Bundespatentgericht, Urteil vom 24.09.2020, Az. 5 Ni 25/18 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2020, 283

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Staubsauger (europäisches Patent)" – zur Frage der Patentfähigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 434 512

([X.] 502 13 461)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2020 durch die Richterin [X.] als Vorsitzende, die Richterin [X.] sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, [X.] und Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher

für Recht erkannt:

[X.] Das europäische Patent 1 434 512wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 1 434 512 (Streitpatent), das am 20. September 2002 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 1. Oktober 2001 ([X.] 48 509) angemeldet worden ist. Beim [X.] wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen [X.] 502 13 461.5 geführt. Es trägt die Bezeichnung: „Staubsauger“ und umfasst neun Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

2

Nach Durchführung eines [X.] [X.] und Veröffentlichung der korrigierten neuen Patentschrift [X.] ([X.]) lautet Patentanspruch 1, auf den die Ansprüche 2 bis 9 rückbezogen sind, wie folgt:

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3

Wegen der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 wird auf die Steitpatentschrift Bezug genommen.

4

Mit ihrer Klage vom 12. Oktober 2018 macht die Klägerin in erster Linie geltend, dem Streitpatent fehle in seiner Fassung nach Abschluss des [X.] die Patentfähigkeit, denn sein Gegenstand sei weder neu noch beruhe er auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zudem offenbare das Streitpatent hinsichtlich des alternativen Merkmals l2) in Kombination mit den Merkmalen m) und n) die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Die genannte Kombination erweitere darüberhinaus Anspruch 1 des Streitpatents in unzulässiger Weise. Das Merkmal n) sei so nicht den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen.

5

Die Klägerin rügt des Weiteren mehrere unzulässige Zwischenverallgemeinerungen in Merkmalen des geltenden Anspruchs 1.

6

Ihren Vortrag zur fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin auf folgende Dokumente:

7

D1 [X.] 198 02 345 A1

8

D6 [X.] 3,454,978

9

D8 [X.] 2,237,499

[X.] [X.] 2000-325269

D24 EP 0 636 336 A 1

[X.] 11-137484 (mit [X.] Übersetzung)

[X.] 8-303394 A

[X.]-1 zertifizierte [X.] Übersetzung der [X.]-303394 A

[X.]-2 zertifizierte [X.] Übersetzung [X.]-303394 A

[X.]-3 Relevante Figuren 1, 4, 8 der [X.] mit Farbmarkierung

Darüber hinaus macht die Klägerin eine offenkundige Vorbenutzung des patentgeschützten Gegenstands durch die Staubsaugerserie [X.] geltend und legt dazu eine Fotodokumentation ([X.] bis 7) mit dem [X.] D20.1, [X.], [X.] (mit Bild 1 bis 5) D20.4 bis [X.] sowie D20.8 vor.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 434 512 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise nach Maßgabe des [X.], überreicht als Anlage zum Schriftsatz vom 17. Juli 2020, des [X.], überreicht in der mündlichen Verhandlung, der [X.] und 4, jeweils überreicht als Anlage zum Schriftsatz vom 17. Juli 2020, des [X.], überreicht in der mündlichen Verhandlung, sowie der [X.] und 7, jeweils überreicht als Anlage zum Schriftsatz vom 17. Juli 2020,

weiter hilfsweise nach Maßgabe des [X.], überreicht als Anlage zum Schriftsatz vom 25. Mai 2020, in dieser Reihenfolge.

Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 lautet mit einer hervorgehobenen Änderung:

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Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 lautet mit hervorgehobenen Änderungen:

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In der Fassung nach dem Hilfsantrag 3 ist der erteilte Patentanspruch 4 gestrichen und Patentanspruch 1 wie folgt geändert:

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In der Fassung nach dem Hilfsantrag 4 ist der erteilte Patentanspruch 4 gestrichen und Patentanspruch 1 wie folgt geändert:

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In der Fassung nach dem Hilfsantrag 5 ist der erteilte Patentanspruch 4 gestrichen und Patentanspruch 1 wie folgt geändert:

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In der Fassung nach dem Hilfsantrag 6 ist der erteilte Patentanspruch 6 gestrichen und Patentanspruch 1 wie folgt geändert:

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In der Fassung nach dem Hilfsantrag 7 sind die erteilten Patentansprüche 4 und 6 gestrichen und Patentanspruch 1 wie folgt geändert:

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Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag vom 25. Mai 2020 lautet mit einer hervorgehobenen Änderung:

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Die Klägerin hält die Nichtigkeitsklage auch gegenüber der Verteidigung des Streitpatents mit den Hilfsanträgen aufrecht.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie hält das Streitpatent für rechtsbeständig. Sein Gegenstand sei weder unzureichend offenbart noch unzulässig erweitert. Die Lehre des Streitpatents sei gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik auch neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sie dem Fachmann am [X.] durch den druckschriftlichen Stand der Technik nicht nahegelegen habe. Hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Vorbenutzung bezweifelt die Beklagte, ob die von der Klägerin eingereichten Fotos denselben Staubsauger zeigten. Die Kombination der Offenbarungen aus verschiedenen Fotos hält sie für unzulässig. Die Beklagte vertritt zudem die Auffassung, es fehle ein ausreichend substantiierter Vortrag zur Neuheitsschädlichkeit des angeblich vorbenutzten Staubsaugers.

Der Senat hat die Parteien mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] vom 16. April 2020 auf die Gesichtspunkte hingewiesen, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist in der Sache auch begründet. Das Streitpatent ist gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52 bis 56 EPÜ für nichtig zu erklären, da sein Gegenstand in der geltenden Fassung des [X.] nach Abschluss des [X.] vor dem [X.] nicht patentfähig ist. Auch in keiner der Fassungen, mit denen die Beklagte das Streitpatent hilfsweise verteidigt, kann es Bestand haben, da insoweit ebenfalls der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit durchgreift.

[X.]

1. Der Gegenstand des [X.] betrifft einen Staubsauger zum Aufsaugen und Ansammeln von Partikeln in mindestens einer [X.], mit mindestens einer [X.] für [X.] umfassend ein von einem Motor angetriebenes Gebläse, wobei die [X.] und die [X.] durch eine Trennwand voneinander separiert sind, die eine Eintrittsöffnung für einen Luftstrom von der [X.] zu dem [X.] aufweist, und wobei die Trennwand als Eintrittsöffnung zur Ankopplung der [X.] an die [X.] der [X.] einen sich von seiner Eintrittsfläche bei der [X.] in Richtung auf das [X.] verjüngenden [X.] aufweist, dessen Eintrittsfläche den wesentlichen Teil der Trennwandfläche bildet.

Nach den weiteren Angaben des [X.] könne in der Praxis insbesondere bei ultrakompakten [X.], vorzugsweise [X.], deren Saugleistung zu niedrig sein. Dies könne von einer verwinkelten Führung des [X.] durch die äußerst kompakte Anordnung der einzelnen Bauteile im Inneren des Gehäuses solcher Staubsauger herrühren. Weiterhin könnten in die Chassis eines solchen Staubsaugers aufgrund des geringen Platzangebots oftmals nur leistungsschwächere Gebläseaggregate bzw. Saugaggregate eingebracht werden, die gegenüber herkömmlichen, größeren Staubsaugertypen geringere Saugleistungen aufweisen.

2. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die [X.]chrift in Absatz [0009] als Aufgabe der Erfindung, einen Staubsauger bereitzustellen, dessen Saugleistung selbst bei kompakter Bauweise verbessert ist und zugleich die Verletzungsgefahr durch rotierende Gebläseblätter vermeidet.

3. Als maßgeblichen Fachmann sieht der [X.] einen Hochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Elektrotechnik, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von [X.] verfügt. Der Ansicht der [X.], der Fachmann sei hier als Ingenieur, Techniker oder Werkzeugmacher hauptsächlich aus dem Maschinenbaubereich anzusehen, konnte sich der [X.] nicht anschließen.

I[X.] Zur geltenden Fassung (Hauptantrag)

1. Zur Lösung der genannten Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung nach der [X.]chrift ([X.]) nach Merkmalen gegliedert Folgendes vor:

a) Staubsauger zum Aufsaugen und Ansammeln von Partikeln

b) in mindestens einer [X.],

c) mit mindestens einer [X.] für [X.] umfassend ein von einem Motor angetriebenes Gebläse,

d) wobei die [X.] und die [X.] durch eine Trennwand voneinander separiert sind,

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e) die eine [X.] für einen Luftstrom von der [X.] zu dem [X.] aufweist, und B

f) wobei die Trennwand als [X.] zur Ankopplung der [X.] an die [X.] der [X.] einen [X.] aufweist;

g) der [X.] weist eine [X.] auf;

h) die [X.] ist bei der [X.];

i) ausgehend von seiner [X.] verjüngt sich der [X.] in Richtung auf die [X.],

j) die [X.] des [X.]s bildet den wesentlichen Teil der [X.],

k) wobei der [X.] in seinem [X.] ein [X.] aufweist,

[X.]) welches durch einen sich in Richtung der [X.] domartig aufweitenden

l2) oder anders geformten [X.] gebildet ist,

m) wobei der [X.] zur weitgehend ungehinderten Hindurch-führung des Luftstroms von der [X.] zu den [X.]n aufweist,

n) dessen [X.] in der [X.] des [X.]s, das heißt zur Öffnung zum Gebläse hin, in Richtung auf die [X.] abstehen,

o) wobei die Trennwand, der [X.] und dessen vorgesetztes

[X.] ein einstückiges Bauteil bilden.

2. Der [X.] legt Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:

In den Merkmalen a) bis c)wird ein herkömmlicher Staubsauger mit einer durch eine Trennwand voneinander separierten [X.] und einer [X.] mit einem Gebläse beansprucht, wodurch für den Fachmann mit dem Begriff „Staubsauger“ implizit auch Merkmale offenbart werden, die [X.] prinzipiell immanent sind, wie z.B. ein Gehäuse, ein Gebläse, sowie Ein- und Austrittsöffnungen für den Luftstrom.

Nach Merkmal d) sind die [X.] ([X.]) und die [X.] (MR) durch eine Trennwand ([X.]) voneinander separiert. Entsprechend den Ausführungsbeispielen sind [X.] und [X.] versetzt zueinander angeordnet. Die [X.] weist dabei ein separates, in Richtung der [X.] offenes Gehäuse auf, wodurch die Trennwand nur durch eine Stirnseite der [X.] gebildet wird. Der [X.] folgt der Auffassung des [X.] im [X.] ([X.], [X.]), wonach auch der Wandabschnitt, der die [X.] gegenüber dem benachbarten separaten Aufnahmeraum für die Kabeltrommel abschirmt (vgl. [X.]ur 1), in die „Trennwand" einzubeziehen ist und somit die [X.] des [X.]s einen wesentlichen Teil der [X.] bildet (vgl. [X.] - Merkmal j). Daher fallen dementsprechende Gestaltungen der Trennwand auch unter den Streitgegenstand.

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Nach Merkmal e) weist die Trennwand eine [X.] für einen Luftstrom von der [X.] zum Gebläse als [X.] auf, wobei nach Merkmal f) die [X.] durch einen [X.] gebildet wird. Dieser [X.] weist nach Merkmal g) eine [X.] auf, die nach Merkmal h) zur [X.] hin ausgerichtet ist. Nach Merkmal i) verjüngt sich der [X.] in Richtung auf die [X.], d.h. in Richtung der [X.] zur [X.] für das Gebläse. Nach Merkmal j) bildet die [X.] des [X.]s dabei den wesentlichen Teil der [X.].

Die in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung der [X.], dass sich die Ankopplung gemäß Merkmal f) auf den [X.] des [X.]s beziehe und eine Verjüngung gemäß Merkmal i) funktionsorientiert dahingehend auszulegen sei, dass es keine Verwirbelungen am [X.] gebe, vermag sich der [X.] nicht anzuschließen.

Bezüglich der Auslegung des zwischen den Parteien umstrittenen Begriffs „Luftleitfilter“ folgt der [X.] der Auffassung der Klägerin (vgl. Schriftsatz v. 12.10.2018, S. 20), wonach schon die Ausgestaltung eines [X.]s unter den Anspruch 1 des [X.] fällt, der eine gegenüber einer (kreisförmigen) [X.] größere (rechteckige) [X.] aufweist, und dazwischenliegende, in irgendeiner Form geneigte Seitenwände aufweist. Ob die geneigten Seitenwände eine Stufe haben und der Trichter am [X.] zwischen den Seitenwänden und der [X.] noch eine zur [X.] parallele Wand aufweist, ändert nach zutreffender Ansicht der Klägerin daran nichts, da der Patentanspruch nicht auf einen [X.] mit stetig geneigten Seitenwänden zwischen [X.] und [X.] beschränkt ist. Diese Ausgestaltung ist erst Gegenstand des abhängigen Anspruchs 5, wie die Klägerin zurecht ausführt.

Die Beklagte selbst hat im Verfügungs- bzw. [X.] die breitere, der Auffassung der Klägerin entsprechende Auslegung vertreten, wonach im geltenden Anspruch eine spezifische Ausgestaltung des [X.]s nicht beansprucht wird.

Soweit die Beklagte auf ihre eingereichte Anlage (Ausdruck von https://de.wikipedia.org/wiki/Trichter) verweist, wonach ein Trichter ein Gerät sei, mit dessen Hilfe man Flüssigkeiten oder kleinkörnige Stoffe in Gefäße mit kleiner Öffnung, z. B. Flaschen, einfüllen kann, ohne dabei etwas zu verschütten (S. 17) und durch das Merkmal j) und daraus folgert, dass der [X.] eine sich verjüngende Form aufweist und es sich folglich um einen Trichter im sprachüblichen Sinn handele, können ihre Einwände nicht greifen. Auch soweit sie auf die ursprüngliche [X.] Bezug nimmt und ausführt, ein sich verjüngender [X.] sei in der Anmeldung zwar stets im Zusammenhang mit einer gezielten Luftführung, aber unabhängig von deren spezifischer Ausgestaltung offenbart, beschränkt dies den Anspruch in Merkmal f) nicht. Ihr ergänzter Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dass unter die Formulierung „trichterförmig“ keine horizontalen Flächen am Grund oder dazwischen fallen würden und dass aus strömungstechnischer Sicht Kanten zu vermeiden seien, es vielmehr hauptsächlich auf den [X.] ankomme, der strömungstechnisch günstig zu gestalten sei, lässt keine engere Auslegung zu. Der Begriff „Trichter“ erfordert im Gegensatz zur Auffassung der [X.] keine rotationssymmetrische Form. In der Beschreibung des Ausführungsbeispiels wird der Trichter zwar als „konusförmig“ dargestellt, der Anspruch 1 verlangt jedoch nur ein „Verjüngen“ von [X.] zur [X.]. Das bedeutet aber nur, dass die [X.] größer sein muss als die [X.].

Nach Merkmal k) weist der [X.] in seinem [X.] ein [X.] auf, welches durch einen sich in Richtung der [X.] domartig aufweitenden (Merkmal [X.]) oder anders geformten [X.] gebildet ist (Merkmal l2).

Entsprechend der Absätze [0024] und [0025] in Verbindung mit [X.]ur 4 des [X.] ist unter einem domartigen [X.] zu verstehen, dass dieses vorzugsweise konusförmig in Richtung der [X.] gewölbt ausgebildet ist. Da [X.] bzw. domförmig gewölbt auf keine spezielle Form beschränkt ist, fällt unter die Merkmale k) i.V.m. [X.]) jedes in irgendeiner Form in Richtung der [X.] vorstehendes [X.]. Einen Hinweis, dass der [X.] nicht horizontal sein soll, wie von der [X.] vorgetragen, kann der [X.] in diesem Merkmal nicht erkennen.

Die in Merkmal l2) beanspruchte, „andere“ Ausbildung wird im Streitpatent an keiner Stelle beschrieben oder gezeigt, außer in dem Hinweis in Absatz [0025], wonach auch gegebenenfalls anders geformte [X.] des [X.] ebenfalls eine Sicherheitsfunktion erfüllen können. Daher fällt unter das Merkmal l2) jeder beliebig geformte [X.], der Bestandteil eines [X.]s ist, die Sicherheitsfunktion eines [X.]es im Sinne des [X.] erfüllt und darüber hinaus auch die nachfolgenden Merkmale m) und n) aufweist.

Nach Merkmal m) weist der [X.] zur weitgehend ungehinderten Hindurchführung des Luftstroms von der [X.] zu den [X.]n auf. Für den Fachmann ist dieses Merkmal jedem [X.], der als [X.] in einem [X.] eingesetzt ist, immanent, da es als zwingend erforderlich anzusehen ist, dass trotz der Sicherheitsfunktion des [X.] so wenig wie möglich behindert wird. Das Merkmal m) wird daher von jedem [X.] in einem [X.] eines Staubsaugers erfüllt.

Nach Merkmal n) stehen die [X.] des [X.] in der [X.] des [X.]s, das heißt zur Öffnung zum Gebläse hin, in Richtung auf die [X.] ab. Diese Formulierung entspricht der Beschreibung des domartigen [X.]es bzw. [X.] nach Merkmal [X.]) in Absatz [0025] bzw. der Darstellung in [X.]ur 4. Wie der „anders“ geformte [X.] nach Merkmal l2) entsprechend Merkmal n) gestaltet sein könnte, lässt das Streitpatent offen. Durch das Merkmal n) wird nur ausgeschlossen, dass ein [X.], der ausschließlich die Einströmöffnung am Grund des [X.]s verschließt und nicht in Richtung der [X.] über den [X.] bzw. die [X.] absteht, unter den Gegenstand des [X.] fällt.

Nach Merkmal o) bilden abschließend die Trennwand, der [X.] und dessen vorgesetztes [X.] ein einstückiges Bauteil. Im entsprechenden Absatz [0027] wird der Begriff „einstückig“ nicht weiter erläutert, es wird nur ausgeführt, dass es „nicht zur Erfindung gehört, diese drei Komponenten als Einzelbauteile zu fertigen und dann mechanisch aneinander zu koppeln.“ Mit der Formulierung „mechanisch gekoppelt“ wird ausgeschlossen, dass einzeln gefertigte Teile anschließend form- und/oder kraftschlüssig miteinander verbunden und damit auch wieder voneinander getrennt werden können. Als nicht ausgeschlossen und damit zur Erfindung gehörend sind Ausgestaltungen anzusehen, bei denen ggf. innerhalb eines [X.] Einzelteile aus verschiedenen Materialien unlösbar einteilig miteinander verbunden werden oder ggf. Einzelteile aus einem Material chemisch (Kleben) oder thermisch (Schweißen) unlösbar zu einem Bauteil verbunden werden.

3. Zur Zulässigkeit der Anspruchsfassung

Der [X.] konnte nicht feststellen, dass der Anspruch 1 nach Hauptantrag unzulässig ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin geht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht über den Inhalt der [X.] Patentanmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Der [X.] der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs.1 Nr. 3 [X.] i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ) liegt daher nicht vor.

Der geltende Anspruch 1 ist im Laufe des [X.] gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung geändert worden, wobei das Merkmal c) ergänzt wurde und die Merkmale h), i) sowie k) bis o) zum Anspruch 1 hinzugefügt wurden.

3.1 Nach Auffassung der Klägerin stellt die alternative Ausgestaltung des Staubsaugers mit einem Rippenkörper nach Merkmal l2) in Verbindung mit den Merkmalen m) und n) eine unzulässige Erweiterung dar, da die Merkmale m) und n) in den ursprünglichen Unterlagen nur in Verbindung mit dem domförmigen Rippenkörper nach Merkmal [X.]) offenbart wurden ([X.], [X.], [X.]-36; Anspruch 9).

Dieser Auffassung vermag sich der [X.] nicht anzuschließen. Auf Seite 6 der [X.] wird offenbart, dass durch die Trichterform des [X.] in vorteilhafter Weise der freie Luftquerschnitt zwischen den einzelnen Rippen größtmöglich ausgeführt werden kann, und somit eine relativ geringe Behinderung des Luftstroms trotz dieser zusätzlichen Schutzmaßnahme erreicht werde ([X.]-28) und dass es zusammenfassend zweckmäßig sei, „aus Sicherheitsgründen in der [X.] des [X.]s [X.], das heißt zur Öffnung zum Gebläse hin, [X.] in Form eines domartigen, in Richtung der [X.] [X.] abstehenden [X.] ES vorzusehen. Neben der sich in Richtung der [X.] [X.] domartig aufweitenden Form des [X.] ES können gegebenenfalls auch anders geformte [X.] ebenfalls eine Sicherheitsfunktion erfüllen.“ ([X.] -35).

Dem ist zu entnehmen, dass sich der anders geformte [X.] nach Merkmal l2) ausschließlich in seiner Form (anders als „domartig“) vom [X.] nach Merkmal [X.]) unterscheidet, aber alle anderen genannten Eigenschaften entsprechend dem Merkmalen m) und n) aufweist. Damit geht ein Staubsauger mit den Merkmalen l2), m) und n) aus den ursprünglichen Unterlagen zweifellos hervor.

3.2 Weiterhin vertritt die Klägerin die Auffassung, auch das Merkmal n), wonach die [X.] des Rippenkörpers in der [X.] des [X.]s, das heißt zur Öffnung zum Gebläse hin, in Richtung auf die [X.] abstehen, ginge über die ursprüngliche [X.] hinaus. In der [X.], [X.], [X.] 30 bis 33 würde nur offenbart, dass es zweckmäßig sei „in der [X.] des [X.]s [X.], das heißt zur Öffnung zum Gebläse hin, [X.] in Form eines domartigen, in Richtung der [X.] [X.] abstehenden [X.] ES vorzusehen.“ Demnach solle nur das [X.] und damit ein Element, das von den [X.] gebildet wird, in Richtung auf die [X.] abstehen, nicht jedoch die einzelnen [X.]. [X.]ur 2 der [X.] zeige an der Spitze des [X.] kreisförmige Rippen und [X.] zwischen diesen Rippen, die nicht in Richtung auf die [X.] abstehen, sondern sich flach in [X.] parallel zur Trennwand erstrecken. Erst das Zusammenwirken aller Rippen führe hier zu einem in der [X.] in Richtung auf die [X.] abstehenden [X.]. Die [X.] in der [X.] stünden jedoch im Gegensatz zu Merkmal n) gerade nicht in Richtung auf die [X.] ab. Nur das [X.], das heißt, die Gesamtheit der Rippen, stehe in der [X.] in Richtung [X.] ab, alle einzelnen Rippen jedoch keinesfalls. Weiterhin sei ursprünglich nur offenbart, dass die [X.] das [X.] bilden und dass der [X.] somit ausschließlich aus [X.] bestehe („[X.] in Form eines (...) [X.]" NK“, [X.]), während die Formulierung des Merkmals n) („[X.] (...), dessen [X.] (...)") auch umfasse, dass der [X.] [X.] aufweisen müsse, er jedoch zusätzlich auch weitere Komponenten aufweisen könne.

Auch dieser Auffassung folgt der [X.] nicht. Entsprechend der Darstellung der [X.]uren 2 bis 4 weisen alle Rippen des streitpatentgemäßen [X.] eine plattenförmige Struktur auf und sind derart ausgerichtet, dass sich die dünne Ausdehnung der „Platte“ jeweils senkrecht zur Achse der [X.] bzw. des [X.]s erstreckt, während jede „Platte“ mit einer ihrer beiden Längsausdehnungen vom [X.] aus in Richtung auf die [X.] absteht. Dies gilt insbesondere auch für die kreisförmigen Rippen an der Spitze des [X.]. Damit geht das Merkmal n) nicht über die Gesamtheit der ursprünglichen [X.] hinaus.

3.3 Darüber hinaus bemängelt die Klägerin eine Zwischenverallgemeinerung, da durch Weglassen der Merkmale wie „Eintrittsöffnung EO an der einen Stirnseite des Gehäuses“, „im Wesentlichen geradlinig gerichteten Luftstroms", „die Austrittsöffnung [X.] im Gehäuse GH“, sowie „die mechanische Ankopplung des Gebläses GB, insbesondere das [X.]“ der Anspruch 1 unzulässig erweitert sei.

Diesbezüglich ist den Ausführungen der [X.] zuzustimmen, wonach es zum allgemeinen Fachwissen gehört, dass jeder Staubsauger im Gehäuse implizit ein Gebläse, eine [X.], die in Verbindung mit der Saugdüse steht, und eine Austrittsöffnung aufweist und diese Merkmale bereits somit durch den Begriff "Staubsauger" offenbart sind. Genauso kann der [X.] gefolgt werden, dass die mechanische Ankopplung des Gebläses kein wesentliches Merkmal zur Lösung der Aufgabenstellung des [X.] ist. Der „im Wesentlichen geradlinig gerichtete Luftstrom“ stellt darüber hinaus kein Merkmal des beanspruchten Staubsaugers dar, sondern ergibt sich erfindungsgemäß nur in Folge der speziellen Ausgestaltung der Komponenten des Staubsaugers.

4. Ausführbarkeit der Erfindung nach dem geltenden Patentanspruch 1

Der [X.] konnte auch nicht feststellen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht ausführbar ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Gegenstand von Anspruch 1 so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann die Erfindung über die gesamte Breite des Anspruchswortlauts ausführen kann. Der [X.] der fehlenden Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs.1 Nr. 2 [X.] i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. b EPÜ) liegt daher nicht vor.

Nach Auffassung der Klägerin sei im Streitpatent nicht offenbart, welcher alternativ geformte [X.] nach Merkmal l2) auch zugleich die Kriterien der Merkmale m) und n) und die damit verbundenen technischen Funktionen erfülle, die im Streitpatent nur im Zusammenhang mit der domartigen Ausgestaltung des [X.] nach Merkmal [X.]) offenbart seien.

Zutreffend argumentiert die Beklagte, der Fachmann erhalte aus der [X.]chrift gerade die nötigen Angaben zur Gestaltung des [X.] nach Merkmal l2), nämlich, dass er keine domartige Gestalt aufweisen und trotzdem die technischen Bedingungen Merkmale m) und n) erfüllen muss (vgl. Auslegung). Der Fachmann ist in der Lage, eine beliebige andere Form des [X.] auszuwählen, die mit in Richtung auf die [X.] abstehenden [X.] in der [X.] des [X.]s die Funktion des [X.] als [X.] sicherstellt und dabei weiterhin Lücken zur weitgehend ungehinderten Hindurchführung des Luftstroms von der [X.] zu den [X.]n aufweist. Die Beklagte verweist dazu beispielhaft auf eine Kastenform, die die Form eines Quaders oder Würfels aufweisen könnte.

Damit ist die Erfindung in der Patentschrift hinsichtlich des mit der Formulierung „oder anders geformter [X.]" alternativ beanspruchten Gegenstands so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

5. Zum [X.] der fehlenden Patentfähigkeit

Entgegen der Auffassung der [X.] ist die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nicht gegeben, da sich der Staubsauger nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag für den Fachmann basierend auf seinem Fachwissen aus dem Stand der Technik nach der [X.] ([X.]-137484 mit [X.] Übersetzung) naheliegend ergab. Der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs.1 Nr. 1 [X.] i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), 56 EPÜ) liegt daher vor.

5.1 Die [X.] zeigt entsprechend der Merkmale a) bis e) einen Staubsauger mit einer [X.] 1 und einer [X.] 2 für ein von einem Motor angetriebenes Gebläse 5 als [X.], wobei die [X.] und die [X.] durch eine [X.] voneinander separiert sind, die eine Eintrittsöffnung für einen Luftstrom von der [X.] zu dem [X.] aufweist (vgl. [X.]. 1 bis 6). Entsprechend der [X.]uren 1 bis 5 weist die [X.] als Eintrittsöffnung zur Ankopplung der [X.] an die [X.] einen sich ausgehend von seiner Eintrittsfläche bei der [X.] 1 in Richtung auf das [X.] 5 verjüngenden [X.] auf (Merkmal f)), dessen Eintrittsfläche zur [X.] hin gerichtet ist (Merkmal g) und h)), sich von seiner Eintrittsfläche in Richtung auf die [X.] verjüngt (Merkmal i)), wobei die Eintrittsfläche den wesentlichen Teil der Trennwandfläche bildet (vgl. Auslegung - Merkmal j)).

Bild 13

[X.]uren 4 und 5 der [X.]

Der [X.] zeigt in seinem [X.] ein Ansauggitter 3a, 3b, 3c, 3d, 3e, welches den Eingriff eines Benutzers in das Gebläse verhindert und somit ein [X.] entsprechend Merkmal k) darstellt. Entsprechend den [X.]uren 4 und 5 weist das [X.] einen sich zumindest teilweise in Richtung der [X.] domartig aufweitenden [X.] auf [Merkmal [X.])], der zwingend funktionell Lücken zur weitgehend ungehinderten Hindurchführung des Luftstroms von der [X.] zu den [X.]n aufweisen muss [Merkmal m)]. In der [X.] des [X.]s stehen diese domartigen [X.] auch in Richtung auf die [X.] ab [Merkmal n)].

Damit offenbart die [X.] zumindest einen Staubsauger mit den Merkmalen a) bis [X.]), m) und n).

Die Beklagte widerspricht dieser Darstellung und führt dazu aus, den [X.]uren der [X.] sei nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, ob die schräg verlaufenden [X.] umlaufend verlaufen und sich der Form eines Trichters annähern. Es könnte sich um [X.] handeln, die an zwei Randbereichen [X.] umfassten, die sich parallel zur [X.] erstreckten und sich daher wie Prallwände, nicht aber wie eine einen Luftstrom in Richtung Austrittsöffnung lenkende [X.] verhalten würden. Daher gehe ein [X.] gemäß Merkmal f) bis i) aus der [X.] nicht unmittelbar und eindeutig hervor.

Die [X.]uren der [X.] zeigen zwar nur [X.], so dass die genaue Form der Öffnung in der [X.] nicht eindeutig beschrieben wird. Dies ist aber unerheblich, da entsprechend der Auslegung des [X.] nach Anspruch 1 keine bestimmte Form des Trichters gefordert wird, außer dass er sich von seiner [X.] in Richtung der [X.] verjüngt und am [X.] über ein [X.] verfügt. Dies wird von den in den [X.]uren 4 und 5 der [X.] dargestellten Trichtern zumindest in ihrer jeweiligen Schnittebene erfüllt. Ob die Trichter sich über den ganzen Umfang verjüngen oder - wie in der Darstellung der [X.] im Schriftsatz vom 3. April 2019, Seiten 11 und 12, die eine mögliche Form der [X.] der [X.] darstellen soll, - zwei geneigte und zwei senkrechte Seitenwände aufweist, spielt entsprechend der Auslegung des [X.] dabei keine Rolle. Im Übrigen stellt nach Auffassung des [X.]s auch die von der [X.] gezeigte mögliche Ausführungsform der [X.] der [X.] einen [X.] mit den Merkmalen f) bis k) dar.

Darüber hinaus zeigen die [X.]uren 4 und 5 der [X.] entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenden Auffassung der [X.] auch den Teil des Merkmals f), wonach der [X.] als Teil der Trennwand zur Ankopplung der [X.] an die [X.] der [X.] dient. In den [X.]uren 4 und 5 der [X.] ist die Saugseite des Ventilators über Halte- bzw. Dichtgummis 14 mit der Öffnung im [X.] verbunden (vgl. Absatz [0004]). Dies entspricht der streitpatentgemäßen Lösung, wonach das Gebläse GB ebenfalls nur über ein [X.] an die Austrittsöffnung [X.] im Grund des [X.]s [X.] angekoppelt ist ([X.]. 4, Absatz [0022]).

Schließlich geht auch das Merkmal o) aus der Druckschrift [X.] hervor, denn entsprechend den [X.]uren 4 und 5 sowie der Beschreibung in Absatz [0015] der [X.] stellen die [X.], der in der [X.] gebildete [X.] und das [X.] 3a Bestandteile des [X.] dar und könnten daher entsprechend Merkmal o) ein einstückiges Bauteil bilden.

Die Beklagte tritt dem entgegen, da nach ihrer Ansicht die Einstückigkeit gemäß Merkmal o) der [X.] nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen sei.

Der [X.] kann insofern gefolgt werden, dass das Merkmal der einstückigen Ausführung von Trennwand, [X.] und [X.] gemäß Merkmal o) in der [X.] nicht explizit offenbart wird. Allerdings sind der [X.] auch keinerlei Ausführungen oder Hinweise zur einzig möglichen Alternative zu Merkmal o), nämlich, dass Trennwand, [X.] und [X.] drei separate Bauteile darstellen, die mechanisch miteinander gekoppelt sind, zu entnehmen. Daher ist davon auszugehen, dass für den Fachmann in der [X.] beide alternativen Möglichkeiten und damit auch die einstückige Ausgestaltung von Trennwand, [X.] und [X.] zumindest nahegelegt wird. Hiervon ist umso mehr auszugehen, als für den Fachmann unmittelbar und eindeutig aus der [X.]ur 4 oder 5 ersichtlich ist, dass aufgrund der augenscheinlich einheitlichen Schraffierung dort Trennwand, [X.] und dessen vorgesetztes [X.] ein einstückiges Bauteil bilden. Diese Auffassung können auch die von der [X.] in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vergrößerungen der [X.]uren 4 und 5 der [X.] mit den dort zusätzlich eingezeichneten Schraffurlinien nicht widerlegen. Zwar zeigen diese Vergrößerungen bei genauer Betrachtung, dass die Schraffur nicht in allen Bereichen des dortigen [X.] exakt deckungsgleich zur Schraffur des [X.]s und der Trennwand ist, der [X.] folgt diesbezüglich jedoch der Klägerin, dass es sich bei [X.] nicht um perfekte technische Zeichnungen handelt, augenscheinlich die Schraffur einheitlich ist und damit von einer Einstückigkeit auszugehen ist.

In diesem Zusammenhang kann das von der [X.]-Beschwerdekammer (vgl. [X.]) vorgetragene Argument nicht überzeugen, wonach die Schraffur vermittle, dass nicht nur Trennwand, [X.] und dessen vorgesetztes [X.], sondern auch das Gehäuse einteilig seien, aber ein derartiges Gebilde spritztechnisch nicht bzw. nur sehr aufwändig herstellbar sei. Denn das Gehäuse könnte beispielsweise ohne weiteres – wie gerade auch bei [X.] üblich – in der Längsachse geteilt sein.

Wie die Klägerin im Schriftsatz vom 22. 01.2020 im Übrigen zutreffend ausführt, kann das Merkmal der Einstückigkeit [Merkmal o)] jedenfalls als eine für den Fachmann völlig naheliegende Maßnahme angesehen werden. Es liegt im Griffbereich des Fachmanns, die Gestaltung der Trennwand mit dem Eingriffsschutzelement aus einer der beiden einzig möglichen Alternativen, einstückig bzw. mehrstückig, auszuwählen und dementsprechend zu fertigen. Beim Entwicklungsstand der Spritzgießtechnik stehen einer einstückigen Gestaltung auch keine fertigungstechnischen Schwierigkeiten entgegen, so dass dem Fachmann die einstückige Gestaltung nach Merkmal o) auf der Hand gelegen hat, um die Anzahl der Einzelteile des Staubsaugers zu minimieren und damit die Fertigung zu vereinfachen, was der Fachmann grundsätzlich immer anstrebt. Da er die weitere Optimierung des Herstellverfahrens zur Kostenreduzierung stets im Blick hat, kann in einer derartigen Optimierung keine erfinderische Tätigkeit, sondern nur eine dem Fachmann im Rahmen seines Fachwissens und Fachkönnens mögliche konstruktive Modifikation bzw. fachübliche Vorgehensweise gesehen werden, ohne dass dieser hätte erfinderisch tätig werden müssen.

Die Beklagte hat zwar zutreffend festgestellt, dass die in [X.]ur 4 und 5 als Ausführungsbeispiel gezeigten Staubsaugergehäuse der [X.] tatsächlich nur unter erheblichem Aufwand oder gar nicht in einem Arbeitsgang einstückig zu fertigen wären. Dies bedeutet aber keineswegs, dass der Fachmann aufgrund dessen ausgehend von der [X.] eine einstückige Gestaltung zwingend ausgeschlossen bzw. nicht in Erwägung gezogen hätte.

Im Rahmen seiner routinemäßigen Überlegungen zur einstückigen Ausbildung des Staubsaugers der [X.] könnte der Fachmann die Form und Ausrichtung der Streben des Eingriffsschutzelementes so ändern, dass ein in einem Zug spritzgegossenes Bauteil problemlos ausgeformt werden kann. Sollte der Fachmann aufgrund der strömungstechnischen Aufgabenstellung der [X.] davon abgehalten werden, die Form bzw. Anordnung der Streben zu verändern, besteht alternativ jedoch auch die Möglichkeit, die [X.] mit Trennwand, Trichter und Eingriffsschutzelement in einem Arbeitsschritt spritzzugießen und in einem zweiten Arbeitsschritt die Gehäusewand der [X.] in einer zweiten Form anzugießen. Darüber hinaus wäre es auch möglich, Trennwand, Trichter und Eingriffsschutzelement in einem Arbeitsgang einstückig zu fertigen und danach mechanisch mit dem Staubsaugergehäuse zu verbinden.

Die Ausführungen der [X.] zu den Schraffurlinien des in [X.]ur 7 der [X.] dargestellten Standes der Technik, wonach der Fachmann aufgrund der Schraffur des Staubsaugerbeutels zu der Annahme gelangen würde, der gezeigte Staubsaugerbeutel könnte einstückig mit dem Staubsaugergehäuse gefertigt worden sein, liegen neben der Sache und sind daher unbeachtlich.

5.2. Nachdem der Fachmann am Prioritätstag jedenfalls ausgehend von der [X.], ohne erfinderisch tätig zu werden, zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 des [X.] gelangen konnte, ist dieser mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären.

Dies gilt auch für die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9, die die Beklagte nicht eigenständig verteidigt. Vielmehr hat sie durch die Stellung von [X.] versucht, zu einer Patentfähigkeit des Gegenstands zu gelangen.

Vor dem Hintergrund der fehlenden Patentfähigkeit des Gegenstands des [X.] ausgehend von der Druckschrift [X.] kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die geltend gemachte Vorbenutzung des Staubsaugers [X.] bzw. [X.] die patentgemäßen Merkmale zeigt.

I[X.] Zu den Fassungen nach den Hilfsanträgen

Entgegen der Auffassung der [X.] beruhen auch die Gegenstände des Anspruchs 1 nach den jeweiligen [X.] 1 bis 7, sowie des weiteren [X.] vom 25. Mai 2020 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sich der jeweils beanspruchte Staubsauger dem Fachmann basierend auf seinem Fachwissen aus dem Stand der Technik nach der [X.] naheliegend ergab. Der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs.1 Nr. 1 [X.] i.V.m. Art. 138 Abs. 1a), 56 EPÜ) liegt daher vor.

1. Hilfsantrag 1:

In Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 wurde zusätzlich das Merkmal p1) in den Anspruch 1 aufgenommen, wonach

„der [X.] von dem Teil der [X.], das keine [X.]

des [X.]s ist, in Richtung [X.] absteht,“

Nach der [X.] geht dieses Merkmal aus den [X.]uren 1, 3 und 4 des [X.] hervor.

1.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist zulässig.

Nach Auffassung der Klägerin beruht der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 auf einer unzulässigen Erweiterung, da die gewählte Formulierung keine Stütze in der Beschreibung des [X.] finde. Ein Teil der [X.], das keine [X.] des [X.]s ist, würde an keiner Stelle beschrieben oder auch nur erwähnt. Selbst wenn somit den [X.]uren ein Abstehen des [X.]s von dem Teil der [X.], das keine [X.] des [X.]s ist, zu entnehmen sein sollte, was bestritten wird, so sei dieses Merkmal nicht als zur Erfindung gehörendes Merkmal ursprünglich offenbart.

Aus Sicht des [X.]s ist das Merkmal jedenfalls den [X.]uren 1 und 4 zu entnehmen und gehört damit auch zur ursprünglichen [X.]. Ob, wie die Klägerin zutreffend ausführt, weder das Merkmal an sich noch dessen möglicher Beitrag beim Zustandekommen der erfindungsgemäßen Wirkung in der Beschreibung in irgendeiner Form explizit oder implizit erwähnt werden, spielt dabei keine Rolle Es reicht aus, dass – wie vorliegend - eine Ausführungsform mit dem Merkmal in der Anmeldung als eine mögliche Ausführungsform der Erfindung dargestellt ist (vgl. [X.], 578, 580 - [X.] sowie [X.], 599 Rn. 22 – Formteil).

1.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist jedoch nicht patentfähig.

Das Merkmal, wonach „der [X.] von dem Teil der [X.], das keine [X.] des [X.]s ist, in Richtung [X.] absteht,“ geht zwar nicht eindeutig aus der [X.] hervor.

Das Merkmal lag für den Fachmann jedoch ausgehend von der [X.] nahe. Der Fachmann setzt den in den [X.]uren 4 und 5 gezeigten, schraffierten Bereich der Trennwand um den Trichter herum nicht mit einem massiven Block gleich, der um 360° um die [X.] umläuft. Dies wäre sehr [X.], würde den Staubsauger unnötig schwerer machen und wäre auch technologisch nicht erforderlich. Aufgrund seines Fachwissens geht er vielmehr davon aus, dass bei derartigen Ausgestaltungen üblicherweise vorhandene [X.], welche die [X.] weniger massiv ausgestalten, in der Schnittebene liegen.

Eine derartige Gestaltung mit [X.] war für den Fachmann aus Gründen der Material- und Kostenersparnis naheliegend.

2. Hilfsantrag 2

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 enthält, alternativ zu Hilfsantrag 1, das zusätzliche Merkmal p2), wonach

„die Innenwände des [X.]s ([X.]) schließlich eine im Querschnitt etwa kreisrunde Ausgangsöffnung zur Ankopplung der etwa kreisrunden [X.] (AR) des Gebläses (GB) bilden.“

2.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist zulässig.

Die neue Formulierung beruht auf Absatz [0022], [X.] 51 – 53 und Absatz [0023], [X.] 21 - 23 des [X.] (vgl. auch [X.]-38 und S. 5 [X.] 21-23 der [X.]) in Verbindung mit [X.]ur 4.

2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist nicht patentfähig.

Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass auch die Ansaugöffnung 16 in der [X.] kreisrund gestaltet ist. Die kreisrunde Form ergibt sich dabei für den Fachmann aus der strömungstechnisch zwingend rotationssymmetrischen Gehäuseform des Gebläses. Um einen homogenen Luftstrom zu gewährleisten, ist auch für den an das Gebläse angrenzenden Bereich des dortigen [X.]s von einer kreisrunden Form auszugehen.

Der [X.] schließt sich darüber hinaus der Auffassung der Klägerin an, dass es auf die Art der mechanischen Kopplung nicht ankommt, da diese nicht beansprucht wird. Diesbezüglich ist es auch unschädlich, dass bei der in der [X.] gezeigten Ankopplung die [X.] 16 in einen Expansionsraum hineinragt, wie dies von der [X.] bemängelt wird.

3. Hilfsantrag 3

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 enthält, alternativ zu den [X.] 1 und 2, das zusätzliche Merkmal p3), wonach

„der [X.] ([X.]) eine im wesentlichen rechteckförmige [X.] auf Seiten der [X.] ([X.]) aufweist.“

3.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist zulässig. Die neue Formulierung entspricht wörtlich Anspruch 4 des [X.].

3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist nicht patentfähig.

Das Merkmal wird zwar in den [X.] der [X.] nicht gezeigt Der [X.] folgt diesbezüglich jedoch der Argumentation der Klägerin, wonach auswechselbare Motorschutzfilter am Übergang von [X.] zu [X.] zum Fachwissen des Fachmanns gehören. Üblicherweise sind derartige Filterelemente i.d.R. auch rechteckig zugeschnitten. Doch selbst ohne einen entsprechenden Filtereinsatz war es für den Fachmann auch bei dem aus der [X.] bekannten Staubsauger naheliegend, die [X.] an der [X.] rechteckig zu gestalten, um eine größtmögliche Ansaugfläche für die im Allgemeinen quaderförmig ausgebildeten Staubbeutel zu generieren. Daher war es für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens und fachüblicher Überlegungen durchaus naheliegend, eine im Wesentlichen rechteckförmige [X.] bei einem Staubsauger gemäß [X.] vorzusehen.

4. Hilfsantrag 4

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 enthält zusätzlich zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 das zusätzliche Merkmal p4), wonach

„das Innere des [X.]s ([X.]) mit einer etwa kreisrunden Austrittsöffnung ([X.]) endet.“

4.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 dürfte entgegen der Auffassung der Klägerin zulässig sein da die neue Formulierung wörtlich Absatz [0022], [X.] 51-53 des [X.] entspricht und auch der ursprünglichen [X.] ([X.], Seite 4, Zeilen 37f) zu entnehmen ist. Im Ergebnis kann die behauptete unzulässige Erweiterung dahingestellt bleiben, da Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 jedenfalls nicht patentfähig ist.

4.2 Das Merkmal wird in der [X.] nicht explizit gezeigt. Entsprechend der Ausführungen zum Hilfsantrag 2 ist aufgrund der üblicherweise kreisrunden Form der Ansaugöffnung üblicher Gebläse und des erforderlichen Übergangs bzw. Anschlusses am [X.] eine etwa kreisrunde Austrittsöffnung des [X.]s für den Fachmann jedoch als naheliegend anzusehen.

Daher ist Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 nichts zu entnehmen, was über den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 hinaus zur Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 beitragen könnte.

5. Hilfsantrag 5

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 enthält zusätzlich zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 das zusätzliche Merkmal p5), wonach

„die Innenwände des [X.]s ([X.]) schließlich eine im Querschnitt etwa kreisrunde Ausgangsöffnung zur Ankopplung der etwa kreisrunden [X.] (AR) des Gebläses (GB) bilden.“

In Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 werden damit die zusätzlichen Merkmale der Hilfsanträge 2 und 3 kombiniert.

Im Ergebnis ist dieser Anspruchsfassung nichts zu entnehmen, was über den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 hinaus zur Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 beitragen könnte.

Entsprechend den Ausführungen zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 bzw. 3 ist der Gegenstand des [X.] 5 ebenfalls nicht patentfähig.

6. Hilfsantrag 6

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 enthält zusätzlich zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag das zusätzliche Merkmal p6), wonach

„der [X.] ([X.]) eine [X.] aufweist, die im Wesentlichen kreisrund ausgebildet ist und einen Durchmesser aufweist, der im Wesentlichen der [X.] des Gebläses (GB) der [X.] entspricht.“

6.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 ist zulässig. Die neue Formulierung entspricht wörtlich dem geltenden Anspruch 6 des [X.].

6.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach [X.] 6 ist nicht patentfähig.

Das Merkmal p6) ist der [X.]ur 5 der [X.] entnehmbar. Die Einwände der [X.] ([X.] v. 17.07.20, [X.]), für die Ausführungsform gemäß [X.]ur 5 käme eine einstückige Fertigung nicht in Betracht, da der dafür erforderliche technische Aufwand zumindest viel zu groß wäre, vermögen entsprechend den Ausführungen zum Merkmal o) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht zu überzeugen.

Ähnliche Ausgestaltungen zeigen darüber hinaus auch die [X.], [X.] und D24.

7. Hilfsantrag 7

In Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 werden die zusätzlichen Merkmale der Hilfsanträge 3 und 6 kombiniert.

Dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 mit dem Merkmal p6) ist nichts zu entnehmen, was über den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 hinaus zur Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 beitragen könnte.

Entsprechend den Ausführungen zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 bzw. 6 ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 ebenfalls nicht patentfähig.

8. Hilfsantrag vom 25. Mai 2020

Der Hilfsantrag vom 25. Mai 2020 ergänzt den Hauptantrag in Merkmal n) durch das nachfolgend unterstrichene Teilmerkmal

„dessen [X.] in der [X.] des [X.]s, das heißt zur Öffnung zum Gebläse hin, senkrecht zur Eintrittsfläche ([X.]) in Richtung auf die [X.] abstehen,“

8.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.] vom 25. Mai 2020 ist zulässig.

In der [X.]ur 2 des [X.] ist ersichtlich, dass die [X.] in der [X.] senkrecht zur [X.] in Richtung auf die [X.] abstehen.

8.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.] vom 25. Mai 2020 ist nicht patentfähig.

Auch bei dem aus der [X.] bekannten Staubsauger sind die Rippen in der [X.] gemäß der dortigen [X.]. 4 senkrecht zur [X.] ausgerichtet.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

5 Ni 25/18 (EP)

24.09.2020

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 31. Januar 2023, Az: X ZR 19/21, Urteil

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 24.09.2020, Az. 5 Ni 25/18 (EP) (REWIS RS 2020, 283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 283


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 Ni 25/18 (EP)

Bundespatentgericht, 5 Ni 25/18 (EP), 24.09.2020.


Az. X ZR 19/21

Bundesgerichtshof, X ZR 19/21, 31.01.2023.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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