13 - 7 - Die Beauftragung beinhaltet die Verpflichtung der Klägerin, auf der Grundlage des [X.] sowie der ergänzend hier-zu erlassenen Verordnungen die Notfallversorgung und den Krankentransport sowie die notärztliche Versorgung und notärztliche Besetzung der [X.] sicherzustellen (Satz 1 der Beauftragung). Zugleich enthält die Vereinbarung detaillierte Regelungen über die Ausgestaltung und die Durchführung des Ret-tungsdienstes, die Ausstattung und die Anzahl der vorzuhaltenden [X.] sowie über engmaschige Anzeigepflichten gegenüber dem Landkreis als Träger der Notfallversorgung. 14 Es handelt sich bei der Beauftragung entgegen der Auffassung der Be-schwerde nicht lediglich um eine Beschreibung von Art und Umfang der von der Klägerin geschuldeten Leistungen. Gegenstand der Vereinbarung ist vielmehr die Übertragung des gesamten Aufgaben- und Kompetenzspektrums des Ret-tungsdienstes - mit Ausnahme der Leitstellen, deren Aufgaben den [X.] vorbehalten bleiben, § 5 Abs. 4 [X.] -, mithin die fast geschlossene Überantwortung der eigenen, dem Landkreis durch das Rettungsdienstgesetz zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben. Wird ein originär hoheitliches Aufgaben-feld (nahezu) vollständig auf einen Dritten übertragen, ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass es seinen öffentlich-rechtlichen Charakter hierdurch verliert, auch wenn der Beauftragte eine juristische Person des Privatrechts ist. 15 Dementsprechend bedeutet es (entgegen [X.] [X.]O Rn. 21), [X.] - wie hier - eine umfassende Aufgabenübertragung stattgefunden hat, keinen rechtlichen Unterschied, dass sich die Landkreise nach § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] bei der Erfüllung ihrer Notfallversorgungsaufgaben Dritter "bedie-nen" können, während die frühere entsprechende [X.] Regelung aus-drücklich vorsieht, der Rettungsdienst könne auf die dort genannten Organisati-16 - 8 - onen "übertragen" werden (Art. 19 Abs. 1 [X.] i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Januar 1998, BayGVBl. S. 9; siehe jetzt Art. 13 Abs. 1 [X.] vom 22. Juli 2008, BayGVBl. [X.], wo nunmehr von "beauftragen" die Rede ist; dieser Wechsel in der Terminologie ändert jedoch nichts daran, dass die [X.] nach wie vor auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt, vgl. [X.]. 15/10391, [X.]). (3) Vor allem aber sind auch die Berechnung und Erstattung von Kosten für die Notfallversorgung sowie die hier in Rede stehende Erhebung von Benut-zungsgebühren und -entgelten dem Grunde nach und bezüglich der Höhe ab-schließend in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des [X.] Rettungs-dienstgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverord-nungen geregelt. 17 (a) § 8 [X.] regelt die Benutzungsgebühren und -entgelte für den Ret-tungsdienst, soweit die den Trägern entstehenden Kosten nicht nach § 7 [X.] aus dem Landeshaushalt erstattet werden. Nach § 8 Abs. 3 [X.] werden ab-weichend von den Vorschriften des [X.], die den Leistungserbringern im Rahmen der [X.]sgerechten Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung entstehen, Benutzungsentgelte erhoben. Damit wird ein Entgeltanspruch des [X.] unabhängig von privatrechtlichen Voraussetzungen begründet. Die Hö-he soll zwischen den Leistungsträgern sowie den Leistungserbringern für jeden Rettungsdienstbereich einheitlich vereinbart werden (§ 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 [X.]). Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, entscheidet nach § 8 Abs. 6 [X.] eine Schiedsstelle, deren Entscheidung im [X.] angefochten werden kann (§ 8 Abs. 6 Satz 3 [X.]). Insbesondere diese Zuweisung von Streitigkeiten über die Entscheidung der Schiedsstelle an 18 - 9 - die Verwaltungsgerichtsbarkeit verdeutlicht den öffentlich-rechtlichen Charakter der Benutzungsentgelte für die Notfallversorgung. (b) Aufgrund der in § 8 Abs. 5 sowie § 19 Abs. 1 Satz 2 und 27 Abs. 1 [X.] enthaltenen Verordnungsermächtigung sind die weiteren Einzelheiten der Kostenberechnung und Entgelterhebung in der [X.] vom 13. Dezember 1999 (HessGVBl. [X.]) geregelt. Die Verordnung enthält abschließende detaillierte Bestimmungen über die Buchfüh-rung, die Rechnungslegung, die Kostenermittlung und den [X.] (vgl. § 1 der Verordnung). 19 Insbesondere bestimmt § 8 Abs. 6 der Verordnung, dass die - aus den oben genannten Gründen als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden - Benut-zungsentgelte einheitlich nicht nur gegenüber den Leistungsträgern, mit denen die Höhe der Gebühren durch Vereinbarung nach § 8 Abs. 4 [X.] festgelegt werden soll, gelten, sondern gegenüber allen Personen und Einrichtungen, die die Leistungen in Anspruch nehmen. Aus dieser Regelung ergibt sich in Verbin-dung mit § 8 Abs. 3 Satz 1 [X.], dass unter anderem auch gegenüber nicht gesetzlich Krankenversicherten - ungeachtet zivilrechtlicher Voraussetzungen - eine Benutzungsentgeltforderung des Leistungserbringers der [X.] in der nach Maßgabe der Verordnung ermittelten und nach § 8 Abs. 4 [X.] vereinbarten oder festgesetzten Höhe besteht. 20 c) Ist damit der Notfalleinsatz der Klägerin zugunsten der Beklagten ins-gesamt als öffentlich-rechtliche Tätigkeit zu qualifizieren, scheidet entgegen der Ansicht des [X.] ([X.]O Rn. 17) die Annahme aus, zwi-schen dem Notfallpatienten und dem Leistungserbringer komme - falls der [X.] - 10 - troffene nicht bewusstlos sei - ein Beförderungsvertrag in Form eines zivilrecht-lichen Werkvertrags zustande. Ein privatrechtlicher Beförderungsvertrag als Grundlage der Rechtsbe-ziehung der Parteien wäre allenfalls bei einem bloßen Krankentransport (§§ 9 ff [X.]) in Erwägung zu ziehen. Um einen solchen handelte es sich im Streitfall jedoch nicht. Soweit auch ein Transport der Beklagten in das Krankenhaus stattfand, stellte sich dieser als Teil der Notfallversorgung dar, die nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 [X.] auch die Beförderung des Patienten in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln unter notfallmedizinischen Be-dingungen umfasst. 22 d) [X.] ist schließlich der im Ausgangspunkt zutreffende Hinweis der Beschwerde, eine Geschäftsführung sei nicht stets schon dann ausschließ-lich öffentlich-rechtlicher Natur, wenn der Geschäftsführer hauptsächlich zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe gegenüber dem Geschäftsherrn tätig ge-worden sei (vgl. z.B. Senatsurteile [X.] 156, 394, 397 m.w.[X.] und 19. Juli 2007 - [X.]/07 - [X.], 2123 Rn. 8), und ein zivilrechtlicher Aufwen-dungsersatzanspruch sei deshalb nicht schon dann ausgeschlossen, wenn für die Geschäftsführung öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen gälten (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2007 [X.]O). 23 Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt kein Raum für den Rückgriff auf die Aufwendungsersatzregelungen der zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn Bestimmungen über die Erstattung von Auslagen und Kos-ten für die betreffenden Maßnahmen bestehen, die sich als insoweit abschlie- 24 - 11 - ßende Regelung darstellen (Senatsurteile [X.] 156, 394, 398 f und vom 19. Juli 2007 [X.]O Rn. 9). Dies ist hier der Fall (siehe oben Buchst. [X.] (3)).
[X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.02.2009 - 46 C 1454/08 - [X.], Entscheidung vom 05.05.2009 - 7 [X.]/09 -

Meta

III ZB 47/09

17.12.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. III ZB 47/09 (REWIS RS 2009, 64)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 64

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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